Sonntagsruhe eingeführt. - In der
Schweiz
[* 2] verbietet das Bundesgesetz vom die S. - In England bedroht schon die
Lords Day
Act von 1680 jeden, der am
Sonntag sein gewöhnliches Berufsgeschäft betreibt, mit 5 Shill.
Strafe. Unter
Georg III.
wurde 1780 bei hoher
Strafe verboten, irgend einLokal zum Zweck öffentlicher Unterhaltung
Sonntags entgeltlich
zu öffnen. Das Licenzgesetz von 1874 beschränkt die für den Kleinverkauf berauschender Getränke konzessionierten
Lokale
in ihrem Sonntagsbetriebe. Das Fabrik- und Werkstättengesetz von 1878 untersagt die S. von
Kindern, jugendlichen
Personen
und Frauen in Fabriken und Werkstätten. -
In denVereinigten Staaten
[* 3] besteht eine der englischen ähnliche
Gesetzgebung.-
Rußland hat seit ein Gesetz betreffend
Sonntagsruhe und Maximalarbeitstag. - In
Frankreich,
Italien,
[* 4] Belgien
[* 5] besteht kein allgemeines Verbot der S. In
Frankreich war nur seit 1874 die S. der
Kinder unter 16 Jahren und der minderjährigen
Mädchen verboten; das
Arbeiterschutzgesetz vom dehnt die Pflicht der Wochenruhe (den
Tag bestimmt
der
Arbeitgeber) auf männliche
Personen von 16 bis 18 Jahren und auf großjährige Frauen aus.
in der
Chronologie derjenige
Buchstabe, der bei Bezeichnung der sieben ersten
Tage des Jahres mit
den sieben ersten
Buchstaben des
Alphabets auf den ersten
Sonntag des Jahres fällt. Ist demnach in einem gewissen Jahre
der 4. Jan. ein
Sonntag, so ist D der S. in diesem Jahre, und wenn man alle
Tage des Jahres aus diese
Weise mit
Buchstaben bezeichnet,
indem man jedesmal auf G wieder A folgen läßt, so sind alle mit D bezeichneten
TageSonntage. Umgekehrt, wenn man den S.
eines Jahres kennt, so kennt man auch den Wochentag des 1. Jan., und es läßt sich daraus der Wochentag
jedes andern
Datums berechnen. Da es für Berechnungen wünschenswert ist, im
Schaltjahr für jeden
Monat dieselbe Reihenfolge
der
Buchstaben beizubehalten wie in den Gemeinjahren, so bezeichnet man in dem
Schaltjahr den auf den 24. Febr. fallenden
Schalttag und den 25. Febr. mit demselben
Buchstaben; demgemäß hat jedes
Schaltjahr zwei S., von denen der eine vor, der andere
dagegen nach dem 24. Febr. gilt.
Als erstes Jahr des
Sonnencyklus (9
v. Chr.) wählte man ein mit einem Montag beginnendes
Schaltjahr, das die
Buchstaben G und
F erhielt. Für das zweite Jahr ergiebt sich alsdann E, für das dritte D, für das vierte C, für das fünfte
B A. u. s. w.,
bis die Reihe im 29. Jahre wieder von vorn beginnt. Um den S. für ein gegebenes Gregorianisches Jahr zu erhalten, suche
man zunächst den entsprechenden Julianischen
S. und zähle alsdann soviel
Stellen vorwärts, als die
Datumdifferenz
zwischen beiden
Kalendern beträgt. Im 19. Jahrh. beläuft sie sich auf 12, im nächsten auf 13
Tage. Für das J. 1898 ergiebt
sich als Nummer des
Sonnenzirkels (s. d.) 3, als Julianischer S. D und als Gregorianischer (ABCDEFGABCD)
B. Der erste
Sonntag fällt mithin auf den 2. Jan.
Die nachfolgende
Tabelle enthält die S. sämtlicher 28 Jahre des
Sonnenzirkels, deren
Nummern neben die entsprechenden S.
gesetzt sind:
Die über die S. in den Einzelstaaten erlassenen Vorschriften sind durch Strafgesetzbuch
§. 3661 geschützt. Ursprünglich mehr nur die religiöse Seite beachtend (z. B. bayr.
Verordnung vom nehmen diese Polizeiverordnungen neuerdings (bayr. Verordnung vom
auch die gesundheitliche Seite in Rücksicht und wenden die Grundsätze der Gewerbeordnung auf nicht
der Gewerbeordnung unterliegende
Gewerbe
(Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht,
[* 8] Berufsgärtnerei, Berufsfischerei und landwirtschaftliche
Nebenbetriebe
(Brennereien, Molkereien)) an. Im allgemeinen enthalten diese Verordnungen das Verbot öffentlich vorgenommener
oder öffentliches
Ärgernis erregender oder geräuschvoller
Arbeiten, ferner das des Offenhaltens offener Verkaufsstellen
und des
Abhaltens von Getreide- und Viehmärkten, von
Treibjagden und öffentlichen Versteigerungen des
Sonntags.
Die Ortspolizeibehörden sind in besondern Fällen zu Dispensation ermächtigt. Außerdem enthalten sie noch Vorschriften
über Verbot der Lohnauszahlung, lärmende Zusammenkünfte,
Lustbarkeiten und
Spiele,
Konzerte, sowie zum Schutz des Gottesdienstes
gegen jeden störenden Lärm in der Nähe der
Kirchen u. s. f. Die den
Sonntagen gleichgestellten
Feiertage sind nach
der verschiedenen konfessionellen Zusammensetzung in den einzelnen
Staaten verschieden bestimmt.
Nach der
Deutschen Civilprozeßordn. § 193 sind an
SonntagenTermine nur in Notfällen, nach der österreichischen §. 221 überhaupt
nicht abzuhalten, Zustellungen, wenn sie nicht durch die Post erfolgen, nur mit richterlicher Erlaubnis vorzunehmen (§.
171, für
Österreich
[* 9] §. 100).
Handels- oder wechselrechtliche
Verbindlichkeiten brauchen an
Sonntagen nicht
erfüllt zu werden; Post- und Telegraphendienst und Eisenbahngüterverkehr sind beschränkt. - Eine Zusammenstellung aller
vor
Erlaß des
Arbeiterschutzgesetzes in
Deutschland
[* 10] in Kraft
[* 11] gestandener Vorschriften befindet sich in den Drucksachen des
Reichstags, sechste Legislaturperiode, zweite Session 1885/86, Nr. 71; vgl.
ferner dieArtikelSonntagsarbeit und Sonntagsfeier von E. Meier in Holtzendorffs «Rechtslexikon».
(S. auch
Sonntag und
Sonntagsarbeit.)
belg. Postwertzeichen, welche im Juni 1893 eingeführt wurden. An den
Briefmarken befindet sich unten ein, durch eine durchlochte Linie von der eigentlichen
Marke abzutrennender Coupon, mit der
franz.-vläm.
Inschrift: Ne pas livrer le dimanche - Nit bestellen op zondag (nicht zu bestellen des
Sonntags).
Läßt der
Absender diesen Coupon an der
Marke, so wird der
Brief am Montag ausgetragen, selbst wenn er sich bereits
Sonntags
am
Bestimmungsort befindet. Die
Briefumschläge, Postkarten und Kartenbriefe sind mit Wertstempeln bedruckt, die den
Marken
vollständig gleichen. Eine
Note am Fuße der
Briefumschläge u. s. w.
¶
mehr
besagt, daß, wenn die Briefe doch am Sonntag bestellt werden sollten, man den Coupon mit einem Tintenstrich ungültig zu machen
habe. Die Einrichtung ist durchaus innerbelgisch, die Coupons werden von ausländischen Postverwaltungen nicht beachtet.