Negerstamm im obern Nilgebiet, bewohnen das Land nördlich vom
Albert-Njansa und östlich vom
Nil und, unter
dem
Namen Scheffalu, die beiden Ufer des
Somerset-Nil bis Fowera. Sie sind nach
Sprache
[* 3] und
Sitten eng verwandt mit den
Schilluk
(s. d.), von denen sie sich etwa vor einem Jahrhundert getrennt
haben. Sie sind
Ackerbauer und kühne
Jäger, aber keine Viehzüchter;
nicht nur die
Männer, sondern auch die Weiber gehen
bis auf ein dreieckiges Läppchen über den Schamteilen vollständig nackt;
der Körper wird mit roter Erde beschmiert;
eigentümlich
ist ihnen der Schmuck von schweren eisernen
Ringen, welche wie ein Panzer den
Hals umschließen.
Ihre Häuptlinge
gehören zu den Wawitu, einem
Stamm der hamitischen
Wahuma. –
Vgl. Schweinfurth und Ratzet,
Emin Pascha (Lpz. 1888).
Staatsbahnen,
[* 5] ist Dampferstation und hat (1890) 2200 E., darunter 572 Katholiken
und 89 Israeliten sowie 500
Polen, Post,
Telegraph,
[* 6] evang.
Kirche (1845), kath.
Kirche (1633),
Synagoge (1893), städtische
Sparkasse,
Spar- und Vorschußverein;
Die Aufbringung der Kosten für das Elementarschulwesen war ursprünglich Sache der
Kirche. Später hatte
für Bauten die Ortsobrigkeit einzutreten, der
Unterhalt der
Lehrer wurde, besonders auf dem
Lande, reihenweise in Naturallieferungen
gegeben; weiterhin kam das
Schulgeld hinzu, inPreußen
[* 7] seit 1717. Unter
Friedrich Wilhelm Ⅰ. begannen,
zuerst in Ostpreußen,
[* 8] die direkten Aufwendungen des
Staates für die Schule, indem der König 50000 Thlr. gab, deren
Zinsen
für Schulbauten und Lehrerbesoldungen verwendet werden sollten.
Zugleich erließ
Friedrich Wilhelm Ⅰ. (1736) das erste allgemeine Schullastengesetz, gleichfalls für Ostpreußen. Dasselbe
beruht auf dem Princip der Schulunterhaltungspflicht durch die bürgerlichen Gemeinden, wie sich dies
in
Süd- und Mitteldeutschland auch bereits festgestellt hatte, jedoch unter Beteiligung der
Kirche und des
Staates. Auf diesem
Princip wurde alsdann weiter fortgebaut. Die geringe Zahl und Leistungsfähigkeit der Gemeinden, wohl auch in einigen Landesteilen
die konfessionelle Mischung derBevölkerung
[* 9] führten in einigen
TeilenDeutschlands,
[* 10] besonders in
Preußen
und
Sachsen,
[* 11] zur
Bildung sog. Schulsocietäten, welche späterhin als Gemeinden
ad hoc und damit als öffentlich-rechtliche
Korporationen anerkannt wurden.
Hierauf beruht bis zur
Stunde in der Hauptsache das
preuß. Schulrecht, während da, wo, wie in
Süd- und Mitteldeutschland,
sich genügend zahlreiche und leistungsfähige Landgemeinden bildeten, das Princip der Schulunterhaltungspflicht
durch die einzelne Gemeinde die Gesetzgebung beherrscht (so auch in der preuß. Rheinprovinz,
[* 12] in Hessen-Nassau,
[* 13] Hohenzollern
[* 14] und, jedoch mit weitgehenden Modifikationen, in
Schlesien,
[* 15]
Ost- und Westpreußen). In
Preußen
wurden in neuerer Zeit einzelne Fragen der S. durch Specialgesetze geregelt: Gesetz vom über
die Lehrer-Witwen- und Waisenkassen, Gesetz vom über die Lehrerpensionen.
Allgemeine Erleichterungen der drückend gewordenen S. erfolgten durch die Gesetze vom und und
eine weitere Ausbildung dieser Gesetzgebung steht bevor. Die Grundgedanken dieser neuesten Gesetzgebung sind:
1) Übernahme einer festen Quote der Lehrerbesoldungen auf den
Staat, 2) Aufhebung des
Schulgeldes. Die
Kosten für das Elementarschulwesen waren in
Preußen (1891/92) 146,225, in
Bayern
[* 16] (1890/91) 24,457, in
Sachsen (1889) 18,154,
in
Württemberg (1891/92) 7,326, in
Baden
[* 17] (1893) 3,208 Mill. M. Nicht inbegriffen sind hierin die Kosten der Schulaufsichtsbehörden,
welche fast allenthalben nur vom
Staate getragen werden. Zu den S. gehört demnach der persönliche Bedarf
für alle
Lehrer und Hilfslehrer, die in vorgeschriebenen Fächern Unterricht erteilen, einschließlich der Pension (in
Preußen 600 M.
vom
Staat, der Mehrbetrag durch die Schulsocietät), ferner die Schulbaulast, einschließlich der Lehrerwohnung. Im einzelnen
Fall werden die S. nach preuß.
Recht durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmt auf
Grund von
Beschlüssen
der verpflichteten Gemeinde oder Schulsocietät nach Maßgabe der Einkommensnachweisung der
Stelle und eines periodisch aufzustellenden
Schuletats.
Streitigkeiten über neue von der Schulaufsichtsbehörde auferlegte Leistungen werden durch die Selbstverwaltungsorgane des
Kreises (Kreisausschuß) und in höherer Instanz der
Provinz (Provinzialrat) entschieden; über die Höhe
von Pensionen entscheidet in letzter Instanz das
Oberverwaltungsgericht; ebenso werden Streitfragen über fachliche S. (Schulbauten)
im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren erledigt. – Die
Mittel zur
Deckung der S. beruhen zum
Teil auch heute noch auf privatrechtlichen
Titeln und örtlichen Schulstiftungen, zum
Teil ferner auch heute noch auf kirchlichen Zuschüssen, in der
Hauptsache jedoch heute auf:
1)
Schulgeld und Gebühren für Schulversäumnisse, 2) Beiträgen der Schulunterhaltungspflichtigen («Schulsteuern»),
3) Zuschüssen des
Staates.
Über dasSchulgeld s. d. Die
Strafen für Schulversäumnisse sind in
Preußen geregelt durch Gesetz
vom durch welches jedoch die vorhandenen Specialbestimmungen nicht beseitigt werden. Der Schwerpunkt
[* 18] hinsichtlich
der Deckungsmittel liegt in den Schulabgaben der Unterhaltungspflichtigen,
d. i. der Gemeinden oder Schulsocietäten (in
Preußen
1891: 57,5 Proz. des Gesamtbedarfs); die Verhältnisse sind hierin, insbesondere in den östl.
Provinzen der preuß. Monarchie, zur Zeit noch äußerst verschieden und verwickelt.
Aktive Militärpersonen, welche sonst
von
Kommunalsteuern für ihr Diensteinkommen frei sind, haben die S. mit zu tragen. Die Zuschüsse des
Staates sind in den verschiedenen deutschen
Staaten verschieden geordnet und beruhen teils auf dem
Gesichtspunkt der Überlastung
und
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