er wurde. Mit Percy, Goldsmith und andern berühmten Männern gründete er 1763 einen litterar.
Verein, und sein mit fürstlicher
Pracht eingerichtetes Haus war seitdem der Sammelplatz aller
Männer, die in der Hauptstadt durch
Geist und
Talent glänzten. 1784 wurde
er königl. Hofmaler. Er starb nachdem er ein Jahr zuvor erblindet
war. Er soll mehr als 2000
Bilder, meist Bildnisse, gemalt haben. In seinen
Schriften, (darunter die »Discourses», Lond. 1778;
deutsch
Dresd. 1781 und Lpz. 1893) bekennt er sich zum Idealismus und
Eklekticismus, indem er als Vorbilder die
Italiener, besonders
Michelangelo, hinstellt. In Wirklichkeit steht er weit über seiner
Lehre
[* 2] und ist namentlich ein bedeutender
Kolorist und Seelendarsteller.
Allerdings liebt er, seine
Personen in mytholog. oder histor.
Masken
[* 3] zu kleiden, auch deutet er gern durch Beiwerk
Stellung
und
Stand des Dargestellten an. Ungemein liebenswürdig sind in ihrer Schlichtheit und Wahrheit seine
Kinder- und Mädchenbildnisse.
Reybaud' Bildnisse finden sich in engl. öffentlichen und privaten
Sammlungen; über ein
Dutzend in der Nationalgalerie, darunter das großartige
Bildnis des Lords Heathfield, des Verteidigers
von
Gibraltar,
[* 4] das der beiden Herren (the two gentlemen), Die drei Grazien (Fräuleins Montgomery), Die tragische
Muse (Frau
Siddons auf einem Sessel in den
Wolken, hinter ihr zwei allegorische Tragödiengestalten), Das
Alter der
Unschuld (ein mit gekreuzten
Händen im Grase sitzendes Mädchen). Berühmt sind ferner u. a. das
Bild der drei weißgekleideten
Schwestern Waldegrave bei Lord
Carlingford, Lady
Spencer als Zigeunerin ihrem
Bruder wahrsagend (Blenheimgalerie) und Das Erdbeermädchen
(bei
Sir Richard Wallace in
London),
[* 5] Der kleine Hercules die Schlangen
[* 6] erstickend und Cupido löst den
Gürtel
[* 7] der
Venus
(Petersburg,
[* 8]
Eremitage). Seine
Schriften sind von Malone (2 Bde., Lond.
1794) und
Beechey (2 Bde., ebd. 1835) gesammelt. -
Vgl. Farrington, Memoirs of the life of
Sir Joshua Reybaud (Lond. 1809);
Leslie
und
Taylor, Life and
times of Reybaud (2 Bde., ebd. 1864 -
65);
Collins,Sir Joshua Reybaud as portrait-painter; an essay (ebd. 1873);
seine
Biographie schrieben auch Pulling (ebd. 1881)
und C. Phillips (ebd. 1893).
zwei
Flüsse
[* 9] im bayr. Reg.-Bez. Mittelfranken.
Die Schwäbische oder Obere Rezat entspringt als Riedbach
aus dem Ried bei Dettenheim, welches zugleich die
Altmühl speist, wendet sich nordwärts über
Weißenburg,
[* 10] Ellingen und Pleinfeld.
Die stärkere
Fränkische oder Untere Rezat entsteht bei Oberdachstetten auf dem
Hohen Steig und fließt 60 km weit gegen SO.
über
Ansbach,
[* 11] Lichtenau, Windsbach und
Spalt.
Beide vereinigen sich bei Georgensgmünd zur
Rednitz (s. d.).
(frz., spr. rehd'schosseh), Erdgeschoß
(s. d.), ^[= die mittlere Gruppe der westl. , Randgebirge Siebenbürgens auf der ungar. Grenze, der höchste ...] Parterre.
(lat.), im allgemeinen jede kurzgefaßte Vorschrift (Formel) zur Bereitung irgend
einer Mischung zu technischen und andern Zwecken; besonders die schriftliche
Anweisung, die der
Arzt zur Bereitung der Arznei
für den Apotheker verfaßt. Für solche Zusammensetzungen, die sehr häufig vorkommen oder so haltbar
sind, daß man sie vorrätig haben
kann, pflegen in die
Landes- und Hospitalpharmakopöen die Formeln ein für allemal aufgenommen
zu werden; solche Formeln nennt man offizinelle, im Gegensatz zu den vom
Arzte besonders vorgeschriebenen Magistralformeln.
Der
Inbegriff der Regeln, die bei Abfassung der Rezept zu befolgen sind, heißt Rezeptierkunst.
Diese Regeln sind erstens formelle, die äußere Form des Rezept betreffend, z. B.
daß die Rezept nach der durch das
Arzneibuch geführten
Terminologie abzufassen, undeutliche
Schrift und unverständliche
Abkürzungen
zu vermeiden sind; daß der Anfang mit dem Zeichen Rp. oderRec. (Recipe,
d. i. nimm) zu machen,
Datum,
Name des
Arztes und des Patienten zu bemerken sind; daß am Ende noch die der Arznei vom Apotheker zu gebende Signatur (angedeutet
durch die
Buchstaben M. D. S.,
d. i. Misceatur, detur, signetur) angegeben wird u. s. w.
Da das Rezept in jedem Falle möglicherweise zu einem gerichtlichen Dokument werden kann, so hat
der
Arzt auf Innehalten dieser formellen Regeln streng zu achten; laut gerichtlicher
Entscheidung sind Rezept
Urkunden, und eine
Nachahmung derselben wird als
Urkundenfälschung bestraft.
Die materiellen Regeln geben überhaupt die möglichen Formen, nach denen man Arzneistoffe verordnen kann, je nach dem beabsichtigten
Zwecke und ihren besondern
Vorteilen, z. V. bessere Verhüllung des
Geschmacks und
Geruchs u. s. w. Man unterschied in früherer
Zeit, als noch sehr zusammengesetzte Rezept gebräuchlich waren, vier
Klassen von
Bestandteilen eines solchen Rezept: 1) das wirkende
oder Hauptmittel (die
Basis), 2) dessen Unterstützungsmittel (das Adjuvans), 3) das dem Ganzen die nötige
(feste oder flüssige) Form gebende Vehikel oder Konstituens, und 4) die wegen besonderer Nebenzwecke, z. B.
des
Geruchs,
Geschmacks, der
Farbe wegen, gemachten Zusätze (Korrigentien). Jetzt sind die Rezept viel einfacher. (S.
Apotheke.)
-
Vgl.
Ewald, Handbuch der allgemeinen und speciellen Arzneiverordnungslehre (12. Aufl., Berl.
1891);
(neulat.) oder Empfänglichkeit, ein
Ausdruck, den Kant zur Charakteristik der
Sinnlichkeit (im Gegensatz
zur
Spontaneität) der Verstandesthätigkeit gebraucht.
Gemeint ist damit, daß die
Sinne den gegebenen Erkenntnisstoff bloß
aufnehmen, nicht auch verarbeiten. In weiterer Bedeutung nennt man Rezeptivität die vorzügliche
Fähigkeit, einen gegebenen Gedankeninhalt, ästhetische Eindrücke u. s. w. aufzunehmen,
die Anregbarkeit, die nicht immer mit einem gleichen
Maße von schöpferischer Kraft
[* 13] des
Denkens oder der künstlerischen
Anschauung
sich vereint.
(lat. recessus, von recedere,
d. i. zurückgehen oder abgehen), das Endresultat gepflogener Verhandlungen;
besonders die Vereinbarung der
Erben über die
Teilung des Nachlasses (Erbrezeß, s. Erbteilung), über
streitige Verhältnisse zwischen einzelnen Familien (Familienrezeß), zwischen einer größern Zahl und
Klasse von Einwohnern,
zwischen den einzelnen
Klassen einer Gemeinde, zwischen Gutsherren und Eingesessenen (Dienst- und Fronrezeß), zwischen Landesherren
und
Ständen u. s. w.;
die verglichenen Leistungen und Verhältnisse nennt man Rezeßgelder.