Schwanenritter,
soviel wie Schwanritter, s. Schwanjungfrauen. ^[= und Schwanritter. Der Schwan galt dem german. und griech. Volksglauben als ein weissagender ...]
soviel wie Schwanritter, s. Schwanjungfrauen. ^[= und Schwanritter. Der Schwan galt dem german. und griech. Volksglauben als ein weissagender ...]
(Graviditas), der Zustand des geschlechtsreifen Weibes, der mit der Empfängnis oder der Befruchtung [* 2] (s. d.) beginnt und mit der Ausstoßung der ausgebildeten Frucht durch die Geburt (s. d.) endet. Bei jeder Menstruation (s. d.) des Weibes wird aus einem der Eierstöcke ein Eichen (mitunter auch mehr als eins) ausgestoßen, das durch die Muttertrompeten in die Gebärmutterhöhle gelangt, aus deren bis zur Blutung aufgelockerter Schleimhaut es mehrere Tage bis Wochen haften bleibt.
Trifft es hier oder schon innerhalb der Muttertrompeten mit männlichem Samen [* 3] (s. d.) zusammen, so findet die Befruchtung statt, das Eichen wächst in der Schleimhaut fest und entwickelt sich nun allmählich weiter; es beginnt die S. Da sich der Tag der fruchtbaren Empfängnis nur in den seltensten Fällen genau bestimmen läßt, so wird der Beginn der S. in der Regel von der letzten Menstruation ab gerechnet. Bei richtiger Berechnung dauert die S. in runden Zahlen 280 Tage oder 10 Mondmonate oder 9 Sonnenmonate. Ob ein Kind länger getragen wird (Spätgeburt), ist sehr zweifelhaft; wohl aber wird das Kind oft vor vollendeter Entwicklung geboren, man spricht dann von einer Fehlgeburt (s. d.) oder Frühgeburt (s. d.).
Mit der Befruchtung des Eichens treten nicht bloß in der Gebärmutter, [* 4] sondern im ganzen mütterlichen Organismus wesentliche Veränderungen ein. Die Gebärmutter schließt sich und wächst, der Entwicklung der Frucht entsprechend; während sie im nichtschwangern Zustand eine Länge von 6 bis 8 cm und eine Breite [* 5] von 4 bis 5 cm besitzt, beträgt ihre Länge am Ende der S. 20‒27 cm, ihre Breite 15‒20 cm; ihr Gewicht hat sich dann nahezu um das Dreißigfache vermehrt.
Bald hat sie nicht mehr im
Kleinen
Becken, in dem sie in unbefruchtetem Zustande liegt, Platz und steigt nun in das
Große
Becken
empor; im vierten
Monat ist sie als härtliche
Kugel über dem Schambein zu fühlen, im siebenten reicht
sie bis über den Nabel, im neunten bis an die Herzgrube heran.
Über die allmähliche
Entwicklung der
Frucht s.
Embryo.
Gleichzeitig
mit der Empfängnis hört die Neubildung der
Eichen und mit ihr die
Menstruation auf, und nur in seltenen Fällen finden noch
in der ersten
Zeit der S.
Blutungen aus der
Gebärmutter statt.
Bei manchen Frauen stellen sich mannigfache Beschwerden ein. Der Appetit verliert sich oder richtet sich auf außergewöhnliche Speisen (Gelüste der Schwangern). Manchmal treten Übelkeit und Erbrechen, in andern Fällen Zahnschmerzen auf; die Haut [* 6] (namentlich des Gesichts) wird fleckig; die Füße schwellen an und nicht selten bilden sich Krampfadern aus. Die Mutterscheide und die äußern Genitalien zeigen während der S. eine Schwellung und vermehrte Absonderung; auch die Brüste schwellen an, werden empfindlicher und lassen am Ende der S. bei Druck oder von selbst eine milchige Flüssigkeit austreten.
Alle diese Erscheinungen, die man als Schwangerschaftszeichen zusammenfaßt, geben jedoch keine Sicherheit
für die
Annahme der S.; den einzig sichern
Anhalt
[* 7] gewährt nur das Wahrnehmen der Lebenszeichen der
Frucht und von diesem wieder
allein sicher die
Herztöne, die man von der 18. bis 20. Woche an beim
Auflegen des
Ohrs auf die Gebärmuttergegend deutlich
wahrnimmt. Den
Tag der Niederkunft, zu dessen schnellerer Berechnung
sog. Schwangerschaftskalender
aufgestellt worden sind, findet man annähernd, wenn man vom
Tage des Eintritts der letzten
Menstruation drei ganze Kalendermonate
zurückrechnet und dann sieben
Tage hinzuzählt; ist der
Termin der letzten
Menstruation nicht bekannt, so nimmt man den Zeitpunkt
der ersten
Kindsbewegungen, deren erstes Auftreten meist in die 18. bis 20. Woche fällt, zu Hilfe und
rechnet von ihm ab noch 20‒22 Wochen bis zur Niederkunft.
Das Verhalten der Schwangern muß sich auf eine genügende Ernährung und Abhaltung von Schädlichkeiten richten; die Kost soll daher gut nährend und leicht verdaulich sein; von Schädlichkeiten sind namentlich enge Kleidung, insbesondere der Gebrauch der Schnürleiber, anstrengende körperliche und geistige Arbeiten sowie weite Reisen zu vermeiden. Tägliche, aber mäßige Leibesbewegung im Freien ist jeder hoffenden Frau dringend anzuempfehlen; dagegen müssen alle stärkern und heftigern Bewegungen des Körpers, wie Springen, Tanzen, Reiten, Fahren auf holperigen Wegen, das Heben schwerer Gegenstände u. dgl. unterbleiben, weil sie gar leicht Anlaß zur vorzeitigen Unterbrechung der S. geben.
Während der zweiten Hälfte der S. erweist sich das Tragen einer zweckmäßig gearbeiteten Leibbinde von Vorteil. Erhitzende, stark gewürzte und schwer verdauliche Speisen und Getränke sind durchaus zu vermeiden; der Stuhlgang muß durch Klystiere oder milde Abführmittel (Magnesia, Ricinusöl, Kurellasches Brustpulver) gehörig reguliert werden. Wöchentlich ein- bis zweimal ein mäßig warmes Bad [* 8] (von +24 bis 26° R.) zu nehmen, ist einer gesunden Schwangern zu empfehlen; dagegen wirken heiße Voll- und Fußbäder unbedingt schädlich. Eine besondere Aufmerksamkeit erheischt die Pflege der Brüste und besonders der Brustwarzen. (S. Brüste.)
Als eine Eigentümlichkeit der Schwangern gilt die leichte Empfänglichkeit derselben für gewisse Erkrankungen, z. B. für die sog. akuten Hautausschläge. Fieberhafte und andere schwere Krankheiten werden von den Schwangern nicht so leicht überstanden als von andern Personen, und in vielen Fällen tritt dabei die Geburt ein. Dagegen ist bemerkenswert, daß die Tuberkulose während der S. nur geringfügige Symptome zeigt, dagegen alsbald nach der Geburt mit aller Heftigkeit aufzutreten pflegt.
Als eine besondere Form der S. ist zunächst die mit mehr als einer Frucht zu erwähnen. Zwillingsschwangerschaften sind nicht eben häufig, noch seltener Drillingsschwangerschaften; auch kommen Geburten von mehr als drei Kindern vor. (S. Zwillinge.) Auch kann das Eichen außerhalb der Gebärmutter (im Eileiter, im Eierstock, in der Leibeshöhle) befruchtet werden und sich entwickeln. (S. Bauchschwangerschaft.) Entartet die Frucht in der Gebärmutter krankhaft, so entwickelt sich kein Kind, sondern eine Mole [* 9] (s. d.). Über Mißbildungen während der S. und das sog. Versehen der Schwangern s. Mißbildungen.
Vgl. von
Ammon,
[* 10] Die ersten
Mutterpflichten und
die erste Kindespflege (34. Aufl. von Winkel,
[* 11] Lpz. 1894);
Burckhardt, Das Buch der jungen Frau (3. Aufl., ebd. 1894);
Baginsky, Das Leben des Weibes (3. Aufl., Stuttg. 1885);
Faber, Hygieine der S. (Berl. 1890);
diejenige Klage, welche nach einer Mehrzahl der Rechte der außerehelich ¶
Geschwängerten gegen den Schwängerer zusteht. Indessen wird darunter vielfach auch die Klage auf Unterhalt für das uneheliche
Kind verstanden (s. Paternitätsklage). Nach Gemeinem Recht richtet sich die erstere
Klage nach Wahl der Klägerin entweder
auf Ehelichung, ohne daß jedoch eine Zwangstrauung zulässig wäre, oder auf eine verschieden benannte Geldabfindung. (Dotation,
Kranzgeld), und außerdem nach der Praxis auf Entbindungs- und sog. Sechswochenkosten.
Die neuern Gesetze haben sich in Ansehung der letztern Kosten überwiegend dem Gemeinen Rechte angeschlossen, vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §§. 1016 fg.; Preuß. Gesetz vom §§. 7 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1858, 1861; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1328 u. a., und zwar in dem Sinne, daß der Geschwängerten ein solcher Anspruch zusteht. So auch der Deutsche [* 14] Entwurf §. 1602. Den Anspruch der Geschwängerten auf Ehelichung oder Dotation haben die neuern Gesetze meist aufgegeben; festgehalten ist er noch im Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1551‒53, in dem Altenb. Gesetz von 1876 und in dem Württemb. Gesetz vom (S. Deflorationklage.)