(Verordnung des Bundesrates vom 5. Febr. und 20. April, 26. Juni, 14. Juli und
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Gattung der Betriebe. | Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. | Bedingungen unter denen die Arbeiten gestatten werden. |
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Ausnahmen Bergbau, Hütten- und Salinenwesen. | ||
1) Bergwerke und Gruben. | Bei der Erdölgewinnung aus Bohrlöchern der Betrieb der Pumpwerke sowie hierbei und bei Springölquellen das Aufsammeln des Öls und der Transport desselben zu den Sammelbehältern. | S. Anmerkung 1. |
2) Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röstofenbetriebe. ausnahmen ohne Säuregewinnung | Der Betrieb der jährlich nicht länger als 6 Monate benutzten Röstöfen. | S. Anmerkung 1. |
Der Betrieb der übrigen Röstöfen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Von dieser Ausnahme darf an denjenigen Sonn- und Festtagen kein Gebrauch gemacht werden, an welchen nach 6 Uhr des vorhergehenden Abends zur Beschickung gelangtes Röstgut aufgrund des §. 105c der Gewerbeverordnung über 6 Uhr morgens hinaus gearbeitet wird. Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 2. | |
b. mit Säuregewinnung. | Der Betrieb der Röstöfen, der Kondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Transport der Säure zu dem Lagerraum. | S. Anmerkung 1. |
3) Verkohlungs- und Steinkohlendestillationsanstalten. | Der Betrieb der Koksöfen von höchstens dreißigstündiger Brenndauer und solchen Öfen, deren Gase im Bergwerks- oder Hochofenbetriebe Verwendung finden oder zur Gewinnung von Nebenprodukten dienen, sowie der hierzu erforderlichen Apparate. | S. Anmerkung 1. |
Der Betrieb der übrigen Öfen während des Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestes sowie an zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen, mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. | Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden. | |
Der Betrieb der Kohlewäschen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, sofern während der übrigen Zeit der Betrieb der Koksöfen zugelassen ist. | S. Anmerkung 3. | |
Das Entladen und Beschicken von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. | S. Anmerkung 4. | |
4) Salinen. | Der Betrieb der Pump- und Gradierwerke sowie der Siederei, der letzter jedoch nicht während des Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestes. | S. Anmerkung 1. |
5) Metallhüttenwerke, ausschließlich der unter Ziffer 6 und 7 fallenden Anlagen (Gewinnung von Gold, Silber, Blei, Kupfer, Zink, Nickel. Kobalt, Antimon, Wismut, Arsen, Zinn u.s.w.). | Der Betrieb der kontinuierlichen Schachtöfen (Hochöfen) von mehr als sechstägiger Brenndauer. | |
Für die Gewinnung von Metallsalzen, von Metalloxyden sowie von Metallen auf nassem Wege der Betrieb der Lagerei, der Ausfällung der Metalle und der Eindampfvorrichtungen. | ||
Der Betrieb der Flammöfen. | ||
Der Betrieb der Entsilberung des Werkbleies mittels Zink, einschließlich der Zinkschaumdestillation und der Entzinkung des entsilberten Bleies. | ||
Der Betrieb der Rotglasöfen. | S. Anmerkung 1. | |
Der Betrieb der Zinkreduktionsöfen. | Die den Schmelzern bei den Zinkreduktionsöfen und ihren Gehilfen gewährende Ruhe hat spätestens um 8 Uhr morgens zu beginnen und mindestens 20 Stunden zu dauern. Für die übrigen Arbeiter s. Anmerkung 1. | |
Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. | S. Anmerkung 4. | |
6) Eisenhochofenwerke. | Die Arbeiten der Kesselwärter und Stocher (Heizer, Schürer), der Maschinisten, Schmelzer, Gicht- und Apparatearbeiter, die Zufuhr der Rohstoffe zu den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken, die Verladung und Abfuhr der Produkte von den Hochöfen. | S. Anmerkung 1. |
Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. | S. Anmerkung 4. | |
7) Bessemer und Thomasstahlwerke, Martin und Tiegelgußstahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz- und Hammerwerke sowie Hochofengießereien. | In Werken, in welchen die Arbeit an jedem zweiten Sonntage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Diese Ausnahme findet auf die in das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster- und Pfingstfest fallenden Sonntage keine Anwendung. | |
Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. | S. Anmerkung 4. | |
B. Industrie der Steine und Erden | ||
1) Glashütten | Der Betrieb der Schmelzöfen behufs Herstellung der Glasmasse. | S. Anmerkung 5. |
Bei der Herstellung von Tafelglas, einschließlich des geblasenen Spiegelglases, die Verarbeitung der Glasmasse. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. | Vor oder nach dem ganz oder teilweise in den Sonn- oder Festtag fallenden Arbeitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24stündige Ruhezeit zu gewähren. |
Die Anmerkungen befinden sich am Schlusse der Übersicht.
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Gattung der Betriebe. | Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. | Bedingungen unter denen die Arbeiten gestattet werden. |
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Bei der Herstellung von Hohl- und Preßglas aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betriebe die Verarbeitung der Glasmasse, jedoch mit einer 12 stündigen Unterbrechung. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. | Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- u. Feiertage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 28 Stunden, für die übrigen Sonn- und Festtage 28 Stunden. | |
Bei der Herstellung von Hohl- oder Preßglas aus Hafenöfen an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse bis 12 Uhr mittags. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. | Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgende Sonntagen 36 Stunden, für die übrigen Sonntage sowie die nicht auf einen Sonntag fallenden Festtage 18 Stunden. | |
Bei der Herstellung von Gußglas (Roh- oder Spiegelglas) an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse während höchstens 9 Stunden. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. | Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgende Sonntagen 36 Stunden. | |
2) Kalk- und Gipsbrennereien. | Bei Schachtöfen ohne besondere Feuerung das Beschicken der Öfen bis 9 Uhr vormittags | |
Bei Schachtöfen mit Rostfeuerung das Beschicken der Öfen und Ziehen der Arbeitserzeugnisse bis 9 Uhr vormittags. | ||
Bei Ring- und Kammeröfen an mehreren aufeinanderfolgenden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr vormittags. | S. Anmerkung 5. | |
Bei Etagenöfen der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. | S. Anmerkung 3. | |
3) Herstellung von Cement. | Bei Ringöfen das Nachfüllen von Rohstoffen. | |
An mehreren aufeinanderfolgenden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß der ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse aus den Ringöfen und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr vormittags. - Die Heizung von Trockeneinrichtungen (Darren). | S. Anmerkung 5. | |
4) Herstellung von Porzellanknöpfen. | Der Betrieb der Brennöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
C. Metallverarbeitung; Maschinen, Apparate. | ||
1) Emaillierwerke. | Der Betrieb der Schmelzöfen für die Emailliermasse. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | Die im Betrieb der Schmelzöfen beschäftigten Arbeiter sind an drei von je vier Sonntagen von jeder Arbeit freizulassen. |
2) Entzinnung von Weißblech auf elektrolytischem Wege. | Der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 2. |
3) Herstellung elektrischer Maschinen und Apparate. | Die Prüfung von Dynamomaschinen und Apparaten am Herstellungs- und am Aufstellungsorte. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 5. |
D. Chemische Industrie | ||
1) Gewinnung von Schwefelsäure. | Betrieb der Röstöfen, der Kondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Transport der Säure zum Lagerraum. | S. Anmerkung 1. |
2) Gewinnung von Schwefelsäuremonohydrat. | Der Betrieb der Kälteerzeugungsmaschinen sowie das beschicken und Entleeren der Gefrierzellen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
3) Gewinnung von Schwefelsäureanhydrid. | Der Betrieb von Rostöfen, der Schwefelverbrennungsöfen, der Anhydrid- oder Oxydationsöfen und der Apparate zur Darstellung von Sauerstoff sowie der Transport des verpackten Fabrikats zu dem Lagerraum. | S. Anmerkung 1. |
4) Gewinnung von Sulfat und von Salzsäure. | Der Betrieb der Sulfatöfen und der zugehörigen Kondensationseinrichtungen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | |
Der Betrieb der Zersetzungsöfen für Chlormagnesium, der zugehörigen Salzsäurekondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Chlorabsorptionseinrichtungen | S. Anmerkung 1. | |
5) Herstellung von kalziniertem Glaubersalz. | Das Auflösen des Sulfats sowie die Reinigung und das Eindampfen der Lösungen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
6) Gewinnung von Soda und Pottasche: ausnahmen nach dem Leblancverfahren. | Der Betrieb der Soda- und Pottascheschmelzöfen, der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
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Gattung der Betriebe. | Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. | Bedingungen unter denen die Arbeiten gestattet werden. |
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b. nach dem Ammoniaksodaverfahren sowie nach dem Magnesia- und Ammoniakmagnesiaverfahren | Der Betrieb mit Ausnahme der Zuführung von Roh- und Brennstoffen zur Fabrik sowie des Verpackens und Verladens des Fabrikates. | S. Anmerkung 1. |
c. Gewinnung von Pottasche aus Rübenmelasse. | Der Betrieb der zum Eindampfen der Schlempe dienenden Apparate und Öfen, der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
d. Gewinnung von Pottasche aus Wollschweiß. | Der Betrieb der Öfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
7) Herstellung von Ätzalkali. | Der Betrieb der Kaustifizierung, der Vakuum- und Konzentrierapparate sowie der Schmelzkessel. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
8) Kalifabriken. | Das Eindampfen der Chlormagnesiumlaugen und das Abfüllen derselben in Fässer. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
9) Gewinnung von Chlorkalk, Chloraten und flüssigem Chlor. | Der Betrieb der Chlorentwickler und der Chlorabsorptionseinrichtungen sowie der Kompressionspumpen bei der Fabrikation von flüssigem Chlor. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
10) Gewinnung von Blutlaugensalz. | Der Betrieb der Schmelz- und der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
11) Gewinnung von Rhodansalz. | Konzentration der Laugen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
12) Gewinnung von ausnahmen Ammoniak. | Der Betrieb der kontinuierlichen Ammoniakdestillierapparate. Für die übrigen Destillierapparate der Betrieb während der Zeit vom 1. Nov, bis zum 31. März sowie die zur Beendigung angefangener Destillation erforderlichen arbeiten während der übrigen Monate. | |
Der Betrieb der nicht kontinuierlichen Apparate der Kohlendestillationsanstalten. | S. Anmerkung 1. | |
b. Ammoniumsalzen. | Der Betrieb der Sättigungs-, der Konzentrations- und Krystallisationseinrichtungen sowie der Heizung der Trockenräume. | S. Anmerkung 1. |
13) Gewinnung doppeltkohlensaurer Salze. | Die Wartung der Kohlensäuresättigungsapparate und die Krystallisation in denjenigen Anlagen, welche natürliche Kohlensäure verwenden. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
14) Herstellung von Wasserglas. | Der Betrieb der kontinuierlichen Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
15) Gewinnung von Chromaten. | Der Betrieb der Eindampf- und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
16) Herstellung von übermangansaurem Kali. | Der Betrieb der Schmelzöfen, der Laugerei einschließlich der Sättigung der Laugen mit Kohlensäure, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
17) Gewinnung von Schwefelnatrium, Chlorbaryum. Chlorcalcium und Antichlor. | Der Betrieb der Reduktions- und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
18) Darstellung von Alaun und Thonerdepräparaten. | Der Betrieb der Gradierwerke, der Konzentrations= und Krystallisationseinrichtungen. |
Der Betrieb der Kalzinier- (Muffel-)Öfen, der Schmelzöfen und Darren.
Diese vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. | |
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19) Ultramarinfabriken. | Der Betrieb der Öfen und der Trockeneinrichtungen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
20) Herstellung von gebrannter Magnesia. | Der Betrieb der Glühöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
21) Strotianitfabrikation. | Der Betrieb der Revolveröfen, der Kalzinieröfen und der Kammer-(Glüh-)Öfen sowie der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
22) Gewinnung von Flußsäure. | Der Betrieb der Destillierapparate und der Säurekondensationseinrichtung. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
23) Herstellung flüssiger Kohlensäure. | Der Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kompressionspumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. Sept. | S. Anmerkung 1. |
24) Herstellung von komprimiertem Sauerstoff und Wasserstoff. | Der Betrieb der Apparate zur Darstellung von Sauerstoff sowie der Kompressionspumpen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | |
Der Betrieb der Kompressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der Elektrolyse als Nebenprodukt resultierenden Wasserstoff komprimieren. | S. Anmerkung 1. |
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Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Gattung der Betriebe. | Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. | Bedingungen unter denen die Arbeiten gestattet werden. |
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25) Herstellung von künstlichem Dünger. | Die Herstellung und das Verpacken der Düngemittel. Der Betrieb der Laugerei und der Konzentration bei der Gewinnung von Phosphorsäure und Doppelsuperphosphaten sowie der Betrieb der Darren. | |
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
Das Verladen und Verschieben von Eisenbahnwagen sowie das Beladen von Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar, März und April, August, September und Oktober.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 4. | |
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26) Herstellung von Barytpräparaten einschließlich Lithopon und Englischrot. | Der Betrieb der Reduktions- und der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
27) Herstellung von Bleiweiß, Kremser Weiß, Mennige und bleisauren Salzen. | Der Betrieb der Oxydations- und Trockenkammern mit Ausnahme des Entleerens und Beschickens. |
Der Betrieb der Laugerei und der Niederschlagsapparate, mit Ausnahme des Entleerens und Beschickens der letzteren, in Fabriken, welche das Bleiweiß [* 5] (Kremser Weiß) aus Lösungen fällen.
Der Betrieb der Mennigeöfen und der Schmelz- oder Röstöfen zur Darstellung bleisaurer Salze.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. | |
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28) Gewinnung von Zinkweiß. | Der Betrieb der Zinkverbrennungsöfen und der zugehörigen Apparate und Maschinen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
29) Schmaltefabriken. | Der Betrieb der Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
30) Gewinnung von Antimonoxyd. | Bei der Zersetzung des Schwefelantimons durch Säure die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Operation. | S. Anmerkung 5. |
31) Gewinnung von Zinnoxid. | Der Betrieb der Oxydationsöfen und der kontinuierlichen Schachtöfen von mehr als sechstägiger Brenndauer. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
32) Pulver- und Sprengstofffabriken. | Die Heizung der Trockenräume. |
Die Bedienung der Kieselgurbrennöfen durch die Unterhaltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. | |
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33) Gewinnung von Oxalsäure. | Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Schmelzen. | S. Anmerkung 5. |
Das Eindampfen der Ätzkalilaugen.
Der Betrieb der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Abdampf- und Glühöfen.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. | |
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34) Pikrinsäurefabriken. | Der Betrieb bei den Sulfonierungs- und Nitrierungsprozessen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
35) Saccharinfabriken. | Der Betrieb der Apparate zur Wiedergewinnung des Toluols aus Toluolsulfonsauren Salzen sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
36) Glycerinfabriken. | Der Betrieb der Destillierapparate und der Knochenglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
37) Holz- und Torfdestillation. | Der Betrieb der Verkohlung in Retorten. |
Der Betrieb der zur Trennung und Reinigung der Destillationsprodukte bestimmten Destillierapparate.
Der Betrieb der Krystallisation essigsaurer Salze.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. | |
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38) Destillation von Teer und Teerölen. | Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate. | S. Anmerkung 5. |
Der Betrieb der Ölregenerierapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohledestillationsanstalten. | S. Anmerkung 1. | |
39) Herstellung organischer Farbstoffe und ihrer Zwischenprodukte. | Die Einleitung neuer Operationen durch diejenigen Arbeiter, welche zu den auf Grund des §. 105 c Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeordnung gestatteten Arbeiten ohnehin erforderlich sind. |
Der Betrieb der Krystallisation und der Trockeneinrichtungen.
Der Betrieb der Ölregenerierapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohledestillationsanstalten. | S. Anmerkung 1. | |
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E. Forstwirtschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Öle und Firnisse | ||
1) Stearinfabrikation. | Der Betrieb der Fettsäuredestillierapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
2) Braunkohlenteer- und Torfdestillation (Paraffin-, Solaröl-, Mineralölfabriken u. s .w.). | Die Beendigung der vorn 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate. | S. Anmerkung 5. |
Der Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins benutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. | |
Die Gewinnung von Weichparaffin durch Ausnutzung der Winterkälte. | S. Anmerkung 1. | |
3) Palmkernölfabriken. | Der Betrieb während der Zeit vom 1. Okt. bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1 |
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Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. | Bedingungen unter denen die Arbeiten gestattet werden. | |
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4) Petroleumraffinerien. | Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorherigen Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate. | S. Anmerkung 5. |
5) Anlagen zur Entfettung von Knochen. | ||
6) Ceresingewinnung. | Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der Extrakteure. | S. Anmerkung 5. |
7) Leimgewinnung. | In Anlagen, deren Betrieb auf die wärmere Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis zum 30. Nov. |
In den übrigen Anlagen die Behandlung von Knochen [* 7] mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. | |
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8) Samenklenganstalten. | Der Betrieb von Darren. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
9) Wachsbleichereien. | Das Umwenden der zur Belichtung ausgelegten Wachsstreifen während der Zeit vom 1. April bis zum 1. Nov. | S. Anmerkung 5. |
10) Fischmehl- und Fischthranfabriken. | Der Betrieb während der Zeit vom 1. Sept. bis zum 1. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
F. Papier und Leder | ||
1) Zellstofffabriken. | Der Betrieb der Zellstoffkocher und der Entwässerungsmaschinen sowie der Laugenbereitung. Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfitlaugenbereitung unter Verwendung der im eigenen Betriebe durch Rösten geschwefelter Erze gewonnenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | |
Der Betrieb der zum Eindampfen der Endlaugen verwendetet Öfen und Apparate. | S. Anmerkung 1. | |
2) Herstellung von Papier und Pappe. | Der Betrieb des Mahlzeuges (Holländer, Kollergänge) innerhalb 12 Stunden von der Wiederaufnahme des werktätigen Betriebes der Papiermaschinen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. |
Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen. | S. Anmerkung 5. | |
3) Herstellung von Lackleder und Sämischleder. | Das Trocknen des Lackleders und das Bleichen des Sämischleders im Sonnenlicht. | S. Anmerkung 5. |
G. Nahrungs- und Genußmittel | ||
1) Rohzuckerfabriken | Die Reinigung und Zerkleinerung der Rüben mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. | Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für jeden Sonntag abwechselnd 18 und 24 Stunden. |
Der Betrieb der Schnitzeldarre und der Knochenkohleöfen. | S. Anmerkung 1. |
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachtsfest keine Anwendung.
2) Zuckerraffinerien. | Der Betrieb für die Reinigung des Rohzuckers nach dem Steffenschen Auswaschverfahren. |
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Der Betrieb der Knochenkohlefilter und der Knochenkohleglühöfen.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
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3) Melasseentzuckerungsanstalten
ausnahmen nach dem Osmoseverfahren.
Der Betrieb der Osmoseapparate. | S. Anmerkung 1. | |
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b. nach dem Steffenschen Ausscheideverfahren. | Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen die Herstellung des Zuckerkalkes mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. | S. Anmerkung 2. |
c. nach dem Elutionsverfahren. | Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen das Auslaugen des Melassekalkes mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. | S. Anmerkung 2. |
Für alle Elutionsanlagen der Betrieb der Destillierapparate. | S. Anmerkung 1. | |
d. nach dem Strotian- und dem Barytverfahren. | Die Herstellung der Saccharate mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. | |
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 2. | |
4) Cichoriedarren. | Die Reinigung und Zerkleinerung der Wurzeln bis 12 Uhr mittags. Der Betreib der Darren. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachtsfest keine Anwendung. | |
5) Spiritusraffinerien. | Der Betreib der Destillierapparate, der Holkohlefilter und der Holzkohleglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
6) Brauereien. | ^[siehe nächste Seite] |
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Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Gattung der Betriebe. | Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. | Bedingungen unter denen die Arbeiten gestattet werden. |
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6) Brauereien. | Der Betrieb des Maisch- und Sudprozesses in Brauereien, die zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungsmaschinen nicht verwenden und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate in Betrieb sind, während der Zeit vom 1. Nov. bis zum 30. April. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 1. |
Bei der Erfüllung der in Anmerkung 1 vorgeschriebenen Bedingungen bleiben diejenigen Brauereien befreite, in denen die Arbeiter in der Zeit vom Sonnabend bis zum Montag früh im ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden.
In Brauerein, welche Berliner Weißbier brauen, die am vorhergehenden Werktage unterbliebene Bereitung von Frischbier. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 5. | |
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6a) Mälzereien. | In den Tonnenmälzereien, welche mit einer Brauerei nicht verbunden sind, der Betreib während der Zeit vom 15. Sept. bis zum 15. Mai. | Nach 10 Uhr vormittags darf jeder Arbeiter abwechselnd an einem Sonn- oder Festtage nur während eines Zeitraums von zwei Stunden und am folgenden Sonn- oder Festtag überhaupt nicht beschäftigt werden. Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben. |
7) ausnahmen Molkereien mit Ausnahme der Betriebe zur Herstellung fetter Hartkäse. | Bei tägliche Milchlieferung der Betrieb während fünf Stunden bis 12 Uhr mittags, bei täglich zweimaliger Milchlieferung der Betrieb während fünf Stunden bis 12 Uhr mittags und während einer Nachmittagsstunde. | Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben. |
b. Betrieb zur Herstellung fetter Hartkäse. | Der Betrieb während der Zeit vom 1. März bis 31. Okt. | Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten wie Anmerkung 5, Satz 1, oder für jeden dritten Sonntag einen ununterbrochene Ruhezeit von mindesten 30 Stunden zu gewähren. |
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genötigt sind. | ||
1) Herstellung von Schokoladen- und Zuckerwaren, Honigkuchen und Biskuit. | Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkungen 5 und 6. |
2) Anfertigung von Spielwaren.
3) Schneiderei im handwerksmäßigen Betriebe.
4) Schuhmacherei im handwerksmäßigen Betriebe.
5) Putzmacherei.
6) Chemische Wäscherei und Schönfärberei für Kleidungsstücke. | Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 6. |
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7) Kürschnerei.
8) Herstellung von Strohhüten. | Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. | S. Anmerkung 6. |
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Anmerkungen.
Anmerkung 1. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. – Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. – Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Anmerkung 2. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Anmerkung 3. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Anmerkung 4. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Im übrigen s. Anmerkung 5.
Anmerkung 5. Dauern die Arbeiten länger als drei Stunden oder hindern sie den Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes, so muß jeder Arbeiter an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens von 6 Uhr [* 9] morgens bis 6 Uhr abends frei haben. Ausnahmen hiervon darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden, und ihnen an Stelle des Sonntags eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochentag gewährt wird.
Anmerkung 6. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
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