Gräben wird zwischen dieselben in abgeschrägten Wällen aufgesetzt und diese mit Mohrrüben oder Petersilienwurzeln
besät, um dieselben im
Sommer zu befestigen und einen Ertrag zu erzielen. Im dritten Jahre wird über jede Reihe ein Erdwall
aufgeworfen. Auf sehr trocknen Sandboden bleiben die Wälle nicht stehen, sondern werden vom
Winde
[* 2] verweht.
Man wirft deshalb bei der Pflanzung die
Gräben 30-45 cm tief aus, damit die
Pflanzen genügend tief unter der Erdoberfläche
zu ! stehen kommen. In neuester Zeit werden bei
Berlin
[* 3] die Spargelreihen meistens 2 m weit voneinander entfernt angelegt,
so daß sich die Spargelwurzeln, ohne sich gegenseitig zu berühren, ungehindert in der Erde ausbreiten
können.
Zwischen den
Beeten wird
Salat, Kohlrabi und anderes Frühgemüse kultiviert, welche durch die erhöhten Beetreihen einen Schutz
gegen die kalten
Winde im
Frühjahr erhalten und deshalb schneller zur
Entwicklung gelangen. Alljährlich reiche Düngung ist
zur Erzielung guter Spargelarten erforderlich. Auch flüssige Düngung im
Sommer während des
Triebes bei
feuchtem Wetter
[* 4] befördert das kräftige Wachstum des S. sehr. Reinhalten des
Bodens von Unkraut,
Anbinden der grünen
Stengel
[* 5] an beigesteckte
Pfähle nach dem
Abschluß der Ernte
[* 6] zum Schutz gegen das
Abbrechen, Vertilgung des Ungeziefers u. a. m. sind
die nötigsten
Arbeiten bei der Spargelkultur. Bei einigermaßen günstigen Verhältnissen ist sie höchst
einträglich.
Unter den Feinden des S. sind hervorzubeben: die
Spargelkäfer
(Platyparaea s.
Trypetapoeciloptera Schrank,
[* 7] eine 5
mm lange, auf den Flügeln mit dunkler zackiger Längsbinde
gezierte
Bohrfliege, deren Larven in Spargelstengeln bohren (s.
Spargel).
gemeinnützige Anstalten, die besonders der wenig bemittelten
Bevölkerung
[* 10] Gelegenheit bieten sollen, kleine
Ersparnisse gegen Verzinsung sicher anzulegen. Die Gemeinnützigkeit, d. h. der Verzicht auf
privatwirtschaftlichen Gewinn seitens der Anstalten, ist als wesentliches
Merkmal der eigentlichen S. im
Vergleich mit den
bankartigen Unternehmungen zu betrachten, die, wie z. V.
Vorschuß- und Kreditvereine, ebenfalls kleine
Einlagen annehmen und
verzinsen, aber dabei einen Erwerb bezwecken. Im übrigen kann eine Sparkasse ebensowohl durch eine
gemeinnützige Privatgesellschaft wie durch öffentliche Körperschaften oder durch den
Staat unterhalten werden.
Gewisse Normen finden sich bei vielen S. regelmäßig wieder; so die Bestimmung, daß die Einlagen einen bestimmten Mindestbetrag
haben müssen (in
Deutschland
[* 22] gewöhnlich 1 M.) und häufig auch, daß das Gesamtguthaben des einzelnen
Sparers nicht über eine bestimmte
Summe hinausgehen darf. Die
Zinsen werden nach
Ablauf
[* 23] des Jahres zum
Kapital geschlagen.
Kleine
Beträge können in der Regel jederzeit sofort zurückgenommen werden, im übrigen aber sind angemessene Kündigungsfristen
vorgeschrieben.
Die deutschen S. leihen hauptsächlich gegen
Hypotheken auf städtische und ländliche Grundstücke aus;
in zweiter Linie erwerben sie sichere Wertpapiere, außerdem gewähren sie auch Darlehen gegen Faustpfand, Wechsel u. s. w.
In
Frankreich und England werden die Sparkasseneinlagen hauptsächlich in Staatsfonds angelegt. Der Gewinn, den die S. durch
den Unterschied zwischen der Verzinsung der eingelegten und der ausgeliehenen
Gelder erzielen, dient nach
Bestreitung der Verwaltungskosten zur Ansammlung eines Reservefonds und zur Förderung wohlthätiger und gemeinnütziger
Zwecke, so zur Gewährung von Prämien über die Verzinsung hinaus an gewisse
Kategorien von Sparern, namentlich an Dienstboten
und
Arbeiter. Die Rückzahlung des Guthabens erfolgt gegen Einreichung des Sparkassenbuches und zwar
meist ohne daß die Sparkassenverwaltung verpflichtet, obschon berechtigt ist, die Legitimation desjenigen zu prüfen,welcher
das
Buch vorlegt.
Eine neue Form der S. bilden die Postsparkassen (s. d.). Um das Aufsparen auch
der kleinsten Beträge zu erleichtern, sind in der neuesten Zeit in vielen
Städten (in
Deutschland zuerst)Pfennigsparkassen
(s. d.) eingeführt worden. Man bedient sich dabei häufig der
Sparmarken (s. d.) und
Sparkarten. Die Schulsparkassen (s. d.)
oder Jugendsparkassen können als eine besondere Art der
Pfennigsparkassen betrachtet werden. Desgleichen dienen Fabriksparkassen
(s. d.) der Popularisierung des Sparwesens.
Im
DeutschenReiche ist das Sparkassenwesen Gegenstand der Landesgesetzgebung. Für die
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Gemeindesparkassen Preußens
[* 25] kommt zunächst das Reglement vom die Errichtung von Gemeindesparkassen betreffend,
in Betracht, wonach die Genehmigung der Errichtung und die Bestätigung des Statuts den Oberpräsidenten zusteht. Spätere
Erlasse beziehen sich auf die Anlagen der Gelder und die Förderung der Kreissparkassen neben den Gemeindesparkassen. Für die
Anlage der Sparkassengelder sind Hypotheken, inländische Staatspapiere und Pfandbriefe sowie weitere völlig
sichere Anlagen, auch bloße Schuldscheine unter Bestellung von Bürgschaften zugelassen. 1895 waren 28,51 Proz. der Sparkapitalien
in Hypotheken auf städtische, 25,77 Proz. in Hypotheken auf ländliche Grundstücke, 30,28 Proz. in Inhaberpapieren angelegt.
Am bedeutendsten sind in Preußen die städtischen S.; außer ihnen aber giebt es zahlreiche Landgemeinde-,
Kreis- und Amtskassen sowie auch Provinzial-, Vereins- und Privatsparkassen. In Württemberg besteht die 1818 gegründete Württembergische
Sparkasse zu Stuttgart
[* 26] mit zahlreichen Annahmestellen im Lande; ihre Einrichtung und Betrieb ist durch Satzungen und Ministerialverfügungen
geregelt.
Außerdem giebt es noch Bezirkssparkassen, für welche die Amtskörperschaften die Bürgschaft übernommen
haben; auch Privatsparkassen sind zugelassen. In Baden
[* 27] ist das Sparkassenwesen durch Gesetz vom geregelt. In Sachsen
stehen die S. fast ausnahmslos in der Verwaltung und unter der Garantie der Gemeinden, wo sie ihren Sitz haben. In Oldenburg
gestattet das Gesetz vom die Errichtung von Ersparungskassen durch Gemeinden. In Sachsen-Weimar
sind die S. der staatlichen Oberaufsicht unterworfen. In Braunschweig
[* 28] ist das Sparkassenwesen durch die Gesetze vom und neu
geordnet. Das Fürstentum Reuß
[* 29] j. L. hat drei Landessparkassen, für welche das Statut vom mit nachträglichen
Änderungen maßgebend ist. Für Elsaß-Lothringen
[* 30] sieht das Gesetz vom die Errichtung und Auflösung von S. durch
kaiserl. Verordnung vor und regelt die staatliche Aufsicht. In den übrigen deutschen Staaten fehlen besondere gesetzliche Bestimmungen
über S.
* Für Baden beziehen sich die Zahlen auf das J. 1892.
In Österreich ist nach dem Reglement vom für die Errichtung und Statuten von S. staatliche Genehmigung erforderlich.
Sie können mit Leihhäusern verbunden werden; ihre Verwaltung ist aber getrennt zu halten. Für die Anlage
der Sparkapitalien kommt ferner ein Dekret vom in Betracht. 1830 waren nur 6 Kassen, 1870 schon 192 Kassen vorhanden.
Ende 1894 gab es 472 Kassen (380 Gemeinde-, 66 Vereins-, 26 Bezirkssparkassen), d. i. eine Sparkasse auf
635,62 qkm und 52 408 E.
Die Einzahlungen betrugen 388,3, die Rückzahlungen 375,29, die Zinsen (kapitalisiert und ausbezahlt)
56,07 Mill. Fl. Die Zahl der Bücher betrug 2 786 448 mit 1530,71 Mill. Fl. Guthaben. Ungarn
[* 31] hatte Ende 1892: 551 S. mit einem
Guthaben von 510,68 Mill. Fl.
In Großbritannien
[* 32] datiert der Aufschwung der privaten S. (SavingBanks) von dem ersten Gesetz 1817 (1819
auch auf Schottland ausgedehnt), hiernach wurde den Leitern, Vertrauensmännern (trustees), der Bezug von Gewinn oder Entschädigung
verboten und für die Fonds der Sparbanken eine leichte und vorteilhafte Anlage bei der Staatsschuldenkommission gewährt.
Die große Zunahme der Einlagen schuf jedoch mancherlei Schwierigkeiten. Die Neuregelung und Ergänzung
erfolgte durch Gesetze vom und die Savings Act von 1894 (54 und 55 Vict. Ch. 21). Letzteres Gesetz ergänzt
namentlich die Kontrolle. Die privaten Sparbanken haben seit Einführung der Postsparkassen (s. d.) 1861 unter
deren Konkurrenz sehr zu leiden. 1859 gab es bei ihnen 1½ Mill. Einleger und etwa 40 Mill. Pfd.
St. Einlagen. Ende 1895 zählte man im Vereinigten
[* 33] Königreich 1 516 229 Einlagen im Gesamtbetrage von 45,31 Mill. Pfd. St.,
während die staatliche Postsparkasse viermal soviel Sparer und das doppelte Einlagekapital aufweist.
In Frankreich beruht die Regelung der S. auf dem Gesetz vom welches später abgeändert und
ergänzt wurde. Durch Gesetz vom wurde die Caisse des dépôts et consignations beauftragt, unter Verantwortlichkeit
der Staatskasse die Gelder der S. zu empfangen und zu verwalten. Die Kapitalien werden vorzugsweise in FranzösischerRente
(s. d.) angelegt. Das neue Sparkassengesetz vom beschränkt die zulässige Höhe der Guthaben
und jährlichen Einlagen auf 1500 Frs.
Der Zinssatz, welchen die Caisse des dépôts et consignations den S. gewährt, bestimmt sich nach der Rentabilität der Wertpapiere
und des Kontokorrents mit dem Staatsschatze, welches die Summe von 100 Mill. Frs. nicht übersteigen darf.
Die Veränderungen dieses Zinssatzes sollen in Viertelprozenten ausgedrückt werden. Der Zinssatz für die Einlagen darf
im Minimum ¼, im Maximum ½ Proz. geringer sein als obiger Zinsfuß. Dieser Unterschied soll
aber nicht mehr betragen, als zur Kostendeckung und Ansammlung des gesetzlichen Reservefonds (Art. 9) erforderlich ist. Bei
der Caisse nationale muß der Abschlag mindestens ½ Proz. betragen und ausreichen, daß ihr Zinsfuß um
¾ Proz. geringer ist als der von der Caisse des dépôts den privaten S. gewährte Zinssatz. Die S. bedürfen der staatlichen
Genehmigung und unterstehen behördlicher Aufsicht. (Statistisches s. Frankreich, Bank- und Geldwesen.)
In Belgien
[* 34] besteht eine staatlich garantierte Spar- und Pensionskasse, die Caisse générale d'épargne
et de retraite (s. d.); außerdem noch einige städtische und private S., deren
Einlagen zusammen Ende 1892 etwa 34 Mill. Frs. betrugen. In Italien
[* 35] (Gesetz vom mit Reglement vom unterliegen
die S. ministerieller Genehmigung und staatlicher Aufsicht und erlangen die Rechte einer jurist. Person.
Über dieAnlagen müssen die Statuten genaue Bestimmungen enthalten. Ende 1895 zählte man 1 588 412 Bücher mit 1343,7 Mill.
Lire Guthaben. Außer den gewöhnlichen S. und den Postsparkassen (s. d.) nehmen auch die genossenschaftlichen Kreditvereine
Spareinlagen an.
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