mehr
mehrmals wurden württemb.
Grafen mit der Landvogtei Niederschwaben
belehnt.
Die kleinern schwäb. reichsunmittelbaren Herren stifteten daher gegen Württemberg [* 2] den sog. Schleglerbund, der seit 1367 ganz S. in einen blutigen Krieg verwickelte. Auch die Städte traten 1376 wieder in einen Bund, den Schwäbischen Bund, zusammen, der sich bald über die Rheinlande, Bayern [* 3] und Franken ausdehnte und durch den Zutritt von Fürsten und Rittern 1384 zu Heidelberg [* 4] sich zur Großen Einung umbildete. In den gleichzeitigen Kriegen Österreichs mit der Schweiz [* 5] hielt es gewöhnlich der schwäb. Adel mit Österreich, [* 6] die Städte mit der Schweiz.
Auch dies vermehrte die innern Wirren in S. Die Bündnisse wechselten häufig; alle befehdeten einander; jeder Teil klagte den andern des Landfriedensbruchs an, bis durch den Sieg Eberhards Ⅱ. von Württemberg bei Döffingen (1388) die Macht des Schwäbischen Bundes gebrochen und durch den Landfrieden zu Eger [* 7] (1389) alle städtischen Bündnisse verboten wurden. (Vgl. zur Geschichte des Schwäbischen Städtebundes von 1376 bis 1389 die Arbeiten von Vischer, Vochezer und Lindner in den «Forschungen zur deutschen Geschichte», Bd. 2, 3, 15 u. 19.) Als König Wenzel 1400 abgesetzt wurde, blieben die schwäb. Städte diesem treu und erlangten dadurch viele Befreiungen und Vorrechte. Da sie in ihren neuerworbenen Rechten von dem Gegenkönig Ruprecht verletzt wurden, schlossen Württemberg, Baden [* 8] und 17 schwäb. Städte 1405 den Marbacher Bund zum Schutze gegen Ruprecht.
Kaiser Sigismund, von den Hussiten gedrängt, verlieh und verpfändete für Geld den schwäb. Vasallen wichtige Rechte. Das Unwesen der Befehdungen untereinander hörte auch unter Albrecht Ⅱ. und Friedrich Ⅲ. nicht auf. Die Städte schlossen deshalb 1440 ein neues Bündnis. Dasselbe thaten die Fürsten, worauf jene zu Ulm [* 9] 1449 einen immerwährenden Kriegsrat und ein stehendes Heer errichteten. Endlich vereinigten sich auf Betreiben des Kaisers zu Eßlingen [* 10] der Erzherzog Sigmund von Österreich, Graf Eberhard Ⅴ. von Württemberg, die St. Georgengesellschaft und 22 schwäb. Reichsstädte, denen später noch mehrere Fürsten und Städte beitraten, um den Landfrieden gemeinschaftlich zu behaupten, zu dem Großen Schwäbischen Bunde, der 12000 Fußknechte und 1200 Reiter aufstellte, sich eine förmliche Verfassung gab, eine richterliche Gewalt anordnete und eine vollziehende Macht einrichtete. (Vgl. Klüpfel, Urkunden zur Geschichte des Schwäbischen Bundes 1488‒1533, 2 Bde., in der «Bibliothek des Litterarischen Vereins», Stuttg. 1846‒53;Schweizer,Vorgeschichte und Gründung des Schwäbischen Bundes, Zür. 1876; Klüpfel, Der Schwäbische Bund, im «Histor. Taschenbuch», Ⅵ. Folge, Bd. 2, Lpz. 1883.) Dadurch ward der Ewige Landfriede (s. d.) vorbereitet, den der Kaiser Maximilian Ⅰ. 1495 zu stande brachte. In demselben Jahre wurde die Grafschaft Württemberg (s. d.) zu einem Herzogtum erhoben und trat damit gewissermaßen an die Stelle des schwäb. Herzogtums. Bei der Kreiseinteilung Deutschlands [* 11] 1500 wurde S. als Schwäbischer Kreis [* 12] (s. d.) bezeichnet. Der Große Schwäbische Bund nahm infolge der durch die Reformation herbeigeführten religiösen Spaltung 1533 ein Ende.
Vgl. Schöpflin, Historia Zaringo-Badensis (7 Bde., Karlsr. 1763‒66);
Pfister, Pragmatische Geschichte von S. (5 Bde., Heilbr. und Stuttg. 1802‒27);
Ch. Fr. Stälin, Wirtemb.
Geschichte (4 Bde., Stuttg. 1841‒73); P. Fr. Stälin, Geschichte Württembergs, Bd. 1 (Gotha [* 13] 1882‒87).