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drei Söhne: Christian Günther II. zu Arnstadt, [* 2] Anton Günther I. zu Sondershansen und Ludwig Günther zu Ebeleben zur Regierung. Die Linie zu Arnstadt erlosch 1669 mit des Stifters Sobn Jo- hann Günther IV., die Linie zu Ebelebcn 1681 mit dem Tode des Stifters selbst. Infolgedessen erhiel- ten Anton Günthers I. Söhne Christian Wilbclm I. und Anton Günther II., die 1697 vom Kaiser in den erblichen Reichsfürstcnstand erhoben, aber in diesem erst 1709 anerkannt wurden, die ganze Graf- schaft, teilten sie in der Weise, daß Christian Wilhelm die Untcrherrschaft (Linie Sondcrsbauscn), mit Aus- nahme der Ämter Schernberg und Keula, Anton Günther die Oberherrschaft (Linie Arnstadt) und die genannten zwei unterherrschaftlicben 'Amter er- hielt.
Beide Grafen errichteten 1713 einen Erbfolge- Vertrag, kraft dessen nur der Erstgeborene in gerader Linie die Regierung erhalten, die andern Prinzen aber standesgemäß ausgestattet werden sollten; der Vertrag wurde 1719 von Kaiser Karl VI. bestätigt. Als Anton Günther II. 1716 kinderlos starb, fiel dessen Teil wieder an Fürst Christian Wilhelm (gest. 1721), der 1720 seinem Sohn Günther I. die Re- gierung abtrat. Da dieser 1740 kinderlos starb, folgte ihm sein Bruder Heinrich. Bei seinem Tode folgte 1758 in der Regierung der älteste Sohn sei- nes 1750 verstorbenen jüngern Bruders August I., Christian Günther III. Dieser starb 1791; sein ältester Sohn Günther Friedrich Karl I. (geb. 1760) war sein Nachfolger. Er trat 1807 dem Rhein-, 1815 dem Deutschen Bunde bei.
Durch einen Ver- trag mit Preußen [* 3] erhielt er 1816 die volle Souve- ränität über alle Landesteile. Die Unterberrsä^aft schloß sich 1819 dem preuß. Zollverein an. Die dem Lande unter dem gegebene Ver- fassung trat nicht ins Leben wegen vielfacher da- gegen erhobener Proteste; die Verhandlungen dar- über zogen sich erfolglos bis 1811 hin. Die Gesetz- gebung war auf manchen Gebieten, befonders be- züglich der Jagd, hinter den Forderungen der Zeit zurückgeblieben, und die Kammervcrwaltung gab zu Klagen vielfachen Anlaß.
Der Fürst entsagte 19. Ang. 1835 der Regierung zu Gunsten seines Sohnes und starb Sein Sohn Günther (s. d.) Friedrich Karl II. be- gann nun eine Reihe wesentlicher Reformen auf allen Gebieten des staatlichen Lebens. Unter dem erschien das erste Vcrfassungsgcsetz, nach welchem die Eröffnung des ersten Landtags erfolgte. Bald folgten Umgestaltungen auf dem Gebiete der Verwaltung und Justiz und wesentliche Verbesserungen der Schulen.
Die Ver- waltung der Kammergüter wurde durch das Gesetz vom dem Staate übertragen. 1855 erschien das neue Wahlgesetz, ihm solgte 1857 das neue Landesgrundgesetz (s. oben), eine neue Städte- und Landgemcindeordnung, eine neue Bezirksord- nung, die Wiederherstellung der Todesstrafe und des christl. Eides, die Erklärung der luth. Kirche zur Landeskirche, ein Gesetz über die Klassifikation der Staatsdiencr und endlich eine neue Gestaltung des Kirchen und Schulwesens.
Bei der Abstimmung am Bundestage erklärte sich die Regierung gegen den österr. Mobilisierungsantrag, trat 25. Juni aus dem Teut- schen Bunde und schloß sich dem Bündnisse mit Preußen und dem Norddeutschen Bunde an. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung trat durch die Vun- oes- oder Reichsgesetzgebung eine wesentliche Ver- einfachung ein. Besonders zu erwähnen sind noch die Gesetze über die anderweite Regelung der Grundsteuer und Einführung einer allgemeinen Ge- bäudesteuer vom und die neue Ge- meindeordnung vom das Fischerei- gesctz vom sowie der Vertrag mit Weimar, [* 4] Meiningen, [* 5] Altenburg, [* 6] Coburg-Gotha und Reuß [* 7] j. L. über die Errichtung gemeinsamer Strafanstalten.
Fürst Günther Friedrich Karl legte infolge eines Augenleidens die Regierung zu Gunsten seines Sohnes, des Fürsten Karl Günther (s. d.), nieder. Durch Gesetz vom wurden die Verhältnisse des Kammergutes des fürstl. Hauses neu geordnet, des Fürsten Domänenrente auf jäbrlick 500000 M. vorläufig festgestellt, die event. Selbstverwaltung durch den Fürsten gewähr- leistet, außerdem unter dem Namen «Karl Günther- Stiftung» eine Anstalt gegründet, deren Einkünfte zur Unterbaltung der höhern Schulen in Sondcrs- bansen und Arnstadt sowie für die Volksfchulen, für kirchliche und andere öffentliche Zwecke innerhalb des jetzigen Gebietes des Fürstentums verwendet werden sollen.
Auf dem Kammergut ruht die hypothekarische Verpflicbtung, nach dem Aussterben der jetzt in Sondersbauscn regierenden Linie des schwarzb. Ge- samtbauscs anstatt eines Beitrags zu den Kosten der Landcsverwaltung an die genannte Stiftung eine Iabresreme von 300000 M. zu entrichten.
Vgl. Apfclstedt, .Heimatskunde des Fürstentums S. (3 Hefte, Sondersh. 1854-57).
Schwarzburg [* 8] - Sondershaufenfche land- wirtschaftliche Verufsgenossenschaft zuS on- dershausen, s. Land- und forstwirtschaftliche Be- rufsgenossenschaften. Schwarzdorn, Strauch, s. Irunu8. Schwarzdrossel, s. Amsel. Schwarze, Friedr. Oskar von, Kriminalist, geb. zu Löbau [* 9] in Sachsen, [* 10] stndierte in Leipzig [* 11] die Rechte, trat zu Dresden [* 12] in den Iustiz- dienst und wurde 1848 zum Appellationsrat und gleichzeitig zum Hilfsarbeiter im Oberappellations- gerickt ernannt. 1854 wnrde er Oberappellations- rat, 1856 Oberstaatsanwalt, 1858 Generalstaats- anwalt, 1875 vom Kaiser von Osterreich in den erb- lichen Adelsstand erhoben. 1867-84 war S. Mit- glied des Reichstags, wo er der deutschen Reichs- partci angehörte; er war Mitglied und Vicepräsi- dent der Bundeskommission zur Beratung des Ent- wurfs des Strafgesetzbuches. Er redigierte bis 1856 die «Jahrbücher für fächs. Strafrecht» und seitdem die an deren Stelle getretene «Allgemeine Gerichts- zeitung für das Königreich Sachsen» und war Chef- redacteur des «Gerichtssaals».
Nachdem er 1885 sein Amt niedergelegt hatte, starb er in Dresden. Unter seinen Schriften sind hervorzuheben: «Untersuchung praktisch wichtiger Materien» (mit Heyue, Lpz. 1841; 2. Aufl. 1844),
«Kommentar zur Strafprozeßordnung für das Königreich Sachsen» (2 Bde., ebd. 1856),
«Grundsätze des sächs. Straf- prozeßrechts» (ebd. 1856),
«Zur Lehre [* 13] von den sog. fortgesetzten Verbrechen» (Erlangen [* 14] 1857),
«Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren» (Wien [* 15] 1862),
«Das Verbrechen des ausgezeichneten Dieb- stabls» (Erlangen 1863),
«Das deutsche Schwur- gericht und dessen Reform» (ebd. 1866),
«Bemer- kungen zur Ledre von der Verjährung im Straf- recht» (ebd. 1867),
«Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche [* 16] Reich» (Lpz. 1871; 5. Aufl. 1884), ¶