von Bangalur nach Maisur führenden Eisenbahn, auf einer kleinen Insel der Kaweri, hat enge und schlechte Straßen und zählt
(1891) nur noch 12 551 E., darunter 10 587 Hindu, 1784 Mohammedaner, 178 Christen, während sie zur Zeit Tipu Sahibs 150000
hatte. Haidar Alis Palast am östl. Ende der Insel, ein prachtvolles Gebäude, obgleich nur aus Lehm bestehend,
ist größtenteils verfallen. Daneben ist ein Mausoleum, in welchem Haidar Ali, seine Gemahlin und sein Sohn Tipu Sahib ruhen.
Am 4. Mai 1799 wurde S. durch die Engländer erstürmt.
romanum (Flexura sigmoidea), in der Anatomie die S-förmige Krümmung des absteigenden Grimmdarms, s.
Darm und Tafel: Die Baucheingeweide des Menschen I, 14.
im Anfang russ. Wörter (z. B. Ssamara, Ssamowar),
s. S... (Samara, Samowar).
S. S., Abkürzung für Sancta Scriptura (lat., Heilige Schrift) und Sua Sanctitas (lat.) oder Sa Sainteté
(frz.), Seine Heiligkeit, Titel des Papstes;
auch für Summa Summarum (lat., alles in allem, alles zusammen);
endlich für
Similia similibus (s. d.).
(vom lat. status), das innerhalb eines bestimmten Gebietes
bestehende Gemeinwesen, welches, wenn auch nur in beschränktem Umfange, die oberste, d. h. von niemandem rechtlich abhängige
Gewalt über die in diesem Gebiet wohnenden Personen ausübt und zur Leitung und Förderung ihrer Gesamtinteressen berufen
ist. Die Natur des Menschen, sein Geselligkeitstrieb und die Existenzbedingungen für eine Mehrheit zusammenlebender Menschen
fordern den S. Wie sich der einzelne S. bildet, welchen Umfang er gewinnt, ob er ein einheitliches Volk
oder ein Nationalitätengemisch oder eine Mehrheit von Nationen unter sich begreift, wie lange er besteht, ist eine Folge
geschichtlicher Bedingungen und Vorgänge. Daß der S. eine Anstalt zur Sicherung des Rechts auch ist, worauf
man ihn in der Aufklärungsperiode gern beschränken wollte, versteht sich; daneben steht aber die Sorge für die Wohlfahrt
aller (Salus reipublicae suprema lex esto) und nicht minder die Förderung der geistigen und sittlichen Kulturaufgaben der
Menschen.
Indem der S. seine Macht unabhängig von jeder fremden Macht selber handhabt und für sich die oberste
Gewalt beansprucht, ist er souverän. (S. Souveränität.) Die äußere Gestaltung seiner Organe nennt man Staatsform. Die
Grundanschauung aber, nach welcher sich das staatliche Leben vollzieht, heißt das Regierungsprincip. Die Staatsform ist entweder
Monarchie oder Republik, welche letztere wieder eine engere oder weitere sein kann, entweder Aristokratie (s. d.)
oder Demokratie (s. d.). In der
Monarchie (s. d.)
tritt die einheitliche Konzentration aller Staatsgewalt in dem Staatshaupt und dessen staatlicher Würde (Majestät) energischer
hervor; die Republik (s. d.) betont entschiedener die Macht und den Willen des
Volks, sich selber zu regieren. Die konstitutionelle Monarchie ist ein Versuch, die Vorzüge der Monarchie mit
denen der Republik zu vereinigen; ebenso versucht die repräsentative Republik mit einem Präsidenten an der Spitze auch einigermaßen
die Vorzüge der Monarchie zu gewinnen. Häufig ist die Verbindung mehrerer S. zu einem Bundesstaat (s. d). Hierzu Karte: Verteilung
der Staatsformen und Kolonialverfassungen auf der Erde.
Die Staatsformen bestimmen das Staatsrecht (s. d.), die Regierungsprincipien die Politik (s. d.).
Man hat die S. eingeteilt in Rechtsstaaten und Polizeistaaten, je nachdem in ihnen die Freiheit des Einzelnen einen größern
Rechtsschutz genoß, oder die Bevormundung der Individuen durch die polizeiliche Thätigkeit der Regierung in den Vordergrund
gestellt wurde. -
Vgl. die Litteratur zu Staatsrecht sowie Ratzel, Der S. und sein Boden, geographisch betrachtet
(Lpz. 1896);
B. Schmidt, Der S. Eine öffentlich-rechtliche Studie (ebd. 1896);
Michel, L'idée d'état (Par. 1896).
Die Theorie der S., die in der Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika eine
wichtige Rolle gespielt hat, beruhte auf der Annahme, daß die 13 Staaten 1787-89 bei der Ratifikation der Unionsverfassung
einen Vertrag geschlossen hätten, von dem die einzelnen Kontrahenten nach Belieben zurücktreten könnten, und daß die Souveränität
nicht dem Gesamtstaat, sondern den Einzelstaaten zukomme.
Auf diese Theorie gründete sich 1832 die Nullifikationsbewegung
und 1861 die Secession der Südstaaten.
über den Begriff s. Staatsbürger. Erwerb und Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit ist
in Deutschland geregelt durch das Reichsgesetz vom 1. Juli 1870, das vom 1. Jan. 1900 an in der ihm durch
das Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 41 zu teil gewordenen Fassung gilt. Nach ihm wird die S. erworben 1) durch
Abstammung: eheliche Kinder erwerben die S. des Vaters, uneheliche die der Mutter; der Geburtsort und der Wohnort der Eltern
ist dabei ohne Bedeutung;
2) durch Legitimation;
3) für die Frau durch Verheiratung;
4) durch Anstellung im öffentlichen Dienst;
5) durch Verleihung, welche bei einem Deutschen Aufnahme, bei einem Ausländer Naturalisation (s. d.) heißt. Die Naturalisation
kann frei versagt werden, während die Aufnahme jedem Angehörigen eines andern deutschen Gliedstaates erteilt werden muß,
der sich in dem Gebiete, wo er Aufnahme nachsucht, niederläßt. Verlust der S. tritt ein durch Legitimation
eines unehelichen Kindes, wenn der Vater einem andern Staate angehört, durch Verheiratung mit dem Angehörigen eines andern
Staates, durch Entlassung auf Antrag, die aber in Rücksicht auf Erfüllung der militär. Dienstpflicht
mehr
verweigert werden kann, durch ununterbrochenen zehnjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande und in gewissen, gesetzlich
bestimmten Fällen durch Expatriierung. Nach den noch bestehenden Bancroftverträgen mit der Nordamerikanischen Union von 1868 verlieren
Deutsche, welche nach den Vereinigten Staaten auswandern und daselbst die S. erwerben, die deutsche S. schon nach 5 Jahren.
Lassen sie sich wieder in Deutschland ohne Absicht der Rückkehr nach der Union nieder oder halten sie sich 2 Jahre
daselbst auf, so brauchen sie die Staaten des Norddeutschen Bundes nicht mehr als Amerikaner zu behandeln, ohne daß sie aber
von Rechts wegen wieder Deutsche würden. - Die deutsche Reichsangehörigkeit wird mit der Zugehörigkeit
zu einem deutschen Staat erworben und verloren, außerdem von Eingeborenen und Ausländern in den Schutzgebieten unmittelbar
durch Naturalisation vom Reich. -
Vgl. Kommentar zum Gesetz vom 1. Juli 1870 von Cahn (2. Aufl., Berl. 1896).
-
In Frankreich ist die Gesetzgebung über S. (Code civil Art. 8, Gesetz vom 26. Juni 1889 und 22. Juli 1893)
wesentlich darauf bedacht, der Abnahme der Bevölkerungsziffer vorzubeugen. Jedes in Frankreich geborene Kind, von dem ein Elternteil
in Frankreich geboren ist, wird Franzose.