«Ob-970 servations on the criminal law of England» (Lond.
1810; 2. Aufl. 1811) haben auf die spätern
Reformen des engl. Kriminalrechts großen Einfluß gehabt. Eine Auswahl seiner
klassischen Reden wurde vonPeters (2 Bde., Lond. 1820),
die «Memoirs» von seinen
Söhnen herausgegeben (3 Bde., ebd. 1840; 4. Aufl., 2 Bde.,
1841).
Heide, kaiserl. Jagdrevier (210 qkm) im preuß. Reg.-Bez.
Gumbinnen,
[* 6] östlich vom Dorfe Rominten (1118 E.) und zu beiden Seiten der obern Rominte, an der der Hauptort
Theerbude (206
E.) liegt, mit dem kaiserl. Jagdhaus und der kaiserl.
Kirche, die 1894 nach norweg.
Muster durch den
Architekten
H.
Munthe aufgeführt worden sind.
[* 7]Altertümer, die Zustände und äußern Erscheinungen des gesamten öffentlichen Lebens der alten
Römer,
[* 8] also in erster Linie
Staatsverfassung und
Verwaltung, dann auch Wohnung, Kleidung, Lebensordnung u.s.w. Von den ersten Anfängen
des röm.
Staates an bewegt sich das öffentliche Leben in dem Zusammenwirken dreier
Faktoren: einer Befehlsgewalt,
einer beratenden
Behörde und der Volksgemeinde. In der erstenPeriode des röm.
Staates findet sich die Ausübung der Befehlsgewalt
(das
Imperium, s. d.) in der
Hand
[* 9] eines mit Zustimmung des
Volks bestellten Königs (s.
Rex).
Wer außer ihm polit. oder kriegerische Funktionen übt (Quästoren, s. d.),
ist von ihm beauftragt und ihm untergeordnet. Neben sich hat er als beratende
Behörde den Senat (s. d.).
Der dritte
Faktor, das
Volk, besteht zunächst aus den erwachsenen männlichen
Angehörigen der im Senat vertretenen Geschlechter,
den
Patriciern (s. d.). Diese sind nach der herrschenden, aber sehr unsichern
Überlieferung in drei
Tribus (s. d.) gegliedert, Ramnes,Tities und Luceres; jede
Tribus zerfällt in zehn
Kurien (s. d.), jede Kurie in zehn Gentes (s. d.),
jede
Gens in zehn Familien.
Nach Kurien gegliedert tritt das
Volk zusammen zu einer Versammlung, den Comitia curiata (s.
Komitien). Neben dieser Vollbürgerschaft
stehen von vornherein noch, abgesehen von den als Sache betrachteten Sklaven, die Klienten (s.
Klientel). Als aber dann viele zugewanderte oder besiegte Latiner in den
Staat hereinkamen, bildete sich ein neuer, bald sehr
starker Bevölkerungsteil, die
Plebs (s. d.), die durch die dem
Servius Tullius zugeschriebene
Verfassung mit den
Patriciern
zu einer Gesamtvolksgemeinde verschmolzen wurde. Er gliederte das
Volk nach dem Vermögen in fünf
Klassen
(die Mitglieder der ersten
Klasse hießen speciell Classici, Klassiker).
Alle, deren Vermögen unter dem geringsten Vermögenssatz blieb, bildeten die
Masse der Proletarier, die
Capite censi (s. d.).
Jede
Klassewar in Centurien (s. d.) eingeteilt. Aber erst nach jahrhundertelangen Kämpfen
erstritt sich die
Plebs Gleichberechtigung neben dem patricischen
Erbadel. (S.
Rom und
[* 10]
Römisches Reich.)
–
In dem zweiten großen
Abschnitt der röm. Reichsgeschichte, der Republik, erleidet die Natur der obersten Gewalt
die Änderung, daß das
Imperium jährlich wechselt
und auf je zwei
Prätoren (s. d.) oder Konsuln (s. d.)
übergeht.
Zeitweilig konnte bei schwierigen Verhältnissen die Kollegialität der höchsten Gewalt aufgehoben werden
durch Einsetzung eines
Diktators (s. d.). Während anfänglich neben den Konsuln kein anderer selbständiger
Beamter besteht, vielmehr die einzigen stehenden
Beamten, die Quästoren, den Konsuln ganz untergeordnet bleiben, kommt es
in der Folge zu einer Änderung in der Organisation der Magistratur durch Einsetzung besonderer
Beamten mit eigenem, engerm
Amtskreis. (S.Magistratus.) In einem eigentümlichen Verhältnis zur Magistratur stand der Volkstribunat
(s.
Tribunen).
Der Senat wurde unter der Republik der Mittelpunkt des Staatslebens und der
Träger
[* 11] des oligarchischen
Systems. Zum Organismus
der republikanischen
Staatsverfassung kam im Laufe der Zeit «die
VerwaltungItaliens
[* 12] und der
Provinzen». (S. Municipien und
Provinz.)
– Die Cäsarisch-Augusteische Monarchie beseitigte die bisherigen
Faktorender Verfassung nicht, sondern
baute sich nur neben und über ihnen auf. (S. Imperator und Princeps.) Erst in der Diocletianisch-Konstantinischen
Verfassung
ist der
Kaiser das von Gott gesandte lebendige Gesetz, das
Volk eine
Masse von
Unterthanen.
Mit der polit.
Verfassung stehen im engsten Zusammenhang das Kriegswesen, das
Finanzwesen, die Einrichtungen
der Staatsreligion und die Gerichtsverfassung. Das römischeKriegswesen ruhte von Haus aus auf der allgemeinen Wehrpflicht
als gemeiner bürgerlicher Last; aber im Laufe der
Entwicklung hat sich der
Kreis
[* 13] der die Wehrpflicht wirklich Ausübenden
sehr vermindert: man unterscheidet das Bürgerheer (bis
Marius), das Söldnerheer (bis
Augustus), das
stehende Heer.
(Weiteres s.
Legion.)
Was den röm.
Staatshaushalt betrifft, so bildeten Gottesdienst, Staatsbauten und seit dem Vejentischen
Krieg (406 v.Chr.)
der
Sold für die Fußtruppen neben den Verwaltungskosten die Hauptausgaben der Republik. Die frühesten Einnahmen ergaben
sich aus den Staatsdomänen
(ager publicus) und einer außerordentlicherweise erhobenen Vermögenssteuer
(tributum), die nach glücklichen
Kriegen oder bei sonst günstigem Kassenstand zurückgezahlt wurde. Später boten die eroberten
Provinzen reiche Hilfsquellen, weshalb 167 das tributum zwar nicht gesetzlich aufgehoben, aber thatsächlich nicht mehr
eingetrieben wurde.
Fast der ganze Bedarf wurde nun den
Provinzen aufgebürdet, in denen die
Domänen, zur Viehweide bestimmtes Land
(pascua) und
Bergwerke zur Verpachtung kamen (Staatspächter, publicani) und auch von der Benutzung des im
Besitz gelassenen
Eigentums direkte
Steuern erhoben wurden. Daneben bestanden als indirekte
Steuern die
Zölle für Ein- und Ausfuhr (portoria),
seit 357 v.Chr. eine fünfprozentige
Steuer auf Freilassungen und mancherlei außerordentliche Einnahmen.
Die Hauptstaatskasse war das aerarium Saturni unter
Verwaltung der Quästoren. Unter der Monarchie steigerten
sich die vom
Staat oder vom
Kaiser zu leistenden
Ausgaben
(Hof,
[* 14]
Heer,
Beamte, Reichspost, später
Unterrichtswesen, Armenversorgung).
Augustus stellte zuerst einen festen Etat
auf und ließ eine sorgfältige Reichsvermessung,
Volkszählung und Einschätzung
vornehmen, auf
Grund deren das Steuerwesen geregelt wurde. Abgesehen von den indirekten
Steuern und den
Erträgen der unter
Verwaltung des
Kaisers stehenden
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mehr
Staats- und Krondomänen und kleinern außerordentlichen Einnahmen leisteten die Provinzen eine Grund- (tributum soli) und Kopf-
oder Gewerbesteuer (tributum capitis), alle Reichsteile eine fünfprozentige Erbschaftssteuer, einprozentige Kauf- und Auktionssteuer
und vierprozentige Sklavenverkaufssteuer. An Hauptkassen für diese Erträge wurden errichtet außer dem alten, als Senatskasse
weiter bestehenden aerarium Saturni das aerarium militare (6 n. Chr.
als Pensionskasse für ausgediente Soldaten gestiftet), der fiscus Caesaris, die von kaiserl. Hausbeamten verwaltete Hauptstaatskasse,
und das patrimonium Caesaris, die kaiserl. Privatkasse. Als oberste Finanzbeamte fungierten
die unmittelbar vom Kaiser ernannten procuratores. Revision der Listen erfolgte zunächst aller 5, später aller 15 Jahre.
- Das Diocletianisch-Konstantinische Kaisertum centralisierte das ganze Finanzwesen noch stärker.
An der Spitze standen der comes sacrarum largitionum (Finanzminister) und der comes rerum privatarum (Haus- und Domänenminister)
mit zahlreichen Unterbeamten und Steuerkassen (thesauri) neben der Staatshauptkasse und Hauptdomänenkasse (das aerarium
Saturni wird Stadtkasse). Die Grundsteuer wurde reformiert (sorgfältige Katastrierung und Abschätzung, Zahlung in Naturalien),
daneben bestand unter anderm eine Gewerbesteuer (chrysargyron), auch erhielten sich noch die alte einprozentige Auktionssteuer
und die Zölle (commercia). - Zu allen Zeiten haben neben den Staatssteuern noch ziemlich bedeutende Kommunallasten bestanden.
Das Sakralwesen der Römer ist in vielen Punkten noch wenig geklärt. Der öffentliche Gottesdienst war peinlich genau geregelt,
stand aber unter, nicht neben oder gar über dem Staate; die Sage schrieb seine Einführung König Numa zu. Die Priester sind
Staatsdiener mit besondern Ehrenrechten, Insignien, und meist mit Grundbesitz ausgestattet. Oberpriester, d. h. nach röm.
Auffassung der Vertreter des Rechts der Götter auf Verehrung für den dem Staate geleisteten Schutz, ist
in der Königszeit der König, in der Republik der Pontifex maximus, der Vorsteher des vornehmsten Priesterkollegiums der
Pontifices (s. Pontifex).
Ihm unterstehen namentlich auch der Erbe des alten Königstitels, der rex sacrorum, die Einzelpriester bestimmter Götter,
die Flamines und die den Staatsherd hütenden vestalischen Jungfrauen. Außer dem Kollegium der Pontifices
gab es noch die der Epulonen (Opferanrichter), der Fünfzehnmänner für den Opferdienst (quindecim viri sacris faciundis),
welche die Sibyllinischen Bücher (s. d.) bewahrten, der Augurn, der ursprünglich nicht zur offiziellen Priesterschaft gehörigen
Haruspices, der mit den völkerrechtlichen Funktionen betrauten Fetialen, der Salier, der Luperci, der Sodales Titii, der
Arvalbrüder.
Das Kaisertum hat die röm. Staatsreligion und ihre Einrichtungen sorgsam
bewahrt und verteidigt, sie sogar direkt wiederzubeleben versucht. Dennoch dringen bei dem nicht streng exklusiven Charakter
der röm. Religion (eine Fortsetzung des schon früh bemerkbaren Erweiterungsprozesses) eine ganze Reihe neuer, namentlich
orient. Kulte auch in den Staatskult ein. Als neuer nationaler Kult ist von Bedeutung der Kultus der verstorbenen
Kaiser (divi), für den eine Anzahl Priesterkollegien (sodales Augustales, Claudiales u. a.) und Opferpriester (Flamines) geschaffen
wurden. (S. Römische Religion.)
Das
Gerichtswesen steht in enger Beziehung mit der Entwicklung des röm. Rechts. Die Gerichtsgewalt ist ein Teil des Imperiums
und wird dementsprechend ursprünglich vom König ausgeübt, dem als Hilfsbeamte die quaestores parricidii
zur Seite stehen. Sie geht nominell, aber durch die Provokation (s. d.) stark
eingeschränkt, auf die Konsuln über, bis 367 v. Chr. das richterliche imperium einem besondern Beamten, dem Prätor, überwiesen
wird. Für die Ausübung der Gerichtsgewalt scheidet das röm. Rechtswesen schon früh
zwischen judicia privata (Civilprozessen) und judicia publica (Kriminalprozessen). Im Kriminalprozeß urteilte während der
altern Republik das in den Komitien versammelte Volk unter Vorsitz der quaestores parricidii oder bei Hochverratsprozessen
der für diesen Zweck besonders gewählten duoviri perduellionis. Im 2. Jahrh. v. Chr. wurden für bestimmte, häufig wiederkehrende
Vergehen (Erpressungen, Amtserschleichung, Giftmord u. s. w.) besondere ständige Geschworenengerichtshöfe
(quaestiones perpetuae) eingesetzt, gewöhnlich unter Vorsitz eines Prätors.
In der Kaiserzeit kam dafür teils der von den Konsuln vor dem Senat geführte Prozeß, teils die kaiserl.
Kabinettsjustiz auf. Der Civilprozeß wurde von einem vorsitzenden Oberbeamten, also gewöhnlich dem Prätor, eingeleitet.
Das Urteil sprachen entweder von beiden Parteien bestellte Einzelrichter (judices, arbitri) oder Richterkollegien:
die decemviri litibus judicandis (s. Decemvirn), die Centumviri (s. d.) und die Recuperatores (s. d.).
In der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (Adoption, Freilassung u. s. w.)
handelte der Prätor allein.
Die Geschworenen für den Kriminal- wie für den Civilprozeß wurden der allgemeinen Richterliste entnommen, die zuerst nur
aus Senatoren, seit Gracchus aus den Rittern, dann aus Senatoren und Rittern, endlich Senatoren, Rittern
und Ärartribunen zusammengestellt wurde. Außer der Kriminal- und Civiljurisdiktion gab es noch die in Sachen eines Privaten
gegen die Gemeinde besonders von Censoren und Ädilen nach selbständigem Urteil ausgeübte sog. Administrativgerichtsbarkeit.