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Regierung auf Gottorp und das Oberappellationsgericht zu Kiel
[* 2] eingesetzt. Somit hatten (wie die dän.
Erklärung am
Bundestage lautete) «die beiden Herzogtümer S., bis aus Holsteins
Eigenschaft als
Bundesstaat und die abgesonderten
Ständeversammlungen, neben dem Socialnexus der Ritterschaft, bei gemeinsamer
oder gleichartiger Gesetzgebung und
Verwaltung, alle öffentlichen Rechtsverhältnisse miteinander gemein».
König
Christian VIII. sah es als seine Lebensaufgabe an, die
Verbindung zwischen
Dänemark
[* 3] und S. enger zu knüpfen und beide
Teile zu einem wirklichen «dän. Gesamtstaate»
zu verschmelzen. 1844 beantragten die Provinzialstände der dän.
Inseln zu Roeskilde: der König möge die dän. Monarchie
für ein unteilbares Ganzes erklären, das nach der weiblichen Erbfolgeordnung des dän.Königsgesetzes
von 1665 vererbe. Nun setzte
Christian VIII. eine
Kommission nieder zur Untersuchung der Erbfolgefrage, und erließ den «Offenen
Brief» vom worin es hieß, «daß ebenso wie in
Dänemark und Lauenburg
[* 4] auch in ganz Schleswig
[* 5] und einigen
Teilen
Holsteins
die Erbfolge des Königsgesetzes gültig sei; rücksichtlich des übrigen Holstein
walteten
anderweitige Verhältnisse ob; doch werde der König unablässig bestrebt sein, die vollständige
Anerkennung der Integrität
des dän. Gesamtstaates zu Wege zu bringen».
Dieser Offene
Brief stieß allerseits auf energischen
Widerstand. Die
Agnaten von der jüngern gottorpischen und der sonderburgischen
Linie, mit einziger Ausnahme des Prinzen
Christian von
Glücksburg, legten sowohl in Kopenhagen
[* 6] wie auch
beim
Deutschen
Bundestage
Protest ein. Auch die Provinzialstände in Itzehoe und Schleswig
protestierten, worauf ihre
Auflösung
verfügt ward. Die Bundesversammlung erklärte indes in ihrem Beschluß vom 17. Sept., daß
Dänemark beruhigende Erklärung
gegeben habe, und sprach die Erwartung aus, daß der König «die
Rechte des
Bundes, der erbberechtigten
Agnaten und der holstein.
Landesvertretung beachten werde».
Nunmehr ließ der König den
Entwurf zu einer Gesamtstaatsverfassung ausarbeiten, die neben den Provinzialständen einen gemeinschaftlichen
Landtag für die dän. Monarchie mit beschließender Kompetenz in Aussicht stellte.
Indessen starb er Erst sein Sohn
Friedrich VII. veröffentlichte 28. Jan. die
Entwürfe des
Vaters
und berief zu ihrer Prüfung «erfahrene
Männer» nach Kopenhagen. Diese Versammlung kam jedoch nicht zu stande, da unter dem
Eindruck der franz. Februarrevolution die Volksbewegung einen gewaltsamern Charakter annahm.
Am 18. März traten etwa 70 schlesw.-holstein.
Ständemitglieder in Rendsburg
[* 7] zusammen und schickten eine Deputation nach Kopenhagen, um von dem König außer liberalen Zugeständnissen die
Vereinigung der
beiden Provinzialständeversammlungen zum Zwecke der
Beratung einer schlesw.-holstein.
Verfassung und den Beitritt
Schleswigs
zum
Deutschen
Bunde zu erbitten.
Inzwischen hatte eine Massendemonstration in Kopenhagen 21. März das eiderdänische sog. Kasinoministerium
ans
Ruder gebracht. Am erhielt die Deputation durch
Orla
Lehmann die Antwort, «daß der König
gesonnen sei, dem Herzogtum Holstein
eine freie
Verfassung zu gewähren und sich den Bestrebungen für ein deutsches Parlament
offen anzuschließen; daß er aber weder das
Recht, noch die Macht, noch den Willen habe, Schleswig
dem
Deutschen
Bunde einzuverleiben, dagegen
die unzertrennliche
Verbindung
Schleswigs mit
Dänemark durch eine gemeinsame freie
Verfassung
kräftigen wolle».
Auf die Kunde von den Vorgängen in Kopenhagen trat zu Kiel in der Nacht zum eine provisorische Regierung zusammen, bestehend aus Graf Friedrich Reventlou, Prinz Friedrich von Augustenburg-Noer, Advokat Beseler u. a. m. Am nächsten Morgen überrumpelte Prinz Friedrich mit dem Kieler Jägerbataillon und einigen Freiwilligen die Festung [* 8] Rendsburg, wo der dän. General ohne Widerstand das Kommando abgab. Das ganze Land unterwarf sich der provisorischen Regierung.
Der Deutsche
[* 9]
Bundestag beschloß die
Verbindung
S.s zu beschützen, womit insbesondere
Preußen
[* 10] beauftragt wurde. Der
hieraus entstehende
Krieg nahm einen für S. unheilvollen Verlauf. (S.
Deutsch-Dänischer Krieg von 1848 bis 1850.) Am schloß
Preußen mit
Dänemark den Frieden zu
Berlin,
[* 11] worin beide
Teile sich alle
Rechte, die ihnen vor dem
Kriege zustanden, vorbehielten.
Die schlesw.-holstein.
Armee hielt noch das südl. Schleswig
und die Festung Rendsburg besetzt,
als der wiederhergestellte Deutsche
Bundestag die
Einstellung der Feindseligkeiten verlangte. Um dies zu erwirken,
trafen zwei Bundeskommissare ein.
Beseler trat aus der Statthalterschaft aus und verließ das Land. Reventlou legte 1. Febr. seine Regierungsgewalt in die
Hände der Bundeskommissare nieder, denen als landesherrlicher
Kommissar
Graf
Heinrich von Reventlou-Criminil
zur Seite trat. Diese drei bestellten für Holstein
eine sog. Civilbehörde in Kiel.
Jede
Verbindung
Schleswigs mit Holstein
ward beseitigt, auch im Dez. 1851 eine Zollgrenze an der
Eider errichtet. Nichts aber
empfand man schwerer, als daß durch die sog. Sprachreskripte vom Febr.
und März 1851 in dem sog. gemischten Distrikt des Herzogtums Schleswig
von 90000 E., anstatt
der deutschen, ausschließlich dän. Schulsprache und der abwechselnde Gebranch der
dän. und deutschen Kirchensprache vorgeschrieben wurde.
Österreich
[* 12] und
Preußen erkannten das Princip des dän. Gesamtstaates an und willigten in die
Trennung
Schleswigs von Holstein.
Nur das ward ausbedungen, daß die Herzogtümer innerhalb des Gesamtstaates
eine selbständige und mit dem Königreich
Dänemark gleichberechtigte
Stellung erhalten sollten. Auf Grundlage dieser Vereinbarungen
erließ König
Friedrich VII. die
Bekanntmachung vom die
das neue Gesamtstaatsprogramm enthielt. Für S. beließ
diese
Urkunde einige gemeinschaftliche nichtpolit. Einrichtungen und Anstalten, die
Universität Kiel,
die Ritterschaft, den schlesw.-Holstein. Eiderkanal, die
Strafanstalten u. a. Am übergaben die Bundeskommissare
dem zum dän. Minister für Holstein ernannten
Grafen Reventlou-Criminil die volle Regierungsgewalt, und die Bundestruppen
räumten das Land. Der Deutsche
Bundestag genehmigte die österr.-preuß.-dän. Vereinbarungen.
Im Juli 1853 ward die dän. Zollgrenze von der
Eider an die
Elbe vorgeschoben; die schlesw. und holstein.
Bataillone wurden
nach
Dänemark, dän.
Truppen nach den Herzogtümern verlegt, die versprochenen verfassungsmäßigen
Rechte nur in ganz ungenügender
Weise gewährt, für Schleswig
15. Febr. und für Holstein Schleswig
ward darin als ein «unzertrennliches
Zubehör der
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