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Empfängers ff. Leibrente), sei es von sofort fälligen ^ oder von aufgeschobenen, und zwar kann die Er- z Werbung im letztern Falle sowohl durch einmalige! Zahlung einer gewissen Snmme als durch jährliche Beiträge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, wie es namentlich zum Zwecke der Altersversorgung ! üblich zu sein pflegt. Geschäste dieser Art werden i von privaten Lebcnsversicherungsgesellschaften und ^ Nentenanftalten oder auch von staatlichen Anstalten ^ (wie z. V. die franz. AltersvcrsorgunMasse) über- l nommen.
Der Kauf einer N. ailf eine bestimmte An- z zabl von Jahren ist seltener. ( Annuität.) Rentenbanken, größtenteils staatliche Organe, denen die Aufgabe gestellt ist, das bei der Ablösung bäuerlicher Lasten hervortretende Krcditbedürfnis in planmäßiger, den Verhältnissen entsprechender Weise zu befriedigen. Sie entstanden meistens gleichzeitig oder doch knrz nach den Ablösungsgefetzen um die Mitte dieses Jahrhunderts als notwendige Ergän- zungen dieser Gesetze, insofern als sie dem Vauern zu seinem gesetzlich ihm zuerkannten Recht auf Be- freiung von der Grundherrschaft auch die Möglich- keit gaben, die zur Durchführung jenes Nechts er- forderlichen Mittel auf sicherm und günstigem Wege sich zu beschaffen.
Sachsen [* 2] errichtete bereits 1832 gleichzeitig mit dem Erlaß des Ablösungsgesetzes N.; Kurbessen gründete 1833 eine Landeskreditkasse, Sachsen-Altenburg 1837 eine Nentenbank, Bayern [* 3] durch Gesetz vom eine Ablöfungskasse; in Sachsen-Meiningen wurde die 1849 gegründete Landeskreditkasse mit der Vermittelung der Ablösnngen betraut. In Sachsen- Weimar [* 4] wurde Zum gleichen Zweck 1852 eine Privat- bank ins Leben gerufen. Die preußischen N. wnrden durch Gesetz vom errichtet.
Über die weitere Entwicklung und jetzige Bedeutuug der N. s. Bodenrentenbankcn und Nentengut. Nentenbcrechnung, als Grundlage der In- validenrente s. d. Rentenbriefe, s. Bodenrentenbanken und Ren- tcngut. Nentenfeststellungsverfahren. Das Rentengut in der Invaliditäts- und Altersversicherung (s. d.) ist der Unfallversicherung (s. d.) nachgebildet. Der Nentenanspruch ist unter Beibringung der letzten Quittungskarte (s. d.) und sonstigen Beweisstücke (Geburtsschein, Invaliditätsattest, Bescheinigung der vorgeschriebenen Arbeitszeit u. s. w.) bei der untern Verwaltungsbehörde anzumelden.
Diese giebt den Antrag derjenigen Versicherungsanstalt ab, an welche die letzten Beiträge entrichtet wurden. Deren Vorstand fordert die frühern Quittungskartcn von den in Betracht kommenden übrigen Anstalten ein, veranlaßt etwaige noch erforderliche Erhebungen und erteilt sodann einen Bescheid, in welchen: ent- weder der Nentenanspruch abgelehnt oder die Nente bewilligt und zugleich der.höhe nach festgesetzt werden muh. In beiden Fällen findet binnen einer Präklu- sivsrist von 4 l^eudenvochen Berufung auf schieds- gerichtliche Entscheidung statt. (^. Schiedsrichter.) Rechtskräftige Entscheidungen sind nur im Wege eines Wiederaufnahmeverfabrens anzufechten.
Rentengut, ein ländliches Grundstück, bei dessen Begründung dem übernehmer das Eigentum gegen eine feste Nente übertragen ist. Durch das prcuß. Gesetz vom wurde die Institution der N. im Interesse der Sehhaftmachung ländlicher Ar- beiter und der Vermehrung des mittlern und kleinen Bauernstandes geschaffen, während seit Erlaß des Gesetzes vom welches die Ablösung aller das Grundeigentum belastenden Abgaben an- geordnet hatte, die Belastung eines Grundstücks mit Nenten nur unter zeitlicher Beschränkung zulässig gewesen war.
Das Rentcngutsgesctz schließt sich in dem hierher gebörigcnTeile eng an das Ansiedelungs- gesetz vom an (s. Kolonisation, innere). Der Erwerber tritt in das Eigentum des Gutes ein gegen Übernahme einer festen Geld- oderKörnerrente, deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Teile abhängt. Die Feststellnng des Ablösungsbetrags und der Kündignngsfrist unterliegt vertragmäßiger Bcstimmnng; erfolgt die Ablöfung auf Antrag des Nentenberechtigten, fo darf er nicht mehr als das Fünfundzwanzigfache des Rentenbetrags fordern.
Dem Veranßerer ist es gestattet, vertragsmäßig die Zerstückelung des Gutes oder den Verkauf einzelner Teile zu beschränken. Dieses Gesetz hat für sich allein wenig praktische Bedeutung erlangt, weil die Voraus- setzung der schuldenfreien Begründung wegen der meist bohen Belastung der Stammgüter unüber- windlichen Schwierigkeiten begegnete. Großen Auf- schwung nabm die Nentengutsgründung erst, als durch das Ergänzungsgesetz vom die Ablösuug derNcnten ans dem Wege der Amortisation durch Vermittelung der staatlichen Rentenbanken (s. Vodcnrcntenbanken) und in dem Ablösungs- kapital dem Begründer des N. die Tilgung der Hypotheken seines Stammgutes ermöglicht wurde.
Das Gesetz hat einen dem Gesamtbeträge nach un- beschränkten staatlichen Kredit zur Begründung von ländlichen Anwesen mittlern und kleinern Umfangs flüssig gemacht. Bis zu einer bestimmten Sicher- beitsgrenze, welche innerhalb drei Viertel des land- schaftlichen oder fonstigen Taxwertes oder innerhalb des 30fachen Grundsteilerreinertrags gefunden wird, gewährt der Staat ein Ablösungskapital für die Nente in Nentenb riefen und stellt sonach dem Verkäufer des N. drei Viertel des Wertes desselben zur Disposition, so daß der Käufer dann nnr noch für das letzte Viertel (durch Barzahlung, Privatrente oder Nesthypothck) aufzukommen hat.
Jede Auf- teilung oder Aufbebung der wirtschaftlichen Selb- ständigkeit der so beliehenen Stellen ist an die staat- liche Genehmignng gebunden. Die Nentendankrenten sind seitens der Renten- bank unkündbar. Die Bezeichnung des Grundstücks als N., die Höhe der Nente und die Tilgungszeit sind im Grundbuch (s. d.) zu vermerken. Für die Begründung von Rentengut ist die im Gesetze freigestellte Vermittelung der Generalkommifsionen (s. d.) zur allgemeinen Negel geworden.
Diefe Behörden lassen indessen ihre Vermittelung nur nach genauer Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Ansiedler und nur dann eintreten, wenn bei der Gründung auch die sonstigen Anforderungen der Landeskultur (Wege, Grabenanlaqen u.f.w.) gewährleistet werden. Nach amtlicher Feststellung waren Ende 1893: 1882 N. mit 18 379 Ka Gesamtfläche endgültig ge- bildet worden, darunter 1308 ganz neue Stellen, 574 Adjacentenkäufe. Außerdem waren weitere 3673 N. mit 37 886 iH Flächeninhalt bereits durch Abschluß von Verträgen und Punktationen begründet, ohne daß jedoch die Übernahme der Nenten auf die Ren- tenbanken bis zu diefem Zeitpunkt bewerkstelligt war. Zur wcitern Aufteilung standen den Gencralkommissionen rund 114000 Iia zur Ver- fügung. Von den jetzigen Besitzern sind 1135 Evan- gelische, 742 Katholiken, 1 Israelit und 4 ¶