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zu geschehen habe. Die Aufgaben solcher zehnjähri- ger oder Hauptrcvisionen sind daher:
1) Unter- suchungen darüber, wie die Bestimmungen des ab- gelaufenen Planes befolgt worden sind, ob und welche Gründe etwa vorgekommene Abweichungen von diesen Bestimmungen rechtfertigen.
9) Unter- suchungen darüber, wie sich die Bestimmungen des Planes bewährt haben.
3) Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplanes.
Hier und da sind noch fünf- jährige oder Zwischenrevisionen gebräuch- lich, denen allerdings nicht die Aufgabe zufällt, einen neuen Wirtschaslsplan aufzustellen, sondern sie haben nur den noch geltenden Plan zu berich- tigen und zu ergänzen. über Brückenrevisiou s. Vrückcnprobe.
Revisionsbrumten, s. Einsteigschächtc.
Revisionsingenieure, s. Beauftragte.
Revisionskollegium, s. Oberlandeskultur- gericht. ^ Nevlsor (lat.), jemand, der eine Revision (s. d.) vornimmt, besonders Beamter, der die Rechnungen zu prüfen hat. «veckung. Asviva.1 (engl., spr. nweiwel), religiöse Er- Revocieren, s. Revozicren.
Rövoil (spr. -wöäll), Louise, s. Colet. Revokabel (lat.), widerruflich, heißt das Eigen- tum oder ein anderes Recht im franz. Recht, wenn es zufolge des Erwerbsaktes (z. B. einer in demselben enthaltenen auflösenden Bedingung) an den Ver- äußerer zurückfallen kann, was in Beziehung auf das Verhältnis zu dritten Personen entweder so geschehen kann, als ob die Sache niemals ihren Herrn gewechselt hätte (l68o1viwi' ex wnc), oder so, daß erst vom Tage des Rückfalls der Erwerber das Eigen- tum verliert (i'680lvitnr 6x iiune). Revokation (lat.), Zurückrufung, Widerruf. Revokatorienklage, das Rechtsmittel, durch das eine verbotene Lehnsveräußerung angefochten wird.
Sie steht dem Lehnsherrn sowie den Lehns- folgern zu. Revokatorium (lat.), Abberufungsschreiben.
Nevolte (frz.), Empörung, Aufruhr;
revol- tieren, aufwiegeln, sich empören. Revolution (vom spätlat. i-Lvolutio, Umwäl- zung, Umgestaltung), in der physischen und auch in der moralischen Welt jene plötzlichen, anscheinend den gesetzlichen Laus der Dinge unterbrechen- den Erschütterungen, in denen das Alte zer- stört und aufgegeben, zugleich aber auch eine neue Lebensgestalt vorbereitet wird.
Man spricht demnach von N. in der Natur über- haupt, im tierischen Organismus, im Ge- biete des sittlichen und des denkenden Geistes. Besonders im polit. Leben nennt man Revolver [* 2] die gewaltsame, das bestehende Recht durch- brechende oder vcrnichtendeNcuordnung dcr öffentlichen Angelegenheiten, im Gegensatz zur Reform, die auf dem Wege der Gesetz- gebung und durch die bestehenden staatlichen Organe die Neugestaltung herbeiführt.
Unter den Umwälzungen, die in der Geschichte der german.-roman. Völker den Namen von Revolver in jenem Sinne verdienen, sind es namentlich zwci große Katastrophen, die einen wahrhaften Wende- punkt im europ. Kulturleben bezeichnen und an die sich mehr oder weniger die übrigen gewaltsamen Peränderungen dcs Zeitalters knüpfen.
Diese Um- wälzungen sind die englischen Revolver (s. Großbritannien [* 3] und Irland, Bd. 8, S. 432 fg.) im 17. und die fran- zösischen (s. Frankreich, Bd. 7, S. 92 fg.) seit dem Ende des 18. Jahrh. ^ Revolutionär (frz.), auf dem Wege der Revolu- tion (s. d.), umstürzlerisch;
auch Substantiv i jemand, der sich an Revolutionen beteiligt, Aufrührer.
Revolutionskalender, französischer, s.Ka lender (Bd. 10, S. 41 a).
ftionskriege. Nevolutionskriege, s. Französische Revolu- Revolutionstribunal, der Gerichtshof, dessen sich die Machthaber der Revolution in Frankreich als Werkzeug ihrer blutigen Politik bedienten.
Das Gericht wurde eingerichtet und sollte alle auf Revolution und Gegenrevolution bezügliche Verbrechen, und zwar ohne Zulässigkeit einer Appel- lation richten.
Den Namen ^i-idnnNi i-evolution- ng,ir6 erhielt das Gericht erst im Okt. 1793 mit dem Prozeß der Gironde.
Die Terroristen stellten den fanatischen Fouquier-Tinville (s. d.) als öffentlichen Ankläger an, der blindlings die von Robespierre diktierten Blutbefehle ansführte.
Vom bis Zum wurden 2774 Personen durch das Revolver unter die Guillotine befördert.
De- finitiv aufgehoben wurde das Revolver durch ein Dekret des Konvents vom -
Vgl. Cam- pardon, 1^6 ti-idunai i-kvointittnnHii-s äö ?ari8 (2 Bde., Par. 1860);
BerriatSaint-Prir,I.li.ju8tic6 i-Lvolutjonnaii-ö (2. Aufl., ebd. 1870);
Wallon, lliä- toire äu ti-idunal i-evolutionnaii-L äs 1^13 (6 Bde., ebd. 1880-82).
Revolver (vom engl. to revoivs, umdrehen, da- her l6vo1v6i'-pi8tul), Drehpistole, Drehling, eine mit einem Drchmechanismus versehene kurze Handfeuerwaffe, [* 4] mittels deren man eine Anzahl Schüffe schnell hintereinander abgeben kann.
Bei alten Konstruktionen sind mehrere Laufe um eine gemeinsame Achse drehbar, bei neuern ist die Dreh- barkeit auf die mehrere (meist fechs) Patronenlager enthaltende Trommel (Walze) befchränkt, vor der sich ein einziger feststehender Lauf befindet.
Das Schloß ist gleichfalls gemeinsam.
Die Revolver haben jetzt in allen Heeren die Pistolen [* 5] als Ordonnanzwaffen verdrängt.
Der Revolver ist eine deutsche Erfindung.
Der Amerikaner Eolt (1840) erweckte sie zu neuem Leben unter Verwendung der Perkussionszündung. Um die Entwicklung des N. haben sich Adams- Teane, Lefaucheux, Chamelot-Delvigne, Galand, Schmidt (Schweiz), [* 6] Smith - Wesson u. a. verdient gemacht.
Die im deutschen Heere eingeführten Revolver heißen «Revolver 79 und 83». Vorstehende Ab- bildung zeigt einen Revolver nach Galandschem System. Nach Abfeuern sämtlicher Patronen wird durch einen Druck auf den Drücker ^V, der sich um 3. dreht, der Teil c über der Walze ^V aus den Zähnen bei d ¶