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mit dem Ablauf des 6. Lebensjahres und wird in Primär-, Sekundär-, Fortbildungs- (und Rekruten-), Mittel- und Berufsschulen erteilt. 1893 gab es 8390 Primärschulen mit 6291 Lehrern, 3187 Lehrerinnen, 469820 Schülern, 679 Kleinkinderschulen mit 29432 Kindern, 482 Sekundärschulen mit 1257 Lehrern, 208 Lehrerinnen, 31871 Schülern und Schülerinnen. Ferner gab es 31 Mittelschulen mit Anschluß an das akademische Studium (Kantonsschulen, Gymnasien u. s. w.) mit 725 Lehrern und 8562 Schülern, sowie 45 Mittelschulen ohne Anschluß an das akademische Studium mit 4854 Schülern und 37 Lehrerbildungsanstalten, darunter 8 private. Im Anschluß an die Volksschule sind in den letzten Jahren zahlreiche Fortbildungsschulen und Handfertigkeitsschulen errichtet worden.
Die gewerbliche und Berufsbildung wird gefördert durch 177 subventionierte Schulen und Anstalten, darunter größere technische Schulen in Winterthur, Burgdorf, Biel (mit Eisenbahnschule) und Genf, der landwirtschaftliche Unterricht durch 4 landwirtschaftliche, 3 Weinbauschulen, eine Gartenbauschule, 4 landwirtschaftliche Winter und 4 Molkereischulen; außerdem werden Wandervorträge und Specialkurse abgehalten. Fortbildungsschulen mit freiwilligem Charakter bestanden (1892/93) 604 mit 16142 Schülern und 4002 Schülerinnen, Fortbildungsschulen mit obligatorischem Charakter 1036 mit 16962 Schülern; endlich zahlreiche Kursabteilungen für angehende Rekruten mit 19573 Teilnehmern.
In den 10 Anstalten für schwachsinnige Kinder befanden sich (1892/93) 200 Knaben und 126 Mädchen. Das Unterrichtswesen erforderte (1893) eine Gesamtausgabe von 37495517 Frs., d. i. 12,9 Frs. auf den Kopf der Bevölkerung; hierzu trugen die Gemeinden 20991184 Frs. bei; außerdem betragen die Ausgaben des Bundes für das Unterrichtswesen 1491630 Frs. Universitäten bestehen zu Basel (1460 gegründet), Bern (1834), Genf (1559 als Akademie gegründet, 1873 erweitert), Lausanne (1536), Zürich (1832) mit je 4 Fakultäten und Freiburg (specifisch katholisch, 1889) mit juristischer und philosophischer, seit 1890 auch mit theol.
Fakultät; Neuenburg hat eine Akademie (1866 gegründet, 1894 reorganisiert) mit 4 Fakultäten, jedoch ohne medizinische. Auf den genannten Hochschulen befanden sich (Winter 1893/94) 3699 Hörer, darunter 599 weibliche; immatrikuliert waren 2903 (335 weibliche), Ausländer 1126 (301). Theologie studierten 369 (darunter kath. Theologie 7 in Bern und 91 in Freiburg), Jurisprudenz 503 (5 weibliche), Medizin 1010 (204), Philosophie u. s. w. 1021 (126). Außerdem bestehen eine eidgenössische Polytechnische Schule in Zürich (1855), mit einer land- und forstwirtschaftlichen Abteilung, einer Schule für Kulturingenieure, Fachlehrer in mathem. und naturwissenschaftlicher Richtung und einer allgemein philos. und staatswirtschaftlichen Abteilung, ferner 4 Priesterseminarien und 2 Tierarzneischulen in Zürich und Bern.
Kunst und Wissenschaft werden mit Eifer und Erfolg gepflegt. Der Staat giebt jährlich 100000 Frs. Subvention; auch auf dem Wege der Association wird erhebliches geleistet. Die meisten größern Städte besitzen Kunstmuseen; außerdem macht alljährlich die allgemeine schweiz. Kunstausstellung die Runde durch die Hauptstädte. Alle 2 Jahre findet in Bern ein schweiz. «Kunstsalon» statt, in welchem der «Bund" für etwa 50000 Frs. Ankäufe macht. Die meisten Künstler zählen die roman. Kantone, namentlich Genf und Tessin. Von jetzt lebenden oder jüngst verstorbenen Künstlern sind zu erwähnen die Maler Anker, Barzaghi, Böcklin, Burnand, Buchser, Calame, Castan, Eug. und Jules Girardet, Giron, Grob, Koller, von Meuron, Alfred van Muyden, P. Robert, Ritz, Stauffer, Steffan, Stückelberger, B. Vautier, Zelger, Zünd u. s. w.; die Bildhauer Dorer, Kisling, Lanz, Len, F. Schlöth, Vela; die Kupferstecher Weber, Huber, die Graveurs Bovy, Durussel, Boßhardt und Homberg.
Die Musik zählt verhältnismäßig die meisten und eifrigsten Freunde; Sänger- und Musikvereine finden sich fast in allen größern Ortschaften. Stehende Theater giebt es nicht, doch haben Basel, Genf, Zürich, Bern, Lausanne, St. Gallen, Luzern, Chur u. a. Schauspielhäuser, in welchen während des Winters gespielt wird. Unter den Wissenschaften sind die Mathematik und die Naturwissenschaften von jeher mit Vorliebe gepflegt worden. Zu den altberühmten Namen Theophrastus Paracelsus, Justus Byrgius, J. J. Scheuchzer, Bernoulli, Euler, Merian, A. von Haller, Tissot, de Saussure, Bonnet, De Candolle reihen sich aus der neuern Zeit die Namen B. Studer, A. Escher von der Linth, Desor, Karl Vogt, F. von Tschudi, Rütimeyer, Oswald Heer, Heim, Forel, Pictet, Ludw. Schläfli u. a. Von den schweiz. Historikern sind Johannes von Müller, Meyer von Knonau, A. von Tillier, Kopp, Daguet, Jakob Burckhardt, Georg von Wyß und J. Dierauer die bekanntesten.
Als Dichter haben sich außer den ältern (A. von Haller, Sal. Geßner, Salis, Usteri u. s. w.) in neuerer Zeit besonders A. Bitzius (Jeremias Gotthelf), Gottfried Keller, Konrad F. Meyer, Ferdinand Schmidt (Dranmor), J. V. Widmann, J. und U. Ollivier, Marc-Monnier, E. Rambert, V. Cherbuliez u. a. m. einen Namen gemacht. Als Philosophen, Philologen u. s. w. sind bekannt J. J. Rousseau, Bodmer und Breitinger, Lavater, Pestalozzi, Zimmermann u. a. Die schweiz. Litteratur muß sich, um in weitern Kreisen Eingang zu finden, an die deutsche, französische und italienische anschließen; eine selbständige, freilich sehr kleine Litteratur haben nur die Rhätoromanen Graubündens.
Zeitungswesen. Die S. hat im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl die zahlreichste periodische Litteratur von allen Ländern Europas. 1893 erschienen 812 Zeitschriften und Journale, Amtsblätter u. dgl., von denen jedoch, abgesehen von den Publikationen der wissenschaftlichen Vereine und einigen großen polit. Blättern, wie «Neue Zürcher Zeitung» und «Züricher Post», «Basler Nachrichten», «Nationalzeitung» und «Allgemeine Schweizerzeitung» (Basel), «Vaterland» (Luzcrn),
«Bund» (Bern), «Gazette de Lausanne» und «Journal de Genève», die meisten nur örtliche Bedeutung haben. Die Zahl der polit. Blätter betrug 300, die der Amtsblätter 39, die der Anzeige- und Fremdenblätter 70; religiöse Zeitschriften bestanden 68, juristische 10, naturwissenschaftliche 16, litterarische und allgemein wissenschaftliche 67, land- und forstwirtschaftliche 37, Militärzeitungen 4, Schulzeitungen 115, Handel- und Gewerbeblätter 32, Blätter für Litteratur, Unterhaltung und Kunst 67. Die meisten Zeitungen besitzen die Kantone Bern (132), Zürich (128), Waadt (100), Genf (50), Aargau (53), Basel-Stadt (50), St. Gallen (65); die wenigsten Wallis (6), Zug (5), Glarus (2), Uri und Obwalden (je 3), Nidwalden und Appenzell Innerrhoden (je 2). Von den 812 in der S. erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich
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der Amts-, Anzeige-, Kurs- und Fremdenblätter, sind 237 in franz., 23 in ital., 3 in roman. und 5 in nichtschweiz. Sprachen geschrieben. Die wichtigsten Zeitungen sind in der französischen S. das «Journal de Genève» und die «Gazette de Lausanne». in der deutschen die «Basler Nachrichten», die «Nationalzeitung» und die «Allgemeine Schweizerzeitung» (Basel), «Der Bund» (Bern), die «Neue Zürcher Zeitung» und die «Züricher Post» (Zürich), «Vaterland» (Luzern). «Bund», «Basler Nachrichten», «Nationalzeitung» und «Züricher Post» sind radikal, «Journal de Genève», «Gazette de Lausanne», «Neue Zürcher Zeitung» sind liberal, «Allgemeine Schweizerzeitung» (protestantisch) und «Vaterland» (katholisch) konservativ.
Die socialdemokratische Partei besitzt in der deutschen S. 5 (Zürich, Basel, Bern) und in der französischen S. 1 Blatt. Die ältesten Zeitungen sind die «Zürcher Freitagszeitung», schon im 17. Jahrh. gegründet, die «Neue Zürcher Zeitung», 1788 gegründet. Elf der jetzt noch bestehenden Zeitungen und Zeitschriften wurden im 18. Jahrh. gegründet. Die bedeutendsten litterar. Blätter sind die «Bibliothèque universelle», gegründet 1796 in Genf und 1866 nach Lausanne verlegt, sowie die «Schweizerische Rundschau», seit 1891 in Zürich erscheinend. Eine ähnliche Stellung nimmt in der deutschen S. ein die «Schweizerische Rundschau» (Zürich, seit 1891). An die Stelle des Witzblattes «Postheiri», das früher in Solothurn erschien, ist nun der «Nebelspalter» von Zürich getreten. Die welsche S. zählt zwei Witzblätter in Genf. Die illustrierten Zeitungen haben neben der Konkurrenz Deutschlands und Frankreichs schweren Stand; die wissenschaftlichen und Fachzeitschriften stehen in engster Wechselbeziehung zu der entsprechenden Litteratur dieser beiden Länder. Gewerbliche Fachzeitschriften erscheinen 35, religiöse Blatter 20 und Kalender 48.
Wohlthätigkeitsanstalten. Die Armenpflege ist in den meisten Kantonen Sache der Bürgergemeinde (heimatliches Armenversorgungsprincip), in Neuenburg und Bern (deutscher Kantonsteil) Sache der Wohngemeinde (territoriales Princip), im jurassischen Kantonsteil Bern Sache der Freiwilligkeit; in Basel-Stadt endlich beruht sie auf Stiftungen und Freiwilligkeit (freiwillige Armenpflege). Das Bundesgesetz vom macht den Kantonen die Sorge für unbemittelte Angehörige anderer Kantone, die erkranken, und deren Rückkehr in ihre Heimatgemeinde nicht geschehen kann, zur Pflicht.
Armen, die dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen, und deren Heimatgemeinde oder Heimatkanton keine angemessene Unterstützung gewähren, kann die Niederlassung verweigert oder entzogen werden (Art. 45 der Bundesverfassung). Die amtliche Armenpflege wird ergänzt durch die private Wohlthätigkeit; der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (gegründet 1810) stehen kantonale gemeinnützige Gesellschaften zur Seite. Die älteste ist die Baseler Gesellschaft zur Beförderung des Guten und Gemeinnützigen (gegründet 1777). Unter den zahlreichen wohlthätigen Anstalten seien genannt: die Waisenhäuser und Armenerziehungsanstalten (1893: 168), Erziehungsanstalten für Schwach- und Blödsinnige (8), für Blinde (5), für Taubstumme (15), Rettungs- und Zwangserziehungsanstalten (33), Heilstätten für Trinker (3), für Epileptische (2), Spitäler für Kinder, für Augenkranke, Ferienkolonien und Luftkurorte, Vereine und Stiftungen zur Verteilung von Milch, Brot, Suppe, Kleidern und Schuhen an arme Kinder, Arbeitshütten, Armenherbergen und Verpflegungsstationen, Asyle u. s. w., Schutzvereine und Arbeitslokale für entlassene Sträflinge u. s. w., Witwen- und Waisen-, Kranken- und Todesfallkassen u. a. m. Neben den Hospitälern u. s. w. sind noch die von Basel, Bern, Zürich seit 1895 im Hochgebirge errichteten Sanatorien für unbemittelte Lungenkranke zu erwähnen.
Zur Bekämpfung und Vorbeugung der Trunksucht und deren Folgen verabfolgt der Bund aus den Erträgnissen der eidgenössischen Alkohol-Monopolsverwaltung seit 1887 Beiträge (z. B. 1893: 5958001 Frs.). Der Bund bezahlt auch Subventionen an ein von den Arbeitervereinen und Gewerkschaften errichtetes und bestelltes deutsches und franz. Arbeitersekretariat, das sich mit Erhebungen und Bearbeitung socialer Fragen des Arbeiterstandes beschäftigt.
Verfassung und Verwaltung. Der Territorialbestand der für neutral erklärten und in ihrer Neutralität völkerrechtlich gewährleisteten S. wurde auf dem Wiener Kongreß nach Aufnahme der drei neuen Kantone Genf, Neuenburg und Wallis festgestellt und später durch den Vertrag vom in Bezug auf die Grenzen gegen Sardinien berichtigt. Eine innere Veränderung trat ein durch Trennung des Kantons Basel (1833) in zwei souveräne Halbkantone, wonach für Basel ein ähnliches bundesrechtliches Verhältnis geschaffen wurde, wie es seit Jahrhunderten für Unterwalden und Appenzell besteht.
Außerdem wurde 1848 das dem König von Preußen unterstehende Fürstentum Neuenburg in eine Republik verwandelt. Die äußern Grenzen der Eidgenossenschaft blieben, abgesehen von einigen kleinen Grenzberichtigungen gegen Frankreich, Deutschland und Italien, ungeändert. Durch die Bundesverfassung vom wodurch der Bundesvertrag vom seine Kraft verlor, noch mehr durch die revidierte Verfassung von 1874, hat der frühere eidgenössische Staatenbund den Übergang zum Bundesstaat vollendet.
Die wichtigsten Bestimmungen der neuen Bundesverfassung sind folgende: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes nach außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Besondere polit. Bündnisse zwischen den Kantonen sind untersagt.
Dem Bunde allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge mit dem Auslande einzugehen. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Die Gesetzgebung über das Heerwesen, der gesamte Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes. Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Teils derselben auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder solche zu unterstützen. Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge, über Jagd und Fischerei und der Gesetzgebung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen. Der Bund ist befugt, außer der bestehenden Polytechnischen Schule eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen. Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger. Das Recht jedes
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Schweizers, sich innerhalb des schweiz. Gebietes an jedem Orte niederzulassen, ist durch wenig Ausnahmen beschränkt. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich erklärt. Die Errichtung von Bistümern auf schweiz. Gebiet unterliegt der Genehmigung des Bundes. Der Orden der Jesuiten und die ihm assiliierten Gesellschaften dürfen in keinem Teile der S. Aufnahme finden. Die Errichtung neuer und die Wiederherstellung aufgehobener Klöster oder religiöser Orden ist unzulässig. Die Feststellung und Beurkundung des Civilstandes ist Sache der bürgerlichen Behörden. Das Recht der Ehe steht unter dem Schutze des Bundes und darf weder aus kirchlichen, noch ökonomischen, noch polizeilichen Gründen beschränkt werden. Die Preßfreiheit, das Vereinsrecht und das Petitionsrecht sind gewährleistet. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden. Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.
Die oberste Gewalt wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus dem Nationalrat mit verhältnismäßiger und dem Ständerat mit gleichmäßiger Repräsentanz besteht. Der Nationalrat ist der Vertreter der Nation und wird aus Abgeordneten des schweiz. Volks, je ein Mitglied auf 20000 Seelen, in direkter Wahl (in 52 Wahlkreisen, gegenwärtig 147) gebildet. Die Wahlkreise verteilen sich seit 1890 auf die Kantone folgendermaßen: Aargau 10, Appenzell-Außerrhoden 3, Appenzell-Innerrhoden 1, Basel-Land 3, Basel-Stadt 4, Bern 27, Freiburg 6, Genf 5, Glarus 2, Graubünden 5, Luzern 7, Neuenburg 5, Nidwalden 1, Obwalden 1, St. Gallen 11, Schaffhausen 2, Schwyz 3, Solothurn 4, Tessin 6, Thurgau 5, Uri 1, Waadt 12, Wallis 5, Zürich 17, Zug 1. Die Nationalräte erhalten aus der Bundeskasse Reiseentschädigungen und ein Taggeld von je 20 Frs. In gleicher Weise werden sie entschädigt, wenn sie außerhalb der Sessionen an Kommissionssitzungen teilnehmen.
Amtsdauer drei Jahre. Der Ständerat ist Vertreter der eidgenössischen Stände, d. h. der Kantone, und besteht aus 44 Abgeordneten derselben, je zwei aus jedem Kanton und je einer aus jedem Halbkanton. In den Kantonen Appenzell-Außerrhoden, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Obwalden, Nidwalden, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Uri, Zürich und Zug wählt das Volk, in den übrigen Kantonen die gesetzgebende Behörde (Kantonsrat, Großer Rat, Landrat) die Ständeräte; entschädigt werden diese durch die Kantone.
Beide Räte versammeln sich jährlich einmal zu ordentlichen (getrennten) und außerdem je nach Bedürfnis zu außerordentlichen Sitzungen. Die Dauer jeder Session beträgt 2-4 Wochen. Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räte erforderlich. Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen überdies dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder 8 Kantonen verlangt wird (fakultatives Referendum).
Falls 50000 Schweizerbürger durch Namensunterschrift es verlangen, muß ein von ihnen vorgeschlagener Gesetzentwurf nach vorausgehender Behandlung in den Räten dem Volke zur Abstimmung vorgelegt werden (Recht der Initiative). Die Volksinitiative gelangte 1894 zum erstenmal zur Anwendung bei der Einführung des Schächtverbotgesetzes, während der Gesetzesvorschlag «Recht auf Arbeit» (s. d.) vom Schweizervolk mit großer Mehrheit verworfen wurde. Die Sitzungen beider Räte sind in der Regel öffentlich.
Wenn es sich um Begnadigungsgesuche, um Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundesbehörden, um die Wahl von Bundesräten, Bundesrichtern oder des Generals handelt, finden gemeinsame Sitzungen beider Räte (d. i. vereinigte Bundesversammlung) unter dem Vorsitz des Nationalratspräsidenten statt. Die oberste vollziehende und leitende Behörde ist der Bundesrat. Er besteht aus 7 Mitgliedern, die durch die vereinigte Bundesversammlung auf 3 Jahre gewählt werden.
An der Spitze steht der Bundespräsident und der Vicepräsident, beide je auf ein Jahr gewählt und in dieser Eigenschaft im folgenden Jahr nicht wieder wählbar. Jedem Mitglied ist ein besonderes Departement zugeteilt. Jedes Departement hat ein Mitglied des Bundesrats zu seinem Vorstand; diese Einteilung hat aber einzig zum Zweck, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht vom Bundesrat als Gesamtbehörde aus. Die Bundesverfassung kann jederzeit durch Bundesgesetz revidiert werden.
In den Kantonsverfassungen ist die Demokratie, d. h. die unmittelbare Beteiligung der stimmfähigen Bürger an der Gesetzgebung, in sehr verschiedenem Grade ausgebildet. (Vgl. die einzelnen Kantone und Referendum.) Sitz des Bundesrats und der Bundesversammlung ist Bern, des Bundesgerichts Lausanne. Die diplomat. Vertretung im Auslande wird durch Gesandtschaften in Berlin, Wien, Rom, Paris, London, Washington und Buenos-Aires und durch 89 Konsulate besorgt. Das Wappen der S. ist ein schwebendes silbernes Kreuz im roten Felde; die Landesfarben sind Rot und Weiß.
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Rechtspflege. Die Ausübung der Rechtspflege, soweit sie Bundessache ist, wird durch ein Bundesgericht von 14 Mitgliedern gehandhabt. Dasselbe urteilt mit Zuziehung von Geschworenen in Straffällen, über Hochverrat, Aufruhr, Verbrechen gegen das Völkerrecht u. s. w. Im schweiz. Recht hat sich noch viel Altgermanisches erhalten, und das röm. Recht hat sich mit Ausnahme einiger Grenzkantone nirgends durchgreifenden Eingang verschaffen können. Civil- und Strafrecht sind in den einzelnen Kantonen sehr verschieden; während in der Verwaltung der Justiz und Polizei die wichtigsten Kantone den andern civilisierten Staaten nicht nachstehen, herrschen in einigen Kantonen mit vorwiegend Alpwirtschaft noch primitive, zum Teil mittelalterliche Rechtszustände.
Sehr verschieden sind die Prozeßformen, welchen in der Regel entweder die Einrichtungen des deutschen oder des franz. Gerichtsverfahrens zu Grunde liegen. Manche Kantone haben für Kriminal-, teilweise auch für Zuchtpolizeifälle das Institut der Geschworenen eingeführt. Ebenso existieren in einigen industriellen Kantonen (Basel, Genf, Zürich) gewerbliche Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, bestehend aus von beiden Ständen gewählten Vertretern beider Stände. Die wiederholt angestrebte Einheitlichkeit der gesamten Civil- und Strafgesetzgebung für die ganze S. ist bis
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jetzt nicht erreicht worden, doch besteht seit 1883 ein eidgenössisches Obligationenrecht und seit 1892 ein eidgenössisches Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Entwürfe für ein einheitliches Privatrecht und Strafrecht werden gegenwärtig (1895) ausgearbeitet.
Finanzen. Die eidgenössische Staatsrechnung von 1894 weist 84047312 Frs. Einnahmen und 83675812 Frs. Ausgaben auf. Unter den Einnahmen sind Ertrag der Immobilien 478381, der angelegten und Betriebskapitalien 1475283, Auswärtiges Departement 330057, Militär 2353122, Finanzen und Zölle 47235456, Industrie- und Landwirtschaft 174600, Posten 25726133, Telegraphen und Telephone 6019352, Eisenbahnen 179085 Frs. Unter den Ausgaben sind Amortisation und Verzinsung der Staatsschuld 4013267, allgemeine Verwaltung 1038020, Auswärtiges 955693, Inneres Departement 9633476, Militär 24780828, Finanz und Zollverwaltung 9984188, Industrie und Landwirtschaft 3161946, Posten 24325950, Telegraphen und Telephone 5225653 und Eisenbahnen 250335 Frs. Der Vermögensstand des Bundes betrug 136835813 Frs.
Aktiva und 85203586 Frs. Passiva; unter letztern sind 74690000 Frs. Staatsanleihen (1887: 25,996, 1889: 23,694, 1892: 5,1894: 20 Mill. Frs., sämtlich zu 3 ½ Proz. verzinslich), 6025749 Frs. Münzreservefonds und 1462129 Frs. Eisenbahnfonds. Unter den Fonds mit besonderer Verwaltung ist der bedeutendste der Eisenbahnfonds, angelegt zum Ankauf von Prioritätsaktien der Jura-Simplon-Bahn; er besaß (Ende 1894) 77090 solcher Aktien im Wert von 46,124 Mill. Frs. und für 12,184 Mill. Frs. andere Wertpapiere; seine Passiven betrugen 69,333 Mill. Frs. in 3prozentigen Rententiteln. An direkten Steuern besitzt der Bund nur die «Militärpflichtersatzsteuer», in deren Betrag er sich mit den Kantonen zur Hälfte zu teilen hat (1894 Anteil des Bundes 1489475 Frs.), an Monopolen das Pulverregal (160103 Frs.) und das Alkoholmonopol, das aber in der Staatsrechnung nicht figuriert, da es besonders verwaltet wird und alle Erträgnisse an die Kantone abgiebt. Ein Gesetzentwurf über Einführung des Zündholzmonopols liegt (Mai 1895) der Bundesversammlung vor. - Das Banknotenmonopol (s. oben) wird demnächst eingeführt werden, die Einführung des Tabakmonopols ist in Aussicht genommen behufs Durchführung der allgemeinen obligatorischen Krankenversicherung (s. oben). - Die Zollverwaltung ergab an Eingangszöllen 40752543 Frs., an Ausfuhrzöllen 108532 Frs., an statist. Gebühren 114454 Frs.
Über das Heerwesen s. Schweizerisches Heerwesen.
Litteratur zur Geographie, Statistik u. s. w., Karten. Geographie: Neue Denkschriften der Schweizerischen naturforschenden Gesellschaft (seit 1829);
Gemälde der S. (19 Bde., St. Gallen 1834-49);
Meyer von Knonau, Erdkunde der schweiz. Eidgenossenschaft (2. Aufl., 2 Bde., Zür. 1838-39): B. Studer, Geologie der S. (2 Bde., Bern 1851-53);
ders., Geschichte der physik.
Geographie der S. (Zür. 1863); Beiträge zur geolog. Karte der S. (Bern 1863 fg.);
Jahrbuch des schweiz. Alpenklubs (seit 1865);
Christ, Über die Pflanzendecke des Juragebirges (1868);
ders., Das Pflanzenleben der S. (Zür. 1879);
G. Studer, Über Eis und Schnee.
Die höchsten Gipfel der S. und die Geschichte ihrer Besteigung (3 Abteil., Bern 1869-71);
Studer, Index der Petrographie und Stratigraphie der S. und ihrer Umgebungen (ebd. 1872);
Gerster, Atlas der Heimatskunde (ebd. 1872);
Rütimeyer, über Thal- und Seebildung.
Beiträge zum Verständnis der Oberfläche der S. (1. u. 2. Aufl., Bas. 1874);
Berlepsch, Schweizerkunde (2. Aufl., Braunschw. 1875);
ders., Die Alpen in Natur- und Lebensbildern (5. Aufl., Jena 1885);
Kaden, Das Schweizerland (Stuttg. 1877);
Gsell-Fels, Die S. (2 Bde., Münch. 1877; 2. Aufl. in 1 Bde., Zür. 1882);
Egli, Taschenbuch für schweiz. Geographie (2. Aufl., Zür. 1878);
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Heer, Urwelt der S. (2. Aufl., ebd. 1879);
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Schröter, Die Flora der Eiszeit (Zür. 1882);
G. Peyer, Geschichte des Reisens in der S. (Bas. 1885);
Egli, Heim und Billwiller, Die S. (in «Unser Wissen von der Erde», Prag und Lpz. 1889);
C. Schmidt, Zur Geologie der Schweizeralpen (Bas. 1889);
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Bibliographie der schweiz. Landeskunde (Bern 1892 fg.). - Reiseführer: Gsell-Fels, Die Bäder und klimatischen Kurorte der S. (Zür. 1880; 3. Aufl. 1892);
Berlepsch, Die S. (22. Aufl., ebd. 1890; fortgesetzt u. d. T.: Schmidts Reisebücher. S., 9. Aufl., ebd. (1893);
Loetscher, Schweizer Kur-Almanach (11. Aufl., ebd. 1892);
Meyers Reisebücher (13. Aufl., Lpz. 1892);
F. von Tschudi, Der Turist in der S. (32. Aufl., Zür. 1892);
Baedeker (25. Aufl., Lpz. 1893). - Statistik, Unterrichtswesen u. s. w.: Statistik der einzelnen Verwaltungszweige, wie Post- und Telegraphenstatistik u. s. w.;
Ziegler, Die Gewerbthätigkeit der S. (Winterth. 1858);
Bär, Die Industrie der S. (Lpz. 1859);
Emminghaus, Die schweiz. Volkswirtschaft (2 Bde., ebd. 1860), J. Meyer, Land, Volk und Staat der schweiz. Eidgenossenschaft (2 Bde., Zür. 1861);
Schweiz. Statistik. Amtliche Veröffentlichungen des eidgenössischen Statistischen Bureaus (Bern, seit 1861);
Zeitschrift für schweiz. Statistik (ebd., seit 1865);
Rob. Weber, Die poet.
Nationallitteratur der deutschen S. (4 Bde., Glarus 1866-76);
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Böhmert, Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der S. (2 Bde., ebd. 1873);
H. Wartmann, Atlas über die Entwicklung von Industrie und Handel der S. (Winterth. 1873);
Harfin, Statist. Tafel der S. [* ] (Zür. 1878);
Feiß, Das Wehrwesen der S. (2. Aufl., ebd. 1880);
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Henry Weber, Neues vollständiges Ortslexikon der S. (2. Aufl., St. Gallen 1887);
Grob, Jahrbuch des Unterrichtswesens in der S. (Zür. 1888 fg.; seit 1891 hg. von Alb. Huber);
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Lambelet, Orts- und Bevölkerungslexikon der S. (ebd. 1889);
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P. Wolf, Die schweiz. Bundesgesetzgebung (2 Bde., Bas. 1889-91);
Strickler, Schweiz. Verfassungsbüchlein (Bern 1890);
Pfenninger, Das Strafrecht der S. (Berl. 1890);
Georg Schanz, Die Steuern der S. (5 Bde., Stuttg. 1890);
Stooß, Die schweiz. Strafgesetzbücher (Bas. 1890);
ders., Grundzüge des schweiz. Strafrechts (ebd. 1893);
von Muyden, La Suisse sous le pacte de 1815 (2 Bde., Lausanne 1890-92);
Hilty, Die Bundesverfassungen der schweiz. Eidgenossenschaft (Festschrift, Bern 1891);
von Ah, Bundesbriefe der schweiz. Eidgenossenschaft (Einsiedeln 1891);
Schweizer, Geschichte der schweiz. Neutralität (Frauenf. 1895);
von Salis, Schweiz. Bundesrecht (4 Bde., Bern 1891-93). - Karten: Topogr. Karte der S. (Dufourkarte, 1865 unter Leitung des Generals Dufour (s. d.) vollendet, 1:100000, 25 Blätter, 1846-65); Topogr. Atlas der S. (Siegfried-Atlas) im Maßstab der Originalaufnahme (Hochgebirge 1:50000, Hochebene und Jura 1:25000); Karte der S., nach der Dufourkarte reduziert (1:250000, 4 Blätter, 1871-75);
Karten von Keller (8 Blätter, 1:200000, 1889);
Ziegler (4 Blätter, 1:380000) und Leuzinger (1:400000, 1882, jährlich in neuer Auflage);
Studer und Escher von der Linth, Geolog.
Karte der S. (1:380000, 1874; neue Ausg. 1893); Reliefkarten von Leuzinger (1:530000, Winterth. 1884), Simon (Basel), Bürgi (Basel), E. Beck (Bern), Imfeld (Reliefkarte der Centralschweiz, Zürich) und Schöll (St. Gallen). Die besten Karten der S. sind die Dufourkarte und der Siegfried-Atlas in 546 Blättern (von dem bis Ende 1894: 44 Lieferungen zu 526 Blättern erschienen sind).
Ältere Geschichte bis 1798. Obwohl das jetzige Gebiet der S., wie die Höhlenfunde von Thäingen und Schweizersbild (Schaffhausen) und an andern Orten sowie die seit 1853 in vielen Schweizerseen entdeckten Pfahlbauten beweisen, schon sehr früh besiedelt war, beginnt doch die eigentliche Geschichte des Landes erst mit der Zeit, in der die Helvetier (s. d.) mit den Römern in Berührung kamen und von diesen 58 v. Chr. durch den Sieg Cäsars bei Bibracte unterworfen wurden.
Nachdem im J. 57 auch die kleinen kelt. Stämme des Wallis und 15 die der Rhätier unterworfen waren, gehörte der mittlere nördl. und westl. Teil der jetzigen S. zu Gallien, der östliche zu Rhätien. Hauptstadt des Landes, das im Westen bald röm. Kultur annahm, war die Stadt Aventicum (s. Avenches). Mit der zweiten Hälfte des 3. Jahrh. begannen die Einfälle der Alamannen, die 264 n. Chr. Aventicum zerstörten und von 406 an nach Vernichtung der röm. Herrschaft sich bleibend im nordöstl.
Teile des Landes ansiedelten. Ihnen folgten die Burgunder, die 443 durch Vertrag von den Römern die Provinz Sapaudia (Savoyen) erhielten und sich nach und nach über die Westschweiz verbreiteten, auch röm. Sprache und Sitten annahmen. Die Alamannen wurden 496, die Burgunder 534 von den Franken unterworfen, denen 536 auch Rhätien zufiel, dagegen kamen die ital. Thäler der S., in denen sich nach 569 Langobarden angesiedelt hatten, erst 774 an das Fränkische Reich.
Unter der Herrschaft der Franken blühte das oft verheerte Land wieder empor. Neue Städte wurden gegründet, andere, wie Zürich und Lausanne, neu aufgebaut; es entwickelte sich ein mächtiges Kirchentum mit Bistümern und zahlreichen Klöstern, die als Kern neuer Ansiedelungen dienten. Unter den schwachen Nachfolgern Karls d. Gr. zerfiel jedoch das fränk. Helvetien wieder in seine Teile. Während Rhätien und der ganze Nordosten bei dem Herzogtum Alamannien verblieben, das seit 920 einen Bestandteil des Deutschen Reichs bildete, machte 888 der Graf Rudolf, ein Welfe, die burgundische S. zu dem selbständigen Königreich Hochburgund. (S. Burgund, Bd. 3, S. 766.) Von 1032 an war das Schicksal der S. mit dem des Deutschen Reichs eng verknüpft.
Durch Verleihung kam Schwaben an die auch in Burgund begüterten Grafen von Rheinfelden, später (1090) an deren Erben, die Zähringer. Diese mußten indes 1098 auf das Herzogtum Schwaben verzichten und sich mit der Reichsvogtei Zürich begnügen. Später wurden sie (1127) Rektoren von Burgund und begründeten zum Schutz gegen den widerspenstigen Adel Städte, wie Freiburg im Üchtland (um 1177) und Bern (1191). Nach dem Aussterben der Zähringer (1218) ging das Rektorat ein; die Städte Bern, Solothurn, Zürich und andere wurden reichsfrei, die Eigengüter der Zähringer aber fielen an die Kyburger. Schon längst hatten sich eine Reihe kleinerer weltlicher Herrschaften (unter den Grafen von Savoyen, Genf, Greyerz, Neuenburg, Lenzburg, Habsburg, Rapperswil, Toggenburg u. a.) und geistlicher Territorien (wie der Bischöfe von Genf, Sitten, Lausanne, Basel, Constanz, Chur; der Äbte von St. Gallen, Einsiedeln, Muri u. a.) herausgebildet.
Ende des 13. Jahrh. hatte in der Westschweiz das Haus Savoyen durch die Eroberung der Waadt und des Unterwallis die Vorherrschaft erlangt; in der Mittel- und Ostschweiz gewann das Haus Habsburg überwiegenden Einfluß und suchte diesen besonders nach der Erhebung Rudolfs von Habsburg zum Deutschen König (1273) zu verstärken. Nach dessen Tod schlossen die Bergländer Uri und Schwyz in Erneuerung eines ältern Bündnisses aus der Zeit der ersten Erhebung gegen Habsburg (1245-50) unter sich und mit dem benachbarten Unterwalden einen «ewigen Bund» zur Behauptung ihrer Rechte und Freiheiten. Auch Albrecht I. weigerte sich, wie sein Vater Rudolf I., die Freibriefe der Waldstätte anzuerkennen, seine Ermordung 1308
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war daher für diese nur günstig. Die Erzählung von einer beabsichtigten gewaltsamen Unterwerfung der Urkantone durch König Albrechts Vögte Geßler und Landenberg sowie vom Schwur auf dem Rütli und dem Tell (s. d.) beruht auf einer im 15. und 16. Jahrh. aus volkstümlichen alten Überlieferungen und gelehrter Kombination entstandenen Sage. Albrechts Nachfolger, Kaiser Heinrich VII., bestätigte den Waldstätten ihre Freiheiten und gab auch Unterwalden (1309) einen Freibrief.
In dem Thronstreit zwischen Kaiser Ludwig dem Bayer und Friedrich von Österreich hielten die Waldstätte zu ersterm. Friedrich erklärte sie deshalb in die Acht und sandte zu deren Vollstreckung seinen Bruder Leopold in die S. Dieser wurde am Morgarten geschlagen, und die Waldstätte erneuerten nun 9. Dez. zu Brunnen den «ewigen Bund». Wie diese, so hatten auch andere Länder und Städte der S. sich der Angriffe der Habsburger zu erwehren. Dies führte neue Glieder dem Bunde zu; so Luzern 1332, Zürich 1351, Glarus und Zug 1352 (definitiv erst 1368 und 1389),
Bern 1353. Auf diese Verbündeten, die sog. acht alten Orte, wurde in der Folge der Name des hervorragendsten Ortes unter den Waldstätten "Schwyz", , «Schwyzer» übertragen. Die junge Eidgenossenschaft dieser acht Orte, die bis 1481 die einzigen vollberechtigten Bundesglieder blieben, verstärkte sich bald durch Bündnisse einzelner Orte mit benachbarten Städten und Landschaften. Dagegen suchte auch Österreich seine Besitzungen zu erweitern und der Ausbreitung der Eidgenossenschaft entgegenzuwirken; aber ohne Erfolg, denn im Kyburger Kriege (1382-84) wurden die mit Österreich eng verknüpften Grafen von Neu-Kyburg gezwungen, ihre meisten Besitzungen an Bern und Solothurn zu verkaufen; durch die Schlacht von Sempach 1386 sicherten die Waldstätte und Luzern, durch die bei Näfels 1388 die Glarner ihre Unabhängigkeit.
Durch diese Erfolge ward die Macht Österreichs in der S. gebrochen, und in dem 1389 für 7, 1394 für 20 Jahre geschlossenen Frieden mußte es die Eidgenossenschaft anerkennen. Schon waren neben den lokalen auch allgemeine Bünde unter den sieben oder acht Orten geschlossen worden, wie der Pfaffenbrief von 1370 zur Sicherung des Landfriedens und zugleich der Jurisdiktion gegenüber Geistlichen und der Sempacherbrief von 1393 zur Wahrung der Kriegsdisciplin. Während der nun folgenden Friedensjahre blühten die acht Orte kräftig auf und erweiterten auf friedliche Weise ihr Gebiet, wobei aber die erkauften Herrschaften nicht frei, sondern wie die spätern Eroberungen Unterthanenländer wurden. Bald aber gingen die Eidgenossen aus der Stellung der Angegriffenen in die der Angreifenden über. Trotz des 1412 mit Österreich geschlossenen 50jährigen Friedens eroberten sie 1415 im Auftrag Kaiser Sigismunds den Aargau.
Durch einen Zwist um das Erbe des letzten Grafen von Toggenburg (gest. 1436) wurde Zürich zunächst mit Schwyz, dann auch mit den übrigen Orten verfeindet und durch verblendete Führer zum Bündnis mit Österreich getrieben. Der dadurch verursachte «alte Zürichkrieg» (1436-50), in welchem die Züricher 1442 bei St. Jakob an der Sihl geschlagen wurden und die Eidgenossen durch ihre heldenmütige Tapferkeit bei St. Jakob an der Birs das Vorrücken der mit Zürich und Österreich verbündeten Armagnaken unter Führung des franz. Dauphin Ludwig verhinderten, endete damit, daß Zürichs Bund mit Österreich aufgelöst wurde.
Nun erstarkte die S. zusehends. Sie erweiterte ihr Gebiet durch Eroberungen, z. B. 1460 des Thurgaus, und schloß neue Bündnisse und Verträge (mit Appenzell, beiden St. Gallen (Stadt und Abt) u. s. w. Mit Österreich folgte 1474 in der «Ewigen Richtung» (s. d.) ein definitiver Ausgleich. In den Burgunderkriegen 1474-77 brach die Eidgenossenschaft mit Hilfe ihrer Verbündeten aus Lothringen, Elsaß und Vorderösterreich die Macht Karls des Kühnen (s. d.) durch die Schlachten von Granson, Murten und Nancy.
Eben dieser Krieg, speciell das Aufnahmegesuch der Städte Freiburg und Solothurn in den Bund, veranlaßte eine innere Krisis, die durch Nikolaus von der Flües (s. d.) Zuthun auf dem Tage zu Stans 1481 in dem Sinne geschlichtet wurde, daß Freiburg und Solothurn unter beschränkender Bedingung in den Bund aufgenommen wurden und daß die acht Orte unter sich einen neuen Bund schlössen zur Stärkung der Regierungsgewalt (Stanser Verkommnis). Je mehr aber in der S. eine eigentümliche Staatsform ausgeprägt wurde, um so mehr drängte die Entwicklung zu einer Lösung vom Reich. Im Schwabenkrieg von 1499 erfocht sie ihre faktische Unabhängigkeit und Trennung vom Deutschen Reiche, deren völkerrechtliche Bestätigung allerdings erst 1648 im Westfälischen Frieden erfolgte.
Damit war die Eidgenossenschaft auf dem Gipfel ihrer Macht angelangt. Die Höfe von Frankreich, Mailand und selbst Österreich wetteiferten um ihre Freundschaft und Hilfe. Der ausländische Kriegsdienst (Söldnerdienst, Reislaufen), der schon früher begonnen hatte, nahm bedeutend zu. Ganze eidgenössische Heere wurden bald Frankreich, bald Mailand, dann wieder dem Papst und der Republik Venedig zugeführt. 1512 eroberten die Schweizer durch den großen Pavierzug für Maximilian Sforza als Gegner Frankreichs die ganze Lombardei, schlugen neuerdings 1513 bei Novara die Franzosen, wurden aber 1515 bei Marignano (s. Melegnano) von diesen besiegt.
Durch den Ewigen Frieden mit Frankreich behielten sie 1516 das Tessin, wovon sie einzelne Teile schon früher erobert hatten, und für die verbündeten Graubündener das Veltlin und nahmen im franz. Solde auch in der Folge an den ital. Kriegen teil, bis ihnen die Niederlagen von Bicocca 1522 und Pavia 1525 die Einmischung in die großen Welthändel verleideten. Von da an hörte der Gebrauch auf, mit ganzen schweiz. Heeren für andere Mächte ins Feld zu ziehen. Man begnügte sich, einzelne Regimenter oder Fahnen kriegslustiger Freiwilliger für einen oder mehrere Kriege ins Ausland zu verdingen.
So stark nach außen die Eidgenossenschaft am Anfang des 16. Jahrh. erschien, nachdem sie sich noch durch die Aufnahme von Basel, Schaffhausen (1501) und Appenzell (1513) zum Bunde der 13 Orte erweitert hatte, so uneinig und zerrüttet war sie im Innern. Die Üppigkeit und Verderbtheit, die durch das Reislaufen und das damit verbundene Unwesen, vom Auslande Pensionen und Jahrgelder zu beziehen, immer mehr einriß, die Eifersucht zwischen Städten und Ländern waren ebenso viele Keime innerer Zersetzung. Die größte Spaltung aber bewirkte die Reformation, die in Zürich seit 1519 durch Ulrich Zwingli, in Basel durch Ökolampadius, in Bern durch Berthold Haller, in der französischen S. durch Calvin, Farel, Viret u. a. gepredigt wurde (s. Reformierte Kirche) und in den meisten städtischen Kantonen und deren Unterthanenländern
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Eingang fand, während die fünf Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug sowie nach einigem Schwanken Freiburg und Solothurn am alten Glauben festhielten. Der Sieg der Katholiken in dem zweiten Kappeler Kriege (s. Kappel) 1531 hinderte dann die weitere Ausbreitung der Reformation in der deutschen S. Dagegen siegte die Reformation in der Westschweiz, wo 1530 Neuenburg, 1535 Genf und 1536 Bern in der Waadt die neue Lehre einführten. Die Gegenreformation brachte durch die Bemühungen des Erzbischofs von Mailand, Carlo Borromeo (s. d.), die Jesuiten, Kapuziner und einen Nuntius in die S. Die Kluft der beiden Parteien erweiterte sich dadurch, und 1586 schlossen die 7 kath. Orte zur gemeinsamen Verteidigung ihres Glaubens den sog. Goldenen Borromäischen Bund.
Wie sehr dieser Zwiespalt die Kraft und das Ansehen der Eidgenossenschaft schädigte, zeigte sich besonders im Dreißigjährigen Kriege, wo Graubünden und seine Unterthanenländer Veltlin und Cleven der Spielball zwischen Frankreich und seinen Gegnern, Österreich und Spanien, war und nur durch die gegenseitige Eifersucht der Mächte in seinem Gebiet ungeschmälert blieb und wo auch die in Aussicht genommene Neutralität kaum aufrecht erhalten werden konnte.
Infolge der harten Bedrückungen der Unterthanen durch die herrschenden Stände brach 1653 der große Bauernkrieg aus, der aber rasch bewältigt wurde; 1656 kam es zum dritten Religionskrieg, dem ersten Villmergerkriege, in dem die Katholiken wieder siegten. Die Übergriffe Frankreichs unter Ludwig XIV., besonders die Einnahme der Franche-Comté brachten ein Defensionale (eine Wehrverfassung) zu stande. Allein gegenseitiges Mißtrauen und fremdländische Einflüsse schürten immer wieder die Entzweiung, und 1712 kam es zum vierten Religionskrieg (dem zweiten Villmergerkriege), durch den Zürich und Bern das Übergewicht über die Katholiken gewannen.
Nicht minder gefährlich als die konfessionelle Spaltung war für die Macht und Einigkeit der S. die Scheidung der Eidgenossen in Herrschende und Unterthanen. Die eroberten oder erkauften Gebiete wurden nicht vollberechtigte Teile der Eidgenossenschaft, sondern Unterthanenländer, die durch Vögte teils einzelner, teils mehrerer Orte regiert wurden. Fast jeder Ort beherrschte eine Landschaft. In den herrschenden Orten selbst verwandelten sich die früher mehr demokratischen Verfassungen allmählich in eine Aristokratie, in Zürich, Basel und Schaffhausen in Zunftaristokratien, in Bern, Freiburg, Solothurn und Luzern sogar in Oligarchien oder Patriciate. Nur die Länder Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug und Appenzell behielten die althergebrachte Landesgemeinde bei, fühlten sich aber ihren Unterthanen gegenüber nicht weniger als Herren wie die Junker und Bürger der Städte. Dieses Unterthanenverhältnis führte im 18. Jahrh. zu zahlreichen Unruhen und Aufstandsversuchen.
Ein drittes Moment der Schwäche der S. war der lockere Zusammenhang zwischen den Orten der Eidgenossenschaft. Außer dem Besitz von Unterthanenländern, die gemeinsam verwaltet wurden, und einigen Concordaten waren die Orte (oder Stände, Kantone) durch kein festes Band und keine Verfassung zusammengehalten. Das Bundesrecht setzte sich zusammen aus den Bestimmungen von 11 lokalen Bünden und 7 allgemeinen Bundesbriefen und Landfriedensschlüssen. Seit die konfessionellen Zerwürfnisse den Zusammenhang gelockert hatten, wurde ein kleinlicher Ortsgeist herrschend; jeder Stand wachte nur über die Sicherung und Ausbeutung seiner Souveränität («Kantönligeist»). Selten kam es zu gemeinsamem Handeln; nur ein einzigesmal im 18. Jahrh. erschien die Eidgenossenschaft als Ganzes nach außen, bei der Allianz mit Frankreich 1777. Sonst herrschte, vorher und nachher, die größte Spaltung.
Zürich war der leitende Ort (Vorort), d. h. es hatte, mit wenigen Vollmachten versehen, die geringern äußern Geschäfte zu führen und die schweiz. Tagsatzungen auszuschreiben, die einmal im Jahre, regelmäßig im Sommer (bis 1712 in Baden, von 1712 an in Frauenfeld), zusammenkamen, daneben auch zu anderer Zeit häufig in Luzern, Zürich, Baden, Bremgarten, Aarau u. s. w. gehalten wurden. Jeder Stand schickte zwei Gesandte, die aber nur nach Instruktion stimmten und für alles Weitere die Genehmigung der kantonalen Regierungen einzuholen hatten (Referendum).
Unter den 13 souveränen Orten hatten die «acht alten» einen Vorzug. Zu diesen kamen drei enger verbündete (sog. «Zugewandte»): Stadt und Fürstabtei St. Gallen nebst Biel, dann sechs «verbündete» Orte: Genf, Mülhausen, Wallis, Graubünden, Fürstbistum Basel und Fürstentum Neuenburg; endlich noch drei Schutzorte: Rapperswil, Gersau und Engelberg. In letzter Linie standen die gemeinen Herrschaften, die von zwei oder mehr Orten regiert wurden, etwa 20 an Zahl.
Alle diese Gebiete lebten bis 1799 nach den verschiedensten Rechtsgrundsätzen und wurden nur durch die große Geschichte ihrer Vergangenheit, durch einige materielle Interessen und durch schwache patriotische Gefühle zusammengehalten.
Neuere Geschichte. Beim Ausbruch der Französischen Revolution gerieten alsbald durch Agitationen des Schweizerklubs in Paris und durch Berührungen mit Frankreich (1790-97) einige Gegenden in Bewegung, so Genf, das untere Wallis, das Bistum Basel, St. Gallen, Waadtland und die Seeufer von Zürich. Doch diese einzelnen Aufstände wurden gedämpft. Bedenklicher gestaltete sich die Lage, als die franz. Macht immer größere Fortschritte machte und mehrere alte Republiken, wie Holland, Venedig und Genua, gänzlich umgestaltete.
Die Regierungen der S. bewahrten streng ihre Neutralität, deckten dadurch in den für Frankreich entscheidungsvollen Momenten dessen verwundbarste Grenze und gaben Frankreich nach, wo sie konnten. Aber die franz. Machthaber wollten seit dem Staatsstreich von 1797, durch den Bonaparte und die Kriegspartei aufkamen, eine abhängige Nachbarrepublik gründen, zugleich die wichtigen Alpenpässe und den großen Schatz in Bern in ihre Gewalt bringen und ließen darum unter dem Vorwand der Befreiung des Landes 1798 Truppen ins Waadtland einrücken, wohin sie durch Laharpe und einige Revolutionäre gerufen worden waren.
Nachdem man Bern mit Unterhandlungen hingehalten, marschierten die Franzosen unter Brune auf Bern selbst los, das, von seinen Bundesgenossen fast ganz verlassen, in franz. Gewalt geriet. Als die Franzosen durch Plünderung des Berner Schatzes und des Zeughauses sowie durch Auflegung schwerer Brandschatzung ihren Zweck erreicht hatten, proklamierten sie die eine und unteilbare Helvetische Republik und führten die in ihrem Auftrage von dem Baseler Staatsmann Peter Ochs in Paris
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ausgearbeitete Einheitsverfassung ein. Die Kantone verloren ihre Souveränität gänzlich und sanken zu bloßen Wahl- und Verwaltungsbezirken herab. Die Centralregierung bestand aus einer Gesetzgebenden Versammlung (Senat und Großer Rat), einer Exekutive von 5 Direktoren und einem Gerichtshof. Alle Ständeunterschiede und Feudalrechte wurden abgeschafft; Gewissens- und Religionsfreiheit, Preßfreiheit und Petitionsrecht als Grundrechte gesichert. Genf, Mülhausen, Biel, das Bistum Basel, wie schon früher Veltlin, wurden von der S. losgerissen und mit Frankreich vereinigt.
Vor und während Berns Kampf hatten die Unterthanen aller Kantone die Gelegenheit benutzt, sich frei zu erklären oder Freiheitserklärungen zu erzwingen, und nach dem Falle Berns nahmen fast alle Kantone die neue helvet. Konstitution an. Nur die Urkantone widersetzten sich anfangs und kämpften (besonders Schwyz, unter Aloys Reding, und Nidwalden) an der Schindellegi und bei Rothenthurm gegen die Franzosen, mußten sich aber schließlich doch in die neuen Verhältnisse fügen. Die empfindliche Abhängigkeit der neuen Regierung, der Verlust der kantonalen Selbstherrlichkeit, die ungewohnten Abgaben, die kostspielige Unterhaltung zahlreicher Beamten, der neue teurere Rechtsgang: das alles wirkte zusammen, um die neue Konstitution trotz mancher Vorzüge keine Wurzel im Volke fassen zu lassen. Von vielen wurden daher 1799 die verbündeten Österreicher und Russen, die im zweiten Koalitionskrieg den vorigen Zustand herzustellen versprachen, freudig empfangen. Nachdem die S. fast ein Jahr lang der Kampfplatz fremder Heere gewesen, erhielten die Franzosen wieder das Übergewicht und stellten die Helvetische Republik her. Aber die Regierung war in sich entzweit und ohne andere Stütze als die der Franzosen. Ein erbitterter Kampf der Parteien entbrannte; bald siegten die Centralisten (die Anhänger der Einheitsrepublik), bald die Föderalisten (die Anhänger der alten Kantonalsouveränität), bis im Herbst 1802, als die franz. Truppen die S. verließen, fast in allen Kantonen der Aufstand gegen die helvet.
Regierung in Bern ausbrach. Diese wurde vom Landsturm nach Lausanne vertrieben, und Reding, das Haupt der Föderalisten in der innern S., berief zum eine allgemeine Tagsatzung nach Schwyz, um einen neuen Bund zu beraten. Da aber gebot Bonaparte durch den General Rapp die Herstellung aller Dinge in den vorigen Stand und die Abordnung von Bevollmächtigten («Helvetische Consulta») aus allen Kantonen nach Paris, um mit diesen den Plan zu einer neuen Verfassung auszuarbeiten.
Als sich die Urkantone nicht fügen wollten, ließ er 12000 Mann in die S. einrücken und eine allgemeine Entwaffnung vornehmen. Die Abgeordneten versammelten sich im Dezember in Paris. Nach längern Beratungen, welche die demütigende Abhängigkeit von Bonaparte offenbarten, ließ dieser die sog. Mediationsakte ausfertigen, wodurch das Kantonalsystem hergestellt wurde. Zu den alten 13 Kantonen kamen 6 neue, nämlich die vorher zugewandten Orte St. Gallen, Graubünden (doch ohne Veltlin, das bei Italien blieb), und die ehemaligen Unterthanenlande Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt. Wallis wurde eine eigene Republik, aber später (1810) mit dem franz. Reich verbunden.
Neuenburg (s. d.), seit 1707 mit Preußen verbunden, wurde 1807 dem Fürsten Berthier als franz. Lehen zuteil. An der Spitze des Schweizerbundes stand eine nach Instruktionen stimmende Tagsatzung aller Kantone; die sechs größern Kantone hatten je zwei Stimmen, die übrigen je eine. Der Tagsatzung präsidierte ein Landammann der S., der die Vertretung nach außen und die Aufsicht im Innern erhielt. Sechs der alten Kantone: Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich und Luzern, waren abwechselnd zu Direktorialkantonen bestimmt.
In den demokratischen Kantonen wurden die Landesgemeinden hergestellt, in den andern die Großen und Kleinen Räte. Das Wahlrecht wurde durch einen Census und indirekte Wahlen eingeschränkt. Manche Freiheit von 1798 schwand. Die S. genoß nun, trotz vielfacher Reibungen zwischen den Anhängern der alten und der neuen Ordnung, eines zehnjährigen innern und äußern Friedens, der für die Blüte des Kulturlebens äußerst förderlich war. Drückend waren aber die von Napoleon I. gestellten Forderungen zur Vollzähligmachung der Zahl von 12-16000 Schweizern in seinem Solde und die lästige Kontinentalsperre, die eine mehrjährige Besetzung Tessins zur Folge hatte.
Am erfolgte der Einmarsch der Verbündeten in die S., die nur ungenügende Maßregeln zur Wahrung der Neutralität getroffen hatte. Sofort benutzten viele Mitglieder der alten Regierungen die Wandlung, um sich wieder in den Besitz ihrer Vorrechte zu setzen. In Bern und andern ehemals aristokratischen Städten wurde die Mediationsregierung gestürzt und die alte von vor 1798 wieder eingeführt. Bern forderte Aargau und Waadt, die kleinern Kantone begehrten ihre Unterthanenlande zurück.
Allein diese widerstanden, und die Gesandten von zehn Ständen trafen eine vorläufige Abrede, wonach zwar die Mediationsverfassung abgeschafft und der alte Bundesverband unter dem Vorort Zürich hergestellt, aber die Unterthanenverhältnisse aufgehoben blieben und der Bestand der 19 Kantone gewährleistet werden sollte. Dieser Beschluß, der bis zum die Ratifikation von 15 Ständen erhielt, bewahrte die S. vor völliger Auflösung. Die verbündeten Mächte entschlossen sich, denselben als Grundlage der schweiz. Verhältnisse anzuerkennen und nach der ersten Besiegung Frankreichs der S. die verlorenen Teile Genf, Wallis, Neuenburg und das Bistum Basel wieder einzuverleiben.
Nur Österreich behielt das Veltlin für sick. Inzwischen verfloß ein Jahr unter Zwistigkeiten, Revolutionen und Gegenrevolutionen. Der Wiener Kongreß erklärte sich für Beseitigung der Unterthanenländer (Mai 1815), entschädigte Bern mit dem Bistum Basel und die Urkantone mit Geld von den neuen Kantonen. Da sich die Schweizer 1815 dazu verstanden, gegen Frankreich zu ziehen, so erhielten sie dafür Entschädigung aus den Kontributionsgeldern, einige kleine Gebietserweiterungen und von den Großmächten die Zusicherung der Anerkennung immerwährender Neutralität.
Auf den Grundlagen der Vereinigung vom Dez. 1813 kam in der vom April 1814 bis Aug. 1815 außerordentlich versammelten («langen») Tagsatzung die angenommene Bundesurkunde («Bundesvertrag») zu stande, die den 22 Kantonen ihre Verfassungen und ihr Gebiet gewährleistete und Zürich, Bern und Luzern als abwechselnde Vororte bezeichnete. Die S. wurde ein lockerer Staatenbund; der Bestand der Klöster wurde
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unbedingt garantiert und Sonderbünde halb und halb erlaubt. Auf Zureden der Alliierten mußte die S. 1817 der Heiligen Allianz beitreten, auch sich 1823 zur Beschränkung der Preßfreiheit, des Asylrechts u. s. w. verstehen. Die ehemals regierenden Städte erhielten auch jetzt wieder ein Übergewicht in der Vertretung. Die unmittelbaren Volkswahlen in die Großen Räte wurden mehr oder weniger eingeschränkt, so daß fortan diese Behörden großenteils sich selbst ergänzten. Die Mißbrauche der Gewalt riefen indes eine wachsende Opposition hervor. Liberale Führer (wie P. Usteri, die Gebrüder Pfyffer u. a.), Vereine und Zeitungen bemühten sich, das polit. Leben zu verjüngen. Die franz. Julirevolution von 1830 brachte in die liberale Bewegung einen kräftigen und nachhaltigen Impuls.
Binnen wenigen Monaten änderten im Herbst 1830 und Anfang 1831 12 Kantone ihre Verfassungen in demokratischem (liberalem) Sinne (Volkssouveränität, Rechtsgleichheit, Trennung der Gewalten, Volksrechte). Im Jan. 1831 fügte sich die Aristokratie in Bern; länger dauerten die Spaltungen in Schwyz (s. d.); in Basel (s. d.) blieb es bei der Trennung in zwei Halbkantone. Unbeweglich blieben nur Uri, Unterwalden und Wallis. Im ganzen umfaßte die Regeneration im liberalen Sinne ein Drittel der Kantone vollständig, ein zweites Drittel nur teilweise.
Der Kampf der liberalen Partei war nach den Juliereignissen und der Herstellung neuer Verfassungen in den einzelnen Kantonen auf eine Reform der Bundesverfassung gerichtet. Um diese ins Werk zu setzen und ihre Verfassungen gegen die Reaktion zu schützen, vereinigten sich März 1832 die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Aargau und Thurgau zum «Siebner-Konkordat». Hierauf beschloß die Tagsatzung die Revision der Bundesverfassung.
Allein nun stemmten sich die reaktionär gesinnten Kantone Basel, Uri, Schwyz, Unterwalden, Wallis und Neuenburg, die 14. Nov. den Sarner Bund bildeten, mit aller Macht dagegen. Der bis zum zu stande gebrachte Entwurf einer neuen Bundesakte entsprach weder den Zielpunkten der sog. radikalen, noch denjenigen der konservativen Partei und wurde deshalb in der Volksabstimmung von 1833 verworfen. Der Sarner Bund aber wurde nach einigen Excessen in Schwyz und Basel durch energisches Einschreiten der Tagsatzung (Aug. 1833) aufgelöst.
Nach den Ereignissen von 1830 war die S. das Asyl zahlreicher polit. Flüchtlinge, von denen einzelne von da aus auf ihre Heimatländer einzuwirken suchten. Nach dem sog. Savoyerzug kam endlich auf die dringenden Noten des Auslandes ein Tagsatzungsbeschluß gegen die ihr Asylrecht mißbrauchenden Flüchtlinge zu stande. Spione und Polizeispitzel bereiteten der S. große Verlegenheiten und bewirkten die Ausweisung vieler Flüchtlinge. 1836 erfolgte sogar eine Grenzsperre Frankreichs gegen die S. wegen eines Zollstreites. Nach dem Straßburger Attentat führte die Rückkehr Ludwig Bonapartes (Napoleon III.) nach dem Thurgau, wo er seit 1832 das Bürgerrecht besaß, zu neuem Zwiespalt. Frankreich, von den andern Mächten unterstützt, forderte dessen Ausweisung, und es wäre, da die Tagsatzung für das Asylrecht der S. eintrat, zum Kriege gekommen, wenn nicht Ludwig Bonaparte die S. verlassen hätte.
In den J. 1833-39 fanden zahlreiche kirchliche Bewegungen statt. Während der Restauration von 1814 und 1815 hatte die Römische Kurie die schweiz. Gebiete des Bistums Konstanz von diesem abgelöst und gegen den Willen der beteiligten Stände mit Graubünden zu dem Doppelbistum Chur-St. Gallen vereinigt, die Bistümer Lausanne und Basel umgestaltet und den Kantonen ungünstige Konkordate aufgedrängt. Die kleinen schweiz. Bistümer, die keinem Metropolitanverbande mehr angehörten, wurden unmittelbar dem päpstl.
Nuntius unterstellt. In Freiburg und Wallis kehrten die Jesuiten zurück; die Klöster bevölkerten sich wieder. Um sich der Übergriffe der Hierarchie zu erwehren, lösten 1833 die Kantone Graubünden und St. Gallen das Doppelbistum auf, und vereinigten sich in Baden Gesandte von Bern, Luzern, Solothurn, Basel-Land, Aargau, Thurgau und St. Gallen zu einer Konferenz, welche die Rechte des schweiz. Episkopats dem Nuntius gegenüber wahren und ein gemeinsames liberales Staatskirchenrecht begründen sollte.
Der Papst verdammte die Reformartikel der Badener Konferenz in einer heftigen Bulle was den Klerus ermutigte, den Regierungen zu trotzen und das kath. Volk gegen die Neuerungen aufzuwiegeln. Im Aargau kam es 1835 und im Bernischen Jura 1836 zu Tumulten, die zwar durch militär. Demonstrationen leicht gedämpft wurden; jedoch mußten die Regierungen dem Druck Frankreichs und Österreichs nachgeben und den Reformplan der Badener Konferenz fallen lassen.
An diese kirchlichen Bewegungen reihen sich Verfassungswirren und revolutionäre Versuche bald von liberaler, bald von klerikaler Seite. (S. Schwyz, Wallis, Zürich, Tessin.) Der wichtigste dieser «Putsche» war der namentlich von den Klöstern geschürte Aufstand der aargauischen Freiämter (s. Aargau), der jedoch durch den Sieg der Regierungstruppen bei Villmergen unterdrückt wurde. Darauf beschloß der Große Rat des Kantons auf Antrag von Augustin Keller die Aufhebung sämtlicher Klöster. Als im Aug. 1843 die Mehrheit der Tagsatzung, nach einigen Konzessionen des Aargaus, die Klosteraufhebung billigte, legten die Kantone Luzern, Freiburg, Zug und die Urkantone Protest ein und bildeten im Herbst 1843 eine Sonderverbindung. Inzwischen hatte im Kanton Luzern die klerikale Partei, geführt von Joseph Leu und Siegwart Müller, mit Hilfe der Bauern eine revidierte Verfassung durchgesetzt, wodurch der Staat alle Hoheitsrechte über die Kirche verlor. Ja, es wurden sogar 1844 die Jesuiten förmlich an die höhern Lehranstalten des Kantons berufen, nachdem der durch zahlreiche Volkspetitionen unterstützte Antrag des Aargaus auf Ausweisung der Jesuiten aus der ganzen S. von der Tagsatzung abgelehnt worden war. Die Liberalen suchten diese Berufung durch Gewalt zu hindern, aber ihr planloses Unternehmen, der erste Freischarenzug, scheiterte 8. Dez. Die Härte, womit nun die Luzerner Regierung ihren Sieg ausnutzte, steigerte die Aufregung gegen die Jesuiten. Zwar mißlang auch der zweite, besser organisierte, von Rob. Steiger und Ulrich Ochsenbein geführte Freischarenzug gegen Luzern (März 1845) durch die Niederlage der Freischaren 31. März und 1. April, aber die Grausamkeit der Sieger steigerte die Erbitterung auf das äußerste und machte der Unentschlossenheit ein Ende. In der Waadt war schon im Febr. 1845 die unschlüssige Regierung gestürzt und durch eine entschieden liberale ersetzt
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worden; im April fand derselbe Umschwung in Zürich, im Febr. 1846 in Bern statt, das nun als zeitweiliger Vorort an die Spitze der liberalen Partei trat.
Diese Wendung der Dinge erweckte in den ultramontanen Kantonen große Besorgnis. Im Sept. 1845 trat auch Wallis dem Sonderbunde von 1843 bei, und dieser rüstete zum Widerstand. Die Bestimmungen des Bundesvertrags von 1815 über Sonderbünde waren so lax, daß der Vorschlag Zürichs auf Auflösung des Sonderbundes auf der Tagsatzung im Sept. 1846 nicht die zum Beschlusse erforderliche Mehrheit erhielt. Erst nachdem in Genf die herrschende klerikale Partei im Okt. 1846 durch einen Aufstand abgesetzt und auch in St. Gallen eine Änderung des Systems herbeigeführt worden war, kam ein gültiger Tagsatzungsbeschluß zu stande, der die Auflösung des Sonderbundes aussprach. An diesen Beschluß knüpfte sich dann im September ein weiterer für Ausweisung der Jesuiten und Vornahme der Bundesreform.
Nachdem eine Proklamation an das Volk der Sonderbundskantone und die Absendung von Kommissären dahin erfolglos geblieben war, sammelte die Tagsatzung eine Armee von nahezu 100000 Mann unter dem Oberbefehl Dufours und beschloß 4. Nov. die Vollziehung ihres Dekrets vom 20. Juli durch Waffengewalt (Sonderbundskrieg). Ihr gegenüber standen unter dem Oberbefehl des Graubündeners Salis-Soglio 37000 Mann der sieben Sonderbundskantone, die noch durch einen Landsturm von 47000 Mann unterstützt werden sollten.
Durch Überschreitung der Grenzen des Kantons Tessin und einige anfangs glückliche Einfülle in die kath. Freiämter des Aargaus wurden die Feindseligkeiten von den Truppen des Sonderbundes eröffnet. Der Angriff von seiten der Tagsatzung erfolgte durch das Einrücken eines Teils der eidgenössischen Truppen in den ganz isolierten Kanton Freiburg. Nach einem kurzen Gefecht kapitulierte die Stadt. Die Jesuiten flohen, die Regierung zerstreute sich, und eine neue ward gebildet. Jetzt wandte sich die Hauptmacht der Eidgenossen gegen Luzern. Zug unterwarf sich ohne weiteres 21. Nov. Am 23. Nov. kam es in der Nähe von Luzern am Rooter Berge, bei Gislikon, Donau und Meierskappel zum Gefecht. Die Sonderbundstruppen wurden geschlagen, und Luzern kapitulierte; die Führer des Sonderbundes, die Regierung von Luzern und die Jesuiten flohen. Bald darauf unterwarfen sich Unterwalden, Uri, Schwyz und Wallis.
Im Verlauf dieser Kämpfe beteiligten sich fortwährend die Großmächte, mit Ausnahme Großbritanniens, an den innern Angelegenheiten der S. auf eine die Selbständigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Weise. Schon 1846, bei der Umwälzung in Genf, kam es zwischen Österreich und Frankreich zu Verhandlungen über eine event. Intervention. Da Frankreich nur mit England gemeinschaftlich handeln wollte, so benutzte Palmerston die Gelegenheit, die Entscheidung der Sache so lange zu verzögern, bis es keinen Sonderbund mehr gab und die Vermittelung von selbst wegfiel.
Doch erließen Österreich, Frankreich und Preußen noch nach Auflösung des Sonderbundes an die S. eine Note vom mit der Zumutung, die kaum erst besetzten Sonderbundskantone zu räumen und Veränderungen in der Bundesakte von 1815 nur mit Einwilligung aller den Bund bildenden Kantone vorzunehmen. Die große europ. Bewegung von 1848 beseitigte jedoch alle Einmischungen von außen, so daß die S. ihre polit. Neugestaltung ungestört vollenden konnte. Schon begann eine von der Tagsatzung ernannte Bundesrevisionskommission ihre Arbeiten. Am 15. April konnte der Entwurf der neuen Bundesverfassung veröffentlicht und nach seiner Durchberatung durch die Tagsatzung 27. Juni zur Volksabstimmung vorgelegt werden. In dieser erklärte sich die Mehrheit der Kantone wie der Bevölkerung zur Annahme und 12. Sept. erfolgte die feierliche Verkündigung.
Die S. wandelte sich in einen Bundesstaat um, mit Bundesgericht und Volksvertretung (Nationalrat) und Kantonsvertretung (Ständerat) in der Bundesversammlung. Beide Körperschaften zusammen ernannten einen Bundesrat von 7 Mitgliedern. Bern wurde Hauptstadt. Centralisiert wurden Post, Münze, Maß, Gewicht und Zölle, und das Volk erhielt erhebliche Rechte (Rechtsgleichheit, freie Niederlassung, Glaubensfreiheit, Preßfreiheit, Vereinsrecht, Petitionsrecht, Handels- und Gewerbefreiheit). Das Fürstentum Neuenburg (s. d.) verwandelte sich nach einem Aufstande der Gegner Preußens in eine Republik.
Der Sieg über die europ. Revolution 1849 führte abermals Tausende polit. Flüchtlinge, besonders Deutsche, Italiener und bald auch Franzosen, auf den Boden der S. Ihre Anwesenheit gab indessen einigen Nachbarstaaten Anlaß zu Beschwerden. Am ernstlichsten war der Konflikt mit Österreich, das 1853 seinen Geschäftsträger bei der Eidgenossenschaft abberief, eine Grenzsperre gegen den Kanton Tessin anordnete und alle im Lombardisch-Venetianischen Königreich wohnenden Tessiner, über 6000, aus dem Kaiserstaat auswies. Der Ausbruch der orient. Wirren bestimmte indes Österreich im Juni 1854, die strenge Grenzsperre gegen Tessin aufzuheben. Eine gefährlichere Verwicklung erstand der S., als im Kanton Neuenburg (s. d. und Preußen, Bd. 13, S. 413 b) die Royalistenpartei das frühere Verhältnis zur Krone Preußen wiederherzustellen versuchte. Doch folgte eine der S. völlig günstige Lösung.
Im ital. Kriege von 1859 hatte die S. zur Wahrung ihrer Neutralität an ihren Südgrenzen Truppenaufstellungen vorzunehmen und machte gleichzeitig durch energische Beschlüsse dem Reislaufen ein Ende. Als 1860 Frankreich Savoyen annektierte, verlangte die öffentliche Stimme in der S. die Einverleibung des Neutralitätsgebietes Faucigny und Chablais; Napoleon III. erkannte zwar die Neutralität dieser Landschaften an, verweigerte aber ihre Abtretung an die S. Eine Friedenspartei unter Dubs und Alfred Escher stand einer Kriegspartei unter Stämpfli gegenüber.
Proteste, welche die Bundesregierung gegen die franz. Annexion erhob und in London, Berlin und Petersburg bei den sog. Kongreßmächten unterstützen ließ, hatten keine thatsächlichen Erfolge. Der Krieg in Italien 1866 machte wieder eine Truppenaufstellung im Süden nötig und bewirkte durch die außerordentlichen Erfolge des preuß. Zündnadelgewehrs eine sofortige Neubewaffnung des eidgenössischen Milizheers; zugleich veranlaßte die Neugestaltung Deutschlands die S., auch beim Norddeutschen Bunde und den süddeutschen Staaten einen ordentlichen Gesandten zu accreditieren. Die J. 1860-74 waren für die S. im ganzen eine Zeit der ruhigen glänzenden Entwicklung in materieller wie in polit. Hinsicht. Handel und Industrie blühten wieder auf,
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begünstigt durch die 1804 mit Frankreich, 1868 mit Österreich und Italien, 1869 mit dem Deutschen Zollverein u. s. w. abgeschlossenen Post- und Handelsverträge. Große Arbeiten, wie die Korrektionen der Rhône, des Rheins, der Juragewässer wurden mit vereinten Kräften in Angriff genommen, das schweiz. Eisenbahnnetz erweitert, das schweiz. Polytechnikum gegründet, 1869 das Zustandekommen des Unternehmens der Gotthardbahn (s. d.) ermöglicht.
Seit 1866 trat auch die Bundesrevision wieder in den Vordergrund, und ihre Notwendigkeit wurde, mit Ausnahme der ultramontanen Kantone, in der ganzen S. anerkannt. Über Art und Umfang der Revision gingen die Ansichten weit auseinander. Ein erster Versuch 1866 scheiterte größtenteils. In den meisten größern Kantonen der deutschen S. wurden diese Bestrebungen durch kantonale Verfassungsrevisionen eingeleitet. Dem Beispiel Basel-Lands, das schon 1863 durch Einführung des Referendums (s. d.) seine Verfassung in demokratischem Sinne umgestaltet hatte, folgten 1868-69 Zürich, Bern, Aargau, Thurgau, Solothurn u. s. w. Bei der Bundesrevision stellten sich die Kantone der französischen S., ohne die Notwendigkeit mancher Reformen zu leugnen, auf den Boden der Kantonalsouveränität, wiesen jede Verstärkung des Bundes, namentlich im Rechtswesen, von der Hand und wollten von der Bundesrevision nur das annehmen, was speciell ihren Interessen entsprach. In der ultramontanen Urschweiz, ebenso in Freiburg und Wallis, wollte man von einer Revision principiell nichts wissen. Trotzdem wurde von der überwiegend radikalen Bundesversammlung die Bundesrevision im Princip beschlossen.
Mitten in die Debatte der Gotthardfrage war 1870 die Nachricht von der franz. Kriegserklärung gefallen; die erste Aufgabe der Räte war deshalb die Wahrung der schweiz. Neutralität, die auch von der eidgenössischen Armee unter General Herzog strikt gewahrt wurde, namentlich indem die 85000 Mann starke franz. Armee («Bourbaki-Armee») auf Schweizergebiet hinübergedrängt, hier entwaffnet und interniert wurde.
Die Bundesrevisionsfrage, die für einige Zeit in den Hintergrund gedrängt worden war, wurde nach eingetretenem Frieden mit neuem Eifer wieder in die Hand genommen, und beschloß die Bundesversammlung, den Entwurf der revidierten Bundesverfassung dem Volke zur Abstimmung vorzulegen. Dieser Entwurf hielt an der Organisation der S. als Bundesstaat fest, suchte aber die Kompetenzen des Bundes gegenüber den Kantonen bedeutend zu erweitern und zu kräftigen.
Seine Hauptpunkte waren völlige Centralisation des Heerwesens, die Unifikation des Rechts und obligatorisches Referendum. Dieses Verfassungsprojekt wurde in der Abstimmung vom 14. Mai mit 260000 gegen 255000 Stimmen verworfen. 13 Kantone (die ultramontanen und französischen): Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Appenzell, Graubünden, Wallis, Genf, Freiburg, Waadt, Neuenburg und Tessin stimmten dagegen;
9 Kantone dafür: Bern, Zürich, Glarus, St. Gallen, Aargau, Schaffhausen, Basel, Solothurn und Thurgau. Die unnatürliche Allianz zwischen den Radikalen der französischen S. und den Ultramontanen konnte nicht von langer Dauer sein.
Schon 1873 wurde ein neues Programm entworfen; obwohl dieses infolge einiger Konzessionen an die Kantonalsouveränität der welschen Kantone weniger durchgreifend war als das Programm von 1872, so enthielt es doch im wesentlichen dieselben Fortschritte wie dieses (Centralisation des Obligationen-, Handels- und Wechselrechts, ebenso der wesentlichen Rechte im Militärwesen und in Kirchensachen, Einführung des Civilstandes, Übertragung von volkswirtschaftlichen Kompetenzen auf den Bund, Einführung des fakultativen Referendums, Umwandlung des Bundesgerichts in einen ständigen Gerichtshof u. s. w.). Am wurde das Projekt mit einer Mehrheit von 14 ½ gegen 7 ½ Ständen, 340000 gegen 198000 Stimmen angenommen. Die verwerfenden Kantone waren die 7 Sonderbundskantone samt Appenzell-Innerrhoden.
Auch seit 1874 hat sich die S. im allgemeinen ruhig fortentwickelt. Sogar in dem Streit zwischen dem Staat und der röm. Kirche nach Proklamierung der Unfehlbarkeit ist durch beiderseitiges Entgegenkommen Waffenstillstand eingetreten. Das 1873 durch Beschluß der Diöcesankonferenz, welche die Verkündigung des Unfehlbarkeitsdogmas verbot, teilweise aufgelöste Bistum Basel wurde 1885 wiederhergestellt. Der widerspenstige Bischof Lachat wurde, weil er die dem Verbote gehorsamen Pfarrer Egli in Luzern und Gschwind in Starrkirch exkommunizierte, durch den milden Dompropst Fiala ersetzt und 1884 als apostolischer Vikar mit der Administration des Tessin betraut. Dem im Febr. 1873 wegen Anmaßung bischöfl. Rechte aus der S. verbannten Mermillod (s. d.), Stadtpfarrer von Genf, wurde 1883, vom Papst zum Bischof von Lausanne ernannt, die Rückkehr gestattet. Dagegen wurde die 1873 aufgehobene Nuntiatur in der S. nicht wiederhergestellt.
Zum bewaffneten Kampfe der polit. Parteien kam es seit 1874 nur im Kanton Tessin (s. d.). Als 1878 die Finanzrekonstruktion des Gotthardunternehmens eine Nachsubvention der S. im Betrag von 8 Mill. Frs. notwendig machte, für welche der Bundesrat 6 ½ Mill. Frs. aus Bundesmitteln zusagen wollte, erhoben sich sowohl die Westschweiz, der eine Simplonbahn mehr Vorteile geboten hätte, als auch die Ostschweiz, welche ihre Projekte für Lukmanier oder Splügen noch nicht vergessen hatte, gegen diesen Beschluß.
Endlich einigte sich im Aug. 1878 die Bundesversammlung dahin, den am Gotthard beteiligten Kantonen von der Eidgenossenschaft eine Subvention von 4 ½ Mill. Frs., dem Kanton Tessin 2 Mill. Frs. für die Vollendung der Monte-Cenerelinie zu bewilligen und zugleich Subventionen von je 4 ½ Mill. Frs. für je eine Alpenbahn im Osten und Westen der S. denjenigen Kantonen zuzusichern, die sich an einer solchen finanziell beteiligen würden. Dieser Beschluß wurde durch die Referendumsabstimmung vom von allen Kantonen, Waadt, Graubünden und Appenzell-Innerrhoden ausgenommen, genehmigt.
Gleichzeitig befestigte sich auch die internationale Stellung der S. Schon 1864 war die Genfer Konvention (s. d.) zur Pflege Verwundeter im Kriege zu stande gekommen. 1874 folgte die Gründung des internationalen Postvertrags, dessen Mittelpunkt die S. bildete und aus dem 1878 der «Weltpostverein» hervorging. 1872 wurde auf dem Boden der S. die Alabamafrage (s. d.) geschlichtet und später noch manche internationale Einigung über volkswirtschaftliche Interessen (Urheberrecht, Normalarbeitstag u. s. w.) von der S. angeregt.
Von den volkswirtschaftlichen Gesetzen, die seit der Einführung der neuen Bundesverfassung zu stande
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gekommen sind, verdienen namentlich die Gesetze über die Forstpolizei (1876) und die Wasserpolizei im Hochgebirge (1877), das Fabrikgesetz (1878), das Haftpflichtgesetz (1881), das Gesetz über das schweiz. Obligationen- und Handelsrecht (1883) und das Alkoholgesetz von 1887, wodurch Fabrikation und Verkauf von Alkohol zum Bundesmonopol erhoben wurde, Erwähnung.
In letzter Zeit haben einige Parteiverschiebungen stattgefunden. Von der konservativ-ultramontanen Partei beginnt sich eine ebenfalls katholische und konservative, aber antiklerikale Richtung abzuspalten, ebenso von der radikalen Partei eine jungdemokratische, die den socialen und wirtschaftlichen Fragen besonderes Interesse widmet. In der Bundesversammlung besteht das Centrum hauptsächlich aus den liberalen und liberal-konservativen Vertretern der Nord- und Ostschweiz.
Eine selbständige socialistische Partei giebt es in den Bundesbehörden nicht, doch besteht ein schweizerischer socialdemokratischer Verein (s. Grütliverein) und seit 1887 ein Allgemeiner Schweizerischer Arbeiterverein. Der Mißbrauch, den einzelne in der S. lebende Anarchisten mit dem Asylrecht trieben, veranlaßte den Bundesrat in den letzten Jahren zu eingehenden Untersuchungen und zu einer Reihe von Ausweisungen (so 1885, 1888, 1889 und in den neunziger Jahren).
Als im Frühjahr 1889 der deutsche Polizeibeamte Wohlgemuth, von der Aargauer Polizei als Lockspitzel verhaftet und von Bundes wegen ausgewiesen wurde, kündete die deutsche Reichsregierung den Niederlassungsvertrag und schritt zu einigen Repressalien; die S. aber beharrte auf ihrem Standpunkt und suchte nun durch Errichtung der Stelle eines Bundesanwaltes die Fremdenpolizei einheitlicher und fester zu handhaben. Die Arbeiterpartei machte Einwendungen; aber sie brachte nicht die nötige Zahl von 30000 Unterschriften zusammen, um die Sache vors Referendum zu bringen.
In den eidgenössischen Räten besitzt die radikal-liberale Partei die Majorität. 1889 versuchten die Liberal-Konservativen in der Bundesversammlung vergeblich durch Linderung der Wahlkreiseinteilung mehr Boden zu gewinnen. Als Symptome einer konservativen Unterströmung sind zu betrachten: der Volksbeschluß gegen das Verbot der Todesstrafe (1879), die Verwerfung der Bundesbeschlüsse über Ausführung des eidgenössischen Schulartikels, Einrichtung eines eidgenössischen Schulsekretärs (1882) und über Erweiterung des Bundesstrafrechts (1884). Heftig war der Kampf beim Referendum über das eidgenössische Gesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, entworfen unter Führung von Bundesrat Ruchonnet. Am entschied das Volk mit 241000 gegen 217000 Stimmen für Annahme des Gesetzes und erreichte damit einen großen Fortschritt zur Einigung im Rechtswesen.
In den J. 1886-89 wurden eine Reihe wichtiger Änderungen im Militärwesen durchgeführt (Organisation des Landsturms, Vermehrung des Kriegsmaterials, Landesbefestigung am St. Gotthard u. s. w.) und 1888 von den Räten ohne Debatte die Summe von 3 ½ Mill. dafür bewilligt. Der Bund behauptete nach innen seine Autorität durch Intervention in der Tessiner Septemberrevolution von 1890 (s. Tessin); nach außen stärkte er sein Ansehen durch glückliche Handelsverträge mit Deutschland und Österreich (1892) wie nicht minder durch seine entschiedene Haltung gegenüber dem Widerstände der franz. Kammer hinsichtlich der Erneuerung des Handelsvertrags (Zollkrieg mit Frankreich seit Febr. 1892). Eine merkliche Stärkung der nationalen Strömung brachte die glänzende sechste Säkularfeier der Gründung des eidgenössischen Bundes Im J. 1890 wurde ein Artikel über Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung in die Bundesverfassung aufgenommen, die Volksinitiative in Verfassungssachen (Requisit: 50000 Stimmen), 18. Okt. desselben Jahres das Banknotenmonopol des Bundes durch einen Verfassungsartikel in Aussicht gestellt, dann das Landesmuseum mit Sitz in Zürich dekretiert u. s. w. Angesichts der gewaltigen Anstrengungen der reaktionären kath. Partei und der Schwierigkeiten, welche die in verschiedenen Kantonen neu erstandenen «Bauernbünde» dem Fortschritt in den Weg legten, einigten sich die Freisinnigen aller Schattierungen zum weitern Ausbau der nationalen Institutionen und der Sicherung freisinniger Errungenschaften, freilich gelang nicht alles in Aussicht genommene;
Versuche der Verstaatlichung der Eisenbahnen schlugen fehl (1891);
ein Gesetz über Pensionierung eidgenössischer Beamter wurde verworfen (März 1891);
ebenso die Erweiterung der Kompetenz des Bundes in Sachen der Gewerbegesetzgebung (März 1894).
Die von den Socialdemokraten begehrte Aufnahme des «Rechts auf Arbeit» in die Bundesverfassung im Juni 1894 wurde mit etwa 300000 Nein gegen 73000 Ja verworfen; ebenso die von den Konservativen und Föderalisten in Scene gesetzte Volksinitiative, wonach der Bund einen Teil der Zolleinnahmen an die Kantone abgeben sollte, mit 347000 gegen 145000 Stimmen. In Vorbereitung sind gegenwärtig (1895): Zündholzmonopol (im März von beiden Räten beschlossen), die Gesetze über Kranken- und Unfallversicherung und über das Banknotenmonopol, die völlige Centralisation des Militärwesens, die Lösung der Frage des Verhältnisses von Bund und Kantonen im Volksschulwesen u. s. w.
Litteratur zur Geschichte. Johannes von Müller, Geschichte der Eidgenossenschaft (Bd. 1-5, Abteil. 1, Lpz. 1806-8; Bd. 5, Abteil. 2, von Glutz-Blozheim, Zür. 1816; Bd. 6 u. 7, von Hottinger, ebd. 1825-29; Bd. 8-10, von Vulliemin, 1842-45; Bd. 11-15, von Monnard, 1846-53); Müller von Friedberg, Schweiz. Annalen (7 Bde., Zür. 1832-42); Tillier, Geschichte der Eidgenossenschaft während der Herrschaft der Vermittelungsakte (2 Bde., ebd. 1845-46); ders., Geschichte der helvet.
Republik (3 Bde., Bern 1843);
Baumgartner, Die S. in ihren Kämpfen und Umgestaltungen von 1830 bis 1850 (4 Bde., Zür. 1853-66);
Feddersen, Geschichte der schweiz. Regeneration von 1830 bis 1848 (ebd. 1867);
Strickler, Lehrbuch der Schweizergeschichte (2. Aufl., Lpz. 1874);
Simon Kaiser, Grundsätze schweiz. Politik (Soloth. 1875);
(C. Hilty, Öffentliche Vorlesungen über die Helvetik (Bern 1878);
ders., Vorlesungen über die Politik der Eidgenossenschaft (ebd. 1878);
Daguet, Histoire de la Confédération suisse (2 Bde., 7. Aufl., Genf 1879; deutsch Aarau 1867);
Vulliemin;
Histoire de la Confédération suisse (2 Bde., 2. Aufl., Lausanne 1881; deutsch von J. Keller, Aarau 1877-78);
Dierauer, Geschichte der schweiz. Eidgenossenschaft (Bd. 1 u. 2, Gotha 1887-91);
Oechsli, Die Anfänge der schweiz. Eidgenossenschaft (Bern 1891);
von Ah, Bundesbriefe der Eidgenossenschaft 1291-1513 (Eins. 1891);
Dändliker, Geschichte der S. (3 Bde.,
mehr
738 Bd. 1, 3. Aufl., Bd. 2 u. 3, 2. Aufl., Zür. 1892–95);
Schweizer, Geschichte der schweiz. Neutralität (Frauenf. 1893);
ferner das Jahrbuch für schweiz. Geschichte (hg. von der Allgemeinen schweiz. Geschichtsforschenden Gesellschaft, Zür. 1876 fg.; Fortsetzung des «Archivs für Schweizergeschichte»);
Quellen zur Schweizergeschichte (hg. von derselben, Bd. 1–19, Bas. 1877–95);
Polit. Jahrbuch der schweiz. Eidgenossenschaft, hg. von Hilty (Bd. 1–9, Bern 1886 fg.);
Oechsli, Quellenbuch zur Schweizergeschichte (Bd. 1 u. 2, Zür. 1886–93);
Amtliche Sammlung der ältern eidgenössischen Abschiede 1245–1798 (Luzern, Basel u.s.w. 1839–82);
von Wyß, Geschichte der Historiographie in der S. (Zür. 1894 fg.).