Territorialstaat beruht, die
Bureaukratie mit ihren Licht- und Schattenseiten, mit ihrem umfassenden
Personal, ihrer genau
abgegrenzten
Arbeitsteilung und ihrer hierarchischen Ordnung
(Amtshierarchie) hat sich seit dem 16. Jahrh. entwickelt. In hervorragender
Weise hat besonders der preuß. König
Friedrich Wilhelm I. die Ausbildung des S. durch zahlreiche
Anordnungen und eigenhändig
verfaßte Instruktionen gefördert. Diese Bediensteten erschienen zwar nominell als fürstliche, sie
wurden aber bald zu wirklichen Staatsbeamten.
Die erste umfassende Kodifikation des Staatsdienerrechts enthält das
Preuß.
Allg. Landr. II, 13. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Reichsbeamten sind geregelt durch das Gesetz vom mit
Abänderungen vom und (Art. 43 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerl.
Gesetzbuch). -
Vgl. Kanngießer, Das
Recht der deutschen Reichsbeamten (Berl. 1874);
GeorgMeyer, Lehrbuch des deutschen
Staatsrechts (4. Aufl., Lpz. 1895), §§. 142 fg.;
Otto Mayer,Deutsches
Verwaltungsrecht,
Tl. 2 (Lpz. 1896), §§. 42-46. Aus der ältern Litteratur ist besonders die epochemachende
Schrift von
Gönner (Landshut
[* 3] 1808) hervorzuheben.
Vgl. auch die Lehrbücher des
Staatsrechts von Laband, G.
Meyer, Zorn u. a.
Die rechtshistor.
Entwicklung ist neuerdings gut dargestellt von Rehm in Hirths
«Annalen» (1884, 1885).
s.
Österreichisch-Ungarische^[= s. die erläuternden Tabellen zur Übersichtskarte der Eisenbahnen in Österreich-Ungarn beim ...]Staatseisenbahngesellschaft.
eine besondere Art der öffentlichen Unterstützung von Privatunternehmungen, deren
Begründung und
Erhaltung im allgemeinen Interesse liegt. Dieselbe besteht entweder darin, daß den
Unternehmern (in der
Regel
Aktiengesellschaften) ein Minimum der Verzinsung ihres
Kapitals vom
Staate gewährleistet wird, oder darin, daß der
Staat
eine
Garantie für die Verzinsung und
Amortisation von
Anleihen übernimmt, die zur Vervollständigung des
Kapitals der Unternehmungen
erforderlich sind. In besonders ausgedehntem
Umfange ist die S. bei Privateisenbahnen zur Anwendung gekommen.
So sind im franz.
Budget 1895 für Zinsgarantien auf Eisenbahnen allein 92 Mill.
Frs. ausgeworfen. (S. auch Eisenbahnsubvention.)
früher Bezeichnung für solche, die wegen verbrecherischer, gegen die Regierung eines
Staates vorgenommener
oder doch politisch gefährlicher Handlungen ihrer
Freiheit, sei es zur
Strafe, sei es, um sie nur unschädlich
zu machen, beraubt wurden. Der Schwerpunkt
[* 5] des
Begriffs lag in der Zulässigkeit der
Freiheitsberaubung ohne gesetzlichen
Grund
und richterliche
Verfügung. Dagegen bezeichnet der
AusdruckStaatsgefängnis im
Entwürfe des Österr.
Strafgesetzes von 1889 die
Art der
Freiheitsstrafe, die im
Deutschen Strafgesetzbuche Festungshaft (s. d.) heißt, und es werden die
Gefangenen in Staatsgefängnissen und in Festungen, welche
sich dort auf Richterspruch befinden, auch wohl S. genannt.
ein Gerichtshof zur Aburteilung solcher
Staatsverbrechen, die der Kompetenz der gewöhnlichen Gerichte
entzogen sind. Heute sind die ordentlichen Gerichte auch für alle
Staatsverbrechen zuständig (so im
Reich das Reichsgericht)
und nur behufs eines besondern Schutzes der konstitutionellen
Verfassungen, aber auch zum Schutz verfassungsmäßig
regierender Minister (namentlich gegen polit. Verfolgungen) sind in einigen
Staaten besondere S. eingerichtet. S. ist daher
heute die gewöhnliche Bezeichnung des Gerichtshofs, der über die vom Parlament erhobene Ministeranklage richtet.
Ein solcher S. ist in
Bayern,
[* 6]
Sachsen,
[* 7]
Württemberg,
[* 8]
Baden,
[* 9]Sachsen-Weimar,
Braunschweig,
[* 10] Oldenburg
[* 11] und in
Österreich, hier durch Gesetz vom vorgesehen. In
Österreich besteht der S. aus 24 unabhängigen und gesetzeskundigen
Bürgern, von denen je 12 von jedem Hause des Reichsrats gewählt werden, die aber selbst keinem der beiden Häuser angehören
dürfen. In
Bayern wird der S. aus 7
Richtern des obersten Gerichtshofs und 12
Geschworenen, in
Baden aus
Mitgliedern der Ersten Kammer und der obern Gerichte gebildet.
In den übrigen
Staaten ernennt die Hälfte der Mitglieder der
Landtag, die andere der Monarch. In Hessen,
[* 12]
Meiningen,
[* 13]
Altenburg,
[* 14] Coburg-Gotha, Reuß
[* 15] j. L., Schwarburg-Rudolstadt fungiert
das Oberlandesgericht als S. InSachsen,
Braunschweig, Oldenburg entscheidet der S. auch Verfassungsstreitigkeiten
zwischen Regierung und Landtag. In
Preußen
[* 16] giebt es keinen S. In England ist das Haus der Lords der große polit. Gerichtshof
(s. Impeachment).
die staatlich unterstützten technischen Unterrichtsanstalten der mittlern
Stufe inÖsterreich,
wie sie nach Dumreichers
Plan seit 1875 organisiert sind. Jede besteht aus mehrern sog. Fachschulen (s. d.),
die nur hinsichtlich der
Verwaltung ein Ganzes bilden; sie gehören teils zur Form der höhern Gewerbeschulen (s. d.),
teils zur Form der
Werkmeisterschulen (s. d.) und bilden teils für die
Baugewerbe, teils für mechan., teils für
chem.
Technik vor.
Welche dieser Fachrichtungen in einer Staatsgewerbeschule vereinigt sind, hängt von den örtlichen Bedürfnissen ab; wo
nur eine Fachschule vertreten ist, wird sie nicht als Staatsgewerbeschule bezeichnet. Die höhere Schulform verteilt ihren
Lehrstoff auf sechs Halbjahre, die für
Werkführer und kleine
Unternehmer bestimmte
Werkmeisterschule auf drei. (S. Fachschulen.)
-
ein Gesetz, welches die rechtlichen Principien und grundlegenden Einrichtungen
der Verfassung und
Verwaltung eines
Staates zum
Ausdruck bringt, namentlich aber die konstitutionelle Regierungsform ordnet und in der Regel unter
besondere
Garantien, durch Verfassungeide u. s. w., besonders aber dadurch
gestellt ist, daß für Abänderungen der Verfassungsurkunde erschwerende Formen, Zweidrittel- oder Dreiviertelmajorität
oder zweimalige
Abstimmung nach bestimmtem Zwischenraum (so in
Preußen), vorgeschrieben sind. (S. auch
Verfassung.)
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