Staatsgut,
soviel wie Domäne (s. d.). ^[= # (vom mittellat. domanium; altlat. dominium, d. i. Herrschaft), Bezeichnung für land- oder forstwirt ...]
soviel wie Domäne (s. d.). ^[= # (vom mittellat. domanium; altlat. dominium, d. i. Herrschaft), Bezeichnung für land- oder forstwirt ...]
Staatshandbuch,
die in größern Staaten meist jährlich, in kleinern in längern Zeiträumen veröffentlichten Handbücher, die außer der Aufzeichnung des gesamten Hof- und Staatsdienstpersonals oder doch der wichtigern Amtsinhaber auch Mitteilungen von allgemeiner Bedeutung enthalten. Die S. der Gegenwart sind aus sog. Staatsadreßbüchern oder Staatskalendern hervorgegangen, die außer der Genealogie des fürstl. Hauses und einem sorgfältigen Ordensregister weiter nichts als ein Namensverzeichnis der Staatsbeamten aufstellten.
Der franz. «Almanach royal» ist jedenfalls der Ahnherr aller Bücher dieser Gattung; er wurde 1679 von dem Buchhändler Laurent Houry in Paris [* 2] gegründet. Im 18. Jahrh. erschienen ähnliche Almanache nach und nach, selbst in den kleinsten europ. Staaten, sowie in den verschiedenen Gebieten des Deutschen Reichs. Die ersten darunter waren das «Namensregister für die Vereinigten [* 3] Niederlande», [* 4] seit 1700;
der «Preuß.-brandenb. Staatskalender», seit 1704;
der «Regensburger Komitialkalender ^[fehlt:»], seit 1720;
der engl. «Royal calendar», seit 1730, u. s. w. Gegenwärtig wird das «Handbuch für das Deutsche [* 5] Reich» im Reichsamt des Innern bearbeitet;
auch die Einzelstaaten geben jeder ein S. heraus.
Dem ursprünglichen Verzeichnisse der Behörden und Beamten wird neuerdings bald eine Nachweisung ihrer Befugnisse und Leistungen, oder eine Übersicht des neuesten statist. Stoffes beigegeben, bald der letztere in besondere Jahrbücher u. s. w. verwiesen (vgl. das Statist. Jahrbuch für das Deutsche Reich, hg. vom Kaiserl. Statistischen Amt, 18. Jahrg., Berl. 1897). Musterhaft eingerichtet ist der «Gothaische genealog. Hofkalender nebst diplomat.-statist. Jahrbuch», für 1898 im 135. Jahrgang erscheinend und die für den internationalen Verkehr wertvollen Nachrichten über alle Kulturstaaten enthaltend. Ähnlich eingerichtet ist das reichhaltige, von J. S. Keltie herausgegebene «Statesman's Yearbook» (London, [* 6] seit 1864).
die planmäßig geordnete Staatswirtschaft, die Fürsorge für die regelmäßige Beschaffung und angemessene Verwendung der für die Erfüllung der Staatszwecke erforderlichen Mittel.
Der Wirtschaftsplan des Staates wird zum Ausdruck gebracht in dem Staatshaushaltsetat, der den Voranschlag für alle Kategorien der Staatseinnahmen und Staatsausgaben innerhalb einer bestimmten Periode enthält und in größerer oder geringerer Specialisierung der Bewilligung der Volksvertretung unterliegt, durch welche er zum gesetzeskräftigen Budget (s. d.) wird.
der Inbegriff derjenigen Einrichtungen, welche bestimmt sind, darüber zu wachen, daß die Verwaltung der staatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie des staatlichen Eigentums in Übereinstimmung mit den maßgebenden Etats- und verfassungsrechtlichen Normen sowie der einschlagenden Specialgesetzgebung erfolgt. In Staaten mit konstitutioneller Verfassung pflegt die S. einerseits von einer obersten Rechnungsbehörde (Oberrechnungskammer, oberster Rechnungshof, Staatsrechnungshof oder auch schlechthin Rechnungshof genannt), andererseits, und zwar vom Standpunkte der Ministerverantwortlichkeit aus, von der Landesvertretung ausgeübt zu werden, welcher letztern deshalb von der Regierung Rechnung abzulegen ist. (S. Oberrechnungskammer.)
soviel wie Staatsgewalt oder die in der letztern enthaltenen Herrschaftsrechte;
je nach dem Inhalt und der Richtung der letztern bezeichnet man die S. als Gebiets-, Unterthanen-, Ämter-, Militär-, Gerichts-, Finanz- u. s. w. Hoheit.
s. Regalien.
s. Staatshandbuch. ^[= die in größern Staaten meist jährlich, in kleinern in längern Zeiträumen veröffentlichten ...]
Die gesamte moderne Finanzverwaltung zerfällt in drei Abschnitte: die Aufstellung des Etats; die Ausführung desselben und Rechnungslegung über ihn; endlich die Prüfung und Entscheidung darüber, ob etatsmäßig gewirtschaftet ist (Decharge). Einen wichtigen Zweig des zweiten Abschnitts bildet die S. Diese wird nach bestimmten Grundsätzen ausgeübt, welche vorzugsweise in Verwaltungsvorschriften (Instruktionen für die Kassenbeamten) enthalten sind.
Allgemein ist in der modernen Finanzwirtschaft das Princip der fiskalischen Kasseneinheit anerkannt, d. h. es werden alle Ausgaben und Einnahmen in einer Kasse zusammengefaßt. Da es aber bei der großen Anzahl der Staatseinnahmen und -Ausgaben und bei dem Umfange des Gebietes unmöglich ist, daß alle Erhebungen und Auszahlungen unmittelbar durch eine Kasse erfolgen, bestehen in den größern Staaten mehrere Kassen, die bald direkt, bald wieder durch Mittelglieder verbunden unter einer Centralstaatskasse stehen.
Der Geschäftskreis dieser einzelnen Kassen ist entweder territorial oder real, nach der Art der zu erhebenden Einkünfte, abgegrenzt. So giebt es in Preußen, [* 7] dessen S. schon seit Anfang vorigen Jahrhunderts mustergültig organisiert war, unter der Generalstaatskasse Provinzialkassen (a. für alle Einnahmen und Ausgaben: die Regierungshauptkassen, b. für einzelne Einnahmezweige: Provinzialsteuer-, Oberbergamtshauptkassen) und unter diesen wieder Specialkassen für die einzelnen Verwaltungszweige (Domänen-, Forst-, Zoll-, Steuerkassen u. s. w.); endlich bestehen noch zwischen der Generalstaatskasse und den Provinzialkassen für einzelne Zweige sog. Generalkassen, z. B. Generallotterie-, Staatsschuldenhauptkasse u. s. w. Nach dem Regulativ vom fließen die Einnahmen sämtlicher Unterkassen in die Generalstaatskasse zusammen und aus dieser werden die Bedürfnisse aller Verwaltungszweige bestritten, und umgekehrt gelten die Ausgaben jeder Kasse als solche der Generalstaatskasse.
Von einigen Ausnahmen abgesehen, hat kein Verwaltungszweig Einnahmen, die ihm für seine Zwecke reserviert bleiben; die Einnahmen aus allen Ressorts werden vielmehr dem Finanzminister zur Deckung aller Ausgaben überwiesen. Die Kassenverwaltung wird ausgeübt durch besondere Kassenbeamte: Rendanten, Kontrolleure, Kassierer, Buchhalter, Unterbeamten;
diese haben die Gelder einzunehmen, aufzubewahren, Zahlungen zu leisten, die Bücher zu führen und Rechnung zu legen. Die Rechnungsablage erfolgt periodisch;
am wichtigsten ist die von allen Kassen nach Jahresschluß aufzustellende Rechnung.
Auf Grund der Einzelrechnungen wird vom Finanzministerium die Gesamtrechnung für das verflossene Jahr aufgestellt, welche von der Regierung nach Prüfung der Oberrechnungskammer (s. d.) dem Landtag zur Dechargeerteilung vorgelegt wird. Maßgebend für die Verwaltung der einzelnen Kasse ist der Kassenetat, welcher für jede Kasse jährlich unter Berücksichtigung und in Form des ¶
vorher sanktionierten Staatshaushaltsetats angefertigt wird und die Specialeinnahmen und -Ausgaben jeder Kasse enthält. Zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Kassenverwaltung dienen die Kassenkuratel durch höhere Beamte, die Kassenrevisionen und die Kautionen der Hauptkassenbeamten. Um schließlich der Centralinstanz jederzeit eine klare Übersicht über den Stand der Kassenverwaltung zu ermöglichen, sollen alle Kassen der beim Finanzministerium bestehenden sog. Hauptbuchhaltern monatliche Abschlüsse einreichen.
Nach ähnlichen Grundsätzen ist die S. in den deutschen Mittelstaaten und in Österreich [* 9] geregelt. Für das Reich trug das Reichsbankgesetz vom der Reichsbank auf, für Rechnung des Reichs Zahlungen anzunehmen und zu leisten, und veranlaßte so die Einrichtung der Reichs-Hauptkasse, welche eine besondere Abteilung der Hauptkasse der Reichsbank bildet; die letztere besorgt die Zahlungsgeschäfte für das Reich, die erstere die Buchführung und Rechnungslegung.
Die wichtigsten Kassen des Reichs sind die der Militär-, Marine-, Post- und Telegraphenverwaltung. Die Gebühren für die Benutzung der Reichspost- und Telegraphenanstalten werden von den einzelnen Behörden erhoben und durch die provinziellen Centralinstanzen der Einzelstaaten direkt an die Reichskasse abgeführt. In Österreich bestehen ebenfalls neben den Staatskassen (Staatscentralkasse, Landeshauptkassen, Hauptsteuerämter u. s. w.) Kassen des gemeinsamen Haushalts mit Ungarn [* 10] (Reichscentralkasse u. s. w.). -
Vgl. Herrfurth, Das gesamte preuß. Etats-, Kassen- und Rechnungswesen (3. Aufl., 2 Bde., Berl. 1896);
Zetter, Artikel Staatskassen in von Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», Bd. 2. (Freib. i. Br. 1890),
S.477; Artikel Staatsrechnungs- und Kontrollwesen im «Österr. Staatswörterbuch», Bd. 2 (Wien [* 11] 1896).