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sechs Steuer- und Rentämter und ein Hauptsteuer- amt; die Forst- und Iagdverwaltung teils das Forst- departcmcnt der Verwaltung des hcrzogl. Do- mänenNdc'ikommisscs, teils die Forsttaxations-Re- visionskommission für die staatsfiskalisckcn Wal- dungen. Für Kirchen- und Schulangelegcnhciten be- stehen sieben dem Ministerium für Kultus untergeord- nete Ephoralämtcr und Kirchcninspektionen, aus je einem Geistlichen (Superintendent) und einem Land- rat bestehend, und seit 1889 zwei Schulinfpektionen, je für einen der beiden Kreise, [* 2] aus einem Landrat und einem Vezirksschulinspektor bestehend; Lokalschul- inspektoren sind die Parochialpfarrer.
Der Etat ist für 1893-95 festgesetzt auf 3847110 M. Einnahme und Ausgabe; unter erstern sind 1033 555 M. Nutzungen des Staatsvermögens (einschließlich 435000 M. von der Landesbank), 1059 767 M. Steuern und Abgaben und 1207 220 M. Anteil an den Erträgen der Zölle und Tabakssteuer; von den Ausgaben sind 1200 611 M. zu Reichszwecken, 261801 M. für Wissenschaft und Kunst, 216182 M. für Volksschulen und 159 336 M. für Sichcrheits- anstalten. Der Überschuß des Staatsvermögcns be- trug 4551954 M., ohne den Reserve- fonds der Landesbank.
Haupt- und Residenzstadt ist Altcnburg (s. d.). Als Glied [* 3] des Deutschen Reichs hat das Herzogtum im Bundesrat eine Stimme und wählt einen Abgeordneten in den Reichstag (1895: Vaumbach, Reichspartei). An Truppen stellt es das 1. Bataillon zu dem zur 8. Division des 4. Armee- korps gehörenden 7. thüring. Infanterieregiment Nr. 96. Das kleinere Landeswappen ist das all- gemein sächsische (fünf schwarze Balken in Gold [* 4] mit darübergelegtem grünem Nautenkranz) mit der Her- zogskrone; das größere bestand früher aus 20 Fel- dern mit den Zeichen des Wappens des Gefamt- bauses Sachsen, [* 5] gegenwärtig ist es heraldisch noch nicht festgestellt.
Land esfärben sind Weiß und Grün. Mit Coburg-Gotha und Meiningen [* 6] hat S. den Ernestinischen Hausorden (s. d.); auch besteht eine Medaille für Kunst und Wissenschaft. Geschichte. Von dem Herzogtum S. bildeten ur- sprünglich den jetzigen Ostkreis der Pleißengau und der nordöstl. Ausläufer des Vogtlandes, beide waren Reichsdomänen und wurden nach der Mitte des 12. Jahrh., nachdem Kaiser Friedrich I. die grast. Abenbergschcn Besitzungen hier gekauft hatte, zum Pleihnerland (s. d.) erweitert; im Westkreise saßen in der ältesten geschichtlichen Zeit die Grafen von Weimar [* 7] und mehrere Herrengeschlechter, deren Besitzungen die Landgrafen von Thüringen nach und nach an sich brachten.
Das Pleißnerland ge- langte 1311 und 1323 pfandweise, 1329 definitiv an die Markgrafen von Meißen [* 8] aus dem Hause Wettin, und da die Wettiner nach dem Aussterbcn des land grast. Hauses, 1247, auch Thüringen er- balten hatten, so kamen bei verschiedenen Landes- teilungen unter den WeNinern auch der West- und Ostkreis, letzterer als Osterland (s. d.), in eine Hand. [* 9] Zufolge des Vertrags von 1440, nach dem Aus- sterben der tbüring. Linie mit dem Landgrafen Friedrich dem Friedfertigen, verblieb das altenb.
Ge- biet den beiden Brüdern, dem Kurfürsten Friedrich dem Sanftmütigen und dem Markgrafen Wilhelm, gemeinschaftlich, bei der Teilung in die Ernestinische und Albertinische Linie 1485 siel es der erstern, aber insolge der Ereignisse von 1547 der lchtern zu. (S. Ernestinische Linie.) Kurfürst August gab indes 1554 Menöllrg, Siscnberg u. s. w. an Herzog Johann Friedrich zurück. Die von den Nachkom- men Friedrich Wilhelms I. aus der ältern Weimar. Linie 1603 gestiftete Linie Altcnburg erlofch 1672 mit dem Tode Friedrich Wilhelms III., und das Land siel nun an Ernst I. den Frommen von Gotha, [* 10] den Eidam des Herzogs Johann Philipp, des Grün- ders der altenb.
Linie. Bei der Teilung unter Ernsts Söhne, 1675, blieb Altcnburg bei Gotha, und als die damals von den altenb. Landen abgesonderte Linie Sachsen-Eisenberg 1707 wieder erlosch, kam auch Eisenberg wieder an Gotha. Nach dem Er- löschen dieser Linie mit Friedrich IV. trat zufolge des Tcilungsvertrags vom zwischen den andern mit der gothaifchen Linie verwandten Haufern Herzog Friedrich von Hild- burghaufen sein Land nebst der Grafschaft Cam- burg und einer Anzahl Dörfer an Sachsen-Mei- ningen ab und erhielt dafür das neugebildete Herzogtum S. in seinem nunmehrigen Umfange.
Große Verdienste um das Land erwarb sich von Lindenau (s. d.) als gothaischer Minister, dann wäh- rend der Zwischenrcgierung 1825 - 26 und hierauf als Mitglied des Landtages. Gelegentlich eines in Altenburg [* 11] ausgebrochenen, aber schnell gedämpften Aufstandes versprach der Herzog eine Veränderung der Landesverwaltung, und ein neues Grundgesetz wurde publiziert; ein Edikt vom ordnete die Verhältnisse des Staatsdienstes und die Bildung der Landeskollegien; Justiz und Verwaltung wurden getrennt.
Der erste Landtag nach dem neuen Etaats- grundgesetz trat zusammen und dauerte bis April 1835. Der Beitritt zum Zollverein erfolgte Inzwischen starb Herzog Friedrich und ihm folgte sein älte- ster Sohn Herzog Joseph; unter seiner Negierung kam ein Gesetz über Ablösung der Fronen, die Ein- führung des königlich fächf. Kriminalgefetzbuches mit geringen Änderungen und die Regulierung des Grundsteuer- und Hypothekenwesens zu stände, ehe noch die revolutionäre Bewegung von 1848 das Land zeitweilig unter die Herrschaft der demokra- tischen Partei brachte.
Auf Grund eines neuen Wahlgesetzes trat ein neuer Landtag zusammen, mit dem Gesetze über die landschaftliche Initiative, Prcßfreiheit, Einkommensteuer, Auf- hebung der Grundsteuerfreiheit und des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden, über Ablösung der bäuerlichen Grundlasten, Aufhebung der Patrimo- nialgerichtsbarkeit u. s. w. vereinbart wurden. Aus- schreitungen der Demokraten gaben im Okt. 1848 Veranlassung zur Besetzung des Landes mit Neichs- truppen (Sachsen, dann Hannoveraner, zuletzt Preußen), [* 12] welche bis Ende 1849 dauerte. Am verzichtete Herzog Joseph auf die Re- gierung, die sein Bruder Herzog Georg (s.d.) über- nahm.
Dieser starb bereits nachdem er noch im Febr. 1853 an Stelle des Grafen von Beust den bisherigen preuß. Landrat von Larisch an die Spitze des Ministeriums berufen hatte. Ihm folgte sein älterer Sohn, Herzog Ernst (s. d.). Es erfolgte nun eine wesentliche Abänderung der Gesetzgebung von 1848. Die Domänen wurden durch Gesetz vom wieder für Eigen- tum des herzogl. Haufes erklärt, doch sollte deren ^ Verwaltung für die Dauer der regierenden Special- l linie bei der Finanzbehörde bleiben. Der Landtag l von 1854 nahm eine neue Gerichtsorganisation und ! Strafprozeßordnung an, wurde indes ausgelöst, we'ü ¶