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12 Stifter oder Bistümer, von denen Upsala, [* 2] mit einem Erzbischof an der Spitze, das erste ist. Die übrigen sind: Linköping, Skara, Strengnäs, Westerås, Wexiö, Lund, Göteborg. [* 3] Kalmar, Karlstad, Hernösand und Wisby. In jedem Stifte besteht ein Konsistorium. Außerdem bestehen in Stockholm [* 4] noch ein Hof- und ein Stadtkonsistorium, die aber dem Erzbischof untergeordnet sind. Es giebt 184 Propsteien, 1387 Pastorate, zu denen im ganzen 2570 Gemeinden gehören. Diese Einteilung in Gemeinden fällt in der Regel mit der kommunalen zusammen. Die evang.-lutherische Kirche nach der unveränderten Augsburgischen Konfession ist in S. Staatsreligion; doch ist jetzt jedem die freie Ausübung seiner Religion gestattet. In den letzten Jahrzehnten ist S. der Schauplatz sehr starker religiöser Bewegungen gewesen. - Die Volksbildung steht sehr hoch.
Kaum in den entlegensten Gegenden des Landes wird sich jemand finden, der nicht wenigstens lesen könnte und mit Katechismus und biblischer Geschichte vertraut wäre. Bei der Zerstreutheit der Wohnstätten sind viele Wanderschulen notwendig. Die Zahl der Volksschulen betrug Ende 1892: 12 höhere und 4592 eigentliche, von denen 760 Wanderschulen, sowie 1353 sog. kleinere Volksschulen, von denen 585 Wanderschulen, und 4842 Kleinschulen, von denen 1671 Wanderschulen, Summa 10787. Die Zahl der Kinder in dem schulpflichtigen Alter (7-14 Jahre) betrug 780455, und von diesen waren 396927 Knaben.
Für den höhern Unterricht sorgen die sog. «Allmänna Läroverk», die in höhere und niedere zerfallen. Die höhern, eigentlich kombinierte Gymnasien und Realschulen, sind neunjährig (die lat. Sprache [* 5] wird in den ersten drei Jahren nicht studiert und in der Realabteilung überhaupt nicht); sie stehen den deutschen Gymnasien ziemlich gleich. Die niedern entsprechen den fünf oder drei untersten Klassen der höhern Anstalten. Die Zahl dieser höhern (neunjährigen) ist 35: von den niedern existieren jetzt 42, darunter 23 fünfjährige und 19 dreijährige, doch wird die Zahl dieser dreiklassigen wahrscheinlich etwas vermindert werden.
Neben den beiden Landesuniversitäten zu Upsala (s. d.) und Lund (s. d.) besteht noch für höhere mediz. Bildung das Karolinische Institut zu Stockholm. Ferner haben Stockholm und Göteborg freie (Privat-)Hochschulen. Außer den landwirtschaftlichen Anstalten und den Militärschulen sind noch als Specialschulen zu nennen: die Technische Hochschule, die Gewerbeschule, das Forstinstitut in Stockholm, die Bergwerkschule in Filipstad, die Kunst- und Musikschulen in Stockholm, neun Schiffahrtsschulen an verschiedenen Orten und technische sowie Gewerbeschulen in den meisten größern Städten.
Zeitungswesen. Die erste regelmäßige Zeitung war «Ordinari Post-Tydender» (1645-51 u. 1663-73),
welcher der «Svenska Mercurius» (1674-78 u. 1681-85),
die «Relationes curiosae» (1682),
der «Svenska Post-Ryttaren» und einige andere im 17. Jahrh. folgten. Dalins «Argus» (1732-34),
nach dem Muster von Addisons «Spectator», gewann großes Ansehen. Die erste schwed. Zeitung in franz. Sprache war die «Gazette française de Stockholm» (seit 1742),
welcher 1772 der «Mercure de Suède» folgte. Obgleich «Stockholms Posten», die 1778 von Kellgren und Lenngren begründet worden war, sich auch an Besprechung polit. Neuigkeiten des Auslandes wagte, so blieb doch die Tagespresse ohne Einfluß, bis der Kampf zwischen Klassikern und Romantikern die geistige Bewegung auch auf das polit. Gebiet hinüberführte. Besonders wichtig wurde für die innern Angelegenheiten des Staates der 1820 von Scheutz und Johansson gegründete «Argus».
Nach Beendigung des Reichstags 1828-30, von wo die schwed. Presse [* 6] einen vorherrschend polit. Charakter annahm, begann Crusenstolpe im royalistischen Sinne das «Fäderneslandet», das aber bald aufhörte, während Hjerta, der erste namhafte Vertreter der schwed. Presse, seit Dez. 1830 das radikale «Aftonbladet» herausgab, das jetzt für polit. und sociale Reformen eintritt. Ebenfalls sehr verbreitet ist «Dagligt Allehanda», das seit 1767 erschien, oft die Farbe wechselte und jetzt unter der Benennung «Nya Dagligt Allehanda» besonders das konservative Handelsinteresse vertritt.
Die offiziöse Zeitung ist «Post- och Inrikes Tidningar», welche 1834-44 u. d. T. «Sveriges Stadtstidning» erschien. Ministerielle Blätter waren vor 1848 die «Svenska Minerva» (seit 1830) und «Svenska Biet», die seit 1839 an der Spitze der konservativen Blätter stand, aber mit Karl XIV. Johann einging. Unterhaltungsblätter sind: «Ny Illustrerad Tidning», «Söndags-Nisse» und «Kasper». Die litterar. Journalistik entstand schon im Anfang des 18. Jahrh. («Acta literaria Sueciæe», von 1720 ab). Aber ein regeres Leben begann erst mit dem 19. Jahrh. Die neuen Ideen, welche sich von Upsala aus, wo 1807 der Aurorabund gestiftet war, verbreiteten, suchte das von Wallmark geleitete «Journal för Litteraturen och Theatern» (1809-13; Fortsetzung: «Allmänna Journalen», 1813-23) zu bekämpfen. Als jedoch 1809 die Presse zur Freiheit gelangt war, wurden, um der Herrschaft des franz. Geschmacks entgegenzuwirken, von seiten der sog. Phosphoristen der «Polyfem» (1809-12) in Stockholm, von Askelöf, und der «Phosphorus» (1810-13) in Upsala, von Atterbom gestiftet, von seiten der Goten aber die «Iduna» (1811-24 und 1845) begründet. Als Fortsetzung des «Phosphorus» erschien die «Svensk Litteratur-Tidning» (1813-24),
an der Geijer, Palmblad und Hammarskjöld thätigen Anteil nahmen. Nachher erschienen zu Upsala 1818-31 die «Svea» und 1841-50 der «Frey». Unter den jetzigen litterar. Zeitschriften sind hervorzuheben «Svensk Tidskrift», «Nordisk Revy», «Dagny», «Läsning för folket» und «Ute och hemma». - 1895 erschienen in S. 350 Zeitungen und Zeitschriften, davon sind hervorzuheben als konservativ und schutzzöllnerisch: «Nya Dagligt Allehanda», «Svenska Dagbladet», «Vårt Land» (klerikal) und «Göteborgposten», als halbkonservativ und freihändlerisch: «Stockholms Dagblad» und «Sydsvenska Dagbladet Snällposten», als liberal das obengenannte «Aftonbladet» und «Göteborgs Handels och Sjöfarts-Tidning», als demokratisch: «Dagens Nyheter» und «Stockholms Tindningen», als socialistisch: «Socialdemokraten».
Fachzeitschriften sind: «Tidskrift för kristlig tro och bildning», «Sanningssökaren», «Nytt jurisdikt arkiv», «Hygiea», «Nordiskt medicinskt arkiv» und «Farmaceutisk Tidskrift», ferner «Statistisk Tidskrift», «Historisk Tidskrift», «Acta mathematica», «Botaniska Notiser», «Ingeniörföreningens Förhandlingar», «Jernkontorets Annaler», «Pedagogisk Tidskrift», «Svensk Lärare tidning». Den Interessen der Landwirtschaft dienen: «Landtbruksakademiens Handlingar och Tidskrift», «Tidskrift för Landtmän» und «Tidskrift för Skogshushållning». Illustrierte ¶
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Zeitschriften giebt es etwa 20, worunter die «Svenska Familjejournalen». Für Sport und Jagd bestehen: «Svenska jägarförbundets Tidskrift» und «Tidning för Idrott».
Die Verfassung ist durch folgende Grundgesetze bestimmt:
2) die Reichstagsordnung vom welche die auf das Gesetz vom gegründete Repräsentation durch vier Reichsstände (Adlige, Geistliche, Bürger und Bauern) aufhob;
3) die Erbfolgeordnung vom wonach den männlichen Descendenten Karls XIV. Johann nach dem Rechte der Erstgeburt die Thronfolge zusteht;
4) die Preßfreiheitsordnung vom Hierzu kommt noch der Reichsakt von 1815, worin die Bedingungen der Union mit Norwegen [* 8] festgesetzt sind, der in Norwegen vom Storting als Grundgesetz 31. Juli, in S. vom Reichstag 6. Aug. angenommen wurde, hier aber nicht als Grundgesetz gilt. Infolge dieser Grundgesetze ist S. eine mit Norwegen unter einem und demselben Oberhaupt stehende, durch den Reichstag beschränkte Erbmonarchie mit einem König an der Spitze, der sich zur evang.-luth.
Kirche bekennen muß, höchster Befehlshaber der Land- und Seemacht, Teilhaber und Vollstrecker aller Staatsgewalten ist. Auswärtige Angelegenheiten entscheidet der König auf den Vortrag des bezüglichen Ministers in Gegenwart zweier Staatsräte; der Staatsminister soll immer dabei sein. Der Staatsrat wird vom König ernannt und zählt 10 Mitglieder: einen Minister für das Auswärtige, 6 Staatsräte für die Justiz, das Innere, die Finanzen, den Krieg, die Marine und den Kultus, und drei konsultative Staatsräte ohne Portefeuille. Einer von den 10 Staatsräten wird vom König zum Staatsminister ernannt. Dem Staatsrat steht nur eine beratende Stimme zu. Gewisse höhere Civil- und Militärbeamten, die in der Regierungsform ausdrücklich bezeichnet sind, kann die Regierung ohne weiteres verabschieden; die übrigen angestellten dürfen nur wegen Amtsvergehen gesetzlich abgesetzt werden.
Nach der Reichstagsordnung vom und Änderungen (1894) besteht der Reichstag aus den von dem ganzen Volke gewählten Abgeordneten und zerfällt in zwei Kammern, die in allen Fragen gleiche Machtvollkommenheit besitzen. Der ordentliche Reichstag tritt jährlich 15. Jan. zusammen und dauert vier Monate, falls nicht etwa der König ihn früher auflöst und neue Wahlen anordnet. Der Abgeordnete zur Ersten Kammer muß 35 J. alt sein und wenigstens drei Jahre Grundstücke besessen haben, deren Taxwert 80000 Kronen [* 9] beträgt, oder er muß ebenso lange für ein jährliches Einkommen von 4000 Kronen an den Staat Steuern entrichtet haben.
Derselbe wird von den Landstingen und den Bevollmächtigten der größern Städte auf 9 Jahre, also indirekt gewählt und erhält keine Diäten. Die Erste Kammer besteht aus 150 Mitgliedern. Zur Zweiten Kammer geschehen die Wahlen mit Scheidung von Land und Stadt. Aktives Wahlrecht kommt jedem in den Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Manne zu, der entweder Grundstücke zu dem Taxwert von 1000 Kronen besitzt oder wenigstens auf 5 Jahre ein Grundstück pachtet, dessen Taxwert nicht unter 6000 Kronen steht, oder für ein jährliches Einkommen von wenigstens 800 Kronen an den Staat Steuern entrichtet.
Die ganze Anzahl Wahlberechtigter betrug 1893: 298810 oder nahe 25 Proz. von der erwachsenen männlichen Bevölkerung [* 10] des Landes. Die Zahl der Abgeordneten beträgt 230, davon entfallen 80 auf die Städte. Die Wahlen zur Zweiten Kammer, die vor Ende September jedes dritte Jahr vollständig erneuert wird, können auf dem Lande und in den städtischen Wahlkreisen, welche aus mehrern vereinigten Städten bestehen, durch Elektoren stattfinden. Direkte Wahl ist aber die Regel. Wählbar ist jeder unbescholtene Mann, der in einer Kommune des Wahlkreises, der ihn wählt, Stimmrecht hat und das Alter von 25 Jahren besitzt.
Die Abgeordneten erhalten Diäten. Der König ernennt die Sprecher und Vicesprecher. Gehen die Beschlüsse der Kammer auseinander, so fällt die Sache, mit Ausnahme gewisser Angelegenheiten, nämlich Staatsausgaben, Bewilligungen, Angelegenheiten der Bank und des Reichsschuldencomptoirs. Über solche Angelegenheiten wird noch einmal in jeder Kammer abgestimmt, und diejenige Ansicht, welche in beiden Kammern die absolute Stimmenmehrheit erhält, gilt als Beschluß.
Veränderungen in den Grundgesetzen können von dem bestehenden Reichstage nicht angenommen (wohl aber verworfen) werden, sondern ruhen so lange, bis neue Mitglieder zu der Zweiten Kammer gewählt worden sind, wo dann die Zustimmung beider Kammern und die Sanktion des Königs erforderlich ist. Der Reichstag verwaltet allein die Reichsbank und das Staatsschuldencomptoir, bestimmt die Abgaben und Steuern, ernennt in jedem dritten Jahre einen eigenen Ausschuß von 48 Mitgliedern, welcher ohne Untersuchung oder Diskussion votiert, ob alle Mitglieder des höchsten Tribunals ihre Pflicht erfüllt haben. Der Reichstag kann nicht nur die Ratgeber des Königs zur Verantwortung ziehen, sondern ernennt auch einen Justizsachwalter (Justitie-Ombudsman), der in der Zeit, wo der Reichstag nicht versammelt ist, die Freiheit des einzelnen schützt und die Beamten und Richter des Staates überwacht, auch an der Spitze eines Komitees von 6 Personen zum Schutz der Preßfreiheit steht.
In jeder Stadt und auf dem Lande in jeder Kommune besteht eine Kommunalverwaltung. Eigentümlich ist, daß in den kleinern Städten und auf dem Lande das kommunale Beschlußfassungsrecht nicht von den Repräsentanten, sondern in einer öffentlichen Volksversammlung ausgeübt wird, jedoch mit einem niedrigen Census und mit Berechnung der Stimmenanzahl in Proportion zur Steuerabgabe des Einzelnen. Auch gewisse Kategorien von Frauen haben in kommunalen Angelegenheiten Stimmrecht.
Außerdem giebt es für jedes Län seit 1862 ein Landsting (ein Län, Kalmar, ist in zwei Landsting geteilt), dessen Mitglieder sich in der Länshauptstadt alljährlich im September versammeln, um über die besondern Angelegenheiten des Läns zu beraten und zu beschließen. Die Rechtspflege wird von unabsetzbaren Richtern ausgeübt. Die höchste Instanz bildet das höchste Tribunal des Königs (Konungens högsta Domstol). Appellationsgerichte oder oberste Gerichtshöfe in bürgerlichen Streitsachen bilden die Hofgerichte zu Stockholm, Jönköping [* 11] und Kristianstad. Unter diesen stehen als unterste Instanzen in den Städten die Rathaus- und auf dem Lande die Häradsgerichte. Für die letztern ist in jedem Gerichtssprengel (Domsaga) ein Richter (Häradshöfding) angestellt, welcher zu bestimmten Zeiten in den Orten (Tingställen) seines Sprengels Gericht (Ting) hält, dem 12 von den Einwohnern des Sprengels ¶