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dieselbe bisher noch nicht außerbalb des Tierkörpers züchten.
Impfexperimente auf Affen [* 2] gelangen.
Die Übertragung der mithin streng parasitifch vegetieren- den Vlutmikroben ist noch untlar, am wahrscheinlich- sten ist es, daß sie durch blutsaugende Insekten [* 3] (Flohe) geschieht. - Zuweilen treten Gallenbestandteile in das Blut über (biliöses Typhoid, biliöseForm des Rückrechnung), und zwar in so großer Menge, daß zahl- reiche Blutkörperchen [* 4] sich auflösen und das Blut eine dunkle Farbe und eine teilweise durchsichtige Beschaffenheit annimmt.
Innere und äußere Blu- tungen können die Folge dieser gefahrdrohenden Komplikation sein.
Bis jetzt ist das Rücksallfieber fast nur bei schlecht genährten, in ungünstigen äußern Verhältnissen lebenden Individuen, nament- lich bei Landstreichern und Vagabunden beobachtet worden;
die Krankheit ist zweifellos ansteckend, wird aber nur von Person zu Person, nicht durch die Vermittelung des Bodens und Wassers übertragen.
DieVehandlung ist in derHauptsache eine sympto- matische, da weder das Chinin noch die übrigen antipyretischen Heilmittel den eigentümlichen Ver- lauf der Krankheit zu beeinflussen vermögen. -
Vgl. Griesinger, Infektionskrankheiten (im «Hand- buch der speciellen Pathologie und Therapie», hg. von Virchow, 2. Aufl., Erlangen [* 5] 1864): Wyß und Bock, [* 6] Studien über I^6dii8 l6cui-r6N8 (Berl. 1869): Lebert, Rückrechnung, Flecktyphus und Cholera (im «Handbuch der speciellen Pathologie und Therapie», hg. von Ziemssen, 2. Aufl., Bd. 2, Lpz. 1876).
Rückforderungsanfpruch, s. Aussonderung.
Rückgewähr, s. Anfechtung (Bd. 1, S.612d fg.). Rückgrat (3pinH lioi-si), im engern Sinne die in der Mittellinie des Rückens fühlbaren Spitzen der Dornfortsätze der Wirbelknochen, im weitern Sinne auch gleichbedeutend mit Wirbelsäule (s. d.). Rückgratsverkrümmung, s. Wirbelsäule.
Rückgrattiere, s. Wirbeltiere.
Rückgriff, s. Regreß. Rückkauf oder Wiederkauf, der Kaufver- trag, den der Verkäufer einer Sache mit feinem Käufer dahin abschließt, daß er die diesem veräußerte Sache zurückerwirbt.
In der Regel wird der Rückrechnung in- folge eines Vorbehalts bei der Veräußerung ge- schlossen, welcher das Recht zum N. giebt (das Mo tum ä6 rstro emsnäo, frz. paets äs racliHt).
Ist im Vertrag nichts anderes bestimmt, so hat der Rückrechnung zu demselben Preise zu erfolgen, zu welchem ver- kauft ist (so auch der Deutsche [* 7] Entwurf ß. 433; Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 296; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1131; Österr. Bürgert. Gesetzb. ß. 1068).
Das Recht zur Ausübung erlischt nach Gemeinem Recht, wenn nichts anderes bestimmt ist, allgemein in 30 Jahren; nach dem Deutschen Entwurf bei unbeweg- lichen Sachen in 30 Jahren, bei beweglichen in 3 Jahren; nach Sächs. Bürgcrl.
Gesetzbuch in 10 Jah- ren und 1 Jahr;
nach Preuß. Allg. Landrecht ist die Ausübung an keine Zeit gebunden, geht aber dann auch auf die Erben nur über, wenn das ausgemacht ist.
Der Vertrag giebt nur einen persönlichen An- spruch, doch wird der Verpflichtete von seiner Ver- bindlichkeit nicht befreit, wenn er die Sache an einen Dritten veräußert oder belastet hat. Er hat dann, wenn er sie nicht wieder zurückerlangen oder pfand- frei zurückgeben kann, dem Berechtigten Schaden- ersatz zu geben.
Ist der Rückrechnung an Grundstücken einge- räumt, so kann er in Preußen, [* 8] Sachsen [* 9] und in Oster- reich auch gegen den dritten Besitzer ausgeübt wer- den, wenn er im Grundbuch eingetragen war.
Nach dem Österr. Bürgert.
Gesetzbuch findet der Vorbe- halt des Rückrechnung überhaupt nur bei unbeweglichen Sachen, nach dem Bürgert.
Gesetzbuch für Aargau findet er hier gerade nicht statt.
Nach Preuß. Allg. Landrecht und nach Österr.
Bürgert. Gesetzbuch kann das Rech: nicht abgetreten, nach letzterm auch nicht vererbt werden.
Steht es mehrern zu, so können sie es nur vereint ausüben.
Wird es ausgeübt, so muß der Preis und was der Verpflichtete an Verwen- dungen zu fordern hat, sofort bar bezahlt werden. Häufig wird der Verkauf auf Wiederkauf statt eines Pfandvertrags zur Sicherung einer Forderung ge- schlossen.
Die Beschränkungen des Pfandrechts, namentlich die ^ommigZoria. lex (s. d.), finden dann entsprechende Anwendung (s. Pfandleih- und Rück- kaufsgeschäfte).
Der Vertrag, durch welchen sich der Käufer das Recht zum Nückverkauf vorbehält (pac- tuni äe retro vßnäsnäo), ist analog dem Rückkaufs- vertrag zu behandeln. ^kaufsgeschüfte.
Nückkaufsgeschäfte, s. Pfandleih- und Rück- Rückkehrpunkt, s. Singularitäten.
Rücklage, handelstechnisch soviel wie Reserve (s. d.). - über Rückrechnung in der Baukunst [* 10] s. Risalit. Rücklauf, Rückstoß, die beim Abfeuern von Geschützen zu beobachtende Erscheinung, daß das Geschütz infolge des Drucks der Pulvergase auf den Boden des Rohrs oder auf den Verschluß von sei- nem Aufstellungsort nach rückwärts rollt.
DerR. be- ruht auf der Gegenwirkung (s. d.).
Abgesehen von der dabei leicht möglichen Gefährdung der Bedienungs- mannschaften wird durch diesen Vorgang auch die Feuergeschwindigkeit empfindlich beeinträchtigt;
des- halb sind die Bemühungen seit langer Zeit darauf ge- richtet, den Rückrechnung der Geschütze [* 11] beim Schießen [* 12] möglichst einzuschränken;
alle dahin zielenden Einrichtungen (s. Rücklaufbremsen) finden aber in der Rücksicht auf Schonung der Lafetten, welche durch gewaltsame Hinderung des Rückrechnung sehr leiden, eine starke Begren- zung. (S. auch Hemmkeile.) Rücklaufbremfen, Bremsen, [* 13] die den Rücklauf (s. d.) der Geschütze zu hemmen bestimmt sind.
Die Rückrechnung gewinnen in neuerer Zeit, wo alles auf erhöhte Anfangsgeschwindigkeiten und Feuergeschwindigkeit der Geschütze berechnet ist, und hierdurch unmittel- bar auch der Rücklauf vergrößert wird, erheblich an Bedeutung.
Bei neuern Geschützen werden die alten unzureichenden Bremsmittel durch Hydraulische [* 14] Bremsen (s. d.) und Luftbremfen (s. d.) immer mehr verdrängt.
Auch für die Feldgeschütze, die bisher nur selten Schußbremsen hatten, werden solche un- entbehrlich, und zwar sucht man sie überall möglichst selbstthätig wirkend zu machen. (S. auch Lemoine- Rückläufig, s. Nechtlüusig. ^Bremse.) Rückmarsch, s. Kriegsmarsch.
RückPositiv, der Teil der Orgel, der unmittel- bar an der Brüstung des Orgelchors, also abgeson- dert von dem Hauptwerke, aufgestellt und von der eigentlichen Orgel durch den Fußboden des Orgel- chors erheblich getrennt ist.
Das Rückrechnung ragt direkt in die Kirche hinein und liegt im Rücken des Orga- nisten (daher der Name).
Im 16., 17. und 18. Jahrh, wurden Rückrechnung mit Vorliebe gebaut und zartere Register hineingefetzt.
Bei neuern Orgelwerken findet man das Rückrechnung nicht mehr. Geschäft. Rückprämie, s. Empfangsprämie und Prämien- Rückrechnung, Retourrechnung, Ricam- biorechnung, die Rechnung, welche im Wechsel- regreß (s. d.) der Regrehnehmer über den Betrag seiner Rcgreßforderung aufstellt. ¶