forlaufend
412
Denkmal (von M. Engelke) errichtet.
S.s patrio- tische Lieder atmen die größte Hingebung ans Vater- land, den Geist edler Ritterlichkeit, romantischer Frömmigkeit und die Sehnsucht nach der Wieder- aufrichtung des deutschen Kaiserreichs;
seine geist- lichen Lieder sind teilweise in die evang. Gesang- bücher aufgenommen worden.
Besonders bekannt sind «Freiheit die ich meine», «Wenn alle untreu werden» u. a. Gesammelt erschienen von ihm «Ge- dichte» (Stuttg. 1810),
«Poet. Nachlaß» (Berl. 1832) und «Sämtliche Gedichte» (ebd. 1837; 4. Aufl. von Hagen, [* 2] mit einem Lebensabriß, Stuttg. 1871). -
Vgl. Hagen, Max von S.s Leben (Berl. 1863); Knaake, Max von S., der deutsche Kaiserherold.
Sein Leben und seine Bedeutung (Tilsit [* 3] 1890).
Schenkt, Karl, Philolog, geb. zu Brunn, studierte in Wien [* 4] erst die Rechte, dann Philologie und wurde 1851 Gymnasiallehrer in Prag. [* 5] 1857 als ord.
Professor der klassischen Philo- logie nach Innsbruck, [* 6] 1864 nach Graz [* 7] berufen, wirkt er seit 1875 an der Universität Wien. Er veröffent- lichte Ausgaben von «0r68ti8 tr^okäiH» (Prag 1867),
Xenophons Werken (Bd. 1 u. 2, Verl. 1869 -76), dazu «Henophontische Studien» (3 Hefte, Wien 1869-76),
des «Valcrius Flaccus» (Berl. 1871),
dazu «Studien zu den ^rF0n^itic9. des Val. Flaccus» (Wien 1871),
des Ausonius (Berl. 1884), des Calpurnius und Nemcsianus (Lpz. 1885),
des Claudius Marius Victor, des Cento der Proba (im 16. Bande des «Oorpug gcri^toruni eccikäikätico- rum latwoi'uin,», Wien 1888) und des Ambrosius (im Erscheinen begriffen).
Außerdem verfaßte er Lehr- bücher für den griech. Unterricht, ein «Griech.-deut- sches Schulwörterbuch» (8. Aufl., Wien 1886) und ein «Deutsch-griech. Schulwörterbuch» (4. Aufl. Lpz. 1884). S. ist seit 1875 Mitredacteur der «Zeitschrift für die österr. Gymnasien» und giebt seit 1879 mit von Hartcl die «Wiener Studien» heraus. Schenkmaß, s. Aichmaß. Schenkung, eine Freigebige Verfügung (s. d.), durch welche der Beschenkte bereichert wird;
nach dem Deutschen Entwurf §. 463 eine Zuwendung, durch die iemand aus feinem Vermögen einen andern bereichert, wenn beide Teile darin einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Soweit die in einem entgeltlichen Vertrage bestimmte Gegen- leistung den Wert der Zuwendung nicht erreicht, kann S. bezüglich des Wertunterschicds beabsichtigt sein (gemischte S.).
Eine S. liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines andern einen Vcr- möaenserwerb unterläßt oder auf ein angefallenes, noch nicht erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbfchaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
Erfolgt die Zuwendung nicht von Todes wegen (s. Schenkung von Todes wegen), so liegt S. unter Lebenden vor.
Eigenes Vermögen kann nur der Geschäfts- fähige verfchenken.
Verwalter fremden Vermögens können aus demselben nicht schenken.
Geschenkt kann werden durch Versprechen einer Leistung, und zwar so, daß die Bereicherung mit dem Versprechen und dessen Annahme, nicht erst mit der spätern Erfüllung des Verfprechens eintritt, oder so, daß ohne vor- aängiges Versprechen Leistung und S. zusammen- fallen.
Geschenkt kann werden eine Sache zu Eigen- tum oder Besitz, ein Patentrecht, Urheberrecht, ge- schütztes Muster, eine noch nicht patentierte Erfin- dung, wenn dieselbe einen Vermögenswert darstellt, ein dingliches Recht (z. B. eine schenkungsweise be- stellte Dienstbarkeit) oder dessen Erlaß;
doch liegt in der Bestellung eines Pfandrechts, selbst für eine un- einziehbare Forderung, so wenig eine S. an den Gläubiger, wie in der Aufgabe des Pfandrechts eine S. an den Eigentümer;
wohl aber liegt in der Pfand- gabe oder Bürgschaft für einen Dritten, wie in der Zahlung von dessen Schuld eine S., wenn sie unter Verzicht auf Erfatz erfolgt;
durch Session einer For- derung, selbst durch Leistung von Diensten kann man schenken, wenn dadurch dem Schenknehmer Ausgaben erspart werden.
Auch ein ganzes Ver- mögen kann verschenkt werden, so daß sich die S. auf alle einzelnen zum Vermögen gehörigen Sachen und Rechte bezicht.
Doch ist nach Sächf.
Bürgert. Gesetzb. ß. 1053 ein folcher Vertrag, durch welchen jemand sein ganzes oder auch nur sein ganzes zukünftiges Vermögen oder einen Bruchteil des Vermögens verfchenkt, nichtig.
Nach Ostcrr. Bürgert.
Gefetzb. §. 944 kann ein unbeschränkter Eigentümer mit Be- obachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein gan- zes gegenwärtiges Vermögen verschenken;
ein Ver- trag, wodurch das künftige Vermögen verschenkt wird, besteht nur insoweit, als die S. die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.
Nach dem Deutschen Entwurf §. 262 ist der Vertrag nichtig, durch wel- chen sich jemand verpflichtet, sein künftiges Ver- mögen oder einen Bruchteil desselben zu übertragen oder den Nießbrauch an demselben oder an einem Bruchteil zu bestellen. Da die S. ein Vertrag ist, so wird dieselbe erst mit deren Annahme gültia (Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 1058), nach Sächs. Bürgert. Gesetzb. ß. 1054 soll das nur für S. gel- ten, durch welche der Gegenstand der S. übertragen, eine Schuld erlassen wird, und für das Schenkungs- versprechen.
Nach Gemeinem Rechl sind S., welche einen Wert von mehr als 500 Dukaten (4666^ M.), nach Sächs.
Bürgert. Gesetzb. ß. 1056, welche einen Wert von mehr als 1000 Thlrn. betreffen, in Höhe des Übermaßes nichtig, wenn sie nicht zu gerichtlichem Protokoll errichtet sind.
Ohne Rücksicht auf den Wert erfordern Schenkungsverträge nach Preuß.
Allg. Landr. 1,11, §. 1063 die gerichtliche, nach (^oäs civil Art. 932 notarielle Verlautbarung. Doch kann man bewegliche Sachen nach franz. Recht und nach Preuß. Allg. Landrecht, nach diesem auch unbewegliche Sachen auf Grund eines schriftlichen, wenngleich außergerichtlichen Vertrags dnrch körperliche Über- gabe verschenken. Nach dem Deutschen Entwurf §. 465 ist für das Schenkungsvcrfprcchcn die gericht- liche oder notarielle Form erforderlich; der Mangel der Aorm wird aber durch Bewirtung der Leistung gehellt. Nach einem österr. Gesetz vom müssen SchenkungZvertrüge ohne wirkliche Übergabe notariell beurkundet werden. Nach dem Deutschen Entwurf §. 466 ist der Schcnker berechtigt, die Erfüllung eines Schcnkungs- versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksich- tigung seiner sonstigen Verpflichtungen mit Ein- schluß der gesetzlichen Unterhaltspflichten außer stände ist, das Versprechen ohne Beeinträchtigung feines standesmähigen Unterhalts zu erfüllen. Mese Rechtswoblthat des Notbedarfs steht dem Schenk- geber auch nach Gemeinem Recht zu; nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 1123 kann der Schenkgeber, wenn er in Dürftigkeit geraten ist, von dem Be- schenkten sechs vom Hundert, nach Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 947 die gesetzlichen Zinsen von der ge- schenkten Summe oder dem Wert der geschenkten Sache als Kompetenz jährlich fordern. Statt dessen kann der Beschenkte nach Preuß. Allg. Landrecht ¶