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Schlachthaus, Schlachthof, Kutlelhof, ein Gebäude, in welchem die zum menschlichen Ge- nuß bestimmten Schlachttiere regelrecht getötet und ausgeschlachtet werden.
Man unterscheidet private und öffentliche S.;
letztere sind von der Gemeinde zum zwangsweisen Gebrauch errichtet.
Schon die Nomer hatten S. unter dem Namen lanienae. In Deutschlaud finden sich S. in Urkunden aus dem 13. Jahrh, erwähnt.
Bekannt sind aus dem 16. Jahrh, die zu Nürnberg [* 2] und Augsburg. [* 3]
Die Anlage von S. im modernen Sinn hat aber erst zu Ende des 18. Jahrh, begonnen und zwar in Paris. [* 4] Im An- fang des 19. Jahrh, lieft man in Norddcutsckland viele S. eingehen, weil sich die irrige Ansicbt Babn gebrochen hatte, dah das Fleisch tranker Tiere für den Menschen unter allen Umständen unschädlich sei. Erst die Trichinenepidemicn, welche Ende der fünf- ziger und Anfang der sechziger Jahre in Norddeutsch- land auftraten, bewiesen die Notwendigkeit einer Flcischkontrolle. In Preußen [* 5] wurden in diesem Sinne 1868 (in andern Staaten später) die Schlackt- hausgesctze stehen öffentlicher S. in den größcrn Gemeinden zur Folge hatten. In Deutschland [* 6] bestehen 1895 rund 600 öffentliche S., davon fallen auf Preußen 270. Meist sind sie in Verbindung mit Vichmärkten oder Vichmarkthallen.
Sie müsfen dann guten Verkehr mit der Stadt haben, dürfen derselben jedoch nicht zu nahe liegen;
sie müssen an Eisenbahnen ange- schlossen, mit reichlichem fließendem Wasser, aus- giebiger Kanalisation versehen sein;
Ställe für die verschiedenen Vieharten, Schlachtkammern, Vor- ratsrüume für Futter, Flcifch und Nebenprodukte der Schlächterei, eine Vörfe, Verwaltungsräume u. s. w. enthalten.
Für krankes und verdächtiges Vieh müssen besondere Ställe angelegt sein. her- vorragende Beispiele von S. sind das in London [* 7] stloti-o^olitan (^attl6 Nlli-1 zu Islington) mit Raum für 6600 Stück Rindvieh, 35000 Schafe [* 8] u. s. w., 1857 erbaut von Bunning für 9 Mill. M., fast 28 lia. überdeckend;
das zu Lavillctte in Paris (1864-67) von Valtard und Ianvier, 38,3 nn. groß, etwa 30 Mill. M. Kosten;
das zu Lyon [* 9] (Vlnze), 1858 von Desjardins gebaut;
zu Mailand, [* 10] 1863 von Nazari erbaut;
der Schlachtviehmarkt zu Berlin, [* 11] 1868-71 von Ortb, 29,6 Iia Grundstücke;
der Cen- tralviehhof zu Berlin, 1877-81 von Blankenftein. 38,51^;
der Schlachtvichmarkt zu Budapest, [* 12] 1870 -72 von Henncke und von der öude;
zu München, [* 13] 1876-78 von Zenetti u. a. m. Gesetze, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausfchließlich zu benutzender S. wurden in Preußen Sachfcn Oldenburg [* 14] Anhalt [* 15] Braunschweig [* 16] Sachsen-Mei- ningen (6. März und Schaumburg- Lippe [* 17] Lippe-Detmold Reuß [* 18] ä. L. Reuß j. L. und Schwarzburg-Rudolstadt erlassen.
Durch dieselben wird den Gemeinden die Befugnis eingeräumt, anzuordnen, daß sämtliches Schlachtvieh in dem öffentlichen S. zu schlachten und vor und nach der Schlachtung durch Tierärzte zu untersuchen sei.
Außerdem kann in solchen Gemein- den angeordnet werden, daß auch das von außer- halb eingeführte frifche Fleifch vor dem Feilbalten einer Untersuchung durch Sachverständige unter- zogen wird. -
Vgl. Osthoff, Die Schlachthöfe der Neuzeit (Lpz. 1882);
Vlankenstein und Lindemann, Der Ccntral-Vieh- und Schlachthof zu Berlin (Berl. 1885);
Schwarz, Bau, Einrichtung und Betrieb von öffentlichen Scklackthöfen (ebd. 1894);
Ostertag, Handbuch derFleifckbeschau Stuttg. 1895).
Schlachthaustierarzt, foviel wie Sanitäts- tierarzt (s. d.). Schlachtopfer (hebr. L^dac-Ii), bei den Israeli- ten das blutige Opfer.
Das fpätere Ritual der Thora beim S. bestand in Darstellung des Opfertiers am Vrandopfcraltar, in Handauflcgung durch den Opfernden auf den Kopf des Tiers zum Zeichen der Hingabe an Iahwe, in Schlachtung, in Blutfpren- gung gegen den Altar [* 19] und in Verbrennung der für Iahwe bestimmten Teile.
Die S. waren Dank-, Freuden- und Lobopfer, an die sich eine Opfermahl- ^eit aus den übrigen Fleifchstücken, die an die Dar- bringcr und Priester verteilt wurden, anfchloß, oder Schuld- und Sündopfer, ohne Mahlzeit.
Den S. wurde ineist ein Speis- und Trankopfer beigefügt. Schlachtordnung, Gruppierung der Etreit- kräfte für das beabsichtigte Eingreifen derselben in den Kampf (s. Fechtart). [* 20] Über Oi'"Ii'L äs d^taills s. d. -
Über schiefe S. s. Lineartaktik. !.S. 601a). Schlachtschiffe, s. Schiff [* 21] und Marine (Bd. 11, Schlachtschitz (poln.^liicHcio), in Polen im Gegensatz gegen die Stadtbürgcr und Bauern jeder Edelmann.
Die Adligen bildeten ursprünglich die aus freien Landbesitzern bervorgegangene Hceres- macht;
sie waren die wirklichen Staatsbürger Po- lens und erkannten keinen Unterschied unter sich an. Der König durfte keine Fürsten-, Grafen- oder Freiherrentitcl verleihen, und diejenigen, welche solche von auswärtigen Regenten erhalten hatten, durften sie nicht gegen ihre Landsleute geltend machen.
Nur wenige Familien, wie die Ostrog, Ezartoryfki, Radziwill u. a., welche bei der Ver- einigung von Litauen und Volhynicn mit Polen bereits Fürsten u. s. w. waren, machten hierin eine Ausnahme.
Die Adligen waren im Besitze weit- gehender Privilegien.
Nur sie konnten Landgüter besitzen;
aber auch nur der ein Stück Land wirklich Besitzende war gesetzlich im Genuß seiner Vorrechte, daher kam die bis ins Unendliche gehende progressive Zersplitterung der Familiengüter und die Armut eines großen Teils des Adels.
Außer diesen gab es dann noch eine große Zahl besitzloser Adliger, die als solche nur dann anerkannt wurden, wenn sie sich an einen Magnaten anschlössen, gleichsam von diesem adoptiert wurden, daher im 17. und 18. Jahrh, fast die Hälfte des Adels in den Hofhaltungen der Großen und in deren Gefolge auf den Reichs- und Land- tagen zu finden war.
Betreiben eines bürgerlichen Gewerbes zog den Verlust des Adels nach sich.
Nur die Adligen konnten die hohen kirchlichen Würden bekleiden, zu Senatoren, Kronbeamten und Richtern ernannt werden und als Landboten in den Reichs- tag gelangen.
Sie waren frei von allen Abgaben, und erst in der letzten Zeit Polens zahlten sie ein Geringes.
Jeder Adlige gab seine Stimme bei der Königswahl ab, war zugleich selbst Kandidat des poln. Thrones.
Jedem stand auch das sog. I^idei-um Veto (s. d.) zu.
Dasür waren alle S. zum Kriegs- dienst verpflichtet.
Das Recht, in den Adelstand zu erheben, kam bis 1578 dem Könige, von da an nur dem Reichstage zu, wurde aber sehr selten ausgeübt. Die russ. Regierung erkannte nach dem Aufstande von 1831 nur diejenigen als Adlige an, welche vor ¶