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steuer-Gemeinschaft, die besondern Rechte Württem- bergs hinsichtlich der Viersteuer, des Post- und Telegraphenwesens, des Reichskriegswesens und des Eisenbahnwesens, endlich die Eremtionen Bayerns von der Viersteuer-Gemeinschaft, von der Reichs- post und Telegraphenverwaltung, von der Reichs- eisenbahngesetzgebung, von der Reichsgesetzgebung über das Heimats- und Niederlassungswesen, über das Immobiliarversicherungswesen und insbeson- dere seine Sonderstellung hinsichtlich des Militär- wesens und der Festsetzung des Militäretats. (S. Deutschland [* 2] und Deutsches Reich ^Staatsrechtliches, Bd. 5, S. 146fg.^.) Das Reservatrccht in betreff der Branntweinsteuer ist durch die neueste Gesetz- gebung auf diesem Gebiete beseitigt.
Die litterar. Kontroversen über die Reservefonds, an welchen sich besonders Laband, E. Löning, Hä'nel, Zorn beteiligt haben, sind teilweise noch unerledigt. S. die Lehrbücher des Reichsstaatsrechts von Laband, G.Meyer, Zorn, dazu die Monographienvon Laband und E.Löning in Hirths «Annalen des Deutschen Reichs» (1874,1875). Asservätuin ooo1s8i2.3tiouin (lat., Geist- licher Vorbehalt), die Bestimmung des Augs- burgischen Religionsfriedens von 1555, wonach kath. geistliche Reichsstände durch übertritt zum Prote- stantismus ihre Benesizien verwirken sollen.
Erst durch den Westfälischen Frieden wurde dieselbe Norm auf prot. geistliche Reichsstände ausgedehnt. Itv8srvä.tnnz rnstiouin (lat.), s. Auszug. Neserve (frz.), Vorbehalt; Zurückhaltung, ge- messenes Wesen; etwas zur Aushilfe vorrätig Ge- haltenes. Hand [* 3] elstechnischbez eichnetN.dieRück- lagen, namentlich aus dem Reingewinn der Aktien- gesellschaften, aus den verdienten Prämien bei Ver- sicherungsanstalten (Prämienreserve) u. s. w. (S. Reservefonds.) - In der Wehrverfaffung heißt Reservefonds die nach der aktiven Dienstzeit (s.d.) unter Vor- behalt der Wiedereinstellung entlassene Mannsckaft, durch welche bei der Mobilmachung (s. d.) die aktive Armee und Marine auf Kriegsstärke gebracht wird; ferner die im Kriegsfall neuorganisierten Truppen- teile (Neferveregimenter, Reservebataillone), die zur Unterstützung und Verstärkung [* 4] der im Felde stehen- den Truppen dienten (s. Ersatzreserve).
Die Pflicht, in der N. zu dienen, nennt man Reservepflicht; sie bildet einen Teil der Dienstpflicht (s. d.) und ist in den einzelnen Staaten verschieden (s. die Artikel über das Heerwesen der einzelnen Staaten). Im taktischen Sinne ist Reservefonds die bei Beginn eines Ge- fechtes zur Verfügung des Höchstkommandierenden ausgeschiedenen und zurückgehaltenen Truppen, be- stimmt, für alle Wechselfälle des Kampfes zur Hand zu sein und den letzten Entscheidungsstoß auszu- führen oder abzuwehren.
Zur Zeit der Linientaktik kannte man die Reservefonds nicht, was eine Hauptschwäche dieses Systems war; die Form der sog. schrägen Schlachtordnung schuf in dem zurückgehaltenen (re- füsierten) Flügel etwas der Reservefonds Ahnliches. Richtige Verwendung der Reservefonds ist das ausschlaggebende Mo- ment für jede Gefechtshandlung; Napoleon fah hierin «das Genie des Krieges». In dem gegenwärtigen Angriffsgefecht sind alle Truppen, die nicht von vorn- herein in der ersten Linie auftreten, als allmählich einzusetzende Reservefonds zu betrachten; im Verteidigungsge- fecht unterscheidet man Abschnittsreserve und Hauptreserve. Im strategischen Sinne versteht man unter N. solche Heeresteile, die im eigenen Lande zurückgehal- ten werden.
Gerechtfertigt ist ein solches Verfahren nur dann, wenn diese Heeresteile thatsächlich noch nicht operationsfähig sind. In der Forstwirtschaft sind Reservefonds Aufspeiche- rungen am Holzvorrat, die der Erhaltung eines strengen Nachhaltsbetriebes in unvorhergesehenen Fällen dienen sollen. Man unterscheidet stehende Reservefonds, Bestände, die bei der Forsteinrichtung außer Rechnung bleiben, und fliegende Reservefonds, wobei man den wirtlichen Vorrat einer Bctriebsklasse etwas über den normalen hält.
Beide Arten von Reservefonds sind zu verwerfen. Referveanstalten, in Österreich-Ungarn [* 5] die Sanitüts- sowie diejenigen Formationen, welche Munition, Verpflegung, Schanzzeug, Trainmate- rial u. s. w. der Armee nachführen. Brücken- und Telegraphentrains gehören nicht zu den Reservefonds Refervedivisionen, die Verbände mehrerer in Erste Neserve gestellter Schiffe [* 6] oder Fahrzeuge in der deutschen Marine. Nur ein Schiff [* 7] der be- treffenden Reservedivision ist mit voller Besatzung in Dienst gestellt; die Besatzung dieses Stamm- fchiffs hält auch die übrigen zur Reservedivision gehörigen Schiffe in kriegsbereitem Zustand. Reservefonds nennt man ferner die zur Verstärkung der Feld- armee bestimmten, aus Mannschaften der Reserve und Landwehr gebildeten Divisionen.
In den letzten Jahren sind Reservefonds bei Kaisermanövern in Deutschland aufgestellt worden. Reservefonds, derjenige Teil eines Vermögens, welcher zur Deckung unvorhergesehener Verluste zurückgelegt wird, namentlich bei der Berechnung des zur Verteilung gelangenden Gewinnes ausgeschlossen bleibt. Wenn er nicht einen besonders verwalteten Teil des Vermögens bildet, wird er zu diesem Behnf in der Bilanz, ebenso wie die Schulden, von dem Gesamtvermögen als Passivum in Form eines Reservecontos abgezogen.
Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Artikel 185d und 239d ist (zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver- lustes bei Aktiengesellschaften und Komman- ditgesellschaften auf Aktien) ein Reservefonds zu bilden, in welchen einzustellen sind 1) von dem jährlichen Reingewinn mindestens der zwanzigste Teil so lange, als der Reservefonds den zehnten oder den im Gesellschafts- vertrage bestimmten höhern Teil des Gesamtkapitals nicht überschreitet;
2) der Gewinn, welcher bei Er- richtung der Gesellschaft oder Erböhung des Ge- famtkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag erzielt wird. Wird der Reservefonds in zinstragenden Papieren angelegt, so sind, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, die Zinsen des Reservefonds ein Teil des Gesamteinkommens und wie dieses zu behandeln; sie müssen nicht, bloß deshalb, weil sie aus dem Reservefonds stießen, wieder dazu geschlagen werden. Selbstverständlich muß der Reservefonds fortgeführt bez. aufbewahrt werden, bis der Zweck seiner Verwendung eintritt; der Generalversamm- lung steht nicht die Befugnis zu, über eine andere Ver- wendung des gesetzlichen Reservefonds zu verfügen.
Enthalten aber die Statuten Bestimmungen über die An- sammlung eines höhern Reservefonds als im Gesetze bestimmt ist, so können diese statutarischen Bestimmungen durch Statutenänderung abgeändert werden (Ent- scheidung des Reichsgerichts vom Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schaften enthält das Gesetz vom ! §. 7, die Bestimmung, daß das Statut bestimmen i muß die Bildung eines N., welcher zur Deckung l eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu ¶