4) damit verwandt das franz.
System der Renteninskription durch die Hauptsteuereinnehmer in den Departements.
f. Die Verschiedenheit des Zinsfußes, zu welchem
Anleihen begeben werden, äußert sich entweder bei festem Nominalzinsfuß
in dem Begebungskurse oder bei Begebung
al pari in dem Zinsfuße selbst. Die erstere Art der Begebung
ist vorherrschend.
eine dem engl.
Recht entnommene Bezeichnung für den
Chef eines Verwaltungsressorts. (S.
Großbritannien
[* 2] und
Irland,
Verfassung, 4, b.) Das Staatssekretariat bildete schon seit dem 17. Jahrh. eine Gruppe
beweglicher Centraldepartements in gänzlich bureaukratischer Formation und mit einem
Recht der
Chefs zu
gegenseitiger Vertretung. Dem engl.
System eigentümlich ist das Princip, daß an der
Spitze der Regierung ein leitender Staatsmann
steht, welcher, von dem Vertrauen der Parlamentsmajorität getragen, vom König mit der
Bildung des
Kabinetts beauftragt, die
Richtung der Politik bestimmt und im
Kabinett eine dominierende
Stellung einnimmt.
Kein anderes Mitglied des
Kabinetts kann ihm Opposition machen; sein Rücktritt hat die
Auflösung des
Kabinetts zur Folge. Im
Gegensatz dazu besteht in
Preußen
[* 3] ein Ministerium, welches aus einander gleichberechtigten Verwaltungschefs gebildet ist,
von denen jeder für sein Ressort allein und ganz verantwortlich ist. (S. Minister.) Es hat sich demnach
der Sprachgebrauch eingebürgert, nur diejenigen
Chefs als Minister zu bezeichnen, welche die parlamentarische Verantwortlichkeit
für ihr Ressort in vollem
Umfange und unmittelbar tragen und darum nach eigenem freiem Ermessen definitiv entscheiden, während
man im Gegensatz hierzu die den Ministern untergeordneten
Beamten, die an der
Spitze der einzelnen
Abteilungen
die
Geschäfte führen, aber nicht im polit.
Sinne verantwortlich sind, in mehrern
Staaten, z. B. in
Preußen, als
Unterstaatssekretäre
bezeichnet.
Im
DeutschenReich besteht ein dem engl.
System ähnliches. Es giebt nur einen verantwortlichen
Reichsminister, den Reichskanzler,
der die gesamte Politik leitet und dem dieChefs sämtlicher obersten Reichsbehörden untergeordnet sind;
für die letztern hat man daher nicht die Bezeichnung Minister, sondern den
Amtstitel S. gewählt. (Näheres s.
Deutschland
[* 4] und
Deutsches Reich, Staatsrechtliches, V.)
die auf unbestimmte Zeit und auch bei wesentlicher
Veränderung der Umstände nicht kündbare
Beschränkung
eines Staatshoheitsrechts, welche sich ein
Staat in
Beziehung auf seinen örtlichen Machtbereich zu Gunsten
eines andern
Staates durch
Vertrag auferlegt, oder die ihm durch unvordenkliche Verjährung auferlegt ist. Man unterscheidet
affirmative S., wie z. B. das
Recht, auf dem Gebiet eines andern
Staates Eisenbahnen zu bauen und zu befahren, und negative,
wie das
Recht, die Befestigung eines bestimmten Ortes zu untersagen. -
Vgl.
Clauß,
Lehre
[* 5] von den Staatsdienstbarkeiten
(Tüb. 1894).
(frz. coup d'état), ein von den Inhabern der Regierungsgewalt (Exekutive)
ausgeführter Gewaltakt gegen die Gesetze, namentlich die Verfassungsgesetze. Jeder S.
ist eine
Unterbrechung des gesetzlichen
Zustandes, der Kontinuität der Gesetze. Für den Fall eines Staatsnotstandes und der
Unmöglichkeit,
die verfassungsmäßigen Formen der Gesetze zu beobachten, hat das moderne
Staatsrecht einen besondern Ausweg in den sog.
provisorischen Gesetzen geschaffen. Jeder S., in welcher Form, in welchem
Umfange und mit welchen Folgen immer er statthabe,
liegt außerhalb der
Sphäre des positiven öffentlichen
Rechts.
die Gesamtheit der im
Besitze des
Staates befindlichen wirtschaftlichen
Güter. Das S. darf insbesondere
nicht mit dem Nationalvermögen (s. d.) verwechselt werden. Man unterscheidet
drei verschiedene
Kategorien des
S.:
a. Dasjenige Vermögen, welches der
Staat nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen zum Erwerbe oder zum Betriebe
seiner Wirtschaft verwendet, sog. werbendes oder Finanzvermögen, wie
Domänen, Forste,
Bergwerke, Fabriken, Kassenbestände
u. dgl.
b. Das für Zwecke der
Staatsverwaltung, wie öffentliche
Gebäude, Kriegsanlagen, wissenschaftliche oder künstlerische
Instituteu. dgl., in Verwendung stehende, sog. Verwaltungsvermögen.
c. Das dem allgemeinen Gebrauch überlassene öffentliche Gut, wie
Straßen,
Kanäle,
Brücken,
[* 6] öffentlicheDenkmäler
u. s. w. Da das öffentliche Gut der Schätzung nicht fähig ist, kann ein Inventar des
gesamten
S. und eine
Bilanz des Aktivvermögens mit den
Staatsschulden nicht aufgestellt werden. Eine solche Nachweisung des
reinen S. ist aber um so weniger notwendig, als der Reichtum eines
Staates, und besonders die Fähigkeit, seineVerbindlichkeiten
zu erfüllen, nicht in der
Größe des S., sondern in der Steuerkraft des
Volks liegt, und die Finanzverwaltung ihren Erfolg
nicht in der
Vermehrung des S., sondern in der entsprechenden
Deckung des Staatsaufwandes sucht.
Der einzige Großstaat, welcher ein Inventar seines gesamten S. unter Nachweisung des Reinvermögens veröffentlicht, ist
Italien.
[* 7] Es stellt sich hierbei in den letzten Jahren ein reines Passivum von über 7 Milliarden
Lire heraus.
Die sehr schwierige
Auseinandersetzung zwischen dem S. des
DeutschenReichs und der Einzelstaaten, insbesondere bezüglich der
Gegenstände der Militär-, Marine- und Postverwaltung, wurde geregelt durch das Gesetz vom durch welches
grundsätzlich das Reichseigentum für alle den Zwecken der unmittelbaren Reichsverwaltung dienenden Mobilien und Immobilien
festgestellt wurde.
Vereinbarungen unter
Staaten in ihrer Eigenschaft als völkerrechtliche Persönlichkeiten über Gegenstände
der staatlichen Thätigkeit. Dieselben haben quantitativ und qualitativ eine immer wachsende Bedeutung gewonnen und zwar
sowohl die, welche nur unter zwei
Staaten über ihre gegenseitigen
Beziehungen
(Bündnis-,
Zoll-,
Handels-,
Schiffahrts-, Post-, Konsular-, Eisenbahn-,
Auslieferungs- u. a.
Verträge), als auch diejenigen, welche von mehrern
Staaten
über allgemeine Fragen
(Pariser und
Berliner Vertrag
[* 8] über die orient. Frage,
Weltpostverein, Meterkonvention, Kongoakte u. a. m.)
abgeschlossen wurden. Für
Deutschland liegt der Schwerpunkt
[* 9] bei der Reichsgewalt, da diejenigen Zweige
der Staatsthätigkeit,
¶
mehr
für welche S. besonders wichtig sind, fast sämtlich der Kompetenz des Reichs angehören. Doch haben die Einzelstaaten das
Recht, S. abzuschließen, nicht principiell verloren. Namens des Reichs schließt der Kaiser die S. ab, doch bedürfen solche
S., deren Gegenstände zu ihrer Gültigkeit nach Innen der Zustimmung vom Bundesrat und Reichstag erfordern,
staatsrechtlich vor ihrem Abschluß der Zustimmung vom Bundesrat und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Reichstags (Reichsverfassung
Art. 11). Die solenne Vertragsform ist die Ratifikation (s. d.), die weniger solenne die Unterzeichnung des gemeinsamen
Protokolls oder Austausch der einseitig vollzogenen Vertragsurkunden seitens der Bevollmächtigten. In neuester Zeit
ist es zur Vereinfachung des Abschlusses von S. zwischen vielen Staaten üblich geworden, daß die Ratifikationsurkunden
oder die von den Bevollmächtigten vollzogenen Urkunden nicht mehr zwischen allen Beteiligten ausgetauscht werden, sondern
von jedem Staat nur eine Urkunde bei einer der beteiligten Mächte, die vertragsmäßig bestimmt ist, hinterlegt wird. Die
regelmäßige Vertragsform ist die Ratifikation. Wenn ihr eine Unterzeichnung durch Bevollmächtigte vorausgeht,
so hat diese im Zweifel noch nicht verbindliche Kraft,
[* 11] sondern erst die Ratifikation. Die wichtigsten Sammlungen von S. sind
das seit 1861 in 58 Bänden erschienene «Staatsarchiv» und der von G. F. von Martens (s. d.)
herausgegebene «Recueil des traités» mit seinen Fortsetzungen.
-
Vgl. außerdem E. Meyer, über den Abschluß von S. (Lpz. 1874);