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zelncn deutschen Staaten verschieden bemessen. Wäh- rend in Württemberg, [* 2] Baden, [* 3] Hamburg, [* 4] Bremen [* 5] und nach der 1867 für die neuen Landesteile er- gangenen Preuh. Strafprozeßordnung, abgesehen davon, daß der Richter den Vorsitz führte, die Schöffen gleichberechtigt an der Verhandlung und Entscheidung teilnahmen, waren sie in Oldenburg [* 6] auf die Teilnahme an der Urteilsfällung beschränkt. In Sachsen [* 7] faßten dieselben (nach Gesetz vom vier Schöffen neben drei Richtern) das End- urteil nur zu einem Teile mit, indem die Festsetzung des Strafmaßes allein den beamteten Richtern oblag.
Diese S., die in sachverständiger jurist. Littera- tur eifrige Fürsprecher (ganz besonders an dem sächs. Generalstaatsanwalt von Schwarze) fanden, waren anfangs bestimmt, als «große S.» das Schwurgericht in der Deutschen Gerichtsverfassung zu ersetzen. Doch mußte dieser Plan vom preuß. Justizministerium, das 1873 zu Gunsten der S. eine Denkschrift hatte ausarbeiten lassen, ange- sichts des dagegen geäußerten Widerspruchs auf- gegeben werden. Das S. trat nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz nur für die Verhandlung und Aburteilung der Übertretungen und einzelner geringer Vergehensfälle ins Leben. An Vergehen gehören zur Zuständigkeit des S. diejenigen, welche nur mit Gefängnis von höchstens drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens 600 M. allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Ver- bindung mit Einziehung bedroht sind, ferner die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperverletzungen, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage gefchieht, ferner Diebstahl, Unter- schlagung, Betrug, Sachbeschädigung, Begünstigung und Hehlerei, wenn der Wert oder Schaden 25 M. nicht übersteigt.
Über diese Grenzen [* 8] hinaus kann die Strafkammer bei Eröffnung des Hauptverfah- rens wegen der in §. 75 des Gerichtsverfassungs- gesetzes unter 1 bis 15 aufgeführten Vergehen auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem S. überweisen, wenn nach den Umständen des konkreten Falles anzunehmen ist, daß auf keine andere und höhere Strafe als die vorgedachte und keine höhere Buße als 600 M. zu erkennen sein werde. Die neuen deutschen S. wer- den am Sitze der Amtsgerichte gebildet, haben den Amtsrichter zum Vorsitzenden und zwei Schöffen zu Beisitzern, deren Funktion als Ehrenamt nur von einem Deutschen versehen werden kann.
Un- fähig zu demselben sind Personen, welche die Be- fähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung ver- loren haben oder gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens schwebt, das die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann, und die- jenigen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zum Schöffenamt sollen nicht berufen werden Per- sonen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben, welche noch nicht volle zwei Jahre ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, welche Armen- unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren empfangen haben, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht geeignet sind, sowie Dienstboten.
Ferner sollen nicht berufen werden Minister, Mitglieder der Se- nate der Freien Hansestädte, Reichs- und Staats- beamte, die jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte, Religionsdiener, Volksschullehrer, aktive Militärpersonen. Endlich können die Berufung ablehnen Mitglieder deutscher gesetzgebender Versammlungen, Personen, welche im letzten Geschäftsjahr Geschworene oder wenigstens an fünf Sitzungstagen Schöffe gewesen sind, Arzte, Apotheker ohne Gehilfen, Personen, welche bis zum Ablauf [* 9] des Geschäftsjahrs das 65. Lebensjahr voll- enden, und folche, die den mit dem Schöffenamt verbundenen Aufwand nicht zu tragen vermögen.
Eine sog. Urliste, alljährlich erneuert, enthält die Namen der aus jeder Gemeinde verpflichteten und befähigten Personen, gelangt, nachdem sie eine Woche lang öffentlich ausgelegt worden, durch die Gemeindevorsteher nebst den innerhalb der Aus- legungsfrist erhobenen Einsprachen an den Amts- richter, wird von diesem geprüft und mit den übrigen Urlisten des Bezirks einem vom Amtsrichter gelei- teten Ausschuß (aus sieben Vertrauensmännern und einem Staatsverwaltungsbeamten bestehend) zur Herstellung einer Jahresliste für jedes Geschäfts- jahr unterbreitet, nachdem die Zahl der für jedes Amtsgericht erforderlichen Schöffen durch die Landes- justizverwaltung in der Art festgefetzt worden ist, daß voraussichtlich jeder Schöffe höchstens zu fünf ordentlichen Sitzungstagen herangezogen wird.
Die Tage der ordentlichen Sitzungen des S. werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt, die Einbe- rufungen zu diesen Sitzungstagen durch das Los bestimmt. An Stelle wegfallender Schöffen werden Hilfsfchoffen (s. d.) berufen, die von dem gedachten Ausschuß ausgewählt und in einer besondern Jahres- liste verzeichnet werden. Schössen und Vertrauens- männer des Ausschusses erhalten Reisevergütung, unterliegen aber, falls sie unentschuldigt ausbleiben oder sich sonst ihren Pflichten entziehen, einer Ord- nungsstrafe von 5 bis 1000 M. Die Verurteilung er- folgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Amtsrichter, kann bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder teilweise zurückgenommen, auch mittels Be- schwerde angefochten werden.
Die Schöffen werden bei ihrer ersten Dienstleistung für die Dauer des Geschäftsjahres in öffentlicher Sitzung in der Art beeidigt, daß der Vorsitzende an sie die Worte richtet: «Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und All- wissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimmen nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben», und jeder Schöffe unter Er- hebung der rechten Hand [* 10] einzeln die Worte spricht: «Ich schwöre es) so wahr mir Gott helfe.» (Vgl. Ge- richtsverfassungsgesetz vom §z. 25- 57.) Die wesentlichen Unterschiede zwischen S. und Geschworenengericht zeigen sich darin:
1) im S. bil- den Nichter und Schöffen ein Kollegium und zwar so, daß der einzelne Schöffenge
richtsprozeß
das S. fertig vorfindet, während bei einem Schwurgerichtsprozeß die Geschworenenbank erst gebildet werden muß;
2) die Trennung der That- und Rechtsfrage, folg- lich auch die Fragstellung kommt in Fortfall;
3) die Urteile der S. sind durch das Rechtsmittel der Be- rufung angreifbar, alle andern Strafurteile bisher nicht. In der dem Deutfchen Reichstag 1895 vor- gelegten Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Strafprozeßordnung ist eine Erweiterung der Zuständigkeit der S. vorgeschlagen.
Vgl. für das S.: Schwarze, Geschworenengericht und S. (Erlangen [* 11] 1864);
ders., Das S. (Lpz. 1873); Zachariä, Das moderne S. (Berl. 1873);
H. Meyer, ¶
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