forlaufend
806
wesentlich übersetzt sei, die Herabsetzung derselben herbeizuführen gestattet. Wenn und soweit der Ver- sicherer einen Schaden ersetzt hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, tritt der Versicherer in die Nechte des Versicherten gegen den Dritten ein. Beeinträchtigung dieser Rechte seitens des Versicherten macht letztcrn demVersicherer verantwortlich. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, bei Abschluß des Vertrags alle ihm selbst, bei der Versicherung für fremde Rechnung regelmäßig auch alle dem Versicherten oder einem Iwischenbcauf- tragten bekannten, für die Beurteilung der zu über- nehmenden Gefahr erheblichen Umstände dem Ver- sicherer anzuzeigen, welche auf dessen Entschluß be- treffs Übernahme der Verficheruug von Einfluß fein können.
Der Unterlassung der Anzeige steht eine unrichtige Anzeige gleich. In beiden Fällen ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß ihm der wirkliche (^achverhalt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Auch bei Unverbind- lichkeit des Vertrags für den Versicherer ist in diesen Fällen die volle Prämie zu zahlen. Die Zahlung der Prämie hat seitens des Versicherungsnehmers, falls nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Ab- schluß des Vertrags, event, gegen Aushändigung der Police zu erfolgen. Wenn im Auftrage oder mit Genehmigung des Versicherten statt der versicherten Reise eine andere Neise angetreten oder die ver- sicherte Reise verändert wird, so baftet der Versiche- rer gar nicht mehr oder doch nicht für die nach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Dem- jenigen, der schiff und Fracht versichert hat, gegen- über ist bei Antritt einer andern Reise der Versiche- rer stets von Haftung frei. Der Versicherte darf weder die Neise ungebührlich verzögern noch sich einer Deviation (s. d.) schuldig machen, sobald der Versicherungsnehmer, event, der Versicherte, von einem Unfall Kenntnis erhält, muß er deuselben dem Versicherer anzeigen (sog. Andienung des See- schadens, s. Andienen).
Der Versicherte ist ver- pflichtet, bei einem Unfall für Rettung der ver- sicherten Sachen sowie für Abwendung größerer Nachteile thunlichst zu sorgen. Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff [* 2] oder Ladung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, und zwar nicht nur die eigentliche Seegefahr, sondern alle mit der Seeschiffahrt verbundenen Gefahren, z. V. auch die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbesatzung (f. Varatterie).
Dagegen fallen ihm nicht die Schäden zur Last, welche an den versicherten Gegenständen durch ihre natürliche Beschaffenheit oder die regelmäßigen Fol- gen der Reife entstehen, z. V. beim Schiff der schaden durch gewöhnliche Abnutzung, Alter, Fäulnis oder Wurmfraß, bei den Gütern die Schäden durch innern Verderb, mangelhafte Verpackung oder Ratten und Mäuse; auch nicht die Schäden, welche sich auf ein Verfchuldendes Versicherten gründen. Beider Casco- oder Frachtversicherung trägt der Versicherer auch den Schaden nicht, welcher daraus entsteht, daß das Schisf in nicht seetüchtigem Zustande oder ohne die erforderlichen Papierein See gesandt ist, oder welcher dem Reeder, außer im Falle einer Kollision (s. d.), aus seiner Haftung für die Beschädigung eines Tritten durch eine Person der Schisfsbcfatzung er- wächst.
Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Jedoch kann diese Summe dadurch überstiegen werden, daß der Versicherer auch für die zur Rettung sowie zur Ab- wendung größerer Nachteile und die zur Feststellung des Schadens aufgewendeten Kosten ersatzpflichtig ist. Von der Verpflichtung, mebr als die Versicherungs- summe zu zahlen, kann er sich durch den sog. Abandon (s. d.) des Versicherers befreien. Durch Vertrag kann die Haftung des Versicherers beschränkt werden. Es geschieyt dies meistens durch Klauseln, welche in die Police aufgenommen werden.
Während der Versicherer, wenn der Seeversicherungsvertrag mit der Klausel «frei von Kriegsmolest» abgeschlos- sen ist, weder für die durch die Kriegsgefahr un- mittelbar, noch mittelbar verursachten Schäden daß der Versicherer nur von der Haftung für die unmittelbaren Folgen der Kriegsgefahr frei wird, dagegen weiter haftet für jede Seegefahr auch nacb eingetretener Kriegsbelästigung. Die Gefahr endet in diesem Falle für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht aus- genommen wäre. Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr nicht verurfacht sei.
Über die Klausel «für behal- tene Ankunft» f. Vchaltene Ankunft. Die Klausel «frei von Beschädigung außer im Strandungsfallc» befreit den Versicherer von der Haftung für jeden Schaden, der aus einer Beschädigung entstanden ist, es sei denn, daß das Schiff over Leichterfahrzeug, worin sich die versicherten Güter befanden, gestrandet ist. Darüber, wann für das Seeversicherungsrcchr ein Strandungsfall anzunehmen ist, f. Strandung. Hinsichtlich des Umfangs der Schadenersatzpflicht des Versicherers wird unterschieden zwischen Totalverlust und partiellem Schaden.
Ersterer liegt vor, wenn der versicherte Gegenstand gänzlich verloren, zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen ist. In solchem Falle hat der Versicherer die volle Versicherungssumme zu zahlen, von welcher jedoch der Wert des vor der Zahlung Geretteten in Abzug kommt, wäh- rend bei erst nach geschehener Zahlung erfolgter Rettung der Versicherer auf das Gerettete Anfpruch bat. In gewissen Fällen hat der Versicherte einen Anspruch auf Zahlung der vollen Versicherungs- summe, ohne daß der Nachweis des Totalverlustes geführt werden kann, nämlich in den Fällen des fog.
Abandon (s. d.). Bei nur partiellem Schaden hat der Versicherer dem Versicherten den nach bestimmten, für die einzelnen Gegenstände der Versicherung auf- gestellten Grundsätzen ermittelten Schaden vollstän- dig zu vergüten, wenn der Gegenstand zum vollen Werte versichert war,' bei Teilversicherung zu dem verhältnismäßigen Teile. Der Versicherte muß, wenn er Ersatz seines Schadens fordern will, dem Versicherer eine Schadenberechnung mitteilen und zugleich durch genügende Belege darthun 1) sein Interesse;
2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden;
3) den Unfall, auf welchen der Anspruch gestützt wird;
4) den Scha- den und dessen Umfang. Als genügende Belege gelten im allgemeinen folche Belege, welche im Han- delsverkehr nicht beanstandet zu werden pflegen, z. V. die Eigentumsurkunden hinsichtlich des Schiffs, die Frachtverträge, Konnossemente, Schiffsjournal, Verklarung, ortsübliche Abschätzungsurkunden u.dgl. Der Versicherer kann gültig auf den Nachweis der erwähnten Umstände verzichten. Es steht ihm ¶