Kulte auf, für die in den Decemviri (früher Duoviri, zuletzt
Quindecimviri) sacris faciundis (s.
Decemvirn) ein eigenes Kollegium
bestand, wenn sie nicht, wie die
Bacchanalien, sitten- und staatsgefährlich schienen, so daß die
Religion
der
Römer
[* 21] in der Kaiserzeit ein wirres Gemisch aller polytheistischen
Götter und Kulte bildete. Die über die ganze röm.
Welt zerstreuten
Inschriften dieser Zeit bieten ein anschauliches
Bild dieser Zustände.
Augustus bemühte sich zwar, auch auf
religiösem Gebiete die nationalen Elemente zu erhalten und in den Vordergrund zu stellen, aber dem unaufhaltsamen
Gang
[* 22] der Völkermischung gegenüber ohne Erfolg. In der spätern Kaiserzeit verschwindet aus der praktischen Religionsübung
des
Volks der altröm. Gehalt immer mehr, die orient. Kulte der Isis,
[* 23] der großen Göttermutter (s.
Kybele),
[* 24] des
Mithras mit ihren geheimnisvollen Versprechungen und mystischen Sühngebräuchen treten an ihre
Stelle, bis sich
im 4. Jahrh. der endgültige
Sieg des
Christentums vollzieht.
Marquardt in
Becker-Marquardts «Handbuch der röm.
Altertümer», Bd. 4 (Lpz.
1856), und umgearbeitet in Marquardt und Mommsen, Handbuch der röm.
Altertümer, Bd. 6 (ebd. 1878; 2. Aufl.,
besorgt von Wissowa, ebd. 1885);
Boissier, La religion romaine d'Auguste aux Antonins (2 Bde.,
Par. 1874);
Réville, La religion à
Rome sous les Sévères (ebd. 1886; deutsch von G. Krüger, Lpz. 1888);
Recht. Die röm. Weltherrschaft, die Berührung und Vermischung der german.
Nationen mit den
Römern seit der
Völkerwanderung, der
Glaube des Mittelalters, daß das von
Karl d. Gr.
gegründete Kaiserreich eine Fortsetzung des
RömischenReichs mit seinem Römisches Recht sei, der Einfluß, welchen die sich an das
Römisches Recht haltende
Hierarchie der röm.
Kirche auf die Handhabung und Fortbildung des
Rechts ausübte, die
Thatsache, daß man in
einem geschlossenenBuche, dem Corpus juris (s. d.), die anwendbaren Rechtsvorschriften zusammen
fand, und die Pflege, welche eben diesem Corpus juris durch die
Glossatoren (s.
Glosse) auf den von den verschiedensten Nationen
besuchten ital.
Universitäten fand, sind der äußere
Grund gewesen, daß das Römisches Recht, und zwar vorzugsweise das röm. Privatrecht,
seine Rechtsinstitute und seine Rechtslehren von den modernen Völkern als ihr
Recht aufgenommen wurde.
Dazu traten in
Deutschland
[* 29] polit.
Gründe. Das mittelalterliche mit dem
Lehnswesen verwachsene Ständewesen löste sich auf,
die Landesherren erhoben gesteigerte
Ansprüche ihrer Macht, sie zogen die sich in ihren Dienst stellenden auf den
Universitäten
von den Machtvollkommenheiten des Fürsten aus dem Corpus juris unterrichteten Gelehrten des Römisches Recht als
ihre
Beamten heran; diese verdrängten die ungelehrten Schöffen aus den Landgerichten, allmählich auch aus den
Hof- und
Lehnsgerichten.
Sie urteilten aber nach Römisches Recht Nun aber bewährte sich für den schnell wachsenden Verkehr dieses ausgebildete
Römisches Recht in der Praxis ganz anders als das unbeholfene
Deutsche Recht.
[* 30] Man brauchte das
Recht nicht mehr für
jeden einzelnen Fall zu suchen, um es zu finden, im Corpus juris lag es offen dar.
Ohne den großen röm.
Weltverkehr wäre
niemals das
Recht erwachsen, dessen die modernen
Völker bedurften. Aber ohne den praktischenSinn der
Römer
und ohne die Meisterschaft der röm. Juristen auch nicht.
Sie verstanden die engen
Fesseln des auf dem Zwölftafelgesetze beruhenden röm. Civilrechts zu lockern, um daneben
ein für den Verkehr zwischen
Römern und Nichtrömern geeignetes freieres jus gentium auszubilden; neben der strengen
Logik,
wie sie gleichmäßig ein Erbteil der roman.
Sprachen und des Römisches Recht ist, besaßen sie einen hohen
Sinn
für die
Billigkeit (s. d.), um ihren
Ansprüchen bei der Gestaltung der Rechtsinstitutionen im ganzen und bei den
Entscheidungen
im einzelnen
Rechnung zu tragen.
Sie verstanden es, ein durchaus rationales
Recht (s. Rechtswissenschaft) auszubilden, welches den Lebensverhältnissen, den
wirtschaftlichen und sittlichen Bedürfnissen gerecht wird, so daß heute noch aus dem auch Römisches Rechtauch
da, wo es formell nicht gilt, wie in
Teilen von
Schleswig
[* 31] und in England, als eine raison écrite Normen für richterliche
Entscheidungen hergenommen werden, und daß jede neue Kodifikation (s. d.)
des bürgerlichen
Rechts zum größtenTeile Römisches Recht wiedergiebt.
Daneben hatten röm. Juristen einen so starken
Sinn für Formen und ein so großes Geschick in der Formulierung, daß sie
in ihrem Aktionensystem (s.
Actio) ein Kunstwerk aufbauten, welches eine zugleich sichere und bequeme Grundlage für die prozessuale
Geltendmachung der
Ansprüche, die Rechtsverteidigung und die richterlicheEntscheidung darbot. Der
Aufbau
des röm. Privatrechts ist so in sich zusammenhängend, daß man dasselbe oft für ein
System praktischer
Logik ausgegeben
hat. Es ist aber zugleich so elastisch, daß es praktisch brauchbar geblieben ist, obwohl wichtige
Teile, wie das ganze
Institut
der
Sklaverei, welches mit dem Wirtschaftssystem der
Römer tief verwachsen war, die strenge Gestaltung
der römischen väterlichen Gewalt, die röm.
Stipulation (s. d.), die
Bonorum possessio (s. d.), herausgenommen, andere, wie
die
Hypothek (s. d.) und der Erwerb von Grundeigentum (s.
Auflassung) umgestaltet sind. Umgekehrt reicht die röm. Rechtswissenschaft aus, um ganz
moderne Rechtsinstitute, wie das geistige und gewerbliche Eigentum, angemessen zu gestalten und zu handhaben.
Endlich ist die Kunst der röm. Juristen, gegebene Rechtsfälle (s. d.)
zu
¶
mehr
behandeln, heute noch ein Muster für den Richter wie ein Bildungsmittel für den angehenden Juristen.
Aber neben diesen hellen Lichtseiten liegen tiefe Schatten.
[* 33] Mit der Waffe des Römisches Recht wächst in den deutschen
Territorien der absolute Staat empör, welcher die polit. Teilnahme der Stände ausschloß. Die romanistische Praxis der ital.
Städte hatte im Strafrecht ein grausames System unmenschlicher Strafen, die romanistische Praxis der Kirche den Inquisitionsprozeß
ausgebildet, die Folter bot das Römisches Recht selbst dar. Im Civilprozeß wurde alles auf Schriftlichkeit gebaut.
Das gerichtliche Verfahren fand hinter geschlossenen Thüren statt. Alle diese Einrichtungen wanderten zusammen mit dem Römisches Recht ein
oder wurden allmählich von den Beamten der fürstl. Regierungen und Amtsgerichte eingeführt. Erst nach einem Marasmus von
mehrern Jahrhunderten hat sich das deutsche Volk wieder emporgerungen, und auf polit., staatsrechtlichem, strafrechtlichem
und prozessualem Gebiet sind solche neue Einrichtungen geschaffen, wie sie sich in England, wo das Corpus juris nach anfänglicher
Aufnahme im 13. Jahrh., wegen seiner polit. Gefährlichkeit zurückgewiesen wurde, aus
den frühern nationalen Einrichtungen des Mittelalters herausgebildet haben.
Für die Fortbildung des Römisches Recht bei den Römern ist wenig gethan durch in Form von Volksschlüssen oder Senatsbeschlüssen
erlassene allgemeine Gesetze. Aber die Römer besaßen ein einer gesetzgebenden Gewalt ähnliches Organ
in ihren Prätoren (s. d.), welche, von tüchtigen Juristen beraten, Edikte (s. Edictum) erließen, die wie Gesetze beobachtet,
zur Fortbildung des Rechts das meiste beitrugen. Und diese Thätigkeit setzte sich in den Edikten und Reskripten der von einem
Kollegium hoch angesehener Juristen beratenen röm. Kaiser fort.
Außer diesem indirekten hatten die röm. Juristen einen direkten Einfluß
auf die Rechtsprechung in ihren Responsen (s. Responsum) auf an sie ergangene Rechtsfragen, auf
die Rechtswissenschaft durch ihre zahlreichen wissenschaftlichen Schriften. Die Aufnahme des Römisches Recht in den neuern Staaten erfolgte
nicht mit einem Schlage; ihre Anfänge führen auf das Mittelalter zurück, ihr Fortgang ist nicht ohneWiderspruch erfolgt; ihren Abschluß fand sie am frühesten in Italien
[* 34] und dem südl. Frankreich, im 15. und 16. Jahrh. in Deutschland.
Ganz unberührt von dem Römisches Recht ist kein moderner Staat geblieben, wenn auch das Römisches Recht im Norden
[* 35] Europas und in England nicht
formell geltendes Recht geworden ist. Einzelne Institute german. Rechts sind neben dem auch Römisches Rechtauch in Deutschland
bestehen geblieben und neue Rechtsinstitute sind entstanden. (S. Deutsches Recht.) Sie bilden zusammen mit dem Römisches Recht das BürgerlicheRecht (s. d.) in den Ländern des Gemeinen Rechts (s. d.). Die neuern Kodifikationen (s. d.)
haben, unabhängig von den verschiedenen geschichtlichen Grundlagen, röm.
und deutsches Recht miteinander verbunden und als einheitliches Recht innerhalb ihres Geltungsgebietes als Gesetz verkündet.
Der Gedanke, daß das Corpus juris noch heute als formelle Rechtsquelle für das geltende Recht bewahrt werden müßte, ist
gänzlich aufgegeben. Ein jurist. Bildungsmittel wird dasselbe auch dann noch bleiben, wenn seine formale
Gültigkeit durch das zu erwartende Bürgerliche Gesetzbuch beseitigt sein wird.
Litteratur s. unter Institutionen und Pandekten. Ferner: Savigny, Geschichte
des Römisches Recht im Mittelalter (2. Ausg., 7 Bde.,
Heidelb. 1831-51);
Die röm. Rechtsgeschichte von Rudorff (2 Bde.,
Lpz. 1857 u. 1859), Padeletti (deutsch von Holtzendorff, Berl. 1879), Karlowa (2
Bde., Lpz. 1885 u. 1892);
Ibering, Geist des Römisches Recht (3 Tle. in 5 Abteil., 4. u. 5. Aufl., ebd. 1875-91);