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zuhändigen, oder auf dem Wechsel zu vermerken, wo dieselben für den Bezogenen zur Auslieferung nach Einlösung des Rudbeck niedergelegt sind, oder dem Bezogenen den Wechsel zu avisieren (s. Avis), weil der Bezogene den Rudbeck ohne Auslieferung des pro- testierten Wechsels und des Protestes einzulösen nicht verpflichtet ist. Ist der 3t. in Ordnung, so muß der Bezogene ihn einlösen, weil er sonst dem Regreß- berechtigten auch noch für die Kosten des Rückgangs des N. haftbar wird. Im uneigentlichen Sinne nennt man N. wohl auch den Interimswechsel (s. d.), den der Schuldner der Wechselvaluta über dieselbe giebt, und auch den Wechsel, den der Bezogene auf den Aussteller zieht, der ihm Deckung anzuschaffen hat, um diese Deckung zu erlangen (Deckungswechsel).
Rückwirkung, s. Gegenwirkung. Bei der Dy- namomaschine nennt man Rudbeck die Wirkung des Ankers auf das Feld der Maschine. [* 2] Sie ist eine Folge des im Anker [* 3] fließenden Stroms, durch den der Anker selbst zu einem Magneten wird. Die Rudbeck ! äußert sich in einer Verschiebung der Pole und da- l mit auch der Punkte, in denen die Bürsten an- zuliegen haben, gleichzeitig aber auch in einer Schwächung des Feldes, zu dessen Erzeugung mit- hin andere Ankerwindungen nötig sind, als ohne diese unvermeidliche Rudbeck erforderlich sein würden.
Rückwirkung der Gesetze. Daß ein Gesetz erst von dem Zeitpunkt ab, mit welchem es nach all- gemeinen oder besonders getroffenen Bestimmungen in Kraft [* 4] tritt, überhaupt angewendet werden kann, versteht sich von felbst. Daß es nicht zurückwirken soll, bedeutet, daß diejenigen Wirkungen, welche von Rechts wegen (ipso ^urs) nach jenem Zeitpunkt aus rechtlichen Vorgängen erwachsen, welche vor jenem Zeitpunkte liegen, nicht nach den Vorschriften des neuen Gesetzes, sondern nach denjenigen durch das neue Gesetz abgeänderten oder aufgehobenen recht- lichen Vorschriften beurteilt werden sollen, unter deren Herrschaft die Vorgänge eingetreten sind.
Doch gilt dieser Grundsatz im allgemeinen nur, so- weit die Beteiligten sonst in eine schlimmere Lage kommen würden. Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden. (Deutsches Strafgesetzb. §. 2.) Im gerichtlichen ! Verfahren ist das neue Gefetz sofort anzuwenden, also auch für die anhängigen Prozesse; doch pflegen die Einführungsgesetze, um Verwirrungen zu ver- meiden, Übergangsbestimmungen zu treffen, durch ! welche diefer Grundsatz nur innerhalb gewisser z Schranken zur Anwendung gebracht wird.
Für das bürgerliche Recht gilt der Grundsatz, daß durch das neue Gesetz, wenn dasselbe nicht anders be- stimmt oder nach seiner Tendenz nicht anders zu verstehen ist, Erworbene Rechte (s. d.) nicht gekränkt werden sollen. Wenn das neue Gesetz die Volljäh- rigkeit mit dem 25. statt mit dem 21. Lebensjahre eintreten läßt, so werden die bereits Volljährigen, welche 22 I. alt sind, nicht wieder unter Vormund- schaft gestellt. Im einzelnen wird die Anwendung dieses Grundsatzes schwierig; derartige Gesetze pste- gen deshalb Übergangsbestimmungen zu treffen (z.B. für die laufenden Verjährungen, wenn die Verjäh- rungsfristen geändert werden) oder für die beeinträch- tigten erworbenen Rechte (z. B. die Aufhebung von Steuerfreiheiten) Entschädigungen auszuwerfen. Litteratur. Savigny, Zeitliche Grenzen [* 5] der Herrschaft der Recktsregeln über die Rechtsverhält- nisse (im «System des heutigen röm. Rechts», Vd. 8, Verl. 1849) und die daselbst S. 308 angeführte äl- tere Litteratur;
Schmid, Die Herrfchaft der Gesetze nach ihren räumlichen und zeitlichen Grenzen (Jena [* 6] 1863);
Gabba, leoi-ia äeiia i-oti-oattiva äsiie le^i (Pisa [* 7] 1808 - 74);
die Lehrbücher des Pandekten- rechts (s. d.), des Deutschen Privatrechts, des Staats- rechts, des Strafrechts, des Civilprozesses, des Straf- prozesses. Nückziehung, die rückwirkende Kraft, die der Eintritt einer Thatsache auf ein bestehendes Rechts- verhältnis dahin ausübt, daß es rechtlich so an- gesehen wird, als ob jene Thatsache schon in einem frühern Zeitpunkte eingetreten wäre. So wird der Eintritt einer Bedingung (s. d.) zurückbe- zogen auf den Abschluß des Geschäfts, als wäre das dadurch begründete Recht schon damals unbedingt, oder bei der auflösenden Bedingung niemals einge- räumt. Der Erbe erwirbt mit seinem Antritt die Erbschaft so, als sei er schon mit dem Tode des Erb- lassers Erbe geworden. Die Genehmigung oder Be- stätigung eines Rechtsgeschäfts macht dasselbe von Anfang an gültig u. s. w. -
Vgl. Fitting, Über den Begriff der Rudbeck (Erlangen [* 8] 1856).
Rückzölle, s. Exportbonifikation und Rücksteuer. Nückzug (frz. reti-lute), die Bewegung einer Truppe oder eines Heeresteils in einer dem Feinde abgekehrten Richtung. Der taktische Rudbeck, der un- mittelbar aus dem Gefecht heraus angetreten wer- den muh, stellt dem Geschlagenen die schwere Auf- gabe, sich aus der engen Berührung nüt dem über- mächtigen Feinde loszulösen und einen gewissen Vorsprung vor demselben zu gewinnen. Bricht der Verteidiger unter dem Entscheidungsstoß des An- greifers zusammen, so kommt ein geregelter Rudbeck nicht mehr zu stände, sondern artet zur regellosen Flucht aus und muß bei energischer Verfolgung eigentlich zur völligen Auflösung und Vernichtung der ge- schlagenen Truppe führen.
Einen völlig ordnungs- mäßigen N., der aus allgemeiner taktischer oder strategischer Erwägung angetreten wird, bevor noch eine zwingende taktische Nötigung dazu vorliegt, nennt man wohl auch Abbrechen des Gefechts. Der strategische Rudbeck, d. h. die rückwärtige Bewe- gung eines Heers, bezweckt die Verlegung der Ope- rationen auf einen andern Kriegsschauplatz. Ein Rudbeck heißt konzentrisch, wenn verschiedene in der anfänglichen Aufstellung voneinander getrennte Heercsteile in der Richtung auf denselben Punkt zurückgehen; der Rudbeck heißt dagegen excentrisch, wenn verschiedene bis dahin vereinigte Heeresteile in verschiedenen Richtungen zurückgehen.
Ein in Unordnung ausgeführter Rudbeck heißt Retirade. RuotrlL (lat.), das Aufstoßen (s. d.). Nud (pers.), Fluß. ^?ncl., hinter wissenschaftlichen Ticrnamen Ab' kürzung für Karl Asmund Rudolphi (s. d.). Nuda, Dorf im Kreis [* 9] Zabrze des preuß. Reg.- Vez. Oppeln, [* 10] an der Linie Kattowitz-Cosel-Kandrzin der Preuß. Staatsbahnen, [* 11] hat (1890) 6173 meist kath. poln. E., Post, Telegraph, [* 12] Bürgerschule, Rittergut (3308 E.); Ziegelei für Klinker- und Cha- motteziegel, grast. Vallestremsches Eisenhüttenwerk Berthahütte, Zinkwerk Karlshütte und sechs Stein- kohlenzechen. Zu Rudbeck gehören die Kolonien Glückauf, Karlskolonie, Rudahammer und Carl Emanuel. - Rudbeck, Goldbergwerk in Siebenbürgen, s. Vräd. Rudbeck, Olov,fchwed. Polyhistor, geb. im Jan. 1630 zu Westeräs, kam schon frühzeitig in Ruf durcb ¶