vorher sanktionierten Staatshaushaltsetats angefertigt wird und die Specialeinnahmen und
-Ausgaben jeder
Kasse enthält. Zur
Sicherung einer ordnungsmäßigen Kassenverwaltung dienen die Kassenkuratel durch höhere
Beamte, die Kassenrevisionen und
die
Kautionen der Hauptkassenbeamten. Um schließlich der Centralinstanz jederzeit eine klare Übersicht über den
Stand der
Kassenverwaltung zu ermöglichen, sollen alle
Kassen der beim Finanzministerium bestehenden sog. Hauptbuchhaltern
monatliche
Abschlüsse einreichen.
Nach ähnlichen Grundsätzen ist die S. in den deutschen Mittelstaaten und in
Österreich
[* 2] geregelt. Für das
Reich trug das
Reichsbankgesetz vom der Reichsbank auf, für
Rechnung des
ReichsZahlungen anzunehmen und zu leisten, und veranlaßte
so die Einrichtung der Reichs-Hauptkasse, welche eine besondere
Abteilung der Hauptkasse der Reichsbank
bildet; die letztere besorgt die Zahlungsgeschäfte für das
Reich, die erstere die
Buchführung und
Rechnungslegung.
Die wichtigsten
Kassen des
Reichs sind die der Militär-, Marine-, Post- und Telegraphenverwaltung. Die Gebühren für die
Benutzung der Reichspost- und Telegraphenanstalten werden von den einzelnen
Behörden erhoben und durch
die provinziellen Centralinstanzen der Einzelstaaten direkt an die Reichskasse abgeführt. In
Österreich bestehen ebenfalls
neben den Staatskassen (Staatscentralkasse, Landeshauptkassen, Hauptsteuerämter u. s. w.)
Kassen des gemeinsamen Haushalts mit
Ungarn
[* 3] (Reichscentralkasse
u. s. w.). -
Vgl. Herrfurth, Das gesamte preuß. Etats-,
Kassen-
und Rechnungswesen (3. Aufl., 2 Bde.,
Berl. 1896);
Zetter,Artikel Staatskassen in von
Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts»,
Bd. 2. (Freib. i. Br.
1890),
im allgemeinen ein vom
Staate mit einer besondern
Aufgabe betrauter Beamter. Im besondern 1) ein nach
dem deutschen Invaliditäts - und Altersversicherungsgesetz vom für jede Versicherungsanstalt
und die in deren
Bezirk nach §§. 5 und 7 zugelassenen besondern Kasseneinrichtungen (Pensionskassen) von der Landesregierung
im Einvernehmen mit dem Reichskanzler zu bestellender Beamter, welchem die Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten
(wegen ihres Anteils an den
Renten) und des
Reichs (wegen des jeder
Rente zu leistenden Zuschusses von 50 M.)
bei der betreffenden Versicherungsanstalt obliegt.
Der S. ist befugt, allen Sitzungen der Organe der Versicherungsanstalt (Vorstand,
Ausschuß,
Aufsichtsrat) und den Verhandlungen
vor den Schiedsgerichten (aber nicht den
Beratungen derselben) beratend beizuwohnen und hier
Anträge zu stellen und gegen
solche
Entscheidungen, durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine
Rente festgesetzt wird, Rechtsmittel einzulegen;
2) ein nach dem deutschen Börsengesetz vom §. 2, als Organ der Landesregierung bei jeder
Börse zu bestellender
Beamte, dem die Überwachung des Geschäftsverkehrs an der
Börse obliegt, und der berechtigt ist, den
Beratungen der Börsenorgane beizuwohnen und die Börsenorgane auf hervorgetretene
Mißbräuche aufmerksam zu machen. Auch
hat er über die Mängel und über die
Mittel zu ihrer Abstellung
Bericht zu erstatten. (S. auch Reichskommissar.)
Staatsobligationen, die vom
Staate gewöhnlich auf runde
Summen ausgestellten Partialobligationen (s.
Obligation), welche den Staatsgläubigern ihre Forderungsrechte verbriefen. Sie sind mit der
Ausdehnung
[* 5] der
Staatsschulden (s. d.)
in der neuern Zeit unter den verschiedenen Effektengattungen (s. Effekten) immer wichtiger geworden
und bilden einen Hauptteil des Börsenverkehrs. S. können sowohl über die schwebenden Schulden des
Staates ausgefertigt werden, wie Kassenscheine, Schatzscheine
u. dgl., als auch aus der fest begründeten (fundierten, konsolidierten)
Staatsschuld herrühren.
Sie können ferner entweder auf die
Namen der
Gläubiger lauten oder
Inhaberpapiere (s. d.) sein. Je nachdem sie aus einer unverzinslichen
oder verzinslichen
Staatsschuld stammen, unterscheidet man unverzinsliche und verzinsliche S.; im letztern
Falle können die
Zinsen auch ganz oder teilweise in der Form von Prämien verlost werden, daher Prämienpapiere (s.
Prämienanleihen). Die aus der festen, verzinslichen
Staatsschuld herrührenden S. sind entweder amortisabel, wenn der
Staat
sich verpflichtet hat, dieselben entweder allmählich durch Auslosung oder auf andere
Weise zu tilgen,
oder Rentenpapiere, wenn er sich zur Rückzahlung überhaupt nicht verpflichtet; im letztern Falle behält er sich aber grundsätzlich
das
Recht vor, die ganze
Anleihe zur Rückzahlung nach dem Nennwert zu kündigen.
Bei den Rentenanleihen ist wiederum zu unterscheiden, ob in der
Obligation die Verpflichtung auf den Kapitalbetrag
lautet, wie bei der Sächsischen
Rente, den
Preußischen Consols u. s. w., oder ob sie
nur für die Zinszahlung ausgesprochen
ist, wie bei den franz. und ital.
Renten. Daher bedeuten 600
Frs. 3prozentige franz.
Rente zum Parikurs einen Kapitalbetrag
von 20000
Frs. Die
Rente kann auch in das großeStaatsschuldbuch in der
Weise auf die
Namen der
Gläubiger
inskribiert sein, daß Partialobligationen über die einzelnen Beträge gar nicht ausgegeben werden. (S. Einschreibesystem.)
Bei den zur
Verlosung oder
Kündigung kommenden S. werden die Papiere vom Rückzahlungstermine ab zinslos und alle vom
Gläubiger
weiter erhobenen
Zinsen müssen später bei der Rückzahlung des Papiers wieder zurückgegeben werden.
Ein weiterer Schaden kann dem
Gläubiger bei der Rückzahlung durch Kursverlust erwachsen, gegen den er sich durch Versicherung
im voraus schützen kann (s. Effektenversicherung). Bei allen S. ist das
Recht der
Kündigung von seiten des
Gläubigers ausgeschlossen;
er kann also seine Forderung nur durch Verkauf oder Verpfändung der
Obligation flüssig machen. In
Bezug
auf die äußere Form der S. unterscheidet man, wenigstens bei den meisten verzinslichen
Obligationen, die Hauptschuldverschreibung,
den Kapitalbogen, auf welchem das
Kapital und die wichtigsten Anleihebedingungen verzeichnet sind, den Zinsbogen, welcher
aus einer Anzahl von
Zinsscheinen,
Coupons (s. d.), für eine gewisse Reihe von Jahren besteht,
und die Zinsleiste, den
Talon, Erneuerungsschein,
d. i. eine
Anweisung zur
Erhebung neuer Zinsbogen, über die Kursnotierung
der
S. s. Kurs; über die
Außerkurssetzung und
¶
mehr
Amortisation derselben s. Inhaberpapiere. Die Verjährung gekündigter oder verloster S. tritt gewöhnlich erst nach 10 bis 30 Jahren
nach dem Rückzahlungstermin ein, die der verfallenen Zinsscheine nach 4-6 Jahren. In Ermangelung besonderer Bestimmungen
oder Vereinbarung gelten über Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (S. Staatsschulden.)