sich seiner, um die Reibung
[* 2] metallener Maschinenteile zu vermindern. Ferner schneidet man ihn zum Zeichnen in längliche
Stücke oder
Stifte, die
Briançoner, spanische oder
venetianische Kreide genannt werden. Auf der
Drehbank
[* 3] läßt er sich leicht
verarbeiten, und man verfertigt aus ihm allerhand Bildwerke,
Medaillons,
Spielwaren, Pfeifenköpfe und Schreibzeuge, die größtenteils
hart gebrannt werden; auch dient er als Material für Gasbrenner. Da der S. für sich sehr schwer schmelzbar ist, so giebt
er vorzügliche Schmelztiegel, die durch den Gebrauch immer besser werden. Auf frisch gefärbtes Leder aufgepudert und nach
dem
Trocknen desselben oft mit
Horn überstrichen, giebt er dem Leder einen starken
Glanz. -
Über den chinesischen
S. s.
Agalmatolith.
Erwin,Maler, geb. zu
Hamburg,
[* 4] ging 1825 zu
Cornelius nach
München.
[* 5] Sein
BildChristus und die Samariterin
am
Brunnen
[* 6] lehnt sich an mittelalterliche Kunst an. Moderner erscheint er in den Wandmalereien im Sievekingschen Hause zu
Hamburg und in den während seines ital. Aufenthalts (1830-35) gemalten
Bildern, worunter Simson und Delila (1834; städtisches Museum zu
Leipzig),
[* 7] sogar in den
Bahnen der venet.
Meister.
Bald nach
seiner Rückkehr nach
Hamburg, wo er einen
Saal bei dem damaligen Senator
Abendroth mit Fresken auszumalen begann, starb er Die
Galerie seiner Vaterstadt besitzt von ihm: Die drei Marien am
Grabe Christi (1829),
Bildnis einer Albanerin
(1831) und einer Römerin (1832). -
Vgl. seine
Briefe eines deutschen Künstlers aus
Italien
[* 8] (2 Bde., Lpz. 1846).
(spr. töhr), wer gewerbsmäßig in eigenem
Namen für fremde
Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer
oder
Verfrachter von Seeschiffen zu besorgen übernimmt. Kontrahiert der vom Versender
Beauftragte in dessen
Namen mit dem Frachtführer,
so ist er nicht S., sondern
Bevollmächtigter des Versenders. Wer nur die Vermittelung von Frachtverträgen
zwischen
Absender und Frachtführer
(Verfrachter) bewirkt (Frachtmakler, Güterbestatter,
Schiffsprocureur), ist nicht S. Die
S. pflegen auch gewerbsmäßig Lagerung und Aufbewahrung fremder
Güter für
Rechnung des Hinterlegenden zu übernehmen, ohne
daß diese
Güter zur Versendung bestimmt sind. Insoweit sind sie nicht S., sondern Lagerhalter (s. Lagerhaus).
Hierfür gelten vom an Bestimmungen des neuen
Deutschen Handelsgesetzbuches vom
über
das Lagergeschäft §. 416 fg., auch jetzt schon nicht die über
Spedition, über die Haftung des S. gehen die Gesetze auseinander.
Nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 380 (Handelsgesetzbuch von 1897 §. 408) haftet der S. für jeden Schaden,
welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns bei Empfangnahme, Aufbewahrung, Versicherung des
Guts, bei der
Wahl der Frachtführer,
Verfrachter oder Zwischenspediteure und überhaupt bei Ausführung der Versendung entsteht.
Der S. hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. Hat sich der S. mit dem
Absender (nach bisherigem Handelsgesetzbuch:
oder Empfänger) über bestimmte
Sätze der Transportkosten geeinigt so haftet er mangels anderer für
Zwischenspediteure und Frachtführer
(Verfrachter). Der S. ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, befugt, den
Transport
der
Güter selbst auszuführen. Thut er dies, so hat er zugleich die
Rechte und Pflichten eines Frachtführers (s. d.) oder
Verfrachters, haftet also wie dieser. Im wesentlichen gleiche Bestimmungen gelten in
Österreich,
[* 12]
Ungarn
[* 13] und in
Bosnien
[* 14] und
Herzegowina.
Nach dem franz.
Code de commerce ist der Commissionnaire pour les transports par terre et par ean
Garant für die rechtzeitige
Ankunft der ihm übergebenen Ware, für
Beschädigungen und
Verluste (soweit der Frachtbrief keine abweichenden
Bedingungen enthält) und für die Handlungen des Zwischenkommissionärs, an welchen er die Ware adressiert, alles mit
der Ausnahme, daß der S. nicht für
Höhere Gewalt (s. d.) haftet. Ebenso
Belgien,
[* 15]
Holland, Luxemburg, die
Türkei,
[* 16]
Rumänien,
[* 17] Serbien,
Griechenland,
[* 18]
Ägypten,
[* 19] während in der
Schweiz,
[* 20] in
Italien,
Spanien
[* 21] und
Portugal zwischen der Haftung
des
S. und des Frachtführers überhaupt nicht unterschieden wird.
Der S. hat, wenn das Gut dem Frachtführer
(Verfrachter) übergeben ist, eine Provision (s. d.) und Erstattung der
Auslagen
zu fordern, ohne daß das Deutsche
[* 22] Handelsgesetzbuch bestimmt, der S. sei verpflichtet, für den Auftraggeber in
Vorschuß
zu gehen. Er kann auch nur die Fracht berechnen, welche er mit dem Frachtführer oder
Verfrachter bedungen
hat. Hat der S. sich über bestimmte
Sätze der Transportkosten (sog. Übernahmepreise) geeinigt, so hat er ausschließlich
Recht und Pflicht eines Frachtführers und kann Provision nur fordern, wenn das ausgemacht ist.
Bezüglich Sammelladungen bestimmt das Handelsgesetzbuch von 1897 §. 413 neu: Bewirkt der S. die Versendung
zusammen mit
Gütern anderer Versender auf
Grund eines für seine
Rechnung über eine Sammelladung abgeschlossenen Frachtvertrags,
so finden die gleichen Vorschriften Anwendung, auch wenn eine Einigung über einen bestimmten
Satz der Beförderungskosten
nicht stattfand. Der S. kann in diesem Falle eine den Umständen angemessene Fracht, höchstens aber
die für die
Beförderung des Einzelgutes gewonnene Fracht verlangen.
Wenn der S. den
Transport selbst ausführt, kann er die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Speditionsgeschäften
sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen. Wegen Fracht, Provision,
Auslagen und Verwendungen und wegen der dem Versender
auf das Gut geleisteten
Vorschüsse hat der E. ein Pfandrecht an dem Gut, sofern er dasselbe noch im
Besitz
hat, insbesondere mittels
Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Soweit das Handelsgesetzbuch
keine besondern
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mehr
Bestimmungen hat, kommen die Bestimmungen über den Kommissionär zur Anwendung. Wie dieser, ist der S. zur Versicherung der
Güter nur bei Auftrag verpflichtet. Gewöhnlich versichern die S. die bei ihnen lagernden oder die von ihnen versendeten Güter
durch eine auf eine Pauschalsumme lautende Generalpolice, welche bei der Versendung durch Eintragung
in ein Buch und Anzeigen ergänzt wird. - Annoncenspediteure sind Unternehmer, welche mit den Zeitungen in eigenem Namen auf Abdruck
der von ihnen eingesandten Annoncen dritter Personen gegen verabredete Pauschalsätze kontrahieren, den Annonceneinsendern
aber Sätze nach ihrem Tarif, natürlich nicht höher wie die Zeitung selbst es thun würde, berechnen. Die
Annoncenspediteure sind keine S. im Sinne des Handelsgesetzbuches.