sich seiner, um die Reibung metallener Maschinenteile zu vermindern. Ferner schneidet man ihn zum Zeichnen in längliche
Stücke oder Stifte, die Briançoner, spanische oder venetianische Kreide genannt werden. Auf der Drehbank läßt er sich leicht
verarbeiten, und man verfertigt aus ihm allerhand Bildwerke, Medaillons, Spielwaren, Pfeifenköpfe und Schreibzeuge, die größtenteils
hart gebrannt werden; auch dient er als Material für Gasbrenner. Da der S. für sich sehr schwer schmelzbar ist, so giebt
er vorzügliche Schmelztiegel, die durch den Gebrauch immer besser werden. Auf frisch gefärbtes Leder aufgepudert und nach
dem Trocknen desselben oft mit Horn überstrichen, giebt er dem Leder einen starken Glanz. - Über den chinesischen
S. s. Agalmatolith.
Erwin, Maler, geb. zu Hamburg, ging 1825 zu Cornelius nach München. Sein Bild Christus und die Samariterin
am Brunnen lehnt sich an mittelalterliche Kunst an. Moderner erscheint er in den Wandmalereien im Sievekingschen Hause zu
Hamburg und in den während seines ital. Aufenthalts (1830-35) gemalten
Bildern, worunter Simson und Delila (1834; städtisches Museum zu Leipzig), sogar in den Bahnen der venet. Meister. Bald nach
seiner Rückkehr nach Hamburg, wo er einen Saal bei dem damaligen Senator Abendroth mit Fresken auszumalen begann, starb er Die
Galerie seiner Vaterstadt besitzt von ihm: Die drei Marien am Grabe Christi (1829), Bildnis einer Albanerin
(1831) und einer Römerin (1832). -
Vgl. seine Briefe eines deutschen Künstlers aus Italien (2 Bde., Lpz. 1846).
Otto, Maler und Zeichner, Bruder des vorigen, geb. zu Hamburg, widmete sich der
Darstellung des Tierlebens.
Außerdem ist er als Zeichner und Radierer auf den Gebieten der Tierfabel, der Arabeske, der Landschaft
und des Porträts bekannt.
Hervorzuheben sind: «Fabeln für Kinder» (Text von Hey; zuerst Gotha 1833),
Illustrationen zu Luthers
geistlichen Liedern, zu Eberhards «Hannchen und die Küchlein», zum «Gestiefelten
Kater» sowie zu Klaus Groths «Quickborn» (1855).
(spr. töhr), wer gewerbsmäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer
oder Verfrachter von Seeschiffen zu besorgen übernimmt. Kontrahiert der vom Versender Beauftragte in dessen Namen mit dem Frachtführer,
so ist er nicht S., sondern Bevollmächtigter des Versenders. Wer nur die Vermittelung von Frachtverträgen
zwischen Absender und Frachtführer (Verfrachter) bewirkt (Frachtmakler, Güterbestatter, Schiffsprocureur), ist nicht S. Die
S. pflegen auch gewerbsmäßig Lagerung und Aufbewahrung fremder Güter für Rechnung des Hinterlegenden zu übernehmen, ohne
daß diese Güter zur Versendung bestimmt sind. Insoweit sind sie nicht S., sondern Lagerhalter (s. Lagerhaus).
Hierfür gelten vom an Bestimmungen des neuen Deutschen Handelsgesetzbuches vom
über
das Lagergeschäft §. 416 fg., auch jetzt schon nicht die über Spedition, über die Haftung des S. gehen die Gesetze auseinander.
Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 380 (Handelsgesetzbuch von 1897 §. 408) haftet der S. für jeden Schaden,
welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei Empfangnahme, Aufbewahrung, Versicherung des
Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Verfrachter oder Zwischenspediteure und überhaupt bei Ausführung der Versendung entsteht.
Der S. hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. Hat sich der S. mit dem Absender (nach bisherigem Handelsgesetzbuch:
oder Empfänger) über bestimmte Sätze der Transportkosten geeinigt so haftet er mangels anderer für
Zwischenspediteure und Frachtführer (Verfrachter). Der S. ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, befugt, den Transport
der Güter selbst auszuführen. Thut er dies, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (s. d.) oder
Verfrachters, haftet also wie dieser. Im wesentlichen gleiche Bestimmungen gelten in Österreich, Ungarn
und in Bosnien und Herzegowina.
Nach dem franz. Code de commerce ist der Commissionnaire pour les transports par terre et par ean Garant für die rechtzeitige
Ankunft der ihm übergebenen Ware, für Beschädigungen und Verluste (soweit der Frachtbrief keine abweichenden
Bedingungen enthält) und für die Handlungen des Zwischenkommissionärs, an welchen er die Ware adressiert, alles mit
der Ausnahme, daß der S. nicht für Höhere Gewalt (s. d.) haftet. Ebenso Belgien, Holland, Luxemburg, die Türkei, Rumänien,
Serbien, Griechenland, Ägypten, während in der Schweiz, in Italien, Spanien und Portugal zwischen der Haftung
des S. und des Frachtführers überhaupt nicht unterschieden wird.
Der S. hat, wenn das Gut dem Frachtführer (Verfrachter) übergeben ist, eine Provision (s. d.) und Erstattung der Auslagen
zu fordern, ohne daß das Deutsche Handelsgesetzbuch bestimmt, der S. sei verpflichtet, für den Auftraggeber in Vorschuß
zu gehen. Er kann auch nur die Fracht berechnen, welche er mit dem Frachtführer oder Verfrachter bedungen
hat. Hat der S. sich über bestimmte Sätze der Transportkosten (sog. Übernahmepreise) geeinigt, so hat er ausschließlich
Recht und Pflicht eines Frachtführers und kann Provision nur fordern, wenn das ausgemacht ist.
Bezüglich Sammelladungen bestimmt das Handelsgesetzbuch von 1897 §. 413 neu: Bewirkt der S. die Versendung
zusammen mit Gütern anderer Versender auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung abgeschlossenen Frachtvertrags,
so finden die gleichen Vorschriften Anwendung, auch wenn eine Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten
nicht stattfand. Der S. kann in diesem Falle eine den Umständen angemessene Fracht, höchstens aber
die für die Beförderung des Einzelgutes gewonnene Fracht verlangen.
Wenn der S. den Transport selbst ausführt, kann er die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Speditionsgeschäften
sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen. Wegen Fracht, Provision, Auslagen und Verwendungen und wegen der dem Versender
auf das Gut geleisteten Vorschüsse hat der E. ein Pfandrecht an dem Gut, sofern er dasselbe noch im Besitz
hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Soweit das Handelsgesetzbuch
keine besondern
mehr
Bestimmungen hat, kommen die Bestimmungen über den Kommissionär zur Anwendung. Wie dieser, ist der S. zur Versicherung der
Güter nur bei Auftrag verpflichtet. Gewöhnlich versichern die S. die bei ihnen lagernden oder die von ihnen versendeten Güter
durch eine auf eine Pauschalsumme lautende Generalpolice, welche bei der Versendung durch Eintragung
in ein Buch und Anzeigen ergänzt wird. - Annoncenspediteure sind Unternehmer, welche mit den Zeitungen in eigenem Namen auf Abdruck
der von ihnen eingesandten Annoncen dritter Personen gegen verabredete Pauschalsätze kontrahieren, den Annonceneinsendern
aber Sätze nach ihrem Tarif, natürlich nicht höher wie die Zeitung selbst es thun würde, berechnen. Die
Annoncenspediteure sind keine S. im Sinne des Handelsgesetzbuches.