forlaufend
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Zeit die
Hamburg-Amerikanische Paketfahrt-Aktien-Gesellschaft (s.d.) ans. Unzählige andere Dampfergesellschaften entstanden
in allen Seestaaten: ebenso Fischereigesellschaften zum Betrieb der Hochseefischerei. Näheres über den
Bestand der Handelsflotten
in den verschiedenen
Staaten findet sich in den Einzelartikeln. (S. auch Handelsmarine und Dampfschiffahrt.
)
Vgl. Du Sein, Histoire de la marine de tous les peuples (Bd. 1, Par. 1803): Gelcich, Studien über die Entwicklungsgeschichte der S. (Laibach [* 2] 1882);
von Henk und Niethe, Zur See (2. Aufl., Hamb. 1890, 1891);
Friedrichson, Geschichte der S. (ebd. 1890);
Batsch, Nautische Rückblicke (Berl. 1892);
Raineri, La marina mercantile germanica (Rom [* 3] 1892);
Réveillère, La conquête de l’Océan (Par. und Nancy [* 4] 1894).
Schiffahrt
sabgaben,
Abgaben, welche für Benutzung der Schiffahrt
sanstalten in den Häfen und auf Wasserstraßen von den Seeschiffen
oder deren Ladungen erhoben werden. Eine wichtige Art derselben sind die Hafengelder (s. d.).
Außerdem kommen namentlich vor
Lotsen-,
Tonnen-,
Leuchtfeuer-,
Quarantäne-,
Brücken- und Schleusengelder.
Alle diese Forderungen
gewähren nach deutschem
Rechte den Forderungsberechtigten die
Rechte eines Schiffsgläubigers (s. d.).
Nach Art. 54 der
Deutschen Reichsverfassung dürfen die
Abgaben für Benutzung der Schiffahrt
sanstalten in den Seehäfen, für
die Benutzung der zur Erleichterung des Verkehrs auf den natürlichen Wasserstraßen bestimmten Anstalten sowie für die
Befahrung der künstlichen Wasserstraßen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten
und
Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Die Kauffahrteischiffe sämtlicher deutscher
Bundesstaaten müssen gleichmäßig behandelt und zugelassen werden. Das
Recht,
auf fremde Schiffe
[* 5] oder deren Ladungen andere oder höhere
Abgaben
zu legen, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem
Reiche
zu. Die S. sind als gewöhnliche Unkosten der Schiffahrt
in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede
regelmäßig von dem
Verfrachter zu tragen. Für die
Binnenschiffahrt kommen die
Abgaben hauptsächlich beiden
Kanälen, den
künstlichen Wasserstraßen, in Betracht.
Die Tarife in Deutschland [* 6] sind sehr verschieden, auf den märkischen Wasserstraßen z. B. sehr hohe. Belgien [* 7] besitzt seit dem einen einheitlichen Abgabentarif auf sämtlichen staatlichen Wasserwegen. Es bestehen nur zwei Tarife: einer auf den Kanälen und der andere auf den kanalisierten Flüssen. In Frankreich sind durch Gesetze vom und alle S. auf den Wasserwegen, die fast alle (93 Proz. sämtlicher vorhandenen) Eigentum des Staates sind, abgeschafft worden.
Die
Tarife haben, wie in
Belgien, die Gütertonnenzahl und die Fahrtlänge zur Grundlage. In
Rußland werden
die
Abgaben in Prozenten vom Werte der transportierten
Güter berechnet, ohne daß die Länge des zu durchlaufenden Transportwegs
dabei irgendwie in Betracht kommt. In
Holland werden die
Abgaben meistens pro Kubikmeter und Schleuse erhoben; in
Österreich
[* 8] auf der Donau in Prozenten von dem Bruttofrachtertrage. Die
Abgaben auf den
Kanälen
Englands sind höher als irgendwo anders.
Schiffahrt
s-Berufsgenossenschaften.
1) Westdeutsche Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft für das Gebiet des Rheins und seiner Nebenflüsse sowie der übrigen westlich und südlich von der Elbe und ihren Nebenflüssen belegenen Gewässer (Donau, Ems, [* 9] Weser u. s. w.) und zwar: preuß. Reg.-Bez. Hannover, [* 10] Hildesheim, [* 11] Osnabrück, [* 12] Aurich, [* 13] Lüneburg [* 14] (ohne die Kreise [* 15] Dannenberg, Harburg, [* 16] Lüneburg, Winsen, Bleckede, Ülzen, Lüchow), Stade [* 17] (ohne die Kreise Stade, Kehdingen, Jork, Neuhaus a. d. Oste, Bremervörde), Provinzen Westfalen, [* 18] Hessen-Nassau, [* 19] Rheinland, die Hohenzollernschen Lande, Reg.-Bez. Erfurt [* 20] (Kreis [* 21] Schleusingen), ferner für Bayern, [* 22] Württemberg, [* 23] Baden, [* 24] Hessen, [* 25] Sachsen-Weimar (Verwaltungsbezirk Eisenach), [* 26] Oldenburg [* 27] (ohne Fürstentum Lübeck), [* 28] Braunschweig, [* 29] Sachsen-Meiningen (ohne Kreis Saatfeld), Sachsen-Coburg-Gotha, Waldeck, [* 30] Lippe, [* 31] Schaumburg-Lippe, Bremen [* 32] und Elsaß-Lothringen. [* 33] Sitz ist Duisburg; [* 34] Sitz der vier Sektionen: Mannheim, [* 35] Mainz, [* 36] Ruhrort, [* 37] Bremen.
2) Elbschiffahrts-Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, [* 38] die Provinz Sachsen (ohne Kreis Schleusingen), Sachsen-Weimar (ohne Verwaltungsbezirk Eisenach), Sachsen-Meiningen (Kreis Saalfeld), [* 39] Sachsen-Altenburg, Anhalt, [* 40] Schwarzburg-Sondershausen und -Rudolstadt, Neuß [* 41] älterer und jüngerer Linie, Reg.-Bez. Potsdam [* 42] (Kreise Stadtkreis Potsdam, Ost- und Westhavelland, Ost- und Westprignitz, Zauch-Belzig), die Provinz Schleswig-Holstein, [* 43] Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Hamburg, [* 44] Lübeck und Fürstentum Lübeck, Reg.-Bez. Lüneburg (Kreise Dannenberg, Harburg, Lüneburg, Winsen, Bleckede, Ülzen, Lüchow), Reg.-Bez. Stade (Kreise Stade, Kehdingen, Jork, Neuhaus a. O., Bremervörde). Sitz ist Magdeburg; [* 45] ohne Sektionsbildung.
3) Ostdeutsche
Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft für die preuß. Provinzen
Ost- und Westpreußen,
[* 46]
Brandenburg
[* 47] mit
Berlin
[* 48] (ohne die
Kreise
Stadtkreis
Potsdam,
Ost- und Westhavelland,
Stadtkreis
Spandau,
[* 49]
Ost- und Westprignitz, Zauch-Belzig),
Pommern,
[* 50]
Posen,
[* 51] Schlesien).
[* 52] Sitz ist
Bromberg;
[* 53] ohne Sektionsbildung. Das Geschäftsjahr 1893 ergab folgende
Zahlen: Nr. Betriebe Versicherte
Personen Anzurechnende Jahreslöhne Mill. M. Jahreslohn pro
Kopf M. Einnahme M.
Ausgabe M. Reservefonds
am Jahresschluß M. 1 3241 12072 10,915 904 262782 222925 447866 2 4887 19480 13,963 717 304724 270512 527828
3 8026 21561 10,034 465 177299 138758 244853 An Unfällen waren von den 3 S. zu entschädigen: Nr. Entschädigte
Unfälle überhaupt auf 1000 Versicherte Gezahlte
Entschädigungen* M. Unfälle mit tödlichem Ausgang
Unfälle mit voller Erwerbsunfähigkeit 1 115 9,53 125067 43 2 2 179 9,19 162946 36 16 3 120 5,57 80283 34 4 *
Einschließlich der für Unfälle aus frühern Jahren gezahlten
Renten. Mit Einschluß dieser 414 gelangten 1786 Unfälle
(34 auf 1000 versicherte
Personen) zur
Anzeige. Schiffahrt
sgesetze, gesetzliche Normen, welche sich auf
die Schiffahrt beziehen.
Eins der berühmtesten ist die engl. Navigationsakte (s. d.).
Nach der Reichs
verfassung (Art. 4, Ziff. 9) unterliegt der
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