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Philipp (1587-90), Johann Adolf (1590-1616), Friedrich III. (1616-59), Christian Albrecht (1659 -94), Friedrich IV. (1694-1702), Karl Friedrich (1702-39), Karl Peter Ulrich, der unter dem Namen Peter III. den russ. Kaiserthron bestieg (1739 -62), endlich Großfürst Paul (1762-73), der nachmalige Kaiser Paul I. von Rußland. In Holstein-Glückstadt folgten die König-Herzöge Friedrich II. (1559-88), Christian IV. (1588-1648), Friedrich III. (1648-70), Christian V. (1670-99), Friedrick IV. (1699-1730), Christian VI. (1730-46), Friedrich V. (1746-66) und Christian VII., der ganz S. wieder unter seinem Scepter vereinigte.
Als das schauenburgische Grafenhaus 1640 ausstarb, nahmen die beiden Mitregenten König Christian IV. und Herzog Friedrich III. die Herrschaft Pinneberg als einen «alten Teil und Zubehör» des Herzogtums Holstein in Besitz und teilten sie unter sich, worauf Herzog Friedrich III. das ihm zufallende Amt Barmstedt 1649 an Christian von Rantzau überließ. Kaiser Ferdinand III. bestätigte diese Übertragung und erhob dieses Gebiet zu einer «unmittelbar freigehörigen» Reichsgrafschaft Rantzau.
Der friedliche Wohlstand S.s wurde durch die unglückliche Politik des Königs Christian IV. gestört, dessen Einmischung in den Dreißigjährigen Krieg einen Einfall der Kaiserlichen unter Tilly und Wallenstein (1626-29) und der Schweden [* 2] unter Torstenson (1643-45) veranlaßte. Schlimmer noch war es, daß das gute Einverständnis zwischen den beiden regierenden Linien aufhörte. Herzog Friedrich III. von Gottorp hatte 1654 seine Tochter mit Karl X. Gustav von Schweden vermählt, der bald (1657-60) Dänemarks gefährlichster Feind wurde.
In dem Kopenhagener Vertrage vom 2. (12.) Mai 1658 (bestätigt im Kopenhagener Frieden 1660) mußte der dän. König Friedrich III. dem Hause Gottorp die volle Souveränität über den gottorpischen Anteil des Herzogtums Schleswig [* 3] zugestehen. In einer zweiten Urkunde von demselben Tage, die aber noch über 100 Jahre lang ein dän. Staatsgeheimnis blieb, übertrug der König auch für den königl. Anteil von Schleswig die volle Souveränität sich selbst und seinem Mannsstamm. Damit war die uralte dän. Lehnshoheit über das Herzogtum Schleswig aufgehoben.
Seitdem die königl. Linie in Dänemark [* 4] 1660 das unumschränkte Erbkönigtum erlangt hatte, war sie unausgesetzt beflissen, die zerstückelten Bestandteile S.s unter ihrer Herrschaft wieder zu vereinigen. Ohne besondere Schwierigkeit gelang dies allmählich mit den abgeteilten Herrschaften der Linie Sonderburg (1667-1779) und mit der Reichsgrafschaft Rantzau (1726). Dagegen waren die Herzöge von Holstein-Gottorp, die mit Schweden und nachmals mit Rußland Familienverbindungen anknüpften, nicht so leicht zu verdrängen.
Die langwierigen Händel zwischen den beiden regierenden Linien hatten zur Folge, daß die ständische Verfassung S.s außer Gebrauch kam. Schon 1675 mußte Herzog Christian Albrecht in Hamburg [* 5] eine Zuflucht suchen, während die Dänen sein Gebiet besetzt hielten; erst durch den Altonaer Vergleich vom 20. (30.) Juni 1689 ward er in seine Besitzungen und Rechte wieder eingesetzt. Mehr noch hatte das Land während des Nordischen Krieges (s. d.) zu leiden, wo die herzogl. Festung [* 6] Tönningen mehrmals belagert, die königl. Stadt Altona [* 7] 1713 niedergebrannt wurde.
Seit 1711 hatten die Dänen das ganze gottorpische Gebiet besetzt. Allerdings wurde 1720, auf Geheiß des Deutschen Kaisers, das gottorpische Holstein dem Herzog Karl Friedrich zurückgegeben, der nun in Kiel [* 8] seine Residenz nahm (Holstein-Kiel); aber König Friedrich IV. behielt den gottorpischen Anteil von Schleswig und verleibte ihn seinem Anteil ein Die Verhandlungen über einen Ausgleich schleppten sich viele Jahre resultatlos hin. Als Herzog Karl Peter Ulrich als Peter III. 1762 den russ. Thron [* 9] bestieg, traf er sofort Anstalten, um sein schlesw.
Erbland wiederzuerobern; nach seiner Entthronung und Ermordung kam es indes zu einer Verständigung mit der russ. Kaiserin Katharina II., die für ihren Sohn, den Großfürsten und Herzog Paul, die vormuudschaftliche Regierung in Holstein-Kiel übernahm. Am ward ein provisorischer Traktat abgeschlossen, demgemäß das Haus Gottorp auf Schleswig verzichten und seinen Anteil von Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg [* 10] und Delmenhorst austauschen sollte. Infolge des Definitivtraktats vom erfolgte zu Kiel die Übergabe des großfürstl. Anteils.
Somit war S. zusammen mit den Königreichen Dänemark und Norwegen unter dem Scepter des Königs Christian VII. vereinigt. Von der ursprünglichen Personalunion war keine Rede mehr; thatsächlich galt S. als eine Provinz der dän. Monarchie. Dagegen blieben Gesetzgebung, Gerichtswesen und Verwaltung in Dänemark und S. sehr verschieden. Auch behielten die Herzogtümer ihr eigenes Münzwesen [* 11] und bildeten ein abgesondertes Zollgebiet. Die oberste Gesetzgebung und Regierung ward von der sog. Deutschen Kanzlei in Kopenhagen [* 12] ausgeübt.
Ein königl. Stattbalter für S. residierte 1731-1846 auf dem Schlosse Gottorp. Das Land genoß seit dem Nordischen Kriege mehr als 80 Friedensjahre und wurde auch von den Revolutionskriegen anfangs nicht direkt berührt, bis 1813 eine alliierte Armee unter Bernadotte, dem Kronprinzen von Schweden, das Land feindlich überzog. Im Frieden zu Kiel, fiel die schlesw. Insel Helgoland [* 13] an England. Nach Errichtung des Deutschen Bundes (s. d.) mußte Friedrich VI. diesem für das vormalige deutsche Reichsland Holstein beitreten
Der geistige und nationale Aufschwung, den die Befreiungskriege in Deutschland [* 14] hervorgerufen hatten, lieh S. nicht unberührt. Man begann sich der alten Landesrechte von 1460 zu erinnern, während dänischerseits für ein «Dänemark bis zur Eider» agitiert wurde. Die Ritterschaft, als deren Sekretär [* 15] damals Dahlmann als Professor in Kiel wirkte, wandte sich 1822 mit einer Eingabe an den Deutschen Bund, die holstein. Verfassung in ibrer ganzen, namentlich auch auf die Verbindung mit Schleswig bezüglichen Ausdehnung [* 16] in seinen Schutz zu nehmen. Es erfolgte ein abschlägiger Bescheid, weil die alte Verfassung nicht mehr in anerkannter Wirksamkeit bestehe.
Friedrich VI. ließ nun auch den Plan fallen, für Holstein allein in Gemäßheit des Art. 13 der Bundesakte eine Verfassung zu geben. Erst unter dem Eindruck der franz. Julirevolution von 1830 brachte Uwe Jens Lornsen (s. d.) das Verfassungswerk wieder zur Sprache. [* 17] Bald darauf erfolgten die Gesetze vom und die beratende Provinzialstände einführten; für Schleswig in der Stadt Schleswig, für Holstein in Itzehoe. Gleichzeitig wurden für beide Herzogtümer die sog. Schleswig-Holsteinische ¶
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Regierung auf Gottorp und das Oberappellationsgericht zu Kiel eingesetzt. Somit hatten (wie die dän. Erklärung am Bundestage lautete) «die beiden Herzogtümer S., bis aus Holsteins Eigenschaft als Bundesstaat und die abgesonderten Ständeversammlungen, neben dem Socialnexus der Ritterschaft, bei gemeinsamer oder gleichartiger Gesetzgebung und Verwaltung, alle öffentlichen Rechtsverhältnisse miteinander gemein».
König Christian VIII. sah es als seine Lebensaufgabe an, die Verbindung zwischen Dänemark und S. enger zu knüpfen und beide Teile zu einem wirklichen «dän. Gesamtstaate» zu verschmelzen. 1844 beantragten die Provinzialstände der dän. Inseln zu Roeskilde: der König möge die dän. Monarchie für ein unteilbares Ganzes erklären, das nach der weiblichen Erbfolgeordnung des dän.Königsgesetzes von 1665 vererbe. Nun setzte Christian VIII. eine Kommission nieder zur Untersuchung der Erbfolgefrage, und erließ den «Offenen Brief» vom worin es hieß, «daß ebenso wie in Dänemark und Lauenburg [* 19] auch in ganz Schleswig und einigen Teilen Holsteins die Erbfolge des Königsgesetzes gültig sei; rücksichtlich des übrigen Holstein walteten anderweitige Verhältnisse ob; doch werde der König unablässig bestrebt sein, die vollständige Anerkennung der Integrität des dän. Gesamtstaates zu Wege zu bringen».
Dieser Offene Brief stieß allerseits auf energischen Widerstand. Die Agnaten von der jüngern gottorpischen und der sonderburgischen Linie, mit einziger Ausnahme des Prinzen Christian von Glücksburg, legten sowohl in Kopenhagen wie auch beim Deutschen Bundestage Protest ein. Auch die Provinzialstände in Itzehoe und Schleswig protestierten, worauf ihre Auflösung verfügt ward. Die Bundesversammlung erklärte indes in ihrem Beschluß vom 17. Sept., daß Dänemark beruhigende Erklärung gegeben habe, und sprach die Erwartung aus, daß der König «die Rechte des Bundes, der erbberechtigten Agnaten und der holstein. Landesvertretung beachten werde».
Nunmehr ließ der König den Entwurf zu einer Gesamtstaatsverfassung ausarbeiten, die neben den Provinzialständen einen gemeinschaftlichen Landtag für die dän. Monarchie mit beschließender Kompetenz in Aussicht stellte. Indessen starb er Erst sein Sohn Friedrich VII. veröffentlichte 28. Jan. die Entwürfe des Vaters und berief zu ihrer Prüfung «erfahrene Männer» nach Kopenhagen. Diese Versammlung kam jedoch nicht zu stande, da unter dem Eindruck der franz. Februarrevolution die Volksbewegung einen gewaltsamern Charakter annahm. Am 18. März traten etwa 70 schlesw.-holstein. Ständemitglieder in Rendsburg [* 20] zusammen und schickten eine Deputation nach Kopenhagen, um von dem König außer liberalen Zugeständnissen die Vereinigung der beiden Provinzialständeversammlungen zum Zwecke der Beratung einer schlesw.-holstein. Verfassung und den Beitritt Schleswigs zum Deutschen Bunde zu erbitten.
Inzwischen hatte eine Massendemonstration in Kopenhagen 21. März das eiderdänische sog. Kasinoministerium ans Ruder gebracht. Am erhielt die Deputation durch Orla Lehmann die Antwort, «daß der König gesonnen sei, dem Herzogtum Holstein eine freie Verfassung zu gewähren und sich den Bestrebungen für ein deutsches Parlament offen anzuschließen; daß er aber weder das Recht, noch die Macht, noch den Willen habe, Schleswig dem Deutschen Bunde einzuverleiben, dagegen die unzertrennliche Verbindung Schleswigs mit Dänemark durch eine gemeinsame freie Verfassung kräftigen wolle».
Auf die Kunde von den Vorgängen in Kopenhagen trat zu Kiel in der Nacht zum eine provisorische Regierung zusammen, bestehend aus Graf Friedrich Reventlou, Prinz Friedrich von Augustenburg-Noer, Advokat Beseler u. a. m. Am nächsten Morgen überrumpelte Prinz Friedrich mit dem Kieler Jägerbataillon und einigen Freiwilligen die Festung Rendsburg, wo der dän. General ohne Widerstand das Kommando abgab. Das ganze Land unterwarf sich der provisorischen Regierung.
Der Deutsche [* 21] Bundestag beschloß die Verbindung S.s zu beschützen, womit insbesondere Preußen [* 22] beauftragt wurde. Der hieraus entstehende Krieg nahm einen für S. unheilvollen Verlauf. (S. Deutsch-Dänischer Krieg von 1848 bis 1850.) Am schloß Preußen mit Dänemark den Frieden zu Berlin, [* 23] worin beide Teile sich alle Rechte, die ihnen vor dem Kriege zustanden, vorbehielten. Die schlesw.-holstein. Armee hielt noch das südl. Schleswig und die Festung Rendsburg besetzt, als der wiederhergestellte Deutsche Bundestag die Einstellung der Feindseligkeiten verlangte. Um dies zu erwirken, trafen zwei Bundeskommissare ein.
Beseler trat aus der Statthalterschaft aus und verließ das Land. Reventlou legte 1. Febr. seine Regierungsgewalt in die Hände der Bundeskommissare nieder, denen als landesherrlicher Kommissar Graf Heinrich von Reventlou-Criminil zur Seite trat. Diese drei bestellten für Holstein eine sog. Civilbehörde in Kiel. Jede Verbindung Schleswigs mit Holstein ward beseitigt, auch im Dez. 1851 eine Zollgrenze an der Eider errichtet. Nichts aber empfand man schwerer, als daß durch die sog. Sprachreskripte vom Febr. und März 1851 in dem sog. gemischten Distrikt des Herzogtums Schleswig von 90000 E., anstatt der deutschen, ausschließlich dän. Schulsprache und der abwechselnde Gebranch der dän. und deutschen Kirchensprache vorgeschrieben wurde.
Österreich [* 24] und Preußen erkannten das Princip des dän. Gesamtstaates an und willigten in die Trennung Schleswigs von Holstein. Nur das ward ausbedungen, daß die Herzogtümer innerhalb des Gesamtstaates eine selbständige und mit dem Königreich Dänemark gleichberechtigte Stellung erhalten sollten. Auf Grundlage dieser Vereinbarungen erließ König Friedrich VII. die Bekanntmachung vom die das neue Gesamtstaatsprogramm enthielt. Für S. beließ diese Urkunde einige gemeinschaftliche nichtpolit. Einrichtungen und Anstalten, die Universität Kiel, die Ritterschaft, den schlesw.-Holstein. Eiderkanal, die Strafanstalten u. a. Am übergaben die Bundeskommissare dem zum dän. Minister für Holstein ernannten Grafen Reventlou-Criminil die volle Regierungsgewalt, und die Bundestruppen räumten das Land. Der Deutsche Bundestag genehmigte die österr.-preuß.-dän. Vereinbarungen.
Im Juli 1853 ward die dän. Zollgrenze von der Eider an die Elbe vorgeschoben; die schlesw. und holstein. Bataillone wurden nach Dänemark, dän. Truppen nach den Herzogtümern verlegt, die versprochenen verfassungsmäßigen Rechte nur in ganz ungenügender Weise gewährt, für Schleswig 15. Febr. und für Holstein Schleswig ward darin als ein «unzertrennliches Zubehör der ¶