er 1813 verließ, um die militär. Laufbahn einzuschlagen. Nach dem Frieden nahm er seinen
Abschied und studierte zu
Tübingen
[* 2] die
Rechte. 1819 wurde Römer
[* 3]
Auditeur in
Stuttgart
[* 4] und 1831 zum Kriegsrat befördert. 1833 wurde
Römer in die Kammer gewählt und schloß sich der liberalen Opposition an. Nach
Auflösung der Kammer wurde
er wieder erwählt und vertauschte, da ihm die Regierung für seine parlamentarische Thätigkeit den
Urlaub verweigerte, den
Staatsdienst mit der Advokatur. 1838 nahm er mit
Uhland, P.
PfizerundSchott eine neue
Wahl nicht mehr an. Erst die
Wahlen von 1845 führten
ihn wieder in die Kammer, wo er als Führer der Opposition die Maßregeln der Regierung geschickt bekämpfte.
Nach dem
Ausbruch der Februarrevolution 1848 übernahm Römer das
Portefeuille der Justiz in dem Ministerium vom 9. März, dessen Haupt
er zugleich thatsächlich wurde. Als Mitglied des
Ausschusses wohnte er dem
Vorparlament in
Frankfurt
[* 5] bei, trat auch als Abgeordneter
in die Deutsche
[* 6] Nationalversammlung, wo er sich gegen das preuß. Erbkaisertum
erklärte. Nach Übersiedelung des Rumpfparlaments nach
Stuttgart trat Römer aus der Versammlung und ließ diese als württemb.
Justizminister durch Militär sprengen. Die
Auflösung des Ministeriums, das sich über den Beitritt zum Dreikönigsbündnis
nicht einigen konnte, führte im Okt. 1849 auch R.s Entlassung herbei. Seitdem beschränkte er seine
polit. Wirksamkeit auf die Kammer, in die er stets gewählt wurde und als deren Präsident er 1851-63 fungierte. Römer starb
Friedr.
Adolf, Geolog,
Bruder von Ferd. und Herm.
Roemer, geb. in Hildesheim,
[* 7] studierte in Göttingen
[* 8] und
Berlin
[* 9] Rechtswissenschaft, war dann Bergamtsjustizbeamter, wurde hierauf
Bergrat und 1862-67 Vorstand der
Bergschule in
Clausthal,
[* 10] wo er starb. Roemer ist der Begründer des Römermuseums zu Hildesheim sowie der wertvollen Mineraliensammlung
der
Bergakademie in
Clausthal; seine
Schüler errichteten ihm dort 1882 ein
Denkmal. Er schrieb: «Die Versteinerungen
des norddeutschen Oolithengebirges» (Hannov. 1836; Nachtrag 1839),
«Die Versteinerungen des norddeutschen Kreidegebirges»
(ebd. 1840),
«Die Versteinerungen des Harzgebirges» (ebd. 1843),
«Beiträge zur geolog. Kenntnis des nordwestl. Harzgebirges»
(5 Abteil.,
Cass. 1855-66).
Hermann, Politiker und Geolog,
Bruder des vorigen, geb. zu Hildesheim, studierte 1836-39 in
Göttingen und
Heidelberg
[* 11] die
Rechte und Naturwissenschaften, machte zum Zwecke weiterer naturwissenschaftlicher
StudienReisen
in Europa
[* 12] und
Ägypten,
[* 13] ward dann in seiner Vaterstadt
Auditor, darauf
Assessor beim Stadtgericht, trat aber 1852, um einer
Strafversetzung wegen seiner gegen die damalige hannov. Regierung gerichteten polit. Thätigkeit zu entgehen, aus dem
Staatsdienst aus und wurde Senator in Hildesheim, welche
Stellung er bis 1883 behielt. Er starb in
Hildesheim. Roemer war 1867-90 Mitglied des Norddeutschen und
DeutschenReichstags für Wolfenbüttel;
[* 14] er gehörte zur nationalliberalen
Partei. Um seine Vaterstadt machte er sich durch
Begründung und Leitung des dortigen Museums verdient. Als Geolog
führte er im
Auftrage der Regierung die Untersuchungen der südl. Hälfte Hannovers (1845-55) aus, deren
Ergebnis die in sieben
Blatt
[* 15] erschienene «Geolog. Karte von Hannover»
[* 16] ist.
Ferner schrieb
er: «Die geolog. Verhältnisse der Stadt Hildesheim» (Berl.
1884).
Auch war er königl.
Staatsrat und starb als
Bürgermeister von Kopenhagen. Am bekanntesten
ist er durch seine Bestimmung der Lichtgeschwindigkeit (s. d.).
Auch rührt von ihm die Erfindung des Meridiankreises her.
Kurort im Gerichtsbezirk
Tüffer der österr. Bezirkshauptmannschaft Cilli
in
Steiermark,
[* 21] am rechten Ufer der
Sann, an der Linie
Wien-Triest der Österr.
Südbahn, in reizender Gegend, besitzt mehrere
indifferente
Thermen (36-38° C.), deren Hauptbestandteile Kochsalz und kohlensaure Erden sind und die nur zumBaden
[* 22] benutzt werden, und eine große Badeanstalt
[* 23] mit
Bassin und
Vollbädern. Gefundenen Denksteinen zufolge war Römerbad schon den
Römern
bekannt. -
Vgl. Hoisel, Cilli und dessen Sannbäder
(Wien
[* 24] 1877);
Mayrhofer, Kurort Römerbad, das steir. Gastein (3. Aufl.,
ebd. 1885).
Brief des
ApostelsPaulus an die
Römer, enthält die vollständigste und gereifteste
Darlegung des eigentümlich Paulinischen Evangeliums, doch ist die Briefform nicht etwa lediglich Einkleidung, sondern der
Römerbrief ist ein richtiger
Brief, der seine Veranlassung in der beabsichtigten
Reise des
Apostels nach
Rom
[* 25] hat und dem Zwecke dient,
einer zum großen
Teile aus geborenen
Heiden, aber unabhängig von
Paulus und unter dem geistigen Einfluß
des
Judenchristentums entstandenen Gemeinde seine
Auffassung des
Christentums nahe zu bringen und sich dadurch eine günstige
Aufnahme in
Rom zu bereiten.
Romerike - Romilly
* 27 Seite 63.971.
Obwohl
Paulus das
Volk der
Römer zu den Heidenvölkern zählt, dem er ebenso wie Griechen und
Barbaren das Evangelium zu predigen
verpflichtet sei, setzt er in seinen Argumentationen doch vorzugsweise jüdisch gebildete
Leser voraus
und sucht seine
Theologie vor dem jüd.
Bewußtsein zu rechtfertigen. Der
Brief sucht zunächst das religiöse
Bewußtsein des
Judentums über die durch den
Tod Christi ermöglichte
«Rechtfertigung aus
Glauben allein durch die
Gnade» ins klare zu setzen,
im Gegensatz zu der jüd.
Rechtfertigung aus den Werken des Gesetzes, sofern die
Juden ebensowenig wie
die
Heiden durch eigene Gesetzeserfüllung das Wohlgefallen
Gottes zu verdienen vermögen, vielmehr auch ihrerseits durch selbstverschuldete
«Ungerechtigkeit» dem göttlichen Zorn verfallen seien. Er zeigt, wie statt
dessen eine Gerechtigkeit aus
Glauben durch Christi Sühntod gleicherweise für
Heiden wie für
Juden ermöglicht
sei, weist deren alttestamentliche
Begründung im
GlaubenAbrahams nach und erläutert sodann die Übertragung von Gerechtigkeit
und Leben von dem einen
Christus auf die vielen
Menschen durch die
Parallele
[* 26] mit der Übertragung von
Sünde und
Tod von dem einen
Adam auf alle seine Nachkommen. Hieraus rechtfertigt
Paulus sein Evangelium für das sittliche
Bewußtsein
des
Judentums, indem er zeigt, daß die durch Christi
Tod erlangte
Freiheit von dem Gesetz keine
Freiheit zum Sündigen sei,
wie vielmehr die Gläubigen in der
Taufe mit
Christus auf geheimnisvolle
Weise in
Todes- und Lebensgemeinschaft getreten sind,
dadurch der im Fleisch
¶
mehr
herrschenden und durch das Gesetz nur noch mehr aufgereizten Sünde absterben und zu einem neuen Leben im Geiste Christi erweckt
werden. Ein dritter Teil richtet sich sodann an das nationale Bewußtsein des Judentums und zeigt, wie die äußere leibliche
Zugehörigkeit zum Bundesvolke noch kein Anrecht aus die göttlichen Verheißungen gebe, Gott vielmehr
hinsichtlich der Personen, die er begnadigen oder verwerfen wolle, unbedingte Freiheit habe. Gleichwohl habe Gott durch die
zeitweilige Verwerfung Israels nur das Gesetz seiner Heilsordnung offenbar machen wollen, daß das Heil aus freier Gnade komme
und nicht aus der Menschen Verdienst; die Verheißungen Gottes aber würden dereinst auch an dem gesamten
Israel noch in Erfüllung gehen, da die Berufung der Heiden nur dem Zwecke diene, Israel zur Nachfolge zu reizen und dann zuletzt
sich aller zu erbarmen. Den Schluß machen sittliche Mahnungen, die durch die besondern Verhältnisse der röm. Gemeinde
veranlaßt sind, persönliche Mitteilungen und Grüße. Der Brief ist, wenn auch neuerdings von Loman,
Stecku. a. (s. Galaterbrief) angezweifelt, doch zuverlässig echt, nur über die Zugehörigkeit der
zwei Schlußkapitel oder doch einzelner Teile derselben zum ursprünglichen Römerbrief wird gestritten. Die Abfassungszeit fällt
ins J. 59. - Aus der reichen Litteratur über den Brief sind hervorzuheben: die Kommentare von Weiß (in
H. A. W. Meyers «Kommentar», 8. Aufl., Gött.
1891),
Godet (deutsch von Wunderlich, 2 Bde., 2. Aufl.,
Hannov. 1892-93) und Lipsius (im «Handkommentar zum
NeuenTestament», Bd. 2, Abteil.
2, 2. Aufl., Freib. i. Br. 1892);