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S. und Steuerleute wird die Seeschiffahrt in Deutsch- land wie folgt eingeteilt:
1) Küstenfchiffahrt, zwi- schen allen Küstenplätzen von Antwerpen [* 2] bis Win- dau, mit Ausschluß Nordjütlands sowie mit Einschluß Helgolands, der dän. und schwed. Ostseeinseln und der Küste Schwedens bis Kalmar, mit Schiffen unter 200 t Vntttoraumgehalt.
2) Kleine Fahrt, inder Nordsee bis 61" Nordbreite, im Englischen Kanal [* 3] und der ganzen Ostee, mit Seeschiffen unter 400 t Vrutto- raumgehalt.
3) Große Fahrt;
diefe teilte sich in a. europäische Fahrt, zwischen europ. Häfen und solchen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meers, mit Segelschiffen unter 560 t und Dampfern jeder Größe, und d. außereuro- päischeFahrt,in allen Meeren, mit Schiffen jeder Größe.
Zur Küstenschiffahrt erhält jeder Matrose mit 50monatiger Seefahrzcit die Berechtigung als S. zu fahren.
Zum S. für kleine Fahrt ist 60mona- tige Seefahrtzeit und Bestehen einer Prüfung in den nautifchen Fächern erforderlich.
Steuermann (s. d.) für große Fahrt muh 45monatige Fahrzeit, S. auf großer Fahrt 24monatige Fahrzeit als Steuermann oder S. auf kleiner Fahrt nachweisen und je eine verschiedenartige Prüfung auf den Navigationsschulen (s.d.) ablegen;
hierauf stellt die Landesregierung ihm das Steuermanns- oder Schifferpatent aus, das dem Inhaber nur durch Entscheidung eines Seeamtes (s. d.) bei grobem Ver- schulden wieder entzogen werden darf.
Der S. auf großer Fahrt eines Schiffs über 250 t Bruttoraum- gehalt darf nicht ohne Steuermann fahren. -
Vgl. Wagner, Handbuch des Scercchts, Bd. 1 (LpZ. 1884).
Gchifferinfeln, s. Samoa-Inseln.
Schifferschulen sollen den Binnenschiffern die Aneignung der Kenntnisse zur Schiffsführung er- möglichen.
Als Lehrer fungieren teils Wasscrbau- beamte, teils Elementar- und Fachlehrer.
Die Schüler müssen ein Jahr auf einem ^ckiff gefah- ren haben.
Unterrichtsgegcnftände sind Schreiben, Rechnen, Deutsch, Geographie, ferner Einrichtung, Bemannung, Takelung, [* 4] Beladung, Ausrüstung, Fah- ren und Führen der Schiffe, [* 5] strompolizeiliche und Zollvorschriften und Führung der Sckiffspapiere.
Sachfen hat S. in Schandau, Königstcin, Stadt Wehten, Copitz, Meißen [* 6] und Riefa;
Preußen [* 7] in Aken, Lauenburg [* 8] (in Pommern), [* 9] Tangermünde, Parey, Klein-Wittenbcrg, Lauenburg (an dcr Elbe), Sachsenhausen;
Baden [* 10] in Mannheim. [* 11] Weitere S. sollen in Deutschland [* 12] errichtet werden, und zwar für jedes Stromgebiet 3 - 5, indessen erst nach Erledigung des 1895 vom Reichstage berate- nen Binnenschiffahrtsgesetzes, dessen Vorschriften über den Befähigungsnachweis von Einfluß auf Organifation und Lehrplan der S. fein werden. Bisher findet der Unterricht im Winter mit wöchent- lich 10-12 Stunden gegen 3 M. Schulgeld statt. Die Schullokale stellen in freier Vereinbarung die Städte.
Den Nest der Kosten tragen Schiffcrvereine. In Sachfen bezahlt die Kosten der^. mit jährlich 2- 3000 M. der Staat. (S. auch Navigationsschulen.) Schifferstadt, Dorf im Bezirksamt Speyer [* 13] des bayr. Reg.-Bez. Pfalz, am Rehbach, an den Linien Mannheim-Neunkirchen und S.-Lautcrburgl62,3kin) der Pfalz.
Eisenbahnen, hat (1890) 5002 E., danmter 460Evangelifcheund45Israeliten,Post,Tclograph, tath. und evang. Kirche, Synagoge, Mennonitcnbet- haus, Rathaus (1558)- Wagen- und Peitsckcnstock- sabrik, Dampfmahlmühlen, Kraut- und Tabakbau. 443 iffmühle, ein in der günstigsten Strömung eines Flusses verankertes, außerdem durch Taue am Ufer befestigtes Fahrzeug, das aus zwei prahmartig konstruierten Schiffen, dem Kaus schiff und dem Wellschiff, bestebt und eine Mühleneinrichtung mit unterfchlächtigem Wasserrad [* 14] enthält, das durch den offenen Wasserstrom betrieben wird. Schiffpfund, s. Schiffspfund.
Schiffsaiche, f. Aichen (Bd. 1, S. 263 d). Schiffsarrest oder Bordarrest, eine Strafe in der deutschen Marine, die, dem Kasernenarrest in der Armee entsprechend, darin besteht, daß den Mannschaften die Erlaubnis an Land zu gehen ver- sagt wird. ^Schiffsgeschütze.
Schiffsartillerie, s. Marineartillerie und Organ des Reichsmarineamtes, aus Offizieren des Artillerieschulschiffs Mars [* 15] bestehende Kommission mit der Aufgabe, Neukonstruktionen und Projekte zur Verbesserung des Schiffsartillericmaterials zu prüfen und die Vorschriften für die Bedienung, Be- handlung und Erhaltung dieses Materials an Bord auszuarbeiten.
Arbeiten dieser Kommission sind: «Die Exerzierreglements für die Schiffsgefchütze der kaiserl. Marine» (für jedes Kaliber ein besonderer Band), [* 16]
«Instruktion für die Schießübungen S. M. Schiffe und Fahrzeuge mit Geschützen» (Berlin). [* 17] Schiffsbesatzung, Bezeichnung, welche den Schiffer (s. d.), dieSchiffsmannfchaft(s.d.) fowie alle übrigen auf dem Schiff [* 18] angestellten Perfonen um- faßt (Art. 445 des Deutschen Handelsgesetzbuches).
Schiffsbohrwurm, s. Bohrwurm. Schiffsboot, s. Argonaute und Nautilus. deren Unterstützung durch Pontons (s. d.) gebildet wird.
Der Unterbau besteht aus den Uferunter- stützungcn oder Landstößen (Uferbalken) und aus Pontons als schwimmenden Mittelunterstützungen, welche letztere am Grunde des Wassers durch Anker [* 19] festgehalten werden.
Die oberhalb der Brücke [* 20] aus- geworfenen Anker, die die Brücke gegen die Krast der Strömung festhalten, nennt man Stromanker;
die unterhalb befindlichen, die unter Umständen der Kraft [* 21] des Windes entgegenwirken, Windanker. Die Verbindung der Pontons wird durch Spanntaue hergestellt.
Vorstehende [* 1] Figur zeigt eine Schiffs- brücke, N von oben, d von der Se'tte gesehen. ¶