Instrumente, die auf der Anwendung von
Spiegeln beruhen. Es sind bei ihnen meist zwei einander zugekehrte
Spiegel
[* 2] angewendet,
von denen der eine nur halb so hoch ist wie der andere, oder auch nur zur Hälfte mit
Amalgam belegt ist, so daß man durch
den unbelegten
Teil hindurchsehen kann.
Bei den unvollkommenen S., die nur das
Bestimmen
(Abstecken) gewisser
einfacher Winkel
[* 3] gestatten, stehen beide
Spiegel fest und sind entweder einander parallel oder gegeneinander geneigt.
Bei den vollkommenen S. ist ein oder sind beide
Spiegel drehbar angebracht; sie lassen das
Messen aller Winkel mit hinreichender
Genauigkeit zu, so daß sie bei astron. und nautischen Messungen und auch zu
Vermessungen vielfach benutzt
werden. Die S. bedürfen keiner festen horizontalen Unterlage und ermöglichen durch nur einmalige Visierung eine sehr schnelle
Messung auch rasch sich ändernder Verhältnisse. Daher sind sie aus Schiffen zu flüchtigen Terrainaufnahmen und für den
Reiter gut zu verwenden.
Die S. sind seit dem vorigen Jahrhundert sehr verbessert worden, namentlich durch Newton, Hadley, Ramsden,
Steinheil, Gauß, Ertel u. a. Die wichtigern S. sind: der Winkelspiegel,
[* 4] das Prismenkreuz,
[* 5] der Sextant,
[* 6] Reflektor (s. die Einzelartikel). Diese beruhen sämtlich auf dein Gesetz, daß bei
zwei einander parallel gegenüberstehenden
Spiegeln ein auf den ersten
Spiegel einfallenderLichtstrahl
von dem zweiten unter demselben Winkel reflektiert wird, unter dem er in den ersten eingefallen war, und daß bei nicht parallel
zu einander stehenden
Spiegeln der Winkel,
den der einfallende
Lichtstrahl mit dem nach doppelter
Reflexion
[* 7] austretenden bildet,
doppelt so groß ist als der Neigungswinkel der beiden
Spiegel zu einander.
in sehr verschiedenem Verhältnis zusammengesetzte
Legierungen, meist von Kupfer
[* 8] und Zinn, Kupfer und
Zink, Kupfer, Zinn und
Zink, auch mit Zusatz von
Nickel, die eine weiße
Farbe, große Härte und höchste
Politurfähigkeit besitzen und zu Metallspiegeln, meist für optische Zwecke, verwendet werden. Ein geringer Zusatz von
Arsen
macht die Kupfer-, Zinn- und
Zinklegierungen sehr fest und dicht und giebt ihnen ein hohes Reflexionsvermögen. Das chinesische
S. besteht aus 80
Teilen Kupfer, 9
TeilenBlei
[* 9] und 8
TeilenAntimon. Ein S. von besonderer
Weiße erhält man
durch Zusammenschmelzen von gleichen Gewichtsteilen
Stahl und Platin.
[* 2]Salomonis nannte man den aus sieben Metallen unter
Beobachtung von allerlei Förmlichkeiten hergestellten
Spiegel,
in den man, wenn der Mond
[* 10] neu wird, die Antwort auf an ihn gestellte Fragen erblickt.
Drei
Spiegel gehören
zusammen: der erste verrät, was an allen Orten gesprochen und gehandelt wurde, der zweite giebt über das Befinden des Körpers
und was ihm zuträglich sei Auskunft, und im dritten sieht man alle Heimlichkeiten:
Verbrechen, Diebstahl, Betrügerei u. s. w.
eine der ostfries. Nordseeinseln, gehört zum preuß.
Reg.-Bez.
Aurich
[* 13] der
Provinz Hannover,
[* 14] hat 14,52 qkm und (1890) 220 evang. E., eine
Pfarrkirche, besuchtes Seebad (1894: 998 Kurgäste),
wohin Pferdebahn führt, Seeschiffahrt, Schellfischfang und Seehundsfang auf der nordwestl. Robbenplatte.
S. ist
Station zur Rettung Schiffbrüchiger, steht durch Fährschiff mit dem 7 km entfernten
Neu-Harlingersiel und durch Dampfschiff
[* 15] mit Carolinenziel in
Verbindung. Der nordwestl.
Strand wird durch bedeutende Kunstbauten gegen die
Fluten geschützt. S. besitzt
üppigen Baumwuchs
(Linden und
Eschen), Obstbau und
Weiden. -
Vgl. Nellner, Die Nordseeinsel S.
(Emden
[* 16] 1884).
die freie Beschäftigung des
Geistes oder des Körpers ohne ernsten Zweck. Körperliche S. tragen wesentlich
zur Ausbildung des Körpers und zur Befestigung der Gesundheit bei. Hierher gehören die
Ball-,
Kugel-, Hasche-, Ringspiele
u. s. w. Bei andern S. wird vorzugsweise derGeist in
Anspruch genommen (sog. Verstandesspiele, z. B. das
Schachspiel). Manche
Kartenspiele (s. d.), wie L'Hombre,
Tarok, Piquet, manche Würfelspiele, z. B.
Toccategli, sind Verstandes-
und
Glücksspiele zugleich; gewisse
Kartenspiele reine
Glücksspiele (s. d.).
Wird um einen Gewinn gespielt, so ist S. ein
Vertrag, nach welchem die eine Partei gewinnen soll, was die andere verliert,
und zwar so, daß, außer bei den reinen Verstandesspielen, Gewinn und
Verlust von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses
abhängt, auf welchen die Parteien entweder keinen oder nur beschränkten Einfluß haben.
Daß der Zufall entscheidet und
daß davon
(Glück des Spielers) die
Entscheidung abhängig gemacht wird, ist der Reiz des S. Darum ist
es ein strafbarer
Betrug, wenn die eine Partei durch Kennzeichnungen an dem Spielwerkzeug das entscheidende Ereignis für
sich kenntlich oder durch Hantierungen bestimmbar macht.
Nach der neuern Gesetzgebung giebt es keine Klage auf den Spielgewinn, auch wenn das S. erlaubt ist
(Preuß. Allg. Landr.
I, 11, §. 577; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1180;
SchweizerObligationenrecht Art. 512:
DeutschesBürgerl.
Gesetzb. §. 762;
Code civil Art. 1965, hier mit Ausnahme der zur Bethätigung und Andeutung körperlicher Geschicklichkeit
unternommenen S., sofern die
Summe nicht übermäßig ist); doch darf das freiwillig Gezahlte nicht zurückgefordert werden
(so
DeutschesBürgerl. Gesetzbuch), nach einigen Gesetzen sofern nicht das S. verboten war. Nach Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1272 kann der Gewinn gefordert werden, wenn er hinterlegt war.
Vgl. GutsMuths, Spiele zur
Übung und Erholung des Körpers und
Geistes (7. Aufl., von Schettler,
Hof
[* 17] 1885);
Ohlert, Rätsel
und Gesellschaftsspiele der alten Griechen (Berl. 1886);
öffentliche, allgemein zugänglicheLokale, in welchen der Bankhalter mit denen,
welche
Geld setzen,
Glücksspiele (s. d.) treibt, gewöhnlich das Roulette.