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weise zu den gesegnetsten
Fluren
Thüringens. Hauptbeschäftigung ist die
Landwirtschaft. Von der Gesamtfläche kommen in Coburg
[* 2] 26 900,
in Gotba 75 500 1^ auf Ackerland. 1892 betrug die Ernte- fläche von Roggen 12 307, Weizen 11354, Gerste
[* 3] 12949,Kartoffeln10493,Hafcr149111i^;19118d^
waren Wiesen. Gebaut werden sämtliche Getreidc- arten und Flachs, Kartoffeln, Hülsenfrüchte,
Waid (im
Coburg
ischen); etwas
Weinbau besteht in dem coburg.
Amt Königsberg.
[* 4]
Garten- und Obstbau sind allgemein (ersterer besonders
im Gotha
ischcn) verbreitet. 1892 wurden geerntet 17 057 t Roggen, 15 913 Weizen, 20159 Gerste, 120 393 Kartoffeln, 18 453 Hafer
[* 5] und 53141 t Niesenden.
Die Vieh- zucht ist bedeutend, besonders im
Gothaischen, ab- gesehen von der Rindvieh ucht. Am wurden
gezählt 9211
Pferde,
[* 6] 61679
Stück Rind- vieh, 58 069 Schafe,
[* 7] 71336 Schweine,
[* 8] 32 962 Ziegen und 9380
Bienenstöcke. Die Waldungen
bedecken im Herzogtum Coburg
15 677 ka, in Gotba 41785 Iia. In Coburg
gehört der dritte
Teil der Forsten
dem regierenden herzogt. Hause, in Gotha
[* 9] 75,7 Proz. dem herzogl.
gotha
ischen Gesamthause. Der
Berg- bau ist nicht bedeutend. In Gotha
ist nnr der
Bau auf
Braunstein (bei Elgersburg) und die
Gewin- nung von Trottoirplatten und
Bruchsteinen er- wähnenswert.
Eine Saline besteht zu Ernsthall bei Busleben (s. d.).
Industrie,
Handel,
Verkehrswesen. Der
Ge- werbsieiß
erstreckt sich auf Fabrikation von Maschi- nen und Maschinenteilen (Coburg
und Gotha
), feuerfesten Geldschrünken in Gotha
,
Gewehren,
Stahl- und Eisenkurzwaren (Zclla und Mehlis), Schlosserarbeiten (Kleinschmalkalden), Nähnadeln in Ichtershansen;
ferner von Porzellan-,
Glas- und
Thonwaren
[* 10] (Gotba,
Ohrdruf und Umgegend, Grüfenroda, Gehlberg,
Tambach, Elgersburg, Coburg
,
Oslau), Epielwaren (besonders
Ohrdruf,
Waltershausen, Gotha
, Friedrichroda und
Neu- stadt),
Papiermache (Manebach),
Meerschaum- waren
(Ruhla),
Weiden- und Nohrflechtwaren
(Co-
burg und
Sonnefeld).
Von Wichtigkeit ist ferner die
Textilindustrie (Gotha
, Waltershauseu, Cobnrg, Friedrichroda, Untersiemau, Ohrdrnf), ferner
die Knopffabrikation (Gotha
, Ohrdrnf und Umgegend), Papierfabrikation
[* 11] (Gera,
[* 12]
Tambach), die Herstellung von Mühlsteinen in
Crawinkcl sowie die Verarbei- tung von Holz,
[* 13] namentlich die Zimmerei und Schneidemühlen.
Waltershausen
liefert Marmor- waren und Spritzenfchläuche, Hörselgau Schlauch- wareu,NeudietendorfFifchbein,Siegellack,
Zinnober,
[* 14]
Pfefferminzplätzchen
und Aromatique.
Die Lcder- bereitung ist in beiden Herzogtümern, die Schuh- warenfabrikation besonders in Gotha
bedeutend, ebenso die Wurst-
und Fleischwarenfabrikation in Gotha und Waltershauseu. Vorhanden sind mehrere
Branntweinbrennereien und zahlreiche
Brauereien,
namentlich in Coburg.
Zur Förderung des
Han- dels bchch^vIMvüe zu Gotha (s.d.). Das
Herzog- tum Coburg
hat 516 km, Gotha 990 km
Chausseen und beide 257,00 km Eisenbahnen (s.
Deutsche Eisenbahnen,
[* 15] Bd. 4, S. 997). Unterrichts- und Vildungswesen.
Der geistigen Ausbildung dienen die gemeinschaftliche
Universität zu
Jena,
[* 16] die Gymnasien zu Coburg
und
Gotha und das Progymnasium in Ohrdrnf, die Realschulen zu Gotba, Coburq und
Ohrdruf, die Erziehungsanstalt zu Schnepfenthal
(s. d.), eine höhere Handelsschule
und eine Handelslehranstalt in Gotha, die
Schul- lebrersenünare in Gotha und Coburg
und ein Lehrerinnenseminar in Gotha. Außerdem giebt es zwei Baugewcrk- und Gewerbeschulen
in Gotha und Coburg, in letzterm befindet sich auch eiue
Taub- stummenanstalt.
Wichtig sind ferner die reichen herzogt. Sammlungen zu Gotha (s. d.) und Coburg und eine Sternwarte [* 17] in Gotha. Verfassung und Verwaltung. Die beiden früher getrennten Herzogtümer bilden jetzt vereint eine kon- stitutionelle, im Mannsstamme des gleichnamigen Hanscs nach dem Recht der Erstgeburt erbliche Mon- archie. Die Verfassung ist vom Der Landtag für Coburg besteht aus 11, der für Gotha aus 19 indirekt auf 4 Jahre gewählten Abgeordneten. Die 30 Abgeordneten bilden zugleich den gemein- samen Landtag für S. Wahlberechtigt ist jeder Staatsbürger im Alter von 25 I., der direkte Steuern zahlt, zur Wählbarkeit ist das 30. Lebens- jahr erforderlich.
Die Verwaltung beider Herzog- tümer wird von einem Staatsministerium geleitet, welckcs in zwei Abteilungen zerfällt, von denen die eine für die Angelegenheiten des Herzogtums Coburg, die andere für die von Gotha bestimmt ist. An der Spitze des Gesamtministeriums steht der Staats- minister, der zugleich Vorstand der einen Abteilung ist. Für die iuncre Verwaltung besteht ein Landratsamt in Coburg, das Iustizamt in Königsberg in Franken und im Gothaischen drei Landratsämter (Gotha, Ohrdruf, Waltershausen).
Den Landratsämtern gleichgestellt sind die Magistrate der Immediat- städtc Coburg, Neustadt, [* 18] Rodach, Gotha, Ohrdruf und Waltcrshausen. In kirchlicher Beziehung zer- fallt das Herzogtum in 18 Ephorien und zwar 6 in Coburg und 12 in Gotha, und 12 Kirchen- und Schnlamter, von denen 6 im Coburgischen und 6 im Gothaischcn ihren Sitz haben. Das Herzogtum Coburg gehört zum Landgericht Meiningcn. Das Herzogtum Gotha hat ein Landgericht in Gotha; das gemeinschaftliche Oberlandesgericht ist in Jena.
Als Glied [* 19] des Deutschen Reichs hat das Herzog- tum im Bundesrat eine Stimme, während es für den Reichstag zwei Wahlkreise bildet (Coburg, Ab- geordneter 1895: Vcckb, Hospitant der Freisinnigen Voltspartei; Gotha: Bock, [* 20] Socialdemokrat). Nach der mit der königlich preuß. Negierung unter dem abgeschlossenen und unter dem erneuerten 3Nilitärlonvention bilden die coburg- gothaischen Truppcu gemeiusam mit denen von Mei- ningen das 6. thüring. Infanterie- regiment Nr. 95 und gehören mit diesen der 22. Division und dem 11. Armeekorps (Cassel) an. Das Wappen ist das allgemein sächsische (fünf schwarze Balken in goldenem Feld mit darübergelegtem grünem Nautenkranz); das große Wappen [* 21] hat diefes Wappen im Mittclschild, um dasselbe die Wap- pen von Gotha (weiß und rot ge- streifter Löwe in Blau), Meißen [* 22] (fchwarzcr Löwe in Gold), [* 23] Hcnncbcrg (fchwarze Henne anf grünem Berg in Gold) und Coburg (goldener Löwe in Schwarz). Außer dem genieinsamen Ernestinischen Hausordm (s. d.) besteht noch das Verdienstkreuz und die Ver- dienstmedaille für Kunst und Wissenschaft und eine Medaille für weibliches Verdienst. Die Land es- färben sind Grün und Weiß. Finanzen. Die Staatsschuld betrug in Coburg 3 151584, in Gotha 146558 M., ¶
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das Vermögen 1193110 und 300029? M. Der gemeinschaftliche jährliche Etat beträgt (1893-97) 2012182 M. Einnahmen und 2 047190 M. Aus- gaben. Unter den Einnahmen sind 1459100 M. Überweisungen aus der Reichshauptkasse und 32 483 M. indirekte Steuern; unter deu Ausgaben 1444 883 M. Matrikularbeiträge an das Reich, 403336 M. allaemeine Staatsverwaltung und 650123 M. Justiz- und Strafanstalten. Nach dem Sonderetat betragen (1893-97) die jährlichen Einnahmen und Ausgaben in Coburg 812 700, in Gotha 1 959 924 M., darunter 186160 und 523 420 M. Domänen- einkünfte und 496000 und 1095 088 M. Steuern und Abgaben (177000 und 260447 M. Grund- steuer, 258000 und 607000 M. Einkommen- und Klassensteuer) sowie 164 620 und 5860 M. Verzin- sung der Staatsschuld, 78480 und 84545 M. allge- meine Staatsverwaltung, 243135 und 734 265 M. innere Verwaltung und Finanzen, 97100 und 519 637 M. Ausgaben für Kirche und Schulen.
Geschichte. Die ältere Linie Sachsen-Coburg wurde von Ernsts des Frommen (s. Ernst I. von Sachsen-Gotha) zweitem Sohne, Albrecht, 1680 ge- stiftet, erlosch aber schon 1699 mit dessen Tode. Ernestinische Linie.) Der Erbschaftsstrcit über sein Gebiet zwischen Gotha, Meiningen, [* 25] Hildburghausen [* 26] und Saalfeld [* 27] wurde 1720 durch reichshofrätlichcs Erkenntnis entschieden, das 1735 durch eine kaiserl. Kommission zur Vollziehung gebracht wurde. Gotha ging dabei leer aus, die andern drei Linien teilten das Gebiet.
Der Stifter der gegenwärtigen Linie S. war Johann Ernst, Ernsts des Frommen siebenter Sohn, Herzog zu Sachsen-Saalfeld, der 1729 starb. Ihm folgten in gemeinschaftlicher Re- gierung feine Söhne Christian Ernst und Franz Iosias. Nachdem dieselben 1735 Coburg und andere Orte in Besitz genommen, nahmen sie ihren Sitz in Coburg, und die Linie hieb nun Sachse n-Cobura-Saalfeld. Christian Ernst starb 1745, sein Bruder 1764, nachdem er das Erstgeburtsrecht eingeführt hatte; dessen Sohn und Nachfolger Ernst Friedrich stürzte das Land in eine solche Schuldenlast, daß 1773 eine kaiserl. Liquidationskommission nach Coburg ge- sendet wurde. Er starb Sein Sohn und Nachfolger, Franz Friedrich Anton, ord- nete die Finanzen infoweit, daß 1802 die Liqui- dationskommission abberufen werden konnte.
Der Herzog starb und da fein Sohn Ernst III. (s. d.) in russ. Kriegsdiensten stand, wurde das Land im Jan. 1807 von den Franzosen in Besitz genommen. Der Friede von Tilsit [* 28] führte indes den Herzog nach Coburg zurück. Er erhielt 1816 das neugebildete Fürstentum Lichtenberg am Rhein, das er aber 1834 an Preußen [* 29] verkaufte. Am gab er dem Lande eine Verfassung. Im go- chaischen Erbteilungsvertrag trat der Herzog Saalfeld an Sachsen-Meiningen ab und er- hielt dagegen Gotha, worauf er den Titel als Herzog Ornst 1. von S. annahm. Er gab 1827 das Post- Wesen an Thurn und Taxis in erbliches Lehn.
Die Finanzen des Landes und des Herzogs fanden sich in blühendem Zustande, als der Herzog starb. Ihn: folgte fein Sohn Ernst II. (s. d.). Zur Ausgleichung entstandener Differenzen berief er in Coburg die Stände zu einem außerordentlichen Landtage. Nach langem Streit über ein neues Wahlgesetz u. s. w. fand 1816 eine Vereinigung mit den Ständen statt, und auch die frühern Streitpunkte wurden beseitigt. Im Herzog- tum Gotha bestand die alte Feudalverfassung bis 1848, wo sich auch in diesem Lande eine lebhafte Bewegung für Reformen erhob. Da jedoch der Herzog selbst diese Reformen anstrebte, so nahm dis Bewegung einen geregelten Verlaus.
Abgeordnete aus den verschiedenen Klassen der Staatsbürger berieten ein neues Landtagswahlgesetz und die darans hervorgehende Abgeordnetenversammlung den Entwurf zu einem liberalen Staatsgruudgesetz. Die neue Verfassung trat ins Leben. Zwischen Coburg und Gotha bestand damals nur eine Personalunion. Ein gemeinschaftliches Staats- grundgesctz der Herzogtümer Coburg und Gotha kam erst zu stände, wodurch eine An- zahl von Verhältnissen und Einrichtungen für ge- meinsame Angelegenheiten erklärt wurden.
Eine Erweiterung erhielten dieselben 1874, indem be- sonders die bis dahin auf das Obcrappellations- gericht und den Appellhof beschränkte Gemeinschaft- lichkeit in der Gerichtsorganifation auf die Gerichts- verfassung überhaupt ausgedehnt wurde. Andere der Gemeinsamkeit staatsgrundgesetzlich nicht zu- gewiesene Angelegenheiten undEinrichtungen können auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Her- zogs durch einen übereinstimmenden Beschluß der Landtage der beiden Herzogtümer oder durch einen mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten eines jeden der beiden Herzogtümer gefaßten Be- schluß des gemeinschaftlichen Landtags für gemein- sam erklärt werden.
Alle andern werden als be- sondere Angelegenheiten jedes einzelnen Landes- teils behandelt. Das Staatsgrundgesetz von 1852 bildet mit einigen Nachträgen im wesentlichen die Grundlage für das öffentliche Recht der Herzog- tümer Coburg und Gotha. In den deutschen An- gelegenheiten behauptete Herzog Ernst stets eine den nationalen Interessen förderliche Haltung, schloß deshalb 1862 dnrch eine Militärkonvention seine Truppen dem preuß. Heere an, in dessen Reihen sie 1866 bei Langensalza [* 30] mitfochten, und trat damals fofort dem Bündnis mit Preußen, später dem Nord- deutschen Bunde bei. Infolgedessen wurden die Truppen mit den meiningischen zum 6. thüring. Infanterieregiment Nr. 95 vereinigt und die Post ging an den Bund bez. das Reich über.
Außerdem gelangten die Bundes- und Reichsgesetze zur Durchführung. Die wichtigsten neuern Gesetze sind im Herzogtum Coburg: das Gesetz über die Ablösung der Feudallasten vom das Gesetz über die Zusammenlegung der Grund- stücke vom das Gesetz wegen Erweite- rung der Ablösungskasse zu einer Landrentenbank vom
das Volksschulgesetz vom das Gemeindegesetz vom
im Herzogtum Gotha: die Gesetze über die Ablösung der Grundlasten und die Errichtung einerAblösungskasse vom
das Gesetz über die Zusammen- legung der Grundstücke von demselben Tage;
das Ge- setz wegen Errichtung einer Landeskreditanstalt vom
das Gesetz über die Organisation der Verwaltungsbehörden vom
das Gemeindegesetz von demselben Tage;
das Volks- schulgesetz vom
das Gesetz über die Ablösung von Abgaben und Leistungen an Kirchen, Pfarreien, Schnlen und milde Stiftungen vom
in beiden Herzogtümern gemein- schaftlich: das Gesetz über die Organisation der Ge- ' richtsbehörden vom und das Gesetz ¶