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allein genügende Schwimmfähigkeit besitzen, sondern auch dem Anprall der See zu widerstehen vermögen. Jedes schwimmende Schiff [* 2] verdrängt eine Wasser- masse, die ebenso viel wiegt wie der Schiffskörper;
das Volumen dieser Wassermasse ist das Dspl^e- ni e n t des Schiffs.
Das Gesamtgewicht eines Schiffs setzt sich aus dem Eigengewicht des Schiffskörpers und dem Gewicht der Ladung (Armierung bei Kriegs- schiffen) zusammen;
letzteres stellt die Tragfähigkeit dar.
Während das Eigengewicht von eifernen Schif- fen zwischen 20-46 Proz. vom Gesamtgewicht be- trägt, beansprucht das hölzerne 40-57 Proz. Ein eisernes Schifs von 1000 t Gesamtgewicht wird des- halb 540-800 t Ladung tragen können, während ein hölzernes von denselben Linien nur 430-600 t trägt, über die Schwerpunktsverhältnisfe s. Meta- centrum.
Die Schiffsform ist in neuerer Zeit Gegen- stand der eingehendsten mathem.
Untersuchung ge- worden. Der Schiffskörper muß im voraus so ge- nau berechnet sein, daß er nach dem Stapellauf denselben wirklichen Tiefgang hat wie im Konstruk- tionsplan.
Dieser Plan besteht aus dem Aufriß (Lüngsschifssplan), Sentenriß (Plan der Linien paralleler Horizontal flächen) und dem Spanten- riß (Plan der vertikalen Spantenflüchen in Abstän- den von 1 m). -
Vgl. van Hüllen, Leitfaden für den Unterricht im Schiffbau (Kiel [* 3] 1888);
Johow, Hilfsbuch für den Schiffbau (Berl. 1884);
derf., Die Kreuzerkorvette «Problem» (Kiel 1889);
Schlick, Handbuch für den Eisenschiffbau (Lpz. 1888 u. 1890); I. Pollard und A. Dudebout, Iiieoris äu navii-6 (2 Bde., Par. 1890 - 91);
de Folin, Vateinix 6t rmvii-68 (ebd. 1892);
Chadwick, Ocean 8t6Hni3iiip8 (Lond. 1892);
White, ^ inanuai ol naval kreuitse- wi-s (3. Aufl., ebd. 1894).
Schiffbaumeister, f. Maschinenbaumeister.
Schiffbruch, im allgemeinen jede schwerere, durch die Elemente herbeigeführte Beschädigung eines Schiffs, bei der das Leben der Besatzung in Gefahr kommt.
Die häufigste Art des S. ist das Stranden, wobei das Fahrzeug durch die Gewalt des Sturms und der Wellen [* 4] oder durch falsches Steuern auf den Strand gefetzt wird.
Ein gestran- detes Schiff kann wieder abgebracht werden.
Schei- tern bezieht sich aus das Auflaufen auf Klippen, [* 5] wobei ein Zerschlagen, Zertrümmern des Schiffs durch den Seegang eintritt.
Eine besondere Art des S. ist das Kentern (s. d.).
Nicht immer sind die Elemente schuld am S.;
oft wird er auch durch Nach- lässigkeit oder Unwissenheit herbeigeführt, wenn der Ort des Schiffs nicht genau ermittelt und ein falscher, auf die Küste oder auf Untiefen führender Kurs ge- steuert wird.
Die Zahl der S. ist sehr groß.
Ost ver- nichtet ein einziger Wirbelsturm in der Nordsee und dem Kanal [* 6] einige hundert Fahrzeuge.
An den deut- schen Küsten kamen 1893 im ganzen 533 Schiffs- unfälle vor, wobei 59 Schiffe [* 7] total verloren gingen, 65 Personen ertranken und 341 Personen aus Le- bensgefahr gerettet wurden.
Die Besatzung sämt- licher Schiffe, die einen Unfall erlitten haben, zählte 7820 Seeleute und Passagiere.
Zur Ret- tung Schiffbrüchiger haben sich in den meisten Kulturländern besondere Gesellschaften gebildet. (S. Rettungswefen zur See.) Schiffchen, Teil des Webstuhls und der Nähmaschinen [* 8] (s.d., Bd. 12, S.156), auch Vorrichtung beim Glasofenbetrieb (f. Glas, [* 9] Bd. 8, S.40d); auch ein Blütenteil der Leguminofen (s.d., Bd. 11, S. 29 d, und Kiel ftotaniW). Schiffet", im Eifelgebiet das Plaggenhauen (s. Betriebssystem, Bd. 2, S. 907 d). Schiffer, Schiffsführer, Kapitän (engl. inHFter; frz. capitainE), der Führer eines Handels- schiffs. Er wird regelmäßig vom Reeder (s. d.) angestellt. Er ist nicht nur der nautische Direktor des Schiffs, sondern zugleich auch mit der äußerst wichtigen Befugnis der Vertretung des Reeders in Bezug auf das von ihm geführte Schiff ausgestattet.
Der Umfang diefer Befugnis ist verschieden, je nachdem sich das Schiff im Heimatshafen oder außerhalb desselben befindet.
Während im erstern Falle die Vertretungsbefugnis im Art. 495 des Deutschen Handelsgesetzbuches auf die Annahme der Schiffsmannschaft beschränkt wird, ist der S. im zweiten Falle befugt, für den Reeder alle Gefchäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verproviantierung und Erhaltung des Schiffs, fowie überhaupt die Aus- führung der Reife mit sich bringen.
Unter gewissen Voraussetzungen darf er fogar das Schiff verkau- fen.
Dagegen ist er niemals befugt, aus den per- sönlichen Kredit des Reeders Geschäfte abzufchlie- ßen.
Der S. ist zugleich auch Vertreter der Ladungs- interessenten (s. d.), da ihm obliegt, während der Reise für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
Bei allen seinen vielseitigen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, muß er die Sorgfalt eines ordentlichen S. anwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstandenen Scha- den und zwar nicht nur dem Reeder, sondern auch dem Befrachter, Ablader, Ladungsempfänger, der Schiffsbesatzung, den Reisenden und gewissen Echiffs- gläubigern.
Zuweilen hat der S. auch als Vertreter der Staatsgewalt thätig zu werden, indem er z. B. verpflichtet ist, die während der Reise auf dem Schiff sich ereignenden Geburten und Sterbefälle zu beur- kunden, auch, wenn ein Reisender stirbt, hinsichtlich seiner Essekten das Interesse der Erben wahrzuneh- men. Er ist der Inhaber der Schiffsgewalt und als solcher mit einer ausgedehnten Disziplinargewalt, insbesondere auch gegenüber der übrigen Schisfsbe- satzung ausgestattet. (S. Heuervertrag.) Der S. hat gegenüber dem Reeder Anspruch auf angemessene Naturalverpflegung und die ihm im Vertrage zuge- sicherte .heuer und sonstigen Vorteile.
Unbeschadet der Entschädigungsansprüche des S. kann der Ree- der denselben jederzeit entlassen und zwar auch dann, wenn vertragsmäßig das unbedingte Recht zur Ent- lassung ausgeschlossen sein sollte.
Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten des S. finden sich in dem Deutschen Handelsgesetzbuch, insbesondere Art. 478-527, und in der Deutschen Seemanns- ordnung vom In Übereinstimmung mit fast allen auswärtigen Rechten gestattet das deutsche Recht dem Reeder nicht völlige Freiheit in der Auswahl des S. Er ist vielmehr auf den Kreis [* 10] derjenigen Personen beschränkt, welche ihre Tauglichkeit als S. durch ein amtliches Befähigungszeugnis nachweisen können.
Auf Grund von §. 31 der Gewerbeord- nung sind vom Bundesrate Vorschriften (Bekannt- machungen vom und vom erlassen, nach welchen ^ie S. behufs Erlangung des Vefähigungszeugnisses ge- wissen Prüfungen unterworfen sind.
Mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Verufsanforderungen der ¶