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jedoch in solchem Falle frei, seinerseits den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Über das Recht des Versicherten, unter Umständen die Prämie vorbe- haltlich eines dem Versicherer gebührenden Abzugs (Ristorno)' zurückfordern zu dürfen, 1'. Ristorno. Zu beachten ist übrigens, daß an die stelle der Be- stimmungen des Handelsgesetzbuchs über die S. in Teutschland praktisch die sog. Secversichcrungsbe- dingungen (s. d.) getreten sind, weil sich thatsächlich die Parteien denselben bei allen Seeversicherungs- verträgen vertragsmäßig unterwerfen.
Wie Deutsch- land, so besitzen auch die meisten andern civilisicrtcn Staaten ein in mehr oder weniger eingehender Weise kodifiziertes Ecevcrsicherungsrecht. Die S. wird übrigens nicht nur von Versicherungsgesell- schaften, sondern vielfach, namentlich in England, von einzelnen .Handelshäusern, sog. Privatassc- kuradcuren, übernommen. Easeovcrsichcrungen auf Gegenseitigkeit erfolgen dort durch sog. Klubs und in den deutschen Küstengewässern durch besondere Vereine (s. Kompakt), deren Satzungen sür die Rechts- vcrhältnisse der Versicherung maßgebend sind. auch Havcrei.) -
Vgl. Lcwis, Das Deutsche [* 2] Sec- reckt (2 Bde., 2. Aufl., Lvz. 1883-84): dcrf., Lehr- buch des Versicherungsrechts (Stuttg. 1889);
Voigt, Das Teutsche Se'evcrsichcrungsrecht (Jena [* 3] 1887); Arnould, '1'Q6 Ilnv ok MÜI-W6 w3U1'HUC6 (6. Aufl., Lond. 1887): Weil, 1)03 HLLurauoeZ in^ritim03 6t ä68 Hva.rio8 (Par. 1879).
Seeversicherungsbedingungen. Ehe das deutsche Sceversicherungsrecht im Deutschen Han- delsgesetzbuch kodifiziert worden war, legten die Assekuradeure des deutschen Nordens und zum Teil auch Skandinaviens (mit Ausnahme jedoch von Bremen) [* 4] allen von ihnen abgeschlossenen Seever- sicherungsverträgen die Bestimmungen des auf Ver- anlassung der hamburgischen Kommcrzdeputation von Sachverständigen ausgearbeiteten, auf der Grundlage der hamburgischen Assekuranz- und Ha- verei-Ordnung von 1731 fußenden, 1852 revidierten «Allgemeinen Planes hamburgifchcr Seeversiche- rungen vom I. 1847» zu Grunde.
Bremen hatte eigene, dem «Plane» in Form und Inhalt verwandte Bedingungen ausgearbeitet und in praktischer An- wendung. Der Erlaß des Deutschen Handelsgesetz- buchs gab Veranlassung zu einer Revision und Um- arbeitung des Allgemeinen Planes, welche auf Er- suchen der hamburgischcn Kommerzdcputation der spätere Reichsobcrbandclsgerichtsrat Dr. I. Fr. Voigt übernahm. Das Resultat war, daß dessen schließlich vorgelegter Entwurf unter dem Titel «All- gemeine S. von 1867» von allen Asfekuradcuren fämtlichcr norddeutscher Seeplätze mit Ausnahme wiederum Bremens angenommen wurde und vom an zu praktischer Wirksamkeit gelangte.
Die Allgemeinen S. von 1867 schließen sich in ibrem System und Inhalt vollständig den seever- sicherungsrechtlichen Bestimmungen des Handels- gesetzbuchs an, enthalten jedoch im einzelnen man- cherlei Abweichungen und vielfache Zusätze. Im Laufe der Jahre haben die Bedingungen nachträg- liche Abänderungen und Zusätze erfahren. Die neueste Ausgabe ist die als 4. Auflage 1888 in Hamburg [* 5] erschienene. Die Bremer Bedingungen sind 1875 revidiert und unter der Bezeichnung «Versicherungsbedingungcn der bremischen Sccver- sicherungsgesellschaften, revidiert 1875» in Bremen herausgegeben.
Thatsächlich werden alle in Dcutsch- land geschlossenen Seeversicherungsverträge ent- weder auf Grund der Allgemeinen S. von 1867 ab- geschlossen (und das ist die erheblich überwiegende Mehrzahl) oder aber (nämlich nur die in Bremen abgeschlossenen Verträge) auf Grund der Ver- sicherungsbedingungcn der bremischen ^eeversiche- rungsgesellschaften, so daß die seeversicherungsrecht- lichen Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetz- buchs sich thatsächlich außerhalb unmittelbarer An- wendbarkeit befinden.
Einen Kommentar zu den All- gemeinen ^. von 1867 giebt das Buch von Voigt, Das deutfcke Sceversichcrungsrecht (Jena 1887). Seewache, soviel wie Schiffswache (s. d.). Seewalzen, s. Holothurien. [* 6] Scewarte, Deutsche, eine Anstalt, welche die Aufgabe hat, die nautischen Wissenschaften, die ! Kenntnis der Naturverhältnissc des Meers, so- ! weit diese für die Schisfahrt von Intereffe sind, so- z wie die Kenntnis der Witterungscrscheinungcn an und Erleichterung der Schiffahrt zu verwerten. Sie wurde als «Norddeutsche S.» von W. von Frceden (s. d.) als Privatinstitut 1868 gegründet und bis 1874 geleitet, durch Rcichsgcsctz vom aber in eine Reichsochörde verwandelt, ihr Ge- schäftskreis bedeutend erweitert und ihre Einrichtung und Verwaltung durch Verordnung vom (abgeändert durch Verordnung vom geregelt. Die S. ist dem Neichsmarineamt unterstellt und wird aus dem Marincetat unter- balten.
Jährliches Budget rund 250000 M. Der Sitz dieses Reichsinstituts ist Hamburg, sein erster Tirettor der Wirkl. Geh. Admiralitätsrat G. New maner (s. d.). Als Direktionsmitglied ist seit 1892 der Kapitän zur See z. D. Chüoen ernannt, dem mehrere Abteilungen unterstellt sind; er soll außer- dem die Interessen der Kriegsmarine fördern und den Direltor in dessen Abwesenheit vertreten. Die S. hat vier Abtcilnngen; der ersten liegt die Bearbeitung der Aufgaben der maritimen Meteorologie ob. Sie hat die Instrumente zu Meteorolog.
Beobachtungen und die Journale, nebst Instruktion zu deren Füh- rung, an die Kapitäne der deutschen Handelsmarine zu geben, sodann hat sie die gemachten Beobachtun- gen einzufordern und die für die Schiffahrt wichtigen Refultate daraus abzuleiten, die in der Bearbeitung von Segelhandbüchern über alle Meere der Erde gipfeln. Vorsteher ist der Kapitän Dinklage. Die zweite Abteilung hat sich mit der Weiterentwicklung der theoretischen Nautik und mit der Untersuchung der in der praktischen Nautik verwendeten Instru- mente, als: Sertanten, Kompasse, Logapparate, Ba- rometer, Thermometer, [* 7] Aräometer [* 8] sowie der Nacht- und Nebelsignalapparate der Schisse u. s. w. zu be- fassen. Auch liegt ihr die Bearbeitung der Frage der Abweichung (Deviation) der Kompasse an Bord eiserner Schisse ob sowie die Ausführung magneti- scher Beobachtungen an den deutschen Küsten zur Anfertigung magnctifcher Karten.
Vorsteher ist der Admiralitä'tsrat Koldewey ls.d.). Die dritte Abtei- lung befaßt sich mit der ausübenden Wittcrungs- kunde sür das Gebiet des Deutschen Reichs, insbe- sondere der deutschen Küste; sie ist die Ecntralstelle für die Wittenmgsmittcilung.cn und Sturmwarnun- gen. Hier werden alle telegraphischen Wittcrungs- bcrichte von Europa [* 9] gesammelt und von hier gehen solche Berichte wieder aus an die Zwcigorgane der S. an der Küste, an die Tagespresse und die Schwester- institute in Europa. Vorsteher ist der Professor van Bebber. Die vierte Abteilung ist der Prüfung der ¶