Deckoffizieren (s. d.) befördert werden können. Für die durch den
Staat erhaltene Ausbildung müssen die S. sich, außer
ihrer dreijährigen Militärpflicht, zu sechsjährigem Bleiben in der Marine verpflichten, so daß sie im ganzen 12 Jahre
dienen und dann, wenn sie nicht kapitulieren wollen, civilversorgungsberechtigt werden. Das
Alter für
Aufnahme in die
Schiffsjungenabteilungen ist zwischen 14–16 Jahren. (Die nähern Bestimmungen enthält die Marineordnung, Berl.
1889.) Seeoffizier können sie nicht werden, wohl aber
Boots- oder
Steuermann,
Feuerwerks- oder Torpederlieutenant, oder -Hauptmann,
Zeugoffizier oder
Zahlmeister. Die Schiffsjungenabteilung ist dem Marinestationskommando der Ostsee unterstellt; ihre Garnison
ist Friedrichsort.
die Feststellung des
Grades (der
Klasse) der Seefähigkeit der Handelsschiffe. Die S. soll die
Grundlage für die Höhe der Seeversicherungsprämien bilden; sie wird von privaten Klassifikationsgesellschaften (s.
Lloyd) als Erwerbsgeschäft ausgeübt. Diese Gesellschaften halten in allen größeren Seehäfen der Erde besondere Schiffbausachverständige
(Experten), die die
Besichtigung der Schiffe,
[* 3] insbesondere bei
Unfällen und
Havarien und nach Ausführung
von Reparaturen vornehmen.
Neue Schiffe werden jetzt meist unter Aussicht der Gesellschaft gebaut, bei der die S. vorgenommen werden soll. Je niedriger
ein Schiff
[* 4] klassifiziert ist, desto höher fällt die Versicherungsprämie aus. In
Deutschland
[* 5] waren bisher die
meisten Schiffe bei dem ursprünglich französischen, jetzt internationalen
Bureau Veritas (s. d.) klassifiziert, ein
Teil
beim
Germanischen Lloyd (s. Lloyd,Germanischer); seit Ende April 1894 lassen fast alle
ReederHamburgs ihre Schiffe beim
Germanischen
Lloyd klassifizieren.
Für die S. haben alle diese Gesellschaften
Symbole eingeführt, die den
Grad der Seefähigkeit der Schiffe
anzeigen. Genaue Bestimmungen darüber enthalten die Veröffentlichungen der Gesellschaften, von denen
Bureau Veritas zugleich
jährlich (seit 1870) ein Verzeichnis aller Schiffe der Erde (2 Bde.,
Bd. 1 für Segelschiffe, Bd. 2 für
Dampfer) herausgiebt, mit wertvollen Angaben über die
Größe, Seefähigkeit, Erbauungsfirma,
Alter des Schiffs,
Name des
Kapitäns u. s. w. Außerdem veröffentlicht Veritas monatlich eine Liste aller
Seeunfälle.
BeimGermanischen Lloyd gelten bei hölzernen Schiffen die
Symbole: A I neue und wie neu reparierte Schiffe;
A noch tauglich,
um leicht verderbliche Waren auf längern
Reisen über See zu bringen;
beide
Kategorien umfassen sog. «erstklassige»
Schiffe. B I und B gilt für zweite, C für dritte
Klasse.
Für eiserne und stählerne Schiffe gilt als
Klassenzeichen der
BuchstabeA, der eine Indexzahl erhält, die die Zahl der Jahre angiebt, nach deren Verlauf die
Besichtigung
wiederholt werden muß. Um den
Grad der Zuverlässigkeit und
Stärke
[* 6] des Schiffs anzugeben, wird vor das A noch
eine Zahl gesetzt, z. B. 100 Ạ, 90 Ạ, 80 Ạ, 70 Ạ. Ein ? hinter dem Klassenzeichen
bedeutet, daß das Schiff nicht reglementsgemäß besichtigt worden ist; eine 0 bedeutet, daß «die
Klasse abgelaufen ist», d. h. daß die S. erneuert werden muß. † bedeutet, daß
das Schiff unter besonderer
Aufsicht des
Germanischen Lloyd erbaut worden ist.
Ferner bedeutet hinter dem Klassenzeichen ein J, daß das Schiff
nur für Binnenfahrt geeignet ist;
Schiffe, deren
Bug mit Verstärkungen gegen Eisgefahr versehen ist, erhalten außerdem
noch die Bezeichnung E. Das
Bureau Veritas bezeichnet den
Grad des Vertrauens durch ein Abteilungszeichen
(I, II oder III) und
durch ein Klassenzeichen (3/3, 5/6, ¾, ⅔ und ½). Die
Abteilung bezeichnet die Güte des Schiffskörpers sowohl hinsichtlich
der Konstruktion wie auch der Qualität des Baumaterials. Die
Klassen werden noch durch zwei zwischen 1 und 3 schwankende
Zahlen ergänzt, wovon
die erste die Beschaffenheit der zum Schiffskörper gehörenden Holzteile bezeichnet, während die zweite
den Zustand der Takelung,
[* 7] der
Ketten,
Anker
[* 8] sowie des übrigen Zubehörs ausdrückt. 1 bedeutet dabei: von guter Beschaffenheit, 2 und
3, daß der Zustand mehr oder weniger zu wünschen übrigläßt. Die unter Specialaufsicht erbauten Schiffe erhalten ein
† vor den Abteilungszeichen. Stählerne und eiserne Schiffe mit wasserdichten
Abteilungen werden im
Register mit (I) oder
(II) oder (III) (je nach der zugehörigen
Abteilung) bezeichnet. –
Vgl.
BureauVeritas,«Vorschriften
für die Klassifikation und den
Bau von Schiffen aus
Stahl oder
Eisen»
[* 9] (Brüss. 1891).
Schiffsprocureur,
Schiffsklarierer, ein Makler, welcher sich mit Vermittelung der auf die Schiffahrt
bezüglichen
Geschäfte befaßt. Die wesentlichste Thätigkeit der S. in den großen Seestädten besteht
darin, daß sie als
Gehilfen des
Reedersbez. Schiffers demselben bei den meisten der mit der Befrachtung oder Entlöschung
des Schiffs in
Beziehung stehenden Rechtshandlungen sachkundige Hilfe leisten oder dieselben für ihn vornehmen. (S.
Klarieren.)
Sie sind deshalb vielfach als
Vertreter des
Reedersbez. Schiffers anzusehen und zwar, insoweit ihre Geschäftsthätigkeit
in dem regelmäßigen
Umfange derselben sich hält, ohne daß die Vertretungsbefugnis durch besondere
Vollmacht nachgewiesen
zu werden brauchte. –
Vgl.
Wagner, Handbuch des Seerechts, I, 270–274 (Lpz. 1884).
Bezeichnung für die zu niedern nautischen Diensten auf dem Schiffe angestellten
Personen (Matrosen,
Schiffsjungen), im Gegensatz sowohl zu den zu höhern nautischen Diensten auf dem Schiffe Angestellten,
den
Schiffsoffizieren oder Steuerleuten (s.
Steuermann), wie auch zu den übrigen, zu nichtnautischen Diensten auf dem Schiff
angestellten
Personen (z. B.
Maschinist, Aufwärter,
Arzt u. s. w.). Die Deutsche
[* 10] Seemannsordnung vom versteht unter
S. alle zu nautischen Diensten auf dem Schiff angestelltenPersonen mit Ausnahme des Schiffers und bestimmt,
daß auch diejenigen
Personen, welche, ohne zur S. zu gehören, auf einem Schiffe als
Maschinisten, Aufwärter oder in anderer
Eigenschaft angestellt sind, dieselben
Rechte und Pflichten haben, welche in der Seemannsordnung in Ansehung der S. festgesetzt
sind. Die rechtlichen Verhältnisse der S. sind in der Seemannsordnung geregelt. Zur
Kontrolle derselben
dienen die Seemannsämter (s. d.), welche die
Musterrollen (s. d.) führen und eine Gerichtsbarkeit mit provisorischer
Wirkung ausüben.
Der von den Mitgliedern der S. mit dem
Reeder geschlossene
Vertrag heißt Heuervertrag (s. d.).