Kälte von -1 bis 15° wochenlang weich; jedoch zeigt S. bei starkem Temperaturwechsel oft
Ausschwitzungen, die zur Vorsicht
mahnen. In seiner Kraft
[* 2] übertrifft die S. den besten
Dynamit und hat vor diesem den Vorzug, bei der Explosion mehr schiebend
als brisant zu wirken.
soviel wie
Explosionsgeschosse (s. d., ^[= alle für Feuerwaffen benutzten Geschosse, die im oder in der Nähe des Ziels durch eine in ...]Brisanzgranaten und Chrapnel).
(GranateC88) unterscheiden sich von den in der deutschen
Artillerie gebräuchlichen Langgranaten (s. d.,
Granate C83) dadurch, daß sie kleine
Sprengladungen enthalten und gegen tote und lebende Ziele verwendet werden sollen, während
die Langgranaten große
Sprengladungen haben und nur gegen tote (feste) Ziele gebraucht werden.
Außerdem
sind die S. aus Stahleisen gefertigt, 3
Kaliber lang und mit Doppelzünder (s. d.) versehen.
die zum Zertrümmern fester Gegenstände mit diesen in unmittelbare Berührung gebrachte
Sprengstoffmasse. Man unterscheidet 1) S. für
Minen (Schießpulver),
[* 4]
Sprengen
[* 5] von
Eis,
[* 6] Fels und
Mauern, Zerstören von
Eisen-
und Holzkonstruktionen (brisante
Sprengstoffe).
2) S. der Artilleriegeschosse, welche in Art und
Größe nach deren Gattung und Bestimmung verschieden ist. Früher wurde
minder brauchbares Schießpulver benutzt, jetzt für gewöhnliche Granaten
[* 7] feinkörniges Pulver, für
Chrapnels sogar Gewehrpulver, für die sog. Sprengstoffgranaten zur
Erhöhung der
Geschoßwirkung gegen besonders widerstandsfähige
Ziele brisante
Sprengstoffe (s.
Explosivstoffe), wie Schießbaumwolle,
Dynamit,
Melinit,
Ekrasit,
Pikrinsäure u. s. w. Die S.
der Shrapnels ist gering, weil sie nur die äußere Hülle zertrümmern soll, während die Füllkugeln vermöge der dem
Geschoß
[* 8] gegebenen
Geschwindigkeit in einem spitzen
Kegel weiter fliegen, am geringsten bei den
Röhren-, etwas größer
bei den Bodenkammershrapnels; zur Erzeugung einer beobachtungsfähigern Sprengwolke wird die S. vielfach mit
Kohlenstaub oder
Graphit gemengt. Am größten ist die S. der
Sprengstoff-
(Brisanz-,
Minen- oder
Torpedo-) Granaten; sie erreicht bei dem franz.
220- und 270 mm-Mörser die
Größe von 33 und 60 kg.
(Dynamitgesetz). Das Umsichgreifen anarchistischer Dynamitattentate, in
Deutschland
[* 10] insbesondere
das Niederwaldattentat (s. Niederwald), führte in einer Neihe von
Staaten zu besondern gewerbepolizeilichen Präventivvorschriften
und strengen strafrechtlichen Bestimmungen gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen,
zuerst in England durch Gesetz vom dem das deutsche S. vom
und das mit diesem zum
Teil übereinstimmende österreichische vom nachgebildet sind.
Das deutsche Gesetz gestattet Herstellung, Vertrieb und
Besitz von
Sprengstoffen sowie Einführung derselben, unbeschadet der
bestehenden sonstigen
Beschränkungen, nur mit polizeilicher Genehmignng. Wer sich mit Herstellung oder Vertrieb beschäftigt,
hat ein, jederzeit der
Behörde vorzulegendes
Register zu führen, aus welchem die Menge der
Sprengstoffe
und deren Verbleib ersichtlich ist. Für
Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel dienen, gelten diese Bestimmungen,
vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschrift, nicht, demgemäß nach einem Beschluß des
Bundesrates nicht für
fertige Gewehr-,
Pistolen- und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierter Pflanzenfaser ohne
Zusatz anderer
Explosivstoffe hergestelltes Pulver enthalten, und nicht für zum
Schießen
[* 11] aus Jagd- oder Seitengewehren dienende
rauchschwache Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver
Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in
Körnern von nicht über 5
mmDicke) oder in Plättchen von nicht
über 4
mm Seitenlänge und 0,1
mmDicke in den
Handel gebracht werden.
Die erteilte Erlaubnis bleibt stets widerruflich. Gegen ihre Zurücknahme ist nur
Beschwerde an die vorgesetzte
Behörde zulässig.
Die nach der Gewerbeordnung für die
Anlage einer Sprengstofffabrik erteilte Genehmigung giebt nicht die Befugnis, die Fabrik
zu betreiben, wenn nicht die nach dem S. erforderliche Erlaubnis erteilt ist, oder weiter zu betreiben,
wenn diese Erlaubnis zurückgezogen ist. Unter
Strafe gestellt sind:
1) VorsätzlicheHerbeiführung einer Gefahr für Eigentum, Gesundheit oder Leben eines andern durch Anwendung von
Sprengstoffen.
2) Verabredungen und Vorbereitungshandlungen durch Herstellung, Anschaffung,
Bestellung von
Sprengstoffen mitAbsicht
des verbrecherischen Gebrauchs.
5) Verletzung der vorstebend berührten gewerbepolizeilichen
Anordnungen. Die Regelstrafe in den Fällen 1-3 ist Zuchthaus
in verschiedenen Abstufungen,
Todesstrafe, wenn durch die verbrecherische Anwendung der
Tod eines
Menschen herbeigeführt wird
und der
Thäter diesen Erfolg voraussetzen konnte; im Falle 4 Gefängnis bis zu 5 Jahren und im 5. Falle
Gefängnis von 3
Monaten bis zu 2 Jahren.
Über den
Transport von
Sprengstoffen s. Pulvertransport. Ähnliche Gesetze haben noch
Italien
[* 12] (Sicherheitspolizeigesetz vom Art. 21-23 und Strafgesetzbuch vom gleichen
Tage, Art.
300, 301, 462, 469) und
Frankreich (Gesetz vom (S. auch Bd. 17.)
[* 13] eine Baukonstruktion, deren man sich zum Überspannen von freien Räumen bedient, welche weiter sind,
als es die Tragfähigkeit einfacher
Balken gestattet. Dasselbe hat mit dem Hängewerke (s. d.) gleichen
Zweck, unterscheidet sich aber von demselben dadurch, daß, während bei letzterm der
Balken von oben an einem oder mehrern
Punkten gehalten wird, beim S. diese Unterstützung von unten her stattfindet. Außerdem übt das S. einen Seitendruck auf
die Widerlager aus. Je nach der Zahl der Unterstützungspunkte unterscheidet
¶
mehr
man 1) das einfache S. oder Sprengbock (s. Fig. 1), welcher aus dem Spannbalkena, den beiden Sprengstreben b b, den beiden Klebpfosten
c c und dem Unterzug d besteht, gültig für eine Spannweite von 7,5 bis 9 m. 2) Das doppelte S. oder Sprengbock
[* 14]
(Fig. 2), gültig
für 10 bis 12 m Spannweite, bestehend aus dem Spannbalkena, den beiden Sprengstreben b b, den beiden Klebpfosten
c c, dem Spannriegel d, den doppelten Zangen e e, welche entweder senkrecht zur Richtung des Spannbalkens oder der Sprengstreben
angeordnet werden können.
Die Sprengstreben mit dem Spannriegel tragen alsdann die Unterzüge in Entfernungen von 3 bis 4 m, auf
welche die Balkenlage
[* 15] aufgekämmt wird, welche letztere bei Brücken
[* 16] den Bohlenbelag der Brückenbahn trägt. Bei größern
Spannweiten werden mehrere Sprengböcke ineinander geschoben (wie z. B. in
[* 14]
Fig. 3), so
daß die Spannriegel derselben aufeinander liegen und durch eiserne Bolzen und hölzerne Dübel miteinander befestigt
werden. Der stumpfe Schnitt in der Halbierungslinie des Winkels, welchen Spannriegel und Sprengstrebe bilden, wird durch die
Doppelzangen gedeckt, auch wendet man statt ihrer gußeiserne Schuhe an. Bei der Konstruktion hölzerner Brücken durch Nebeneinanderreihen
von Sprengböcken entstehen sog. Brückenjoche, bei welchen sich die Sprengstreben gegen Schwellen ansetzen, welche den Querverband
der einzelnen Brückenjoche vermitteln. Ob man bei einem zu überspannenden Raume ein Hängewerk
[* 17] oder ein S. anwenden soll,
richtet sich nach den Umständen; so wird man, wo eine freie untere Ansicht der Balkenlage gewonnen werden soll, z. B. bei
Zimmerdecken u. s. w., Hängewerke anwenden, während man S. anbringt, wo die obere Fläche der Balkenlage
in Betracht kommt, z. B. bei Brücken. Sehr oft bringt man S. und Hängewerke zugleich an, welche sich gegenseitig ergänzen,
z. B. bei Dachkonstruktionen über größern Sälen, wo es gilt, nicht nur die Saaldecke
von oben, sondern auch das Dach
[* 18] von unten zu stützen; ferner bei Holzbrücken, wo das S. die Brückenbahn
unterstützt und das an beiden Seiten befindliche Hängewerk zugleich das Brückengeländer bildet oder (bei überdeckten
Brücken) das Dach trägt. (S. Holzbrücken.)