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Farbe, die bei verschiedenen Kartenspielen, z. B. beim Piquet, besondere Bedeutung haben. Drei in einer Reihe folgende Blätter nennt man eine Terz, vier eine Quart, [* 2] fünf u. s. w. eine Quint, Sexte, Septime, Oktave. Sequenzen (lat. 86huontla, «Anhängsel»),
in der Kirchenmusikdie auf die Iubilationen (Melismen, s. Neuma) der Endsilbe «ja» des Halleluja beim Gra- duale-Rcsponsorium gedichteten Texte. Die frühesten S. verfaßte Notker (s. d.) Valbulus. Die Texte der S. waren (im Gegensatz zu den Hymnen) durchaus abhängig von der Musik, wurden also nur durch die Melodie bestimmt, zunächst noch ohne alle Rücksicht auf Versmaß und Reim. Wegen dieser anfänglich prosaischen Form hießen sie Prosen, und als ein- geschobene Texte wurden sie auch Tropen genannt.
Gleichwohl waren auch schon die frühesten S. nicht form- und gesetzlos, da sie, dem Gregorianischen Gesänge entgegen, besonders auf die melodischen Formen der german. Völker Rücksicht nahmen und deshalb für die Ausbildung der Melodie sehr wichtig wurden. Sie zerfielen in einzelne, ganz verschiedene Chorüle und wurden abwechselnd von zwei Halb- chören gesungen. In ihrer Abhängigkeit von der Musik und Melodie begegneten die S. einer Gat- tung des deutschen Volksgesanges, dem Leich (s. 0.), und eine gegenseitige Einwirkung blieb nicht aus.
Außer Deutschland [* 3] aber wurden die S. fast nur in Frankreich und England gepflegt. Als sie all- mühlich metrische Gestalt und Reim annahmen (na- mentlich durch Adam von Sankt-Victor, gest. 1190), erfuhr auch ihre äußere Form die Einwirkung der alten volksmäßigen Lieder. Dadurch wurden sie der röm. Kirche mißfällig', die Synode zu Köln [* 4] 1536 erklärte sich für ihre Abschaffung, und als infolge des Tridentinischen Dekrets unter Pius V. 1568 eine neue Ausgabe des Vreviars veranstaltet wurde, traf hauptsächlich die S. das Verdammungsurteil', denn von mehr als Vierthalbhunderten, die nach- weislich einst vorhanden waren, wurden nur vier beibehalten: «Veni Lancts Spiritus» [* 5] (Pfingstsequenz),
«I^ucia 81011 8a1v3.t0i-6iu» (Fronleichnamsequenz),
«Ztad^t, inater äolorogH» und «Victimlw Mscimli liiuäez» (Ostersequenz),
nebst dem nicht aus dem Nesponsorienqcsange hervorgegangenen, also nur halb und halb dazugehörigen Traktus «Oieg irae». Ja selbst diese fünf Gesänge werden gegenwärtig fast nur noch in Klosterkirchen gehört. Dagegen sind die gehaltvollsten S. durch Luther u. a. umgedichtet oder überarbeitet in den prot. Gesangbüchern zu finden. -
Vgl. Wolf, über die Lais, S. und Leiche (Heidelb. 1841): Bartsch, Die lateinischen S. des Mittelalters in musikalischer und rhythmischer Be- ziehung (Rost. 1868).
In der musikalischen Theorie wird die mehr- fache Wiederholung eines kurzen Motivs von höhern oder tiefern Toustufen aus Sequenz genannt. Sie heißt streng, wenn dieIntervalle des Motivs genau übertragen werden, frei, wenn sie eine Umbildung erfahren (Sekunde in Terz, Quart u. s. w. oder um- gekehrt). Die Sequenz ist durch Monteverdi in all- gemeinen Gebrauch gekommen und in der neuern Musik ein Hauptnüttcl der Melodiebildung geworden. Sequösterllat.), Mittelsperson, s. Sequestration: in der Medizin ein abgestorbenes Knochenstück (s. Knochenfraß).
Sequestration (lat.), Zwangsverwaltung, in der Rechtssprache die Anvertrauung eines in Streit befangenen Gegenstandes an einen Dritten (Sequester) zwecks der Aufbewahrung und Ver- waltung, um später nach entschiedenem oder erledig- tem Rechtsstreite die Sache an den Obsiegenden oder Berechtigten zu übergeben oder sonstwie damit zu verfahren. So kommt im öffentlichen Recht die S. eines ganzen Vermögens vor, z. B. die S. des Ver- mögens der hannov.Köniqsfamilie durch die preuß. Regierung. Im Privatrccht ist von besonderer Be- deutung die S. von Grundstücken behufs Realisierung der Früchte und Einkünfte für die Gläubiger.
Die Deutsche Civilprozeßordnung [* 6] verwertet die S. als Sicherungsmahregel bei Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache und bei Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Sie hat jedoch das Ver- fahren bei der gerichtlichen Zwanqsverwaltung von unbeweglichem Vermögen als Teil der Zwangsvoll- streckung mit dieser zusammen wesentlich der Lan- desgesetzgebung überlassen, und demzufolge ist das- selbe neuerdings in mehrern deutschen Vundes- staaten, so in Preußen [* 7] durch Gesetz vom gemeinschaftlich mit der Immobiliarzwangs- vollstreckung (s. Subhastation) geregelt. (Vgl.Civil- prozeßordnung §§. 747, 757,817.) -Vgl.
Echubert- Coldcrn, Die S. nach österr. Recht (Wien [* 8] 1894). 3o"inoi2. ^3n"H?., Pflanzengattung aus der Fa- milie der Nadelhölzer [* 9] (s. d.), Abteilung der Taxo- diueen (s. d.), mit zwei Arten, beide nur in Kali- fornien, aber in vielen Gegenden als Zierbäume kultiviert, Bäume von den größten Dimensionen: besonders gilt dies von den sog. Mam mut- bäum cn (Nammotk ti-668) der Sierra Nevada, 3. giFHntßH Z/,5 (^V^IIinFtoniH FiFHnteg, _^inti?., oder ^VaLliinAtonia. FißMitsa. ^/lsi., s. Tafel: Gymnospermen II, [* 1] Fig. 2), die durchschnittlich gegen 100 in hoch werden: doch wird diese Höhe von einzelnen Exemplaren noch bedeutend überschritten;
der sog. Vater des Waldes, der schon seit länge- rer Zeit umgestürzt ist, war 144 m hoch und hatte am Grunde einen Umfang von 35 in. Er ist hohl im Innern und diese Höhlung ist so weit, daß ein Mensch bequem bis auf eine Strecke von etwa 50 in hineingehen kann.
Ein anderer ebenfalls umge- stürzter und hohler Baum bietet in seinem Innern genügend Raum, um darin herumreiten zu können; er hat deshalb den Namen Reitschule erhalten. Das Alter dieser Vaumriesen ist natürlich ein sehr hohes, und wenn auch die Angaben darüber schwan- ken, so läßt sich doch wohl mit Sicherheit annehmen, daß einzelne Exemplare einige Jahrtausende alt sind. Der obengenannte Vater des Waldes sollte nach einigen Untersuchungen gegen 6000 I. alt sein; doch ist diese Angabe jedenfalls zu hoch, da die Bäume ein sehr lebhaftes Dickenwachstum und infolgedessen breite Jahresringe haben; immerhin dürfte sich in Wirklichkeit das Ältcr auf etwa 2000 Jahre belau- fen. An mehrern Stellen des westl. Teils der Sierra Nevada kommen größere und kleinere Gruppen vor und zwar ungesähr in derselben Höhe über dem Meere, nämlich gegen 1500 m hoch. Da die Anzahl der noch vorhandenen größeren Exemplare eine nicht sehr bedeutende ist, so wurde das Fällen verboten und die sog. Mammuthaine als Nationaleigentum erklärt. Das Holz [* 10] besitzt keine große Festigkeit, [* 11] doch widersteht es lange dem Verfaulen; es hat rötliche Farbe, gleich der des Mahagoniholzes. Die andere Art, 8. äeiupervirenL ^ickl. (lax- Odium 86inp6rvir6N8 ^amb.), ist zwar auch auf die Gebirgsgegenden Kaliforniens beschränkt, hat aber daselbst eine ausgedehntere Verbreitung. In der ¶