Kälte von -1 bis 15° wochenlang weich; jedoch zeigt S. bei starkem Temperaturwechsel oft Ausschwitzungen, die zur Vorsicht
mahnen. In seiner Kraft übertrifft die S. den besten Dynamit und hat vor diesem den Vorzug, bei der Explosion mehr schiebend
als brisant zu wirken.
(Granate C88) unterscheiden sich von den in der deutschen Artillerie gebräuchlichen Langgranaten (s. d.,
Granate C83) dadurch, daß sie kleine Sprengladungen enthalten und gegen tote und lebende Ziele verwendet werden sollen, während
die Langgranaten große Sprengladungen haben und nur gegen tote (feste) Ziele gebraucht werden.
Außerdem
sind die S. aus Stahleisen gefertigt, 3 Kaliber lang und mit Doppelzünder (s. d.) versehen.
Die Langgranaten sind 4-5 Kaliber
lang, aus Stahl und haben Aufschlagzünder (s. Fallzünder).
die zum Zertrümmern fester Gegenstände mit diesen in unmittelbare Berührung gebrachte
Sprengstoffmasse. Man unterscheidet 1) S. für Minen (Schießpulver), Sprengen von Eis, Fels und Mauern, Zerstören von Eisen-
und Holzkonstruktionen (brisante Sprengstoffe).
2) S. der Artilleriegeschosse, welche in Art und Größe nach deren Gattung und Bestimmung verschieden ist. Früher wurde
minder brauchbares Schießpulver benutzt, jetzt für gewöhnliche Granaten feinkörniges Pulver, für
Chrapnels sogar Gewehrpulver, für die sog. Sprengstoffgranaten zur Erhöhung der Geschoßwirkung gegen besonders widerstandsfähige
Ziele brisante Sprengstoffe (s. Explosivstoffe), wie Schießbaumwolle, Dynamit, Melinit, Ekrasit, Pikrinsäure u. s. w. Die S.
der Shrapnels ist gering, weil sie nur die äußere Hülle zertrümmern soll, während die Füllkugeln vermöge der dem Geschoß
gegebenen Geschwindigkeit in einem spitzen Kegel weiter fliegen, am geringsten bei den Röhren-, etwas größer
bei den Bodenkammershrapnels; zur Erzeugung einer beobachtungsfähigern Sprengwolke wird die S. vielfach mit Kohlenstaub oder
Graphit gemengt. Am größten ist die S. der Sprengstoff- (Brisanz-, Minen- oder Torpedo-) Granaten; sie erreicht bei dem franz.
220- und 270 mm-Mörser die Größe von 33 und 60 kg.
(Dynamitgesetz). Das Umsichgreifen anarchistischer Dynamitattentate, in Deutschland insbesondere
das Niederwaldattentat (s. Niederwald), führte in einer Neihe von Staaten zu besondern gewerbepolizeilichen Präventivvorschriften
und strengen strafrechtlichen Bestimmungen gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen,
zuerst in England durch Gesetz vom dem das deutsche S. vom
und das mit diesem zum
Teil übereinstimmende österreichische vom nachgebildet sind.
Das deutsche Gesetz gestattet Herstellung, Vertrieb und Besitz von Sprengstoffen sowie Einführung derselben, unbeschadet der
bestehenden sonstigen Beschränkungen, nur mit polizeilicher Genehmignng. Wer sich mit Herstellung oder Vertrieb beschäftigt,
hat ein, jederzeit der Behörde vorzulegendes Register zu führen, aus welchem die Menge der Sprengstoffe
und deren Verbleib ersichtlich ist. Für Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel dienen, gelten diese Bestimmungen,
vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschrift, nicht, demgemäß nach einem Beschluß des Bundesrates nicht für
fertige Gewehr-, Pistolen- und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierter Pflanzenfaser ohne
Zusatz anderer Explosivstoffe hergestelltes Pulver enthalten, und nicht für zum Schießen aus Jagd- oder Seitengewehren dienende
rauchschwache Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver
Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 mm Dicke) oder in Plättchen von nicht
über 4 mm Seitenlänge und 0,1 mm Dicke in den Handel gebracht werden.
Die erteilte Erlaubnis bleibt stets widerruflich. Gegen ihre Zurücknahme ist nur Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig.
Die nach der Gewerbeordnung für die Anlage einer Sprengstofffabrik erteilte Genehmigung giebt nicht die Befugnis, die Fabrik
zu betreiben, wenn nicht die nach dem S. erforderliche Erlaubnis erteilt ist, oder weiter zu betreiben,
wenn diese Erlaubnis zurückgezogen ist. Unter Strafe gestellt sind:
1) Vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr für Eigentum, Gesundheit oder Leben eines andern durch Anwendung von
Sprengstoffen.
2) Verabredungen und Vorbereitungshandlungen durch Herstellung, Anschaffung, Bestellung von Sprengstoffen mit Absicht
des verbrecherischen Gebrauchs.
3) Öffentliche Aufforderung zur Übertretung des Gesetzes und Anpreisung derselben.
4) Nichtanzeige des verbrecherischen Vorhabens.
5) Verletzung der vorstebend berührten gewerbepolizeilichen Anordnungen. Die Regelstrafe in den Fällen 1-3 ist Zuchthaus
in verschiedenen Abstufungen, Todesstrafe, wenn durch die verbrecherische Anwendung der Tod eines Menschen herbeigeführt wird
und der Thäter diesen Erfolg voraussetzen konnte; im Falle 4 Gefängnis bis zu 5 Jahren und im 5. Falle
Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren. Über den Transport von Sprengstoffen s. Pulvertransport. Ähnliche Gesetze haben noch
Italien (Sicherheitspolizeigesetz vom Art. 21-23 und Strafgesetzbuch vom gleichen Tage, Art.
300, 301, 462, 469) und Frankreich (Gesetz vom (S. auch Bd. 17.)
[* ] eine Baukonstruktion, deren man sich zum Überspannen von freien Räumen bedient, welche weiter sind,
als es die Tragfähigkeit einfacher Balken gestattet. Dasselbe hat mit dem Hängewerke (s. d.) gleichen
Zweck, unterscheidet sich aber von demselben dadurch, daß, während bei letzterm der Balken von oben an einem oder mehrern
Punkten gehalten wird, beim S. diese Unterstützung von unten her stattfindet. Außerdem übt das S. einen Seitendruck auf
die Widerlager aus. Je nach der Zahl der Unterstützungspunkte unterscheidet
mehr
man 1) das einfache S. oder Sprengbock (s. Fig. 1), welcher aus dem Spannbalken a, den beiden Sprengstreben b b, den beiden Klebpfosten
c c und dem Unterzug d besteht, gültig für eine Spannweite von 7,5 bis 9 m. 2) Das doppelte S. oder Sprengbock
[* ]
(Fig. 2), gültig
für 10 bis 12 m Spannweite, bestehend aus dem Spannbalken a, den beiden Sprengstreben b b, den beiden Klebpfosten
c c, dem Spannriegel d, den doppelten Zangen e e, welche entweder senkrecht zur Richtung des Spannbalkens oder der Sprengstreben
angeordnet werden können.
Die Sprengstreben mit dem Spannriegel tragen alsdann die Unterzüge in Entfernungen von 3 bis 4 m, auf
welche die Balkenlage aufgekämmt wird, welche letztere bei Brücken den Bohlenbelag der Brückenbahn trägt. Bei größern
Spannweiten werden mehrere Sprengböcke ineinander geschoben (wie z. B. in
[* ]
Fig. 3), so
daß die Spannriegel derselben aufeinander liegen und durch eiserne Bolzen und hölzerne Dübel miteinander befestigt
werden. Der stumpfe Schnitt in der Halbierungslinie des Winkels, welchen Spannriegel und Sprengstrebe bilden, wird durch die
Doppelzangen gedeckt, auch wendet man statt ihrer gußeiserne Schuhe an. Bei der Konstruktion hölzerner Brücken durch Nebeneinanderreihen
von Sprengböcken entstehen sog. Brückenjoche, bei welchen sich die Sprengstreben gegen Schwellen ansetzen, welche den Querverband
der einzelnen Brückenjoche vermitteln. Ob man bei einem zu überspannenden Raume ein Hängewerk oder ein S. anwenden soll,
richtet sich nach den Umständen; so wird man, wo eine freie untere Ansicht der Balkenlage gewonnen werden soll, z. B. bei
Zimmerdecken u. s. w., Hängewerke anwenden, während man S. anbringt, wo die obere Fläche der Balkenlage
in Betracht kommt, z. B. bei Brücken. Sehr oft bringt man S. und Hängewerke zugleich an, welche sich gegenseitig ergänzen,
z. B. bei Dachkonstruktionen über größern Sälen, wo es gilt, nicht nur die Saaldecke
von oben, sondern auch das Dach von unten zu stützen; ferner bei Holzbrücken, wo das S. die Brückenbahn
unterstützt und das an beiden Seiten befindliche Hängewerk zugleich das Brückengeländer bildet oder (bei überdeckten
Brücken) das Dach trägt. (S. Holzbrücken.)