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statte in tiefern Horizonten eröffnet oder der Abbau derselben in irgend einer Art erleichtert werden soll. Der N. ist sonach eine Art von Hilfsban: aber wäh- ! rend dieser einem einzelnen Bergwerk dienstbar ist, dient der Revision dem Bergbau [* 2] eines ganzen Reviers. In dieser Beziehung ist er dem Erbstollen verwandt, unterscheidet sich jedoch dadurch, das;
er auf Vertrag beruht, der Erbftollcn aber eine felbständige, auf Verleihung des Staates beruhende Vergbauberech- tigung darstellt.
Die Anlegung der Revision erfordert die Konzession von feiten der Berghauptmannschaft.
Nov!s^v (engl., spr. rlwjuh), Übersicht, Rund- schau, häufiger Titel von Zeitschriften. (S. Revue.) Revilla-Gigedo (spr.-willja chichehdo), zum merik. Staat Colima gehörige Inselgruppe im Grosicn Ocean, zählt auf 800 ^m 1500 E. und ist an Schildkröten [* 3] und Robben [* 4] reich.
Die größte Insel Socorro steigt bis zu 1131 in auf, San Venedicto, Roca partida und Clarion oder Santa Rosa sind durchaus vultanifch.
Säugetiere fehlen, aber es finden sich 9 Landvogclarten, von denen 4 nur hier vorkommen.
Außerdem bewohnt eine ein- zige, besondere Eidechsenart die Gruppe und 1 Land- schnecke, die auch auf Las Tres-Marias vorkommt. Revillout (spr. -wijuh), Eugene, franz. Agypto- log, geb. 1843 zuBesancon, Konservator bei der ägypt. Sammlung und Professor an der Schule des Louvre in Paris, [* 5] beschäftigte sich namentlich mit den jüngsten Zweigen der ägypt. Sprache [* 6] und Littera- tur, dem Demotischen und Koptischen.
Seine Haupt- arbeiten sind: Monveiie c1n-68t0niHt1ii6 äsinoti^ue" (Par. 1878),
" (!1ir68t0iiiNt1ii6äom0ti^u6))scbd.1880), »1^6 Noman äe setna;
6tucl6 pkiloloFiquß 6t cri- tiqu6, Hvsc traclnction äu tsxto ä6M0ti intro- äuotion Iiiätoi-i^ue 6t coinn^ntkii^ FrHmiii9.ticii1" (ebd. 1880),
«^oui'8 c^6 IanFii6 ä6in0ti»^u6;
un poöm6 8 (ebd. 1884),
«1^6 pr0068 ä'll6iiniH8, (1'apr68 168 80urc63 ä6IQ0ti^U68 6t ^r6c(1U68)) (Tl. 1, ebd. 1884), »1^68 0d1i^ati0N8 6N äroit 6F^pti6il OOIN- PHI-6 aux il.uti-68 är0it3 66 1'anti^uit6" (ebd. 1887), «N6U10il'6)) und c IU6N1oil-6 8ur 168 ^16IN- M768» (ebd. 1874, 1387),
«^1001-^1168 copt63 (1u K0UV63.I1 ^68tÄN16Nt) (ebd. 1876), »^ct68 6t 00N- trat8 ä68 INN8668 6FV1)ti6!I8 ll6V0U^ 6t c1u I^0UVI-6" (Tl. 1, ebd. 1876),
«1^6 c0iicii6 ä6 Kic66 ä'ai)i-68 168 t6Xt63 60Z)t68» (ebd. 1881),
«I^6ttr68 8111' 168 IN0N' 11^168 6FV^)ti6NN68» (1894),
«N6iaNF68 8ur 1a IN6- troi0^i6, 1'6c0N0nii6 politiciuo 6t 1'tii3t0ir6 äs 1'^nci6nn6 ^F5i)t6» (1894).
Seit 1880 giebt Revision die «Il6vn6 6Z7i)tni0ssi(iu6», die er mit Brugsch und Chabas begründet hat und in der die Mebrzadl der Aufsätze aus R.s Feder stammt, heraus.
Mit Eisen- lohr hat er 1885 die Ausgabe eines " (^0i^iu8 iil^v- roruiu ^6Fvpti» begonnen. Revin (spr. rewäng), Stadt im franz. Depart. Ardennes, Arrondissement Nocroi, in herrlicher Lage auf zwei Halbinseln der Maas, über die zwei Hänge- brücken führen, an der Linie Reims-Givet der Ost- bahn, hat (1891) 4292 E., Hüttenwerke, Hochöfen und Kohlengruben.
Revirement (frz., fpr. -wir'mang), das Ab- und Zuschreiben von Posten zwischen zwei sich gegenseitig schuldenden Kaufleuten;
als nautischer Ausdruck be- deutet Revision das Umwenden eines Schiffs. Revision (lat.), nochmalige Prüfung, Durchsicht. Im prozessual-technifchen Sinne hieh N. früher ein Surrogat der Appellation, welches die wieder- holte Prüfung der Sache in derselben Instanz be- zweckte. Im heutigen deutschen Prozeß (Civil- und Strafprozeß) ist die N. ein Rechtsmittel, welches die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nur im Rechtspunkt innerhalb der Grenzen [* 7] der Revisions- anträge bezweckt.
Dieselbe kann nur darauf gestützt werden, daß die angegriffene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruhe, d. h. eine Rechts- norm, eine prozessuale oder materiell-rechtliche, nicht oder nicht richtig angewandt sei.
Die Thatfrage ist der Nachprüfung des Nevisionsgerichts entzogen. Bei gewissen prozessualen Mängeln muh aber die Entscheidung sowohl im Civil- als im Strafprozeß stets als auf einer Gesetzesverletzung beruhend an- gesehen werden, nämlich wenn das Gericht oder die Geschworenenbank nicht vorschriftsmäßig be- setzt war, wenn bei dem Urteile ein gesetzlich aus- geschlossener oder rechtswirksam abgelchnter Richter oder Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, wenn gegen die Zuständigkeitsnormen gefehlt ist, wenn bei der mündlichen Verhandlung die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind, oder wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält; außerdem im Civilprozeß, wenn eine Partei nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, es sei denn, daß sie die Prozehführung genehmigt hat;
ferner im Strafprozeß, wenn die Hauptverhandlung in Ab- wefenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Perfon, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, statt- gefunden hat, und wenn durch Gerichtsbeschluß die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt war. Im Civilprozeß ist aber die Revision in zweifacher Rich- tung eingeschränkt, nämlich einmal, insofern sie nur auf die Verletzung eines Neichsgesetzes oder eines über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gel- tenden Landesgesetzes gestützt werden kann, sodann, insofern bei Nechtsstreitigkciten über vermögensrecht- liche Ansprüche der Veschwerdegegenstand einen 1500 M. übersteigenden Wert haben muß, was der Revisionskläger glaubhaft zu machen hat.
Ohne Rücksicht auf'den Wert findet die Revision indes statt, so- weit die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Un- zulässigkeit des Rechtsweges oder der Berufung in Frage steht, sowie in Prozessen über Ansprüche, für welche nach dem Gerichtsverfassungsgesetze (§. 70) die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind. (S.Zuständigkeit.) Im Strafprozeß kann die Staatsanwaltschaft die Revision zum Nachteil des Angeklagten nicht auf Verletzung einer zu dessen Gunsten gegebenen Rechtsnorm gründen. Die Revision findet statt im Civilprozeß gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Ober- landesgerichte, im Strafprozeh gegen die Urteile der Landgerichte und der Schwurgerichte.
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision ist im Civilprozeß das Reichsgericht (oder das bayr. oberste Landesgericht).
Im Strafprozeh sind zu- ständig die^Oberlandcsgerichte für die Revision gegen Ur- teile der Strafkammern in der Berufungsinstanz und gegen Urteile der Strafkammern in erster In- stanz, sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer landesrechtlichen Norm gestützt wird;
anderer- feits das Reichsgericht für die Revision gegen schwur- gerichtliche Urteile und gegen die Urteile der Straf- kammern, soweit nicht «die Oberlandesgerichte zu- ständig sind. Für die Einlegung der Revision, namentlich die Frist derselben, gelten der Berufung (s. d.) ent- sprechende Vorschriften. Das weitere Verfahren richtet sich im Civilprozeß im ganzen nach den für das Verfahren vor den Landgerichten gegebenen Regeln. Der Prüfung des Revisionsgerichts ¶
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liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. ! Die Verufungsentscheidung über Besteben oder In- halt von nicht rcvisiblen Gesetzen ist für dieRevisions- entschcidung inaßgebend.
Ergiebt sich zwar eine Ge- i setzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus andern Gründen sich als richtig dar, so ist die N. ! zurückzuweisen. Im Strafprozeß hat der Beschwerde- > führer seine Revisionsanträge und deren Begrün- dung, welche ergeben muh, ob eine Verletzung des Verfahrens oder eine sonstige gerügt wird, binnen weiterer cinwöchigcr Frist bei dein Gericht, dessen > Urteil angefochten wird, anzubringen.
Ist Einlegung der Revision oder die Anbringung der Revisionsanträge verspätet oder mangelhaft erfolgt, so kann letzteres Gericht, aber auch das Revisionsgericbt die N. durcb Beschluß als unzulässig verwerfen. In derHaupt- verbandlung kann der Angeklagte, falls er auf freiem ! Fuße sich befindet, felbst erscheinen oder sich durck einen mit schriftlicher Vollmacht versebenen Vertei- diger vertreten lassen.
Die Hauptverhandlung be- ginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters.
Darauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und dessen Verteidiger mit ihren Aus- ! führungen und Anträgen gebort.
Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Der Prüfung des Rcvi- sionsgerickts unterliegen nur die gestellten Revi- sionsanträge und in Bezug auf gerügte Mängel des Verfahrens nur die mit der Revisionsbegründung Strafprozeh hat das Revisionsgericht, falls das Rechtsmittel Erfolg bat, das angefochtene Urteil aufzuheben.
In der Sache selbst darf es nur ent- scheiden, wenn dies ohne weitere thatsächliche Erör- terungen geschehen kann, außerdem in Strafsachen nur, wenn auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine abfolut bestimmte strafe zu erkennen ist, oder das Revisionsgericht übereinstimmend mit dem Antrage der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen erachtet. In andern Fällen ist die l^ache zur weitern Verhandlung und Entscheidung in die untere Instanz zurückzuverweisen, welche dabei an die rechtliche Beurteilung des Revi- sionsgerichts gebunden ist.
Vgl. Civilprozesiordnung für das Deutsche Reich, [* 9] §Z. 507-529, dazu auch Einführungsgesetz, §§. 6-8; kaiserl. Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. ^ept. 1879
Neichsgesetz vom Strafpro- zeßordnung §§. 374-398. Der «i-6vi8i0w des franz. Etrafrechts entsprechen in der Deutschen Strafprozeßordnung (vgl. ßtz- 399 -413) die übrigens weiter gehenden Bestimmungen über Wiederaufnahme (s. d.) eines durch rechtskräf- tiges Urteil geschlossenen Verfahrens. Im franz. Strafverfahren heißt nämlich ^vision» das Rechts- mittel, wodurch bei Verurteilung zu schwerern strafen eine Abänderung des Erkenntnisses nack- gesucht wird, weil ein anderer des nämlicken Ver- brechens schuldig befunden ist und beide Urteile sich nicht vereinigen lassen, oder der angeblich Getötete noch lebt, oder Belastungszeugen nachträglich falscher Aussagen überwiesen sind. In der Politik bezeichnet N. die Abänderung von Verträgen, Verfassungsurkunden oder Gesetzen, die sich in manchen Bestimmungen nicht als zweck- mäßig erwiesen haben, auf legalem Wege, durch die gesetzlich befugten Gewalten selbst.
Die Teutsche Reichsvcrfassung kann im Wege der Gesetzgebung abgeändert werden. Veränderungsanträge gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich haben.
Die preuß. Verfassung erfordert zwei Abstimmungen beider Käufer des Landtages mit Zwischeuraum von 21 Tagen, wobei Stimmen- mehrheit entscheidet. In Steucrangelegenheiten bezeichnet Revision die Berichtigung und zeitgemäße Neugestaltung der Kataster der Grund- und Gebäudesteuer.
Auch wenn die Grundsteuer im ganzen auf eine feste Summe kontingentiert ist, wird doch von Zeit zu Zeit eine Revision des Katasters notig, weil der Rein- ertrag oder der Steuerkapitalwert der einzelnen Grundstücke durch Änderung der Kulturarten, der Verkebrsverhaltnisse und andere Ursachen sich rela- tiv gehoben oder vermindert haben kann und somit der Verteilungsmaßstab der Besteuerung unrichtig geworden ist.
Andererseits aber ist eine solche Maß- regel, wenn sie in einem ganzen Lande durch- geführt werden soll, mit großen Kosten verbunden und sie kann daher nur in lungern Zcitabständen stattfinden.
Der Mietwert der Gebäude ist noch raschern Veränderungen unterworfen als der Reinertrag des Bodens, und daher die N. des i^ebäudesteuerkatasters noch unumgänglicher. In Preußen [* 10] findet die neue Veranlagung diefer Steuer alle 15 Iabre statt. Im Zoll wesen beißt Revision die amtliche Prüfung zoll- und kontrollpflichtiger Warensendungen zum Zwecke ihrer Ablassung in den freien Verkehr oder ihrer sonstigen Abfertigung.
Die allgemeine N. ! geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht der Colli ohne deren Eröffnung. Bei der speciellen Revision, die zu geschehen hat, sobald die Waren in den freien Verkehr treten follen, findet ^ Gattung und Menge der in denselben enthaltenen Waren zu ermitteln. (S. auch Deklaration.) - Bei der Kontrolle der Verbrauchssteuern nennt man Revision ! die durch amtliche Organe erfolgende örtliche Be- ^ aufficktigung der Betriebsräume, Vetriebsgerät- ! fchaften und Betriebsvorrätc der in Betracht kommen- ' den verbrauchssteucrpflichtigen Unternehmungen. Im Staatsrechnungswesen ist Revision die Prü- fung der Rechnnngen in Bezug auf ihre formelle kalkulatorische und materielle Richtigkeit. In grö- ßern Staaten erfolgt dieselbe in der Regel durch besondere oberste Rcchnungsrevisionsbchörden. (S. Oberrcchnungskammer.) In der Forstwirtschaft sind Revision (Taxations- revisionen) die wichtigsten Maßregeln der Er- ^ Haltung und Fortbildung des Forsteinrichtungs- ! werkes. Als man Ende des vorigen und Anfang ! diefes Jahrhunderts mit Hilfe verschiedener Metho- ! den der Ertragsregelung den Hiebssatz für ganze ! Umtricbszeiten berechnete Wirtschaftspläne ss. d.) ^ für ebenso lange Zeit entwarf, verschlossen sich ein- ! sichtige Männer der Erkenntnis nicht, daß dabei Irrtümer unterlaufen, namentlich daß störende Er- eignisse eintreten würden, die das mühsame Ein- richtungswcrk hinfällig machen könnten. Haupt- sächlich aus diesem Grunde forderte man die Abhal- tung periodischer 3t., die meist alle 20, später alle ! 10 Iabre eintreten sollten, um die wahrscheinlichen Störungen des ursprünglichen Planes im Nahmen desselben auszugleichen. Charakteristisch ist für diefe, am besten alle 10 Jahre wiederkehrenden Revision, daß bei jedem einzelnen Bestand, er mag klein oder i groß, jung oder alt sein, die wirtschaftliche Frage zu stellen ist, was mit ihm im nächsten Jahrzehnt ¶