der
Äquinoktialuhr alle gleich weit voneinander entfernt, bei allen andern S. hängt ihre
Lage gegen die Mittagslinie von
der geogr.
Breite
[* 2] des Ortes ab und muß daher durch
Rechnung oder Konstruktion gefunden werden. Eine Vertikaluhr ist eine solche
S., deren Ebene auf dem Horizont
[* 3] vertikal steht; sie heißt eineMittags- oder Mitternachtsuhr, wenn ihre
Ebene genau von
Osten nach Westen geht, und eine Morgen- oder Abenduhr, wenn ihre Ebene von
Süden nach Norden
[* 4] gerichtet ist,
während der Zeiger stets der Erdachse parallel sein muß.
Die zuletzt erwähnten vier S. sind gewöhnlich auf den senkrechten vier Seiten eines Würfels verzeichnet, dessen
horizontale obere Seite dann eine Horizontaluhr enthalten kann. Die Horizontaluhren sind die einzigen, die das ganze Jahr
hindurch alle
Stunden, solange die
Sonne
[* 5] überhaupt scheint, zeigen. Eine
Mittagsuhr kann nur im Winterhalbjahr alle
Stunden
des
Tages, solange die
Sonne scheint, zeigen, im Sommerhalbjahr zeigt sie höchstens die
Stunden von 6
Uhr
[* 6] morgens bis 6
Uhr abends; eine Mitternachtsuhr zeigt im Sommerhalbjahr die ersten Morgen- und letzten Abendstunden, im Winterhalbjahr
gar keine
Stunden; eine Morgenuhr zeigt nur die Vormittags-, eine Abenduhr nur die Nachmittagsstunden. -
Vgl. Sonndorfer,Theorie und Konstruktion der S.
(Wien
[* 7] 1864).
(Eurypygidae) oder
Sonnenrallen, eine aus 1 Gattung und 2
Arten bestehenden Familie
der
Stelzvögel. Die bekanntere Art (Eurypyga helias Illig, s.
Tafel:
Stelzvögel II,
[* 1]
Fig. 5) ist ein 22-24 cm langer Bewohner
des nördl.
Südamerikas, von reiherähnlichem Habitus, mit auffallend reichem, sehr bunt gerändertem Gefieder. Auch ein
zu den Drosselmeisen gehöriger, im Himalaja vorkommender Singvogel,Pekingnachtigall
(Leiothrix lutea
Blyth), von der
Größe des Rotschwänzchens, mit grauer Färbung, die sich auf der
Kehle sehr schön zu Orange erhöht, wird
Sonnenvogel genannt. Die Männchen dieser zierlichen
Vögel
[* 8] haben einen sehr schönen Pfiff; sie gehören jetzt zu den beliebtesten
Stubenvögeln und werden alljährlich in größeren Mengen auf den Markt gebracht und je nach dem
Gesange mit 5 M. und mehr bezahlt. In der Pflege gleichen die S. den
Drosseln und nehmen neben Weichfutter auch Hirse,
[* 9]
Canariensamenu. dgl.
Endlich heißen S. auch die Nektarinien (s. d.).
auch
Sonnenstillstandspunkte,
Solstitien oder Solstitialpunkte, die beiden Punkte der
Ekliptik, die vom
Äquator am weitesten (23° 27') entfernt sind. Der eine derselben, auf der Nordseite des
Äquators, heißtSommersolstitium
oder
Sommerpunkt, weil für die nördl. Halbkugel der Erde der astron.
Sommer beginnt, sobald die
Sonne in diesem Punkte steht,
was um den 21. Juni der Fall ist; der andere dieser Punkte heißt aus gleichem
Grunde Wintersolstitium oder Winterpunkt (um den 21. Dez.). Zur
Zeit der Sommersonnenwende sind auf der nördl. Erdhälfte die
Tage am längsten, zur Wintersonnenwende
am kürzesten. Auf der südl. Erdhälfte ist es umgekehrt. Nicht selten versteht man unter
Solstitien auch die
Zeitpunkte,
in denen die
Sonne in diesen beiden Punkten steht (um den 21. Juni und 21. Dez.). (S.
Ekliptik.)
die durch die scheinbare
Bewegung der
Sonne gemessene und bestimmte Zeit. Der Zeitraum, der zwischen zwei
aufeinander folgenden
Mittagen oder (obern) Kulminationen der
Sonne verfließt, heißt ein
Sonnentag; er würde aber als Zeiteinheit
oder Zeitmaß nur dann geeignet sein, wenn er immer gleiche Länge hätte.
Teils der Umstand, daß die
Erde nicht immer gleich weit von der
Sonne entfernt ist und sich je nach der geringern oder größern Entfernung schneller
oder langsamer bewegt, teils die Neigung der
Ekliptik, in der sich scheinbar die
Sonne bewegt, gegen den
Äquator haben eine
Ungleichheit der wahren
Sonnentage zur Folge, die zwar
an sich nicht bedeutend ist, indem der Unterschied
zwischen dem längsten und kürzesten derselben im ganzen Jahre noch keine volle Minute beträgt, aber doch bedeutend genug,
um störend zu sein.
Man denkt sich daher statt der wahren
Sonne eine mittlere, die sich nicht in der
Ekliptik, sondern imÄquator,
und zwar mit völlig gleichmäßiger
Geschwindigkeit bewegt, und nennt den Zwischenraum zwischen zwei aufeinander folgenden
Kulminationen dieser gedachten
Sonne, der das
Mittel aus allen wahren
Sonnentagen im ganzen Jahre ist, einen mittlern
Sonnentag.
Daher unterscheidet man auch wahre und
mittlere Zeit; die erstere wird von den
Sonnenuhren angegeben, nach letzterer
sind die im bürgerlichen Leben gebräuchlichen
Taschen- und Pendeluhren reguliert.
Beide
Zeiten oder Zeitangaben weichen zweimal im Jahre ungefähr eine Viertelstunde voneinander ab, nämlich um den 11. Febr., wo
der wahre
Mittag um 14¼ Minuten später, und um den Anfang des Novembers, wo er um 16¼ Minuten früher fällt als
der mittlere; viermal im Jahre stimmen sie überein, nämlich um den 15. April,15. Juni,1. Sept. und 25. Dez. Der Unterschied zwischen
beiden
Zeiten heißt Zeitgleichung. über die
Beziehung zwischen mittlerer Zeit und
Sternzeit s.
Sternzeit.
oder
Sonnencyklus, ein Zeitraum von 28 Jahren, nach dessen Verlauf die Ordnung der
Wochentage bleibend wieder auf dieselben Monatstage fällt, was jedoch strenggenommen nur im Julianischen
Kalender stattfindet,
während im Gregorianischen
Kalender, wo in den Säkularjahren der
Schalttag ausfällt (s.
Kalender), sich dieses Verhältnis
ändert. Addiert man zu einem gegebenen Jahre der christl. Zeitrechnung die Zahl 9 und dividiert
die
Summe durch 28, so ist der Rest dieser Division der gesuchte S., d. h.
er giebt an, das wievielste Jahr eines S. das gegebene Jahr ist. So war für 1894 der S. 27, also fallen 1896 die Wochentage
auf dieselben Monatstage wie 1868. Von Bedeutung ist der S. für die Bestimmung desSonntagsbuchstabens
(s. d.).
Bei der Erdölgewinnung aus Bohrlöchern der Betrieb der Pumpwerke sowie hierbei
und bei Springölquellen das Aufsammeln des Öls und der Transport desselben zu den Sammelbehältern.
S. Anmerkung 1.
2) Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röstofenbetriebe. ausnahmen ohne Säuregewinnung
Der Betrieb der jährlich nicht
länger als 6 Monate benutzten Röstöfen.
S. Anmerkung 1.
Der Betrieb der übrigen Röstöfen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
Von dieser
Ausnahme darf an denjenigen Sonn- und Festtagen kein Gebrauch gemacht werden, an welchen nach 6 Uhr des vorhergehenden Abends
zur Beschickung gelangtes Röstgut aufgrund des §. 105c der Gewerbeverordnung über 6 Uhr morgens hinaus
gearbeitet wird.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 2.
b. mit Säuregewinnung.
Der Betrieb der Röstöfen, der Kondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Transport
der Säure zu dem Lagerraum.
S. Anmerkung 1.
3) Verkohlungs- und Steinkohlendestillationsanstalten.
Der Betrieb der Koksöfen von höchstens dreißigstündiger
Brenndauer und solchen Öfen, deren Gase im Bergwerks- oder Hochofenbetriebe Verwendung finden oder zur Gewinnung von Nebenprodukten
dienen, sowie der hierzu erforderlichen Apparate.
S. Anmerkung 1.
Der Betrieb der übrigen Öfen während des Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestes sowie an zwei aufeinander folgenden Sonn-
und Festtagen, mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
Die den Arbeitern zu gewährende
Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden.
Der Betrieb der Kohlewäschen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, sofern während
der übrigen Zeit der Betrieb der Koksöfen zugelassen ist.
Der Betrieb der kontinuierlichen Schachtöfen (Hochöfen) von mehr als
sechstägiger Brenndauer.
Für die Gewinnung von Metallsalzen, von Metalloxyden sowie von Metallen auf nassem Wege der Betrieb
der Lagerei, der Ausfällung der Metalle und der Eindampfvorrichtungen.
Der Betrieb der Flammöfen.
Der Betrieb der Entsilberung des Werkbleies mittels Zink, einschließlich der Zinkschaumdestillation und der Entzinkung des
entsilberten Bleies.
Der Betrieb der Rotglasöfen.
S. Anmerkung 1.
Der Betrieb der Zinkreduktionsöfen.
Die den Schmelzern bei den Zinkreduktionsöfen und ihren Gehilfen
gewährende Ruhe hat spätestens um 8 Uhr morgens zu beginnen und mindestens 20 Stunden zu dauern.
Für die übrigen Arbeiter
s. Anmerkung 1.
Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden.
S. Anmerkung 4.
6) Eisenhochofenwerke.
Die Arbeiten der Kesselwärter und Stocher (Heizer, Schürer), der Maschinisten,
Schmelzer, Gicht- und Apparatearbeiter, die Zufuhr der Rohstoffe zu den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken, die Verladung
und Abfuhr der Produkte von den Hochöfen.
S. Anmerkung 1.
Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden.
S. Anmerkung 4.
7) Bessemer und Thomasstahlwerke, Martin und Tiegelgußstahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz-
und Hammerwerke sowie Hochofengießereien.
In Werken, in welchen die Arbeit an jedem zweiten Sonntage mindestens 36 Stunden
ruht, der Betrieb an den übrigen Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
Diese Ausnahme findet
auf die in das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster- und Pfingstfest fallenden Sonntage keine Anwendung.
Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden.
Der Betrieb der Schmelzöfen behufs Herstellung der Glasmasse.
S. Anmerkung 5.
Bei der Herstellung von Tafelglas, einschließlich des geblasenen Spiegelglases, die Verarbeitung der
Glasmasse.
Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung.
Vor oder nach dem ganz
oder teilweise in den Sonn- oder Festtag fallenden Arbeitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24stündige Ruhezeit
zu gewähren.
Die
Anmerkungen befinden sich am Schlusse der Übersicht.
Bei der Herstellung von Hohl- und Preßglas aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betriebe die Verarbeitung der Glasmasse,
jedoch mit einer 12 stündigen Unterbrechung. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine
Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende
Sonn- u. Feiertage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 28 Stunden, für die übrigen Sonn- und Festtage 28 Stunden.
Bei der Herstellung von Hohl- oder Preßglas aus Hafenöfen an dreien von vier aufeinander folgenden
Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse bis 12 Uhr mittags. Diese
Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgende Sonntagen 36 Stunden, für die übrigen
Sonntage sowie die nicht auf einen Sonntag fallenden Festtage 18 Stunden.
Bei der Herstellung von Gußglas (Roh- oder Spiegelglas) an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagen sowie an den
nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse während höchstens 9 Stunden. Diese Ausnahme
findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens
zu dauern: für einen von vier aufeinander folgende Sonntagen 36 Stunden.
2) Kalk- und Gipsbrennereien.
Bei Schachtöfen ohne besondere Feuerung das Beschicken der Öfen bis 9 Uhr vormittags
Bei Schachtöfen mit Rostfeuerung das Beschicken der Öfen und Ziehen der Arbeitserzeugnisse bis 9 Uhr
vormittags.
Bei Ring- und Kammeröfen an mehreren aufeinanderfolgenden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen
der Arbeitserzeugnisse und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr vormittags.
S. Anmerkung 5.
Bei Etagenöfen der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
An mehreren aufeinanderfolgenden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß der ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse
aus den Ringöfen und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr vormittags. - Die Heizung von Trockeneinrichtungen
(Darren).
S. Anmerkung 5.
4) Herstellung von Porzellanknöpfen.
Der Betrieb der Brennöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Der Betrieb der Schmelzöfen für die Emailliermasse. Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Die im Betrieb der Schmelzöfen beschäftigten Arbeiter sind an drei
von je vier Sonntagen von jeder Arbeit freizulassen.
2) Entzinnung von Weißblech auf elektrolytischem Wege.
Der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Prüfung von Dynamomaschinen und Apparaten am Herstellungs- und am
Aufstellungsorte. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung.
Betrieb der Röstöfen, der Kondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Transport
der Säure zum Lagerraum.
S. Anmerkung 1.
2) Gewinnung von Schwefelsäuremonohydrat.
Der Betrieb der Kälteerzeugungsmaschinen sowie das beschicken und Entleeren
der Gefrierzellen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
3) Gewinnung von Schwefelsäureanhydrid.
Der Betrieb von Rostöfen, der Schwefelverbrennungsöfen, der Anhydrid- oder Oxydationsöfen
und der Apparate zur Darstellung von Sauerstoff sowie der Transport des verpackten Fabrikats zu dem Lagerraum.
Der Betrieb der Sulfatöfen und der zugehörigen Kondensationseinrichtungen.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Zersetzungsöfen für Chlormagnesium, der zugehörigen Salzsäurekondensations- und Konzentrationseinrichtungen
sowie der Chlorabsorptionseinrichtungen
Das Auflösen des Sulfats sowie die Reinigung und das Eindampfen der Lösungen.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
6) Gewinnung von Soda und Pottasche: ausnahmen nach dem Leblancverfahren.
Der Betrieb der Soda- und Pottascheschmelzöfen, der Kalzinieröfen,
der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Der Betrieb der zum Eindampfen der Schlempe dienenden Apparate
und Öfen, der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Öfen, der Laugerei, der Konzentration und
der Krystallisation. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
7) Herstellung von Ätzalkali.
Der Betrieb der Kaustifizierung, der Vakuum- und Konzentrierapparate sowie der Schmelzkessel.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
8) Kalifabriken.
Das Eindampfen der Chlormagnesiumlaugen und das Abfüllen derselben in Fässer. Diese
Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Chlorentwickler und der Chlorabsorptionseinrichtungen
sowie der Kompressionspumpen bei der Fabrikation von flüssigem Chlor. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Schmelz- und der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der
Krystallisation sowie der Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine
Anwendung.
S. Anmerkung 1.
11) Gewinnung von Rhodansalz.
Konzentration der Laugen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der kontinuierlichen Ammoniakdestillierapparate. Für die übrigen Destillierapparate
der Betrieb während der Zeit vom 1. Nov, bis zum 31. März sowie die zur Beendigung angefangener Destillation
erforderlichen arbeiten während der übrigen Monate.
Der Betrieb der nicht kontinuierlichen Apparate der Kohlendestillationsanstalten.
Die Wartung der Kohlensäuresättigungsapparate und die Krystallisation in denjenigen
Anlagen, welche natürliche Kohlensäure verwenden. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Eindampf- und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration
und der Krystallisation sowie der Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Der Betrieb der Schmelzöfen, der Laugerei einschließlich der Sättigung der
Laugen mit Kohlensäure, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Reduktions- und Schmelzöfen, der
Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine
Anwendung.
Der Betrieb der Glühöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
21) Strotianitfabrikation.
Der Betrieb der Revolveröfen, der Kalzinieröfen und der Kammer-(Glüh-)Öfen sowie der Laugerei,
der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Der Betrieb der Destillierapparate und der Säurekondensationseinrichtung. Diese Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Herstellung und das Verpacken der Düngemittel. Der Betrieb der Laugerei und
der Konzentration bei der Gewinnung von Phosphorsäure und Doppelsuperphosphaten sowie der Betrieb der
Darren.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
Das Verladen und Verschieben von Eisenbahnwagen sowie das Beladen von Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar,
März und April, August, September und Oktober.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Reduktions- und der Kalzinieröfen,
der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Der Betrieb der Laugerei und der Niederschlagsapparate, mit Ausnahme des Entleerens und Beschickens der letzteren, in Fabriken,
welche das Bleiweiß
[* 20] (Kremser Weiß) aus Lösungen fällen.
Der Betrieb der Mennigeöfen und der Schmelz- oder Röstöfen zur Darstellung bleisaurer Salze.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
28) Gewinnung von Zinkweiß.
Der Betrieb der Zinkverbrennungsöfen und der zugehörigen Apparate und Maschinen. Diese Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
29) Schmaltefabriken.
Der Betrieb der Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
Bei der Zersetzung des Schwefelantimons durch Säure die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden
Abends begonnenen Operation.
S. Anmerkung 5.
31) Gewinnung von Zinnoxid.
Der Betrieb der Oxydationsöfen und der kontinuierlichen Schachtöfen von
mehr als sechstägiger Brenndauer. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Abdampf- und Glühöfen.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
34) Pikrinsäurefabriken.
Der Betrieb bei den Sulfonierungs- und Nitrierungsprozessen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
35) Saccharinfabriken.
Der Betrieb der Apparate zur Wiedergewinnung des Toluols aus Toluolsulfonsauren Salzen sowie die Heizung
der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
36) Glycerinfabriken.
Der Betrieb der Destillierapparate und der Knochenglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse
und die Entleerung der Destillierapparate.
S. Anmerkung 5.
Der Betrieb der Ölregenerierapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohledestillationsanstalten.
S. Anmerkung 1.
39) Herstellung organischer Farbstoffe und ihrer Zwischenprodukte.
Die Einleitung neuer Operationen durch diejenigen Arbeiter,
welche zu den auf Grund des §. 105 c Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeordnung gestatteten Arbeiten ohnehin
erforderlich sind.
Der Betrieb der Krystallisation und der Trockeneinrichtungen.
Der Betrieb der Ölregenerierapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohledestillationsanstalten.
S. Anmerkung 1.
E. Forstwirtschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Öle und Firnisse
1) Stearinfabrikation.
Der Betrieb der Fettsäuredestillierapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfest keine Anwendung.
Die Beendigung der vorn 6 Uhr des
vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate.
S. Anmerkung 5.
Der Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins benutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. Diese
Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
Die Gewinnung von Weichparaffin durch Ausnutzung der Winterkälte.
S. Anmerkung 1.
3) Palmkernölfabriken.
Der Betrieb während der Zeit vom 1. Okt. bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der
Extrakteure.
S. Anmerkung 5.
7) Leimgewinnung.
In Anlagen, deren Betrieb auf die wärmere Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis
zum 30. Nov.
In den übrigen Anlagen die Behandlung von Knochen
[* 22] mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes
zu Leimbrühe.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
8) Samenklenganstalten.
Der Betrieb von Darren. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
9) Wachsbleichereien.
Das Umwenden der zur Belichtung ausgelegten Wachsstreifen während der Zeit vom 1. April bis
zum 1. Nov.
S. Anmerkung 5.
10) Fischmehl- und Fischthranfabriken.
Der Betrieb während der Zeit vom 1. Sept. bis zum 1. März. Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
F. Papier und Leder
1) Zellstofffabriken.
Der Betrieb der Zellstoffkocher und der Entwässerungsmaschinen sowie der Laugenbereitung. Diese Ausnahmen
finden, abgesehen von der Sulfitlaugenbereitung unter Verwendung der im eigenen Betriebe durch Rösten geschwefelter Erze
gewonnenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der zum Eindampfen der Endlaugen verwendetet Öfen und Apparate.
Der Betrieb des Mahlzeuges (Holländer, Kollergänge) innerhalb 12 Stunden von der Wiederaufnahme
des werktätigen Betriebes der Papiermaschinen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und
Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Der Betrieb für die Reinigung des Rohzuckers nach dem Steffenschen Auswaschverfahren.
Der Betrieb der Knochenkohlefilter und der Knochenkohleglühöfen.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
3) Melasseentzuckerungsanstalten
ausnahmen nach dem Osmoseverfahren.
Der Betrieb der Osmoseapparate.
S. Anmerkung 1.
b. nach dem Steffenschen Ausscheideverfahren.
Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen die Herstellung
des Zuckerkalkes mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
S. Anmerkung 2.
c. nach dem Elutionsverfahren.
Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen das Auslaugen des Melassekalkes
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
S. Anmerkung 2.
Für alle Elutionsanlagen der Betrieb der Destillierapparate.
S. Anmerkung 1.
d. nach dem Strotian- und dem Barytverfahren.
Die Herstellung der Saccharate mit Ausschluß der Zeit
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 2.
4) Cichoriedarren.
Die Reinigung und Zerkleinerung der Wurzeln bis 12 Uhr mittags. Der Betreib der Darren.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachtsfest keine Anwendung.
5) Spiritusraffinerien.
Der Betreib der Destillierapparate, der Holkohlefilter und der Holzkohleglühöfen. Diese Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb des Maisch- und Sudprozesses in Brauereien, die zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungsmaschinen
nicht verwenden und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate in Betrieb sind, während der Zeit
vom 1. Nov. bis zum 30. April. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 1.
Bei der Erfüllung der in Anmerkung 1 vorgeschriebenen Bedingungen bleiben diejenigen Brauereien befreite, in denen die Arbeiter
in der Zeit vom Sonnabend bis zum Montag früh im ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden.
In Brauerein, welche Berliner Weißbier brauen, die am vorhergehenden Werktage unterbliebene Bereitung von Frischbier. Diese
Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 5.
6a) Mälzereien.
In den Tonnenmälzereien, welche mit einer Brauerei nicht verbunden sind, der Betreib
während der Zeit vom 15. Sept. bis zum 15. Mai.
Nach 10 Uhr vormittags darf jeder Arbeiter abwechselnd an einem Sonn- oder Festtage
nur während eines Zeitraums von zwei Stunden und am folgenden Sonn- oder Festtag überhaupt nicht beschäftigt werden. Den
Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit
frei zu geben.
7) ausnahmen Molkereien mit Ausnahme der Betriebe zur Herstellung fetter Hartkäse.
Bei tägliche Milchlieferung der Betrieb während
fünf Stunden bis 12 Uhr mittags, bei täglich zweimaliger Milchlieferung der Betrieb während fünf Stunden bis 12 Uhr mittags
und während einer Nachmittagsstunde.
Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuche
des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.
Den Arbeitern sind mindestens
Ruhezeiten wie Anmerkung 5, Satz 1, oder für jeden dritten Sonntag einen ununterbrochene Ruhezeit von
mindesten 30 Stunden zu gewähren.
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genötigt sind.
1) Herstellung von Schokoladen- und Zuckerwaren, Honigkuchen und Biskuit.
Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung.
6) Chemische Wäscherei und Schönfärberei für Kleidungsstücke.
Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 6.
7) Kürschnerei.
8) Herstellung von Strohhüten.
Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung.
S. Anmerkung 6.
Anmerkungen.
Anmerkung 1. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht
länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. – Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich
der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. – Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Anmerkung 2. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage
entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder jeden zweiten
Sonntag 36 Stunden.
Anmerkung 3. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Anmerkung 4. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Im übrigen s. Anmerkung 5.
Anmerkung 5. Dauern die Arbeiten länger als drei Stunden oder hindern sie den Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes, so muß
jeder Arbeiter an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr
abends frei haben. Ausnahmen hiervon darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter
am Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden, und ihnen an Stelle des Sonntags eine 24stündige Ruhezeit
an einem Wochentag gewährt wird.
Anmerkung 6. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde
festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt
werden.