427 Ortschaften, darunter 1 Stadt. - 2) Bezirksstadt im
Bezirksamt S., gegenüber von
Regensburg,
[* 2] links an der Donau, oberhalb
der Einmündung des
Regen in dieselbe, an der Linie S. - Donaustauf (9,5 km) der
Lokalbahn-Aktiengesellschaft, Sitz des
Bezirksamtes
und eines Amtsgerichts (Landgericht
Regensburg), hat (1895) 3619 E., darunter 113
Evangelische, Post,
Telegraph,
[* 3] Waisenhaus,
Armen- und
Krankenhaus;
[* 4] Maschinenbau, Schiffahrt und Speditionshandel. 1809 wurde S. fast ganz niedergebrannt.
Nördlich von S. am
Regen das Dorf
Steinweg mit 2203 E. und einer Wallfahrtskirche und der Dreifaltigkeitsberg mit weiter Rundsicht.
die zur Vermittelung des Verkehrs innerhalb größerer
Städte bestimmten Eisenbahnen.
Die S. sind entweder, wie gewöhnliche Eisenbahnen, so eingerichtet, daß ihre Gleise auf einem besonders für sie hergerichteten
Bahnkörper liegen, oder die Gleise sind in die dem allgemeinen Verkehr dienende Fahrstraße so eingelegt, daß letztere
für das gewöhnliche
Fuhrwerk benutzbar bleibt. (S.
Straßenbahnen.) S. der erstern Art können wegen
des starken Verkehrs innerhalb der größern
Städte in der Regel nicht in gleicher Ebene mit den von ihnen berührten
Straßen
liegen, sondern müssen über oder unter derselben geführt werden, wodurch der
Bau wesentlich erschwert und verteuert wird.
Im erstern Falle bezeichnet man die S. als Hochbahnen, im letztern Falle als
Tief- oder
Untergrundbahnen.
Zu den Hochbahnen gehören die
Berliner
[* 5] Stadtbahn (s.
Berliner Stadt- und Ringbahn) und die Neuyorker Hochbahnen (s. d.). Das
großartigste
Beispiel für eine unterirdische Stadtbahn bieten die
LondonerUntergrundbahnen (s. d.). (S. auch
Schwebebahnen
und
Stufenbahn.)
[* 6]
eine Gemeindeordnung, welche ausschließlich für die
Städte gilt. Die
Städte
hatten im Mittelalter zum
TeilAutonomie (s.
Stadtrechte). Als die Landesherren mächtiger wurden, begannen sie die
Stadtrechte
zu modifizieren, bis man endlich dahin kam, die verschieden abgestuften Privilegien zu beseitigen und S. zu entwerfen, welche
für alle
Städte eines
Landes oder doch eines Landesteiles Geltung erhielten. In manchen
Ländern ging
man in neuester Zeit noch weiter, indem man Gemeindeordnungen (s. d.) für alle
Gemeinden ohne Unterschied zwischen
Städten und ländlichen Gemeinden erließ.
Hinsichtlich der Anforderungen, welche an S. zu machen sind, ist man in
Deutschland
[* 7] darüber allgemein einig, daß die
Städte
möglichst selbständig gestellt werden und die volle Selbstverwaltung (s. d.)
besitzen sollen; ferner, daß den Gemeindeangehörigen ein ausreichender Einfluß auf die Gemeindeangelegenheiten und auf
die
Verwaltung gesichert werden muß. In
Preußen
[* 8] fand zuerst eine vollständige Umgestaltung der ehemaligen städtischen
Verfassung
durch die Steinsche S. vom statt, welche später für die übrigen deutschen S. zum Vorbild
diente.
Sie verfolgte das Ziel, die in
Klassen und
Zünfte sich teilenden
Bürger einheitlich zusammenzufassen, ihnen eine thätige
Einwirkung auf die
Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und
so den Gemeinsinn zu fördern. Der
Staat behielt sich die allgemeine
Aufsicht über die
Städte
vor, diese aber verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig. Die
Vertreter
der Bürgerschaft waren die gewählten Stadtverordneten (s. Gemeinderat), welche unbeschränkte
Vollmacht besaßen.
Die
Verwaltung lag gemäß den
Beschlüssen der Stadtverordneten in der
Hand
[* 9] des von letztern gewählten Magistrats, dessen
in der Mehrzahl unbesoldete Mitglieder aus den
Bürgern genommen werden mußten, und in der
Hand der Verwaltungsdeputationen,
in welchen Stadtverordnete und andere
Bürger neben Magistratsmitgliedern saßen.
Bürger waren vorzugsweise die Grundeigentümer
und die Gewerbtreibenden. Diese S. von 1808 wurde später durch die revidierte S. vom ersetzt, welche man jedoch
nicht aufdrang, so daß sie sich erst nach und nach verbreitete.
Übrigens gab es in
Preußen neben jenen beiden noch andere S. von geringerer Wichtigkeit, von denen die
alten, aus Observanzen hervorgegangenen und auf besondern
Recessen beruhenden Städteverfassungen von Neuvorpommern und
Rügen
mit Magistrat und Repräsentantenkollegium nach dem Gesetz vom noch jetzt fortdauern. Die Gemeindeordnung vom
die alle S. beseitigte, wurde nur in wenigen
Städten eingeführt und bereits 1853 wieder aufgehoben.
Gegenwärtig gelten in den alten preuß.
Provinzen außer Neuvorpommern und
Rügen die S. für die sechs östl.
Provinzen vom
die S. für Westfalen
[* 10] vom die S. für die Rheinprovinz
[* 11] vomAlle drei knüpften
an die S. von 1808 und 1831 oder an die rhein. Gemeindeordnung von 1845 an, gewährten jedoch
der Regierung mehr Einfluß und erweiterten auch die Befugnisse des Magistrats, zwei Punkte, in deren Gestaltung die S. von 1808 sich
unzweifelhaft nicht bewährt hatte.
In der Rheinprovinz besteht ein Magistratskollegium nicht, sondern hier sind dem
Bürgermeister, der zugleich
Vorsitzender der
Stadtverordnetenversammlung ist, Beigeordnete zugeteilt, die zwar ebenfalls aus der
Wahl der Stadtverordneten
hervorgehen, deren Thätigkeit aber von jenem allein bestimmt wird; die Einrichtung eines kollegialischen Magistrats ist
jedoch zulässig. Das
Stimmrecht der
Bürger wird nach demDreiklassenwahlsystem ausgeübt. In Neuvorpommern
und
Rügen sind noch die besondern, auf speciellen
Rezessen beruhenden
Verfassungen der einzelnen
Städte in Kraft.
[* 12]
In den neuen
Provinzen erhielt
Frankfurt
[* 13] a. M. eine eigene S. vom die schleswig-holsteinische S. vom überwies
die
Verwaltung dem Magistratskollegium aus
Bürgermeister und Ratsverwandten; an der
Spitze der hier nicht
nach dem
Dreiklassenwahlsystem gewählten Stadtverordneten steht der Bürgerworthalter. In Hannover
[* 14] bilden nach der revidierten
S. vom der Magistrat und die Bürgervorsteher (Gemeindevorstand und Gemeindeausschuß) gleichfalls Kollegialbehörden.
Für den Reg.-Bez.
Wiesbaden
[* 15] mit Ausnahme von
Frankfurt wurde eine besondere S. erlassen.
Bayern
[* 16] regelte seine Städteverfassung einigermaßen im
Sinne der Steinschen S. 1817 und 1818 und durch die geltende Gemeindeordnung
von 1869 (abgeändert 1872), und
Württemberg
[* 17] durch das Verwaltungsedikt von 1822, das 1849, 1853, 1885, 1891, 1894 einige
wichtige Zusätze erhielt. In
Sachsen
[* 18] trat an
Stelle der S. von 1832 und 1833 die revidierte
S. vom und die S. für mittlere und kleinere
Städte¶
mehr
vom Vielfach beschäftigte sich Baden
[* 20] mit der Gemeindegesetzgebung; nach dem Gemeindegesetz von 1831, mit Abänderungen
von 1833,1837, 1851, 1858, 1862 und 1870, erging 1874 eine S., die jetzt in einer Redaktion von 1884 mit Abänderungen von
1886, 1892 und 1894 gilt. Die hessische S. ist von 1874 und 1894. Mecklenburg
[* 21] kennt nur lokale Städteverfassungen;
in Meiningen
[* 22] und Altenburg
[* 23] beruhen dieselben im wesentlichen auf Statuten; in Coburg
[* 24] haben die Städte Coburg und Neustadt
[* 25] eigene
S.,: in den übrigen deutschen Staaten, außer Braunschweig,
[* 26] Lippe,
[* 27] Schaumburg-Lippe, bestehen einheitliche Gemeindeordnungen
für alle Gemeinden, insbesondere auch in Elsaß-Lothringen,
[* 28] wo an Stelle der französischen mit eine
besondere freiheitlichere elsaß-lothr.
Gemeindeordnung vom getreten ist. Die FreienStädte Lübeck,
[* 29] Hamburg
[* 30] und Bremen
[* 31] sind nicht nur Städte, sondern auch
Staaten. Der Entwurf einer revidierten S., welchen die preuß. Regierung 1876 dem Landtag vorlegte,
kam nicht zur Erledigung, weil Regierung und Abgeordnetenhaus sich nicht über das staatliche Bestätigungsrecht
bei Gemeindewahlen einigten. In Österreich
[* 32] haben die Städte eine ähnliche Entwicklung durchgemacht wie in Deutschland. Im
Mittelalter lebten sie nach ihren eigenen Verfassungen, fast gar nicht beschränkt durch die Staatsgewalt.
Seit dem 16., besonders aber im 18. Jahrh. wurden sie der weitgehendsten Staatsaufsicht unterworfen und
jeder Selbständigkeit beraubt. Erst 1849 wurde das Princip der freien Selbstverwaltung wieder anerkannt; erst in diesem
Jahre begann die Gesetzgebung allgemeine und einheitliche Vorschriften über die Gemeindeverfassung aufzustellen. Gegenwärtig
ist für das cisleithanische Gebiet das Gemeindegesetz vom maßgebend. Dasselbe enthält jedoch nur allgemeine
Grundsätze, die weitere Ausführung überläßt es den im Wege der Landesgesetzgebung der einzelnen
Kronländer erlassenen Gemeindeordnungen. Einzelne größere Städte haben besondere durch Statuten geregelte Verfassungen (sog.
Statutargemeinden). Für Galizien besteht eine besondere S. vom
Die Städteverfassungen in England sind von den Einflüssen der Regierung zwar fast vollständig befreit, aber,
bei dem Durcheinander von Kompetenzen und Bezirken in der engl. Kommunalverwaltung, in ihrem Wirkungskreise sehr eingeengt.
(S. Municipal Corporations.) In Frankreich ist von Selbständigkeit der Städte, auch der großen, und einer S. keine Rede,
da die Gemeinden nicht als selbstthätige Glieder
[* 33] des Staatskörpers, sondern als staatliche Verwaltungsbezirke einerseits
und als privatrechtliche Vermögenssubjekte andererseits betrachtet werden. In den slaw. Ländern fehlt
der für die Entwicklung des städtischen Wesens notwendige Mittelstand, über die russische S. s. Gorod. Schweden
[* 34] suchte durch
das Gesetz vom seine Städte zu heben, indem es ihnen Selbstverwaltung verlieh. In der Schweiz,
[* 35] wo diese Selbständigkeit
seit langer Zeit vorhanden ist, ist die städtische Verfassung im Fluß begriffen, da sich neben den Bürgergemeinden
die Einwohnergemeinden ausbilden.
Vgl. von Maurer, Geschichte der Städteverfassung in Deutschland (4 Bde., Erlangen
[* 36] 1869–71);
Heusler, Der Ursprung der deutschen
Stadtverfassung (Weim. 1872);
Sohm, Entstehung des deutschen Städtewesens (Lpz. 1890);
von Below, Ursprung der
deutschen Stadtverfassung (ebd. 1892);
Keutgen, Untersuchungen über den Ursprung der deutschen Stadtverfassunq (ebd. 1895);