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(ebd. 1844 u. ö.),
«Mein erstes weißes Haar» [* 2] (ebd. 1844 u. ö.),
«Erzählungen aus der Kinderwelt. Ein Familienbuch» (10 Bde.; neue Aufl.,2 Bde., Lpz. 1873),
«Mutter Anne und ihr Gretchen» (Stuttg. 1852), «Mutter Anne und ihr .hänschen», «Die Herzblätt- chen» (3 Bde., Glogau [* 3] 1855-72),
«Nach der Schule» (2 Bde., ebd. 1801,^1874),
«Nächstenliebe und Vater- landsliebe» (2 Bdchn., ebd. 1882),
«Die Backfische» (vier Erzählungen, ebd. 1883). Am verbreitetsten sind ihre Sammelwerke: «Töchter-Album» (seit 1854 in Glogau erscheinend),
«Herzblättchens Zeit- vertreib» (ebd. seit 1855),
und «Vückerschatz für Deutschlands [* 4] Töchter» (jäbrlich 3-4 Bde., ebd. seit 1889, darin «Aus dem Leben» und «Rosen und Dornen»). Rückblicke auf ihr Leben enthalten: «Unter fünf Königen und drei Kaisern. Unpolit. Erinnerungen einer alten Frau» (1. u. 2. Aufl., Glogau 1891) und «Autographen und Erinnerun- gen» (Brem. 1892). Schobergruppe, s. Ostalpen (Bd. 12, S. 695 d). Schock, eine namentlich in Mittel- und Nord- deutschland übliche Bezeichnung für eine Anzahl von 60 Stück oder 4 Mandeln.
Das Großschock hat 64 Stück. Ehe die Rechnung nach Gulden und Thalern eingeführt war, rechnete man in einem Teile Deutschlands nach S. oder Schockgroschen - 60 Groschen, die aber je nach dem Gehalt der Groschen einen sehr verschiedenen Wert hatten. Das sog. alte sächsische S. wurde zu 60 Schockgroschen oder 20 guten Groschen (-- ^ Thlr. im 3Thaler- fuß oder 2 M. 50 Pf.), dagegen das neue oder schwere S. zu 60 guten Groschen (--- 2^ Thlr. oder 7 M. 50 Pf.) berechnet. In Böhmen [* 5] und einem Teile von Schlesien [* 6] rechnete man nach böhmischen S., d. i. 60 Kaisergroschen oder 180 Kreuzern (-- 3 Gulden im 20-Gulden-Fuß oder 6 M.30Pf.), oder auch nach kleinen S. zu 40 Kaisergroscken oder 120 Kr. (-- 4 M. 20 Pf.). - Schockgroscken nannte man in Sachsen [* 7] auch eine im 16. Jahrh, eingeführte Art Grundsteuer, wobei der Wert der Grundstücke nach Schockgroschen berechnet und das S. zunächst mit 5 Pf. Abgabe («/144 des Steuer- kapitals) belegt wurde. Schocken (Schokken), Stadt im Kreis [* 8] Wongro- witz des preuh. Reg.-Bez. Bromberg, [* 9] zwischen fisch- reichen Seen, Sitz eines Stcueramtes, hat (1890) 1374 E., darunter 496 Evangelische und 191 Israe- liten, Post, Telegraph, [* 10] kath. und evang. Kirche. Schockleinen, s. Leinwand. Schoddy (engl. 3^0667), Kunstwolle (s. d.). Seidenschoddy heißt ein durch Zerfafern seidener Lumpen gewonnener Stoff. Schöffen oder Schoppen, auch Scabinen (lat. scHbwi), die Beisitzer in den Gerichten. Karl d. Gr. hatte eine Reorganisation der Gerichtsver- fassung durch Einführung ständiger Schöffenkol- legien, die von den Grafen oder Königsboten er- nannt wurden (vor 775), ins Leden gerufen und die Dingpflichtigen entlastet, indem in den gebotenen Dingen (s. d.) nur S. zu erscheinen und das Urteil zu finden hatten. In alter Zeit, wo die Gerichts- vorstände nur mit der vollziehenden Gewalt bekleidet waren, hatten die welcher sie hervorgingen, das Urteil zu finden und auf Befragen ein allgemeines Zeugnis über das Herkommen abzulegen (das Recht zu weisen). Die letztere Befugnis verschaffte weiterhin den S. solcher Orte, deren Recht auf neugegründete Städte über- tragen war, auch auswärts ein bedeutendes Ansehen, indem die Tochterstädte entstandene Zweifel einem solcken Oberhofe vorlegten und sich über die Fort- schritte in der dortigen Spruchpraxis sonstige Mit- teilungen erbaten. Auf diefem Wege konnten z. B. die Magdeburger S. ihre örtlichen Satzungen und die neuen Ansichten, welche sich seit dem 13. Jahrh, an den Versuchen einer schriftlichen Zusammen- fassung der deutschen Rechte (s. Sachsenspiegel) heranbildeten, über Mittel- und Norddeutschland, ! ja selbst bis nach Polen, Preußen [* 11] und Livland [* 12] ver- breiten. Nach dem Eindringen des röm. und kano- nischen Rechts vermochten ungelehrte S. und Rat- mannen zwar keine Rechtsbelehrung weiter zu er- teilen; da aber nunmehr die Stadträte vielfach Dok- toren der Rechte in ibre Mitte aufnahmen, so ließ sich der bisherige Brauch der Aktenversendung und'des Einkommens um Gutachten mit der Abänderung beibehalten, daß man sich an jene rechtsgelehrten Mitglieder wendete, die unter Zuziehung von noch andern Sachverständigen ein anerkanntes Spruch- kollegium unter dem Namen Schoppen stuhl bildeten. Ein derartiges Spruchkollegium (s. Di- kasterion), das für die Gerichte des In- und Aus- landes gleich einer Iuristenfakultät auf Ersuchen Ur- teile verfaßte, bestand z. B. in Leipzig [* 13] 1420-1835. Die S. im alten Sinne des Wortes sanken dagegen allmählich zu bloßen gerichtlichen Beisitzern und Ur- kundspersonen herab. Sie wurden gewöhnlich aus den untern Gerichtsbeamten, auf dem Lande aus der Gemeinde erwählt und mittels Eides in Pflicht genommen. - In einigem Zusammenhang mit den Resten der alten Schöppengerichtseinrichtungen stebt das neudeutsche Institut der Schöffengerichte (s. d.), von denen das Gerichtsverfassungsgesetz vom in den §§. 25-57 handelt. Schöffengericht, ein ncudeutsches Institut, das von den german. Schöppengerichten (s. Schöffen) verschieden, wenn schon nicht ohne einigen Zusam- menhang mit den letzten Überresten derselben ist. Wie im Schwurgericht, so sind auch im S. Laien berufen, in Gemeinschaft mit rechtsgelehrten beam- teten Richtern gewisfe Straffälle abzuurteilen. Spu- ren der altgerman. Schöffen, als urteilender Per- sonen, hatten sich in einzelnen Landschaften Deutsch- lands lange Zeit hindurch unbeachtet und wegen der Geringfügigkeit ihrer Wirkfamkeit auch unbeanstan- det, besonders in Württemberg, [* 14] bis auf die neuere Zeit fortgepflanzt. Daran anknüpfend, übertrugen einzelne neuere Strafprozeßordnungen (Hannover [* 15] und Kurhessen) nach dem I. 1848 sogenannten S. die Aburteilung der niedersten Straffälle, die sonst entweder den Polizeibehörden oder den Einzelrich- tern überwiesen gewesen waren. Eine solche Ge- staltung der Dinge, wonach zwei Schöffen von dem Einzelrichter bcizuziehen waren, fand sich auch vor Einführung der neuen Iustizgesetze in Oldenburg, [* 16] Bremen, [* 17] Baden [* 18] und in den 1866 von Preußen er- worbenen Landesteilen. Insbesondere waren es die Gegner der Schwurgerichte, die den S. Beifall schenkten und sogar dafür eintraten, die schwersten Straffälle durch ein erweitertes und vergrößertes S. aburteilen zu lassen. Eine bemerkenswerte Er- weiterung des der Kompetenz der S. zugewiesenen Gebietes hatte 1868 die württemb. Strafprozeß- ordnung geschaffen, als sie auch für die mittel- schwcren sog. Vergehensfälle, über welche bis dahin gelehrte Richterkollegien urteilten, vergrößerte S. hergestellt hatte. Die Mitwirkung der Schöffen bei dem Verfahren war in den Gesetzgebungen der ein- ¶
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zelncn deutschen Staaten verschieden bemessen. Wäh- rend in Württemberg, Baden, Hamburg, [* 20] Bremen und nach der 1867 für die neuen Landesteile er- gangenen Preuh. Strafprozeßordnung, abgesehen davon, daß der Richter den Vorsitz führte, die Schöffen gleichberechtigt an der Verhandlung und Entscheidung teilnahmen, waren sie in Oldenburg auf die Teilnahme an der Urteilsfällung beschränkt. In Sachsen faßten dieselben (nach Gesetz vom vier Schöffen neben drei Richtern) das End- urteil nur zu einem Teile mit, indem die Festsetzung des Strafmaßes allein den beamteten Richtern oblag.
Diese S., die in sachverständiger jurist. Littera- tur eifrige Fürsprecher (ganz besonders an dem sächs. Generalstaatsanwalt von Schwarze) fanden, waren anfangs bestimmt, als «große S.» das Schwurgericht in der Deutschen Gerichtsverfassung zu ersetzen. Doch mußte dieser Plan vom preuß. Justizministerium, das 1873 zu Gunsten der S. eine Denkschrift hatte ausarbeiten lassen, ange- sichts des dagegen geäußerten Widerspruchs auf- gegeben werden. Das S. trat nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz nur für die Verhandlung und Aburteilung der Übertretungen und einzelner geringer Vergehensfälle ins Leben. An Vergehen gehören zur Zuständigkeit des S. diejenigen, welche nur mit Gefängnis von höchstens drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens 600 M. allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Ver- bindung mit Einziehung bedroht sind, ferner die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperverletzungen, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage gefchieht, ferner Diebstahl, Unter- schlagung, Betrug, Sachbeschädigung, Begünstigung und Hehlerei, wenn der Wert oder Schaden 25 M. nicht übersteigt.
Über diese Grenzen [* 21] hinaus kann die Strafkammer bei Eröffnung des Hauptverfah- rens wegen der in §. 75 des Gerichtsverfassungs- gesetzes unter 1 bis 15 aufgeführten Vergehen auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem S. überweisen, wenn nach den Umständen des konkreten Falles anzunehmen ist, daß auf keine andere und höhere Strafe als die vorgedachte und keine höhere Buße als 600 M. zu erkennen sein werde. Die neuen deutschen S. wer- den am Sitze der Amtsgerichte gebildet, haben den Amtsrichter zum Vorsitzenden und zwei Schöffen zu Beisitzern, deren Funktion als Ehrenamt nur von einem Deutschen versehen werden kann.
Un- fähig zu demselben sind Personen, welche die Be- fähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung ver- loren haben oder gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens schwebt, das die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann, und die- jenigen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zum Schöffenamt sollen nicht berufen werden Per- sonen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben, welche noch nicht volle zwei Jahre ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, welche Armen- unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren empfangen haben, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht geeignet sind, sowie Dienstboten.
Ferner sollen nicht berufen werden Minister, Mitglieder der Se- nate der Freien Hansestädte, Reichs- und Staats- beamte, die jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte, Religionsdiener, Volksschullehrer, aktive Militärpersonen. Endlich können die Berufung ablehnen Mitglieder deutscher gesetzgebender Versammlungen, Personen, welche im letzten Geschäftsjahr Geschworene oder wenigstens an fünf Sitzungstagen Schöffe gewesen sind, Arzte, Apotheker ohne Gehilfen, Personen, welche bis zum Ablauf [* 22] des Geschäftsjahrs das 65. Lebensjahr voll- enden, und folche, die den mit dem Schöffenamt verbundenen Aufwand nicht zu tragen vermögen.
Eine sog. Urliste, alljährlich erneuert, enthält die Namen der aus jeder Gemeinde verpflichteten und befähigten Personen, gelangt, nachdem sie eine Woche lang öffentlich ausgelegt worden, durch die Gemeindevorsteher nebst den innerhalb der Aus- legungsfrist erhobenen Einsprachen an den Amts- richter, wird von diesem geprüft und mit den übrigen Urlisten des Bezirks einem vom Amtsrichter gelei- teten Ausschuß (aus sieben Vertrauensmännern und einem Staatsverwaltungsbeamten bestehend) zur Herstellung einer Jahresliste für jedes Geschäfts- jahr unterbreitet, nachdem die Zahl der für jedes Amtsgericht erforderlichen Schöffen durch die Landes- justizverwaltung in der Art festgefetzt worden ist, daß voraussichtlich jeder Schöffe höchstens zu fünf ordentlichen Sitzungstagen herangezogen wird.
Die Tage der ordentlichen Sitzungen des S. werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt, die Einbe- rufungen zu diesen Sitzungstagen durch das Los bestimmt. An Stelle wegfallender Schöffen werden Hilfsfchoffen (s. d.) berufen, die von dem gedachten Ausschuß ausgewählt und in einer besondern Jahres- liste verzeichnet werden. Schössen und Vertrauens- männer des Ausschusses erhalten Reisevergütung, unterliegen aber, falls sie unentschuldigt ausbleiben oder sich sonst ihren Pflichten entziehen, einer Ord- nungsstrafe von 5 bis 1000 M. Die Verurteilung er- folgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Amtsrichter, kann bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder teilweise zurückgenommen, auch mittels Be- schwerde angefochten werden.
Die Schöffen werden bei ihrer ersten Dienstleistung für die Dauer des Geschäftsjahres in öffentlicher Sitzung in der Art beeidigt, daß der Vorsitzende an sie die Worte richtet: «Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und All- wissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimmen nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben», und jeder Schöffe unter Er- hebung der rechten Hand [* 23] einzeln die Worte spricht: «Ich schwöre es) so wahr mir Gott helfe.» (Vgl. Ge- richtsverfassungsgesetz vom §z. 25- 57.) Die wesentlichen Unterschiede zwischen S. und Geschworenengericht zeigen sich darin:
1) im S. bil- den Nichter und Schöffen ein Kollegium und zwar so, daß der einzelne Schöffengerichtsprozeß das S. fertig vorfindet, während bei einem Schwurgerichtsprozeß die Geschworenenbank erst gebildet werden muß;
2) die Trennung der That- und Rechtsfrage, folg- lich auch die Fragstellung kommt in Fortfall;
3) die Urteile der S. sind durch das Rechtsmittel der Be- rufung angreifbar, alle andern Strafurteile bisher nicht. In der dem Deutfchen Reichstag 1895 vor- gelegten Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Strafprozeßordnung ist eine Erweiterung der Zuständigkeit der S. vorgeschlagen.
Vgl. für das S.: Schwarze, Geschworenengericht und S. (Erlangen [* 24] 1864);
ders., Das S. (Lpz. 1873); Zachariä, Das moderne S. (Berl. 1873);
H. Meyer, ¶