rechte. Man pflegt dieses
System allgemeiner als konstitutionelles und, in der weitern Ausgestaltung, welche es besonders
in England und in
Belgien
[* 2] gefunden hat, als parlamentarisches
System zu bezeichnen. (S. Konstitutionelles
System.) Je nachdem
der wesentlich einheitliche Körper der Volksrepräsentation selbst wieder in zwei Körper abgeteilt ist oder nicht, spricht
man von Ein- oder Zweikammersystem. (S. Landtag.)
(frz. représailles; engl. reprisals), ursprünglich
die
Ergreifung von
Angehörigen eines andern
Staates mit ihrer
Habe im eigenen
Staatsgebiete oder auf hoher See, um
sich für eine von jenem
Staate oder
Angehörigen desselben erlittene rechtswidrige Schädigung die sonst nicht zu erlangende
Genugthuung zu verschaffen. Im Mittelalter wurde die Befugnis dazu, wie die gleichbedeutende griech.
Androlepsie, dem Verletzten von seiner Obrigkeit durch Letters de représailles erteilt.
Seit die erstarkende
Staatsgewalt sich solche Maßregeln allein vorbehält, ging das Wort Repressalien in die allgemeinere
Bedeutung der Erwiderung einer völkerrechtswidrigen Handlung durch eine
an sich ebenso völkerrechtswidrige Handlung über.
In diesem
Sinne gelten die Repressalien noch heute als ein völkerrechtlich zulässiges Zwangsmittel, finden aber thatsächlich
außer im
Kriege nur solchen
Staaten gegenüber Anwendung, deren innere Zustände überhaupt oder zur Zeit
eine
Bürgschaft der Rechtsgewährung nicht geben.
Auch in dieser
Beziehung bleiben reine Repressalien, d. h. Maßregeln, die nicht
an sich zum Selbstschutze des Verletzten dienlich und
unvermeidlich sind, bedenklich und mit der heutigen Gesittung schwer vereinbar, da sie nur zu leicht entweder zum
Mißbrauch
der Macht vor zuverlässiger Feststellung des Sachverhalts, oder zu gegenseitiger
Steigerung der Gewaltthätigkeiten
führen. Zu unterscheiden sind die Repressalien von der
Retorsion (s. d.), bei der der eine wie der andere
Staat mit seinen Maßregeln
sich innerhalb seiner völkerrechtlichen Befugnisse hält.
(frz.), Zurücknahme, Wiederaufnahme; im Seekriegsrecht die vor erfolgter
Kondemnation dem Feinde wieder abgenommene Prise (s. d.). Obwohl völkerrechtlich
in diesem Falle die Eigentümer von Schiff
[* 3] und Ladung ihr
Recht noch nicht verloren haben, ist in den Gesetzen mancher
Staaten,
vornehmlich zur
Begünstigung der Kaperei (s.Kaper), dem Schiffe,
[* 4] welches die Wiedernahme bewirkt, ein
Recht auf die Prife oder einen Wertanteil oder eine Abfindungssumme (droit de recousse) zuerkannt, wenn die Prise vom
Feinde bereits in Sicherheit gebracht war. Diese Frage gehört indes nicht ins
Völkerrecht, sondern in das Privatrecht eines
jeden
Staates (vgl.
Preuß. Allg. Landr. 1, 9, §§. 203, 208, 210). - Reprise ist auch Bezeichnung für die
Wiederausnahme eines Bühnenstücks und für die Wiederholung in Musikstücken.
(lat.), Wiedererzeugung, besonders die fortwährende Wiedererzeugung der
durch fortwährenden
Verbrauch verloren gegangenen Körpersubstanz,
welche auf Kosten der genossenen Nahrung und der geatmeten
Lust geschieht. Die Reproduktion findet indes im allgemeinen nur so statt, daß sich neue
Substanz zu den bereits bestehenden Geweben hinzufüqt, sich anbildet, nicht aber so, daß ein gänzlich zu
Grunde gegangener
Körperteil neu gebildet wird. So reproduziert sich, wenigstens beim
Menschen und den höhern
Tieren, ein zerstörter
Knochen,
[* 5] ein ausgeschnittener
Muskel oder
Nerv nur dann, wenn der
Verlust ein geringer ist; ist er bedeutend, so
tritt an die
Stelle des verloren gegangenen Körperteils das vorzugsweise aus
Bindegewebe gebildete Narbengewebe. (S. Narbe.)
Über die Neubildung verlorener Körperteile s. Regeneration.
In den graphischen Künsten ist Reproduktion die
Vervielfältigung irgend eines Originals durch eine
Presse.
[* 6] (S. Graphische
[* 7] Künste.)
Von besonderer Wichtigkeit sind neuerdings die photomechanischen
Vervielfältigungs- oder Reproduktionsverfahren (s.
Photographie,
S. 117). Die Reproduktion gedruckter Werke, früher durch
Photolithographie und
Phototypie in kostspieliger oder im Änastatischen Druck
(s. d.) in ungenügender
Weise erzielt, wird jetzt in großer
Vollkommenheit in der Kunstreproduktionsanstalt von
KarlReinecke
Nachfolger in
Berlin
[* 8] bewirkt, und zwar durch Übertragung auf lithogr.
Stein vermittelst eines eigenartigen
Umdruckverfahrens; selbst die ältesten Drucke werden daselbst in getreuer Nachbildung und beliebiger Anzahl geliefert, ohne
daß das Original dabei merklich leidet.
JohannGeorg, Begründer der berühmten Werkstatt für astron.
Instrumente in
Hamburg,
[* 10] geb. in
Wremen, kam 1797 als Vermessungsbeamter nach
Hamburg, wo er 1798 das
Amt eines Spritzenmeisters (Feuerwehrdirektor) erbielt.
Neben diesem
Amt beschäftigte er sich aus Liebhaberei mit genauen mechan.
Arbeiten und gründete um 1800 eine Werkstatt für
astron.
Instrumente, die einen bedeutenden Ruf erwarb und von seinen
Söhnen und Enkeln fortgeführt worden
ist. Zu seinen bekanntesten
Arbeiten gehören der Meridiankreis
[* 11] in Göttingen,
[* 12] der
Apparat zur Messung der geodätischen
Basis
bei
Brahe unter
Schumacher und
Bessels Pendelapparat. Repsold gab die Anregung zur Erbauung der 1825 vollendeten städtischen
Sternwarte
[* 13] in
Hamburg; auch hat er sich um die Verbesserung der
Leuchtfeuer an der Elbmündung verdient gemacht. Am wurde
er bei einem
Brande in Ausübung seines
Amtes von einstürzendem Gemäuer erschlagen. -
Adolf Repsold, zweiter Sohn des vorigen,
geb. in
Hamburg, frühzeitig hervorragend thätig im
Geschäft seinesVaters, erhielt nach dessen
Tode sein
Amt und führte dessen Werkstatt gemeinsam mit seinem ältern
BruderGeorg Repsold (geb. in
Hamburg, daselbst
Aichmeister und später Aichinspektor, gest. fort unter der Firma A. & G. Repsold. 1862 trat
noch sein ältester Sohn
Johann
(Hans)
Adolf Repsold, geb. in
Hamburg, mit als Teilhaber ein, nachdem
er vorher kurze Zeit an der
AltonaerSternwarte gearbeitet hatte. Als 1868
Georg Repsold aus der Firma ausschied, trat für ihn der
zweite Sohn von
Adolf Repsold ein, Oskar Philipp Repsold, geb. zu
Hamburg. Die Firma lautete nun A. Repsold
&
Söhne, welchen die
Söhne auch
¶