z. B. 1575, 1596, 1605, 1668; in
Frankreich 1615, 1638, nach dem
TodeLudwigs XIV., zur Zeit des Lawschen
Systems, 1764, 1770,
1797). Die einfache Lossagung von der Schuld ist in neuerer Zeit bei einigen amerik. Freistaaten vorgekommen (s.
Repudiation), ferner 1850 in
Dänemark
[* 2] in
Bezug auf die
Anleihen, die von der durch den
DeutschenBund eingesetzten
Bundesregierung in
Schleswig-Holstein
[* 3] aufgenommen waren. Der S. in der
Türkei
[* 4] 1875 hatte zur Folge, daß in
Konstantinopel
[* 5] ein Administrationsrat der
Gläubiger eingesetzt wurde, welchem die
Verwaltung und direkte Einkassierung der für den Dienst
der auswärtigen Schuld abgetretenen Einkünfte übertragen wurde. In der neuesten Zeit sind wiederum
verschiedene mittel- und südamerik.
Staaten (z. B.
Argentinien) und in Europa
[* 6]
Portugal
[* 7] und
Griechenland
[* 8] ihren Anleiheverpflichtungen
nicht nachgekommen, und
Italien
[* 9] erhöhte die
Couponsteuer seiner
Anleihen. Auch
Serbien
[* 10] hat Zahlungsschwierigkeiten. -
Vgl. Meili,
Der
S. und die moderne Rechtswissenschaft (Berl. 1895).
Staatsgewerbe, der vom
Staat auf eigene
Rechnung unterhaltene Betrieb eines wirtschaftlichen
(Produktions-,
Handels- oder
Transport-) Unternehmens. Derselbe ist entweder ein freies, indem der
Staat die Konkurrenz anderer
Unternehmer in dem gleichen Zweige ungehindert zuläßt, oder ein monopolistischer, wenn der
Staat sich die Ausnutzung eines
Verkehrszweigs ausschließlich vorbehalten hat. Im letztern Falle ist das
Monopol entweder ein rein finanzielles,
eine bloße Form der
Erhebung einer
Verbrauchssteuer, wie das
Tabak- oder Salzmonopol in mehrern
Staaten, oder es hat zugleich
oder vorzugsweise eine allgemeine wirtschaftliche Bedeutung, wenn nämlich die
Annahme gerechtfertigt ist, daß der Betrieb
vom
Staate für das Gesamtwohl zweckmäßiger eingerichtet werden kann, als von Privatunternehmern. Hierher
gehört namentlich der Postbetrieb, der in allen, und der Telegraphenbetrieb, der in fast allen civilisierten
Ländern als
sog.
Regal dem
Staate vorbehalten ist. (S.
Monopol und Regalien.)
im weitern
Sinne soviel wie Staatsangehöriger, also derjenige, welcher mit seiner ganzen Persönlichkeit,
soweit sie äußerlich beherrscht werden kann, dem
Staate dauernd, also auch außerhalb des
Staates unterworfen
ist. Den Gegensatz hierzu bildet der Staatsfremde, der nur, solange er sich mit
Person oder Vermögen im
Lande befindet, dem
Staate untersteht. Im engern
Sinne werden S. diejenigen Staatsangehörigen genannt, welche polit.
Rechte besitzen und so sich
selbständig an dem öffentlichen Leben beteiligen.
Charakteristisch für unsere Zeit ist die
Tendenz, die
Bedingungen dieses vollen Staatsbürgerrechts zu
erleichtern, zugleich aber auch den
Inhalt desselben, besonders auf dem Gebiete der Selbstverwaltung, zu erweitern. Die gewöhnlichen
Voraussetzungen dieses engern Staatsbürgerrechts sind jetzt Indigenat (s. d.),
männliches Geschlecht, ein gewisses
Alter, Unabhängigkeit von der öffentlichen Armenunterstützung, in einigenStaaten
auch Entrichtung eines Minimums an direkter
Steuer oder
Erfüllung einer andern das Vermögen betreffenden
Bedingung. Die Entziehung
der bürgerlichen Ehrenrechte wird als Strafverschärfung verwendet. In
Österreich
[* 11] wird Staatsbürgerschaft auch für
Staatsangehörigkeit
gebraucht. (S. auch
Staatsangehörigkeit.)
Staatsbeamter oder Staatsdiener ist derjenige, welcher dem
Staate kraft eines besondern
staatsrechtlichen
Aktes (seiner Anstellung) zur Leistung von dauernden Diensten in Unterordnung unter ein vorgesetztes Organ
verpflichtet ist. Nicht bloß diejenigen
Beamten sind Staatsbeamte, welche staatliche Hoheitsrechte ausüben (die Staatsminister,
Gesandten, Konsuln,
Richter,
Staatsanwälte, Polizeibeamten, Zollbeamten u. s. w.), sondern auch die öffentlichen
Lehrer und die Regierungs- und Finanzbeamten, welche zur
Verwaltung staatlichen Privateigentums berufen
sind; nicht minder die zu mechan. Diensten berufenen Schreiber und
Boten, wenn sie förmlich angestellt sind.
Selbstverständlich auch die Offiziere, wenn auch die sog. Staatsdienergesetze
nur für die Civilbeamten gelten. Ebenso sind
die Kommunalbeamten als Staatsdiener anzusehen, soweit sie eigentlich staatliche Verwaltungsfunktionen ausüben, die der
Staat den ihm untergeordneten Kommunalverbänden übertragen hat. Diese
Beamten der Gemeinden,
Provinzen
u. s. w. werden daher mittelbare Staatsdiener genannt. Auch die Notare, nicht aber die
Anwälte, sind Staatsdiener.
Dagegen haben die
Kirchenämter nach der heutigen
Entwicklung des Verhältnisses von
Staat und
Kirche nicht mehr den Charakter
von Staatsämtern. Die Civilbeamten zerfallen in richterliche und in Verwaltungsbeamte. Wenn auch die
Berufsbeamten die Hauptklasse der Staatsbeamten bilden, so sind von dem
Begriffe der Staatsbeamten doch auch die nicht auszuschließen,
welche ein Nebenamt, eine öffentliche Funktion ausüben. Die Handelsrichter (s. d.)
sind
Beamte, soweit sie im
Amte zu handeln berufen sind, ebenso wie die Inhaber anderer unbesoldeter Ehrenämter.
Der Anzustellende muß die gesetzlich vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt haben. Der Staatsdiener genießt die ihm gesetzlich
zustehenden besondern
Rechte und hat auf
Grund gesetzlicher Specialvorschrift privatrechtlichen
Anspruch auf die
Besoldung und
die dienstlichen
Emolumente. Ist er definitiv angestellt, so kann er in
Deutschland
[* 12] im allgemeinen aus dem
Amt gegen seinen
Willen nur auf
Grund eines strafgerichtlichen oder eines Disciplinarurteils entlassen werden.
Besondere
Garantien der Unabhängigkeit ihrer
Stellung sind den richterlichen
Beamten gewährt. Die Dienstpflicht eines Staatsdieners
kann zeitweise ruhen, indem er mit in der Regel verringerter
Besoldung (Wartegeld) zur
Disposition gestellt wird, bis sich
eine anderweitige angemessene Verwendung für ihn findet. Ausgeschlossen ist diese Maßregel für
Richter.
Dagegen können gewisse
Kategorien von Verwaltungsbeamten, besonders des auswärtigen Dienstes, deren Übereinstimmung mit
der leitenden
Autorität Erfordernis ihrer Thätigkeit ist, ohne weiteres zur
Disposition gestellt werden. (S.
Disposition.)
Im Falle der Dienstunfähigkeit erhält der Staatsdiener unter den gesetzlich vorgeschriebenen
Bedingungen eine Pension (s. d.).
In vielen
Ländern haben namentlich die höhern Staatsdiener, deren
Ämter eine ausgeprägte polit. Bedeutung
haben, eine sehr wenig gesicherte
Stellung und werden meistens bei jedem
Verlust der herrschenden Partei durch andere ersetzt.
Am vollständigsten ist dieses sog. «Beutesystem»
in den
Vereinigten Staaten
[* 13] zur Herrschaft gelangt. Die Ordnung und Zucht des deutschen Beamtentums, auf
welcher der deutsche
¶
mehr
Territorialstaat beruht, die Bureaukratie mit ihren Licht- und Schattenseiten, mit ihrem umfassenden Personal, ihrer genau
abgegrenzten Arbeitsteilung und ihrer hierarchischen Ordnung (Amtshierarchie) hat sich seit dem 16. Jahrh. entwickelt. In hervorragender
Weise hat besonders der preuß. König Friedrich Wilhelm I. die Ausbildung des S. durch zahlreiche Anordnungen und eigenhändig
verfaßte Instruktionen gefördert. Diese Bediensteten erschienen zwar nominell als fürstliche, sie
wurden aber bald zu wirklichen Staatsbeamten. Die erste umfassende Kodifikation des Staatsdienerrechts enthält das Preuß.
Allg. Landr. II, 13. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Reichsbeamten sind geregelt durch das Gesetz vom mit
Abänderungen vom und (Art. 43 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl.
Gesetzbuch). -
Vgl. Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten (Berl. 1874);
GeorgMeyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts (4. Aufl., Lpz. 1895), §§. 142 fg.; Otto Mayer, Deutsches
Verwaltungsrecht, Tl. 2 (Lpz. 1896), §§. 42-46. Aus der ältern Litteratur ist besonders die epochemachende
Schrift von Gönner (Landshut
[* 16] 1808) hervorzuheben.
Vgl. auch die Lehrbücher des Staatsrechts von Laband, G. Meyer, Zorn u. a.
Die rechtshistor.
Entwicklung ist neuerdings gut dargestellt von Rehm in Hirths «Annalen» (1884, 1885).