Familienfideïkommissen (s. d.). Doch steht das Stammgut im Eigentum des jedesmaligen
Besitzers, dessen
Rechte nur eingeschränkt sind durch die
Rechte der
Söhne oder der zur Zeit der
Verfügung lebenden
Agnaten;
selbst die
Substanz des Stammguts kann verschuldet und demgemäß das Stammgut Schulden halber veräußert werden. Nach der
Ansicht vieler besteht bei dem Stammgut nicht die
Nachfolgeex pacto et providentia majorum, sondern die
regelmäßige Erbfolge.
Nicht selten ist es zweifelhaft, ob ein Stammgut oder ein Familienfideïkommißgut vorliegt. Auch treffen die vorstehend
angegebenen Unterscheidungen nach dem geltenden
Recht nicht überall zu. Die Konkursordnung §. 45 und das Einführungsgesetz
hierzu, §. 5, sprechen von S., ohne eine
Begriffsbestimmung beizufügen, ebenso Art. 59 und 218 des Einführungsgesetzes
zum neuen
Bürgerl. Gesetzbuch, welche das
Recht der S. landesrechtlicher Regelung überlassen. – Das
BadischeLandrecht spricht
in
Satz 577
ca. ‒ 577 co vom Familieneigentum oder Stammgut und umschreibt Stammgut als dasjenige Vermögen, welches zuErhaltung
eines
Namens und
Stammes gesetzmäßig ausgeschieden ist, offenbar indem es Vorschriften über Familienfideïkommisse geben
will.
Das
Preuß. Allg.
Landrecht und das Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch schweigen von S. – S. im engern
Sinne kommen insbesondere
vor in Westfalen,
[* 2] in Hannover,
[* 3] in dem frühern Kurhessen, in
Württemberg,
[* 4] in Hessen.
[* 5] In einem großen
Teile von
Deutschland
[* 6] finden sich S. im engern
Sinne nicht; in einzelnen
Staaten, z. B. Oldenburg
[* 7] (Gesetz vom Art.
40), sind sie sogar ausdrücklich aufgehoben. –
Vgl. Neubauer, Zusammenstellung des in
Deutschland geltenden
Rechts, betreffend
S. (Berl. 1879), S. 1 fg.;
Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts (2. Aufl., 5 Bde.,
ebd. 1882‒85), §. 320;Roth,
System des deutschen Privatrechts (3 Bde., Tüb.
1880‒86), §. 330.
oder Rekrutierungsstammrolle, das von den Gemeindevorstehern unter
Aufsicht der Ersatzbehörden (s. d.)
zu führende Verzeichnis aller im militärpflichtigen
Alter stehenden männlichen Einwohner einer Ortschaft. Letztere oder
ihre
Angehörigen für sie sind verpflichtet,
Veränderungen im Aufenthalt
u. dgl. anzuzeigen; auch müssen
die
Standesbeamten die nötigen
Auszüge aus ihren
Registern unentgeltlich einreichen. (Vgl. Deutsche
[* 8] Wehrordnung vom
Abschn. V.) Zuweilen bezeichnet man mit S. auch die Liste der Mannschaften einer Compagnie oder
Eskadron. –
Über Kriegsstammrollen s. Kriegsranglisten. –
Über dieAnmeldung zurStammrolle s. Ersatzwesen
(Bd. 17).
im allgemeinen jedes Geschlechtsregister, jede genealog.
Tafel, folglich auch der
Stammbaum (s. d.). Man
unterscheidet:
1) EigentlicheStamm-
oder
Geschlechtstafeln (tabulae stemmatographicae), die übersichtlichste Art aller genealog.
Tafeln,
die mit Berücksichtigung der
Söhne und
Töchter, jedoch mit
Ausschluß der Nachkommen der
Töchter, alle
ein und dasselbe Geschlecht umfassende
Personen verzeichnet.
(Beispiele solcher
S. s. bei den
Artikeln Habsburger und Hohenzollern
in Bd. 17.) Die Form ist absteigend,
d. i. fallend vom
Vater auf den Sohn u. s. w., und schließt alle Seitenlinien ein.
2) SynchronistischeS., in denen die
Geschlechtstafeln mehrerer Familien nebeneinander aufgestellt werden.
3) HistorischeS., die neben der eigentlichen
Geschlechtstafel noch histor.
Daten enthalten. Verschieden von der S. ist die
Stammreihe, die bloß die stammführenden Familienväter,
d. i. die Reihenfolge aller den Mannsstamm fortpflanzenden männlichen
Glieder
[* 9] mit ihren Frauen aufführt. (S. Genealogie und
Ahnentafel.)
(ital.; grch.
Astropaliá und Astypaläa; türk.
Stanbolia), türk.
Insel im Ägäischen
Meere, im WSW. von
Kos, ist gebirgig, besteht aus Kreidekalkstein, hat viele
Buchten mit guten Häfen und zählt auf 137 qkm etwa 2000 griech.
E., welche Fischerei
[* 10] treiben.
Der gleichnamige Hauptort liegt nahe der
Landenge, welche die östl. und
westl. Hälfte verbindet.
Jakob, schweiz. Staatsmann, geb. 1820 zu Schüpfen im Kanton Bern,
[* 13] war
seit 1843
Advokat und wurde ein Vorkämpfer des polit. Radikalismus in der
«BernerZeitung», deren Redaktion er 1845 übernahm.
Er drang unaufhörlich auf eine Verfassungsreform und wurde auch beim Umschwung in Bern
[* 14] 1846 in den Verfassungsrat berufen. Nachdem
er im Juli 1846 im Regierungsrat das Finanzdirektorium übernommen, setzte er die Aufhebung der Feudallasten
und die direkte
Besteuerung durch. Im Sonderbundskrieg war er eidgenössischer Kriegszahlmeister; 1849 wurde er Regierungspräsident
des Kantons Bern,
widmete sich aber seit 1850 wieder der Advokatur. 1854 wurde er in den
Bundesrat gewählt und war 1855 Vicepräsident, 1856 und 1862 Präsident
desselben. Im
Bundesrat verteidigte er die Centralisation des Eisenbahnwesens gegen A.
Escher und 1860 die
Annexion Savoyens gegen J. Dubs. 1863 schied er aus dem
Bundesrat und übernahm 1865 die Leitung der Eidgenössischen
Bank in
Bern,
wo er starb. Sein
Denkmal am Eingang der
Großen Schanze in Bern
wurde enthüllt.
oder
Stampfmühle, eine mit der Einrichtung der
Pochwerke (s. d.) übereinstimmende maschinelle
Anlage, welche
früher in der Papierfabrikation
[* 17]
(Stampfgeschirr), in der Ölschlägerei (Ölstampfe), zum Enthülsen von Hirse
[* 18] und Gerste,
[* 19] alsKnochenmühle, Lohmühle, Pulvermühle u. s. w.
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