Gräben wird zwischen dieselben in abgeschrägten Wällen aufgesetzt und diese mit Mohrrüben oder Petersilienwurzeln
besät, um dieselben im Sommer zu befestigen und einen Ertrag zu erzielen. Im dritten Jahre wird über jede Reihe ein Erdwall
aufgeworfen. Auf sehr trocknen Sandboden bleiben die Wälle nicht stehen, sondern werden vom Winde verweht.
Man wirft deshalb bei der Pflanzung die Gräben 30-45 cm tief aus, damit die Pflanzen genügend tief unter der Erdoberfläche
zu ! stehen kommen. In neuester Zeit werden bei Berlin die Spargelreihen meistens 2 m weit voneinander entfernt angelegt,
so daß sich die Spargelwurzeln, ohne sich gegenseitig zu berühren, ungehindert in der Erde ausbreiten
können.
Zwischen den Beeten wird Salat, Kohlrabi und anderes Frühgemüse kultiviert, welche durch die erhöhten Beetreihen einen Schutz
gegen die kalten Winde im Frühjahr erhalten und deshalb schneller zur Entwicklung gelangen. Alljährlich reiche Düngung ist
zur Erzielung guter Spargelarten erforderlich. Auch flüssige Düngung im Sommer während des Triebes bei
feuchtem Wetter befördert das kräftige Wachstum des S. sehr. Reinhalten des Bodens von Unkraut, Anbinden der grünen Stengel
an beigesteckte Pfähle nach dem Abschluß der Ernte zum Schutz gegen das Abbrechen, Vertilgung des Ungeziefers u. a. m. sind
die nötigsten Arbeiten bei der Spargelkultur. Bei einigermaßen günstigen Verhältnissen ist sie höchst
einträglich.
Unter den Feinden des S. sind hervorzubeben: die Spargelkäfer
(Platyparaea s. Trypeta poeciloptera Schrank, eine 5 mm lange, auf den Flügeln mit dunkler zackiger Längsbinde
gezierte Bohrfliege, deren Larven in Spargelstengeln bohren (s. Spargel).
gemeinnützige Anstalten, die besonders der wenig bemittelten Bevölkerung Gelegenheit bieten sollen, kleine
Ersparnisse gegen Verzinsung sicher anzulegen. Die Gemeinnützigkeit, d. h. der Verzicht auf
privatwirtschaftlichen Gewinn seitens der Anstalten, ist als wesentliches Merkmal der eigentlichen S. im Vergleich mit den
bankartigen Unternehmungen zu betrachten, die, wie z. V. Vorschuß- und Kreditvereine, ebenfalls kleine
Einlagen annehmen und
verzinsen, aber dabei einen Erwerb bezwecken. Im übrigen kann eine Sparkasse ebensowohl durch eine
gemeinnützige Privatgesellschaft wie durch öffentliche Körperschaften oder durch den Staat unterhalten werden.
Die älteste Sparkasse ist wohl die 1778 in Hamburg gegründete gewesen, der 1786 eine in Oldenburg folgte.
Bald darauf wurden auch S. in Bern
und in Basel
errichtet. In England entstand die erste Sparkasse 1798 als Privatwohlthätigkeitsanstalt
in London, und es folgten dann ähnliche Gründungen in Schottland. In Frankreich wurde die erste Sparkasse 1818 in Paris durch
königl. Ordonnanz genehmigt. In Preußen trat die erste Sparkasse ebenfalls 1818 als städtische Anstalt
in Berlin ins Leben. In Österreich datiert die erste Sparkasse (von einer gemeinnützigen Vereinigung gegründet) von 1819,
in Württemberg von 1818, in Sachsen von 1820 (Freiberg).
Gewisse Normen finden sich bei vielen S. regelmäßig wieder; so die Bestimmung, daß die Einlagen einen bestimmten Mindestbetrag
haben müssen (in Deutschland gewöhnlich 1 M.) und häufig auch, daß das Gesamtguthaben des einzelnen
Sparers nicht über eine bestimmte Summe hinausgehen darf. Die Zinsen werden nach Ablauf des Jahres zum Kapital geschlagen. Kleine
Beträge können in der Regel jederzeit sofort zurückgenommen werden, im übrigen aber sind angemessene Kündigungsfristen
vorgeschrieben.
Die deutschen S. leihen hauptsächlich gegen Hypotheken auf städtische und ländliche Grundstücke aus;
in zweiter Linie erwerben sie sichere Wertpapiere, außerdem gewähren sie auch Darlehen gegen Faustpfand, Wechsel u. s. w.
In Frankreich und England werden die Sparkasseneinlagen hauptsächlich in Staatsfonds angelegt. Der Gewinn, den die S. durch
den Unterschied zwischen der Verzinsung der eingelegten und der ausgeliehenen Gelder erzielen, dient nach
Bestreitung der Verwaltungskosten zur Ansammlung eines Reservefonds und zur Förderung wohlthätiger und gemeinnütziger
Zwecke, so zur Gewährung von Prämien über die Verzinsung hinaus an gewisse Kategorien von Sparern, namentlich an Dienstboten
und Arbeiter. Die Rückzahlung des Guthabens erfolgt gegen Einreichung des Sparkassenbuches und zwar
meist ohne daß die Sparkassenverwaltung verpflichtet, obschon berechtigt ist, die Legitimation desjenigen zu prüfen,welcher
das Buch vorlegt.
Eine neue Form der S. bilden die Postsparkassen (s. d.). Um das Aufsparen auch
der kleinsten Beträge zu erleichtern, sind in der neuesten Zeit in vielen Städten (in Deutschland zuerst) Pfennigsparkassen
(s. d.) eingeführt worden. Man bedient sich dabei häufig der Sparmarken (s. d.) und Sparkarten. Die Schulsparkassen (s. d.)
oder Jugendsparkassen können als eine besondere Art der Pfennigsparkassen betrachtet werden. Desgleichen dienen Fabriksparkassen
(s. d.) der Popularisierung des Sparwesens.
Im Deutschen Reiche ist das Sparkassenwesen Gegenstand der Landesgesetzgebung. Für die
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Gemeindesparkassen Preußens kommt zunächst das Reglement vom die Errichtung von Gemeindesparkassen betreffend,
in Betracht, wonach die Genehmigung der Errichtung und die Bestätigung des Statuts den Oberpräsidenten zusteht. Spätere
Erlasse beziehen sich auf die Anlagen der Gelder und die Förderung der Kreissparkassen neben den Gemeindesparkassen. Für die
Anlage der Sparkassengelder sind Hypotheken, inländische Staatspapiere und Pfandbriefe sowie weitere völlig
sichere Anlagen, auch bloße Schuldscheine unter Bestellung von Bürgschaften zugelassen. 1895 waren 28,51 Proz. der Sparkapitalien
in Hypotheken auf städtische, 25,77 Proz. in Hypotheken auf ländliche Grundstücke, 30,28 Proz. in Inhaberpapieren angelegt.
Am bedeutendsten sind in Preußen die städtischen S.; außer ihnen aber giebt es zahlreiche Landgemeinde-,
Kreis- und Amtskassen sowie auch Provinzial-, Vereins- und Privatsparkassen. In Württemberg besteht die 1818 gegründete Württembergische
Sparkasse zu Stuttgart mit zahlreichen Annahmestellen im Lande; ihre Einrichtung und Betrieb ist durch Satzungen und Ministerialverfügungen
geregelt.
Außerdem giebt es noch Bezirkssparkassen, für welche die Amtskörperschaften die Bürgschaft übernommen
haben; auch Privatsparkassen sind zugelassen. In Baden ist das Sparkassenwesen durch Gesetz vom geregelt. In Sachsen
stehen die S. fast ausnahmslos in der Verwaltung und unter der Garantie der Gemeinden, wo sie ihren Sitz haben. In Oldenburg
gestattet das Gesetz vom die Errichtung von Ersparungskassen durch Gemeinden. In Sachsen-Weimar
sind die S. der staatlichen Oberaufsicht unterworfen. In Braunschweig ist das Sparkassenwesen durch die Gesetze vom und neu
geordnet. Das Fürstentum Reuß j. L. hat drei Landessparkassen, für welche das Statut vom mit nachträglichen
Änderungen maßgebend ist. Für Elsaß-Lothringen sieht das Gesetz vom die Errichtung und Auflösung von S. durch
kaiserl. Verordnung vor und regelt die staatliche Aufsicht. In den übrigen deutschen Staaten fehlen besondere gesetzliche Bestimmungen
über S.
Die deutschen S. Ende 1894:
Staaten
Zahl der Kassen
Zahl der Sparbücher
Gesamtguthaben Mill. M.
Auf 1 Sparbuch kommen M.
Eingezahlte
Summen Mill. M.
Erhobene Summen Mill M.
Preußen
1483
6527337
4000,7
613
1111,6
862,0
Bayern
323
638887
216,3
339
49,1
21,9
Sachsen
239
1853293
690,2
372
143,5
133,2
Württemberg
56
386916
167,2
433
37,7
28,6
Baden*
133
302352
269,8
892
57,1
47,7
Hessen
43
193575
141,4
730
31,8
24,7
* Für Baden beziehen sich die Zahlen auf das J. 1892.
In Österreich ist nach dem Reglement vom für die Errichtung und Statuten von S. staatliche Genehmigung erforderlich.
Sie können mit Leihhäusern verbunden werden; ihre Verwaltung ist aber getrennt zu halten. Für die Anlage
der Sparkapitalien kommt ferner ein Dekret vom in Betracht. 1830 waren nur 6 Kassen, 1870 schon 192 Kassen vorhanden.
Ende 1894 gab es 472 Kassen (380 Gemeinde-, 66 Vereins-, 26 Bezirkssparkassen), d. i. eine Sparkasse auf
635,62 qkm und 52 408 E.
Die Einzahlungen betrugen 388,3, die Rückzahlungen 375,29, die Zinsen (kapitalisiert und ausbezahlt)
56,07 Mill. Fl. Die Zahl der Bücher betrug 2 786 448 mit 1530,71 Mill. Fl. Guthaben. Ungarn hatte Ende 1892: 551 S. mit einem
Guthaben von 510,68 Mill. Fl.
In Großbritannien datiert der Aufschwung der privaten S. (Saving Banks) von dem ersten Gesetz 1817 (1819
auch auf Schottland ausgedehnt), hiernach wurde den Leitern, Vertrauensmännern (trustees), der Bezug von Gewinn oder Entschädigung
verboten und für die Fonds der Sparbanken eine leichte und vorteilhafte Anlage bei der Staatsschuldenkommission gewährt.
Die große Zunahme der Einlagen schuf jedoch mancherlei Schwierigkeiten. Die Neuregelung und Ergänzung
erfolgte durch Gesetze vom und die Savings Act von 1894 (54 und 55 Vict. Ch. 21). Letzteres Gesetz ergänzt
namentlich die Kontrolle. Die privaten Sparbanken haben seit Einführung der Postsparkassen (s. d.) 1861 unter
deren Konkurrenz sehr zu leiden. 1859 gab es bei ihnen 1½ Mill. Einleger und etwa 40 Mill. Pfd.
St. Einlagen. Ende 1895 zählte man im Vereinigten Königreich 1 516 229 Einlagen im Gesamtbetrage von 45,31 Mill. Pfd. St.,
während die staatliche Postsparkasse viermal soviel Sparer und das doppelte Einlagekapital aufweist.
In Frankreich beruht die Regelung der S. auf dem Gesetz vom welches später abgeändert und
ergänzt wurde. Durch Gesetz vom wurde die Caisse des dépôts et consignations beauftragt, unter Verantwortlichkeit
der Staatskasse die Gelder der S. zu empfangen und zu verwalten. Die Kapitalien werden vorzugsweise in Französischer Rente
(s. d.) angelegt. Das neue Sparkassengesetz vom beschränkt die zulässige Höhe der Guthaben
und jährlichen Einlagen auf 1500 Frs.
Der Zinssatz, welchen die Caisse des dépôts et consignations den S. gewährt, bestimmt sich nach der Rentabilität der Wertpapiere
und des Kontokorrents mit dem Staatsschatze, welches die Summe von 100 Mill. Frs. nicht übersteigen darf.
Die Veränderungen dieses Zinssatzes sollen in Viertelprozenten ausgedrückt werden. Der Zinssatz für die Einlagen darf
im Minimum ¼, im Maximum ½ Proz. geringer sein als obiger Zinsfuß. Dieser Unterschied soll
aber nicht mehr betragen, als zur Kostendeckung und Ansammlung des gesetzlichen Reservefonds (Art. 9) erforderlich ist. Bei
der Caisse nationale muß der Abschlag mindestens ½ Proz. betragen und ausreichen, daß ihr Zinsfuß um
¾ Proz. geringer ist als der von der Caisse des dépôts den privaten S. gewährte Zinssatz. Die S. bedürfen der staatlichen
Genehmigung und unterstehen behördlicher Aufsicht. (Statistisches s. Frankreich, Bank- und Geldwesen.)
In Belgien besteht eine staatlich garantierte Spar- und Pensionskasse, die Caisse générale d'épargne
et de retraite (s. d.); außerdem noch einige städtische und private S., deren
Einlagen zusammen Ende 1892 etwa 34 Mill. Frs. betrugen. In Italien (Gesetz vom mit Reglement vom unterliegen
die S. ministerieller Genehmigung und staatlicher Aufsicht und erlangen die Rechte einer jurist. Person.
Über die Anlagen müssen die Statuten genaue Bestimmungen enthalten. Ende 1895 zählte man 1 588 412 Bücher mit 1343,7 Mill.
Lire Guthaben. Außer den gewöhnlichen S. und den Postsparkassen (s. d.) nehmen auch die genossenschaftlichen Kreditvereine
Spareinlagen an.
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Die älteste Sparkasse in der Schweiz ist die 1787 gegründete Hypothekenkasse des Kantons Bern.
Von den (1895) 557 Kassen sind 22 älter
als 75, 82 älter als 50,152 älter als 25 und 301 jünger als 25 Jahre; von letztern sind 153 eigentliche S., 14 Fabrik-
und 134 Schulsparkassen. Die Entwicklung der S.:
Jahre
Bevölkerung
Kassen
Einlagebücher
Betrag der Einlagen in Franken überhaupt
auf 1 Einw.
1862
2507170
235
355291
131901632
52,61
1872
2669147
303
542162
288836412
108,21
1882
2846102
487
746984
514078123
180,63
1895
3023382
557
1196540
893961494
295,68
Dänemark zählte (1892) 540 S. mit 886291 Einlegern, deren Guthaben 515,9 Mill. Kronen betrug. In Holland
gab es neben der staatlichen Postsparkasse 1892: 246 S. mit 294 105 Einlegern und einem Einlagestand von 57,3 Mill. Fl. In
Rußland wurden 1841: 50 S. staatlich eingerichtet und durch spätere Gesetze geregelt. Einlagestand 1895: 353,36 Mill.
Rubel (s. Sparkassen, Bd. 17). In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Gesetzgebung über S. in den
einzelnen Staaten verschieden. Die erste Sparkasse soll 1816 in Philadelphia gegründet sein. Ende 1895 gab es 1017 Kassen mit 4 875 519 Einlegern
und 1810,6 Mill. Doll. Guthaben. Neuyork allein stellt ein Drittel aller Sparer; dann folgen Massachusetts
und Connecticut.
Über die S. in Australien s. Sparkassen (Bd. 17).
Litteratur. Hermann, über S. (Münch. 1835);
Vidal, Les caisses d'épargne (Par. 1844);
Constantin Schmid, Das Sparkassenwesen
(Tl. 1, Berl. 1863; Tl. 2, anonym, 1864);
Brämer, Das Sparkassenwesen in Deutschland (2 Bde., 1864);
Carl Röscher, Postsparkassen
und Lokalsparkassen in Deutschland (Dresd. 1885);
Seedorff, Die Sparkassenbuchführung (Hannov. 1887);
Loening, Armenwesen (in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», III, 3. Aufl.,
Tüb. 1891);
Artikel: «Sparkassen» von Lehr im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 5 (Jena 1893);
Senckel, Die Einrichtungen
der deutschen Schul- und Jugendsparkassen (Frankf. a. O. 1892);
W. Röscher, System der Volkswirtschaft, Bd. 5: Armenpflege
und Armenpolitik, Buch II, Kap. 1 (2. Aufl., Stuttg. 1894);
Seidel, Das deutsche Sparkassenwesen (Vd. 1,
Berl. 1896);
Die Sparkasse. Freies Organ für die deutschen S. von Heyden in Essen a. N. (seit 1886);
Österr.-ungar. Sparkassenzeitung
(Wien, seit 1876).